Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6099/2008
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
ehemals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. August 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2001 sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz, das vom damals zuständigen BFF (seit
1. Januar 2005: BFM) mit Verfügung vom 10. Juni 2002 abgelehnt wurde.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 9. Juli 2002 wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
28. September 2004 abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004
reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein, auf welches die
ARK mit Urteil vom 19. Oktober 2004 nicht eintrat. Ein zweites
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2005 wurde von
der ARK mit Urteil vom 28. November 2005, soweit darauf eingetreten
wurde, abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2008 führte das Bundesamt
eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, sich in der Schweiz seit dem Jahr (…) als aktives Mitglied der
Partei APARECO (Alliance des Patriotes pour la Fondation du Congo) exilpolitisch betätigt zu haben. In
seiner Funktion als (…) der Region B._______, die momentan (…) Mitglieder umfasse, nehme er an
Sitzungen der Schweizer Sektion teil, organisiere und leite Sitzungen in der Region B._______ und
sensibilisiere seine Mitbürger für die politische Situation in der Demokratischen Republik Kongo. Zudem
habe er seit seiner Mitgliedschaft an fünf grösseren Demonstrationen in Schweizer Städten teilgenommen,
wo er gegen die jetzige Regierung sowie gegen die Ausbeutung und den Ausverkauf seiner Heimat
protestiert habe. Ferner habe er wichtige Informationen an Fernsehsender und Journalisten weitergegeben
und Geld für Kleider und Medikamente gesammelt. Daneben betreibe er eine eigene Homepage, mit
welcher er seine Mitbürger wie auch weitere Interessierte erreichen wolle.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Mitgliederkarte der
APARECO, einen Mietvertrag für die Räumlichkeiten des (…) vom 4. September 2006, ein Schreiben des
Zollsicherheitsdienstes von Kinshasa vom 20. Februar 2008 in Kopie, eine Einladung zur Sitzung der
APARECO vom 7. Oktober 2006 in Lausanne mit entsprechender Teilnehmerliste, verschiedene Mails und
Fotografien sowie Quittungen über die Bezahlung seiner Mitgliederbeiträge bei der APARECO ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 – eröffnet am 28. August 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, und wies sein zweites Asylgesuch vom
13. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – die Wegweisung aus der Schweiz
und auferlegte ihm in Anwendung von Art. 17b Abs. 1 AsylG
Verfahrenskosten von Fr. 600.-.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2008
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er
sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, (sub)eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er einen
Bericht von Amnesty International Deutschland, einen "Avis de recherche
et arrestation" in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung vom
10. September 2008 bei.
Auf den Inhalt der Eingaben und Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 stellte die
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Diesen bezahlte er
fristgemäss am 8. Oktober 2008.
F.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 – Datum Poststempel: 16. Oktober
2008 – liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 8. Oktober
2008 von Dr. med. C._______ ins Recht legen, woraus sich ergibt, dass
ein beim Beschwerdeführer durchgeführter HIV-Test positiv ausgefallen
sei und eine lebenslange antiretrovirale Therapie angezeigt sei.
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G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 reichte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers eine Substitutionsvollmacht sowie einen
Internetartikel aus der Zeitung "Le Monde" vom 25. November 2008
("RDC: Human Rights Watch [HRW] dénonce les abus du régime de
Kabila") mit Verweis auf einen Bericht der HRW vom November 2008 zu
den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ins Recht legen: Einladung zu einer Sitzung vom 12. Juni
2010, Organigramm des Regionalkomitees der APARECO SUISSE,
Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2010, Schreiben von F. Chebeya Bahizire,
Präsident der APARECO, vom 27. Mai 2008 an den kongolesischen
Botschafter in Frankreich, ein Pressekommuniqué von "L'Observatoire
pour la Protection des Défenseurs des droits de l'Homme", ein
Kommuniqué der APARECO sowie einen auf dem Internet
veröffentlichten regimekritischen Artikel des Beschwerdeführers.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. März 2011 liess der
Beschwerdeführer replizieren und wies auf weitere Beweismittel, seine
politischen Aktivitäten für die APARECO betreffend, hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine
ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die
kongolesischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb kein Anlass für
die Annahme bestehe, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der kongolesischen Behörden gestanden
habe. Zwar habe er sich erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, die
kongolesischen Behörden würden aber den exilpolitischen Tätigkeiten
ihrer Landsleute keine Bedeutung beimessen, vor allem wenn diese
Aktivitäten in Europa durchgeführt würden. Weiter sei diesen bekannt,
dass viele kongolesische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchen würden, sich in Europa vor oder nach Abschluss
ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem
sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Dementsprechend hätten
Personen, welche sich im Ausland regimekritisch geäussert hätten, bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland keine begründete Furcht, asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu sein. Anders verhalte es sich einzig, wenn die
kongolesischen Behörden exilpolitische Aktivitäten als konkrete
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Bedrohung für das politische System wahrnähmen, was vorliegend
jedoch nicht der Fall sei.
3.2. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
dass er aus politischen Motiven eine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten habe und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative
offenstehe, zumal die Verfolgung von einer Zentralbehörde ausgehe.
Verschiedenen Berichten zufolge seien seit den Wahlen im Jahre 2006 in
seinem Heimatland Oppositionelle verstärkt ins Schussfeld verschiedener
staatlicher Organisationen geraten und vermeintliche politisch Aktive
seien von Sicherheitskräften verschleppt, ohne Anklage festgehalten und
dabei gefoltert worden. Insoweit sei er aufgrund seines politischen
Engagements in der Schweiz und aufgrund der engen Kontakte, welche
er zu oppositionellen Kongolesen pflege, im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland einer konkreten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.
Entgegen der Meinung des BFM und in Anlehnung an ein Asylgutachten von Amnesty International
Deutschland vom 27. Mai 2002 würden zudem die kongolesischen Behörden den exilpolitischen
Tätigkeiten ihrer Landsleute Bedeutung beimessen, auch wenn diese in Europa stattfänden. Indem sich die
Situation in Kongo (Kinshasa) nicht wirklich verbessert und sich der Umgang der Regierung mit der
Opposition seither verschärft habe, sei die Möglichkeit einer Überwachung auch in der Schweiz nicht von
der Hand zu weisen, was im Übrigen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätige.
Sodann handle es sich bei dem vorinstanzlichen Argument, wonach es den kongolesischen Behörden
bekannt sei, dass viele Emigranten aus ihrem Staat vorwiegend aus ökonomischen Gründen versuchen
würden, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch regimekritische Aktivitäten ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, um einen Textbaustein, der bei solchen Fällen regelmässig
verwendet werde, das Argument sei deshalb pauschal. Damit habe das BFM seine Pflicht zur ordentlichen
Abklärung des Sachverhaltes verletzt.
Schliesslich gehe die Vorinstanz in ihren Erwägungen falsch in der Annahme, dass Mitglieder der
APARECO nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keinerlei Behelligungen seitens des kongolesischen
Staates ausgesetzt gewesen seien. So wisse der Beschwerdeführer von zurückgekehrten
Oppositionsmitgliedern, dass sie nach ihrer Rückkehr von den heimatlichen Behörden verfolgt worden
seien, wie das Beispiel des prominenten Oppositionellen Hugo (N)Tanzambi, der Ende März 2007
umgebracht worden sei, zeige. Weiter gehe aus dem ins Recht gelegten "Avis de recherche et arrestation"
hervor, dass unter anderem Mitglieder der APARECO aus rein politisch motivierten Gründen von den
heimatlichen Sicherheitskräften gesucht würden, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gezielte politische Verfolgung und ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
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3.3.
3.3.1. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 führte das BFM
aus, dass die diagnostizierte HIV-Infektion des Beschwerdeführers einer
Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegenstehe. Die Voraussetzungen
von HIV-positiven Personen seien im Falle der Demokratischen Republik
Kongo erfüllt; so gebe es dort adäquate Behandlungsmöglichkeiten zu
einem erschwinglichen Preis, welche der Beschwerdeführer
beanspruchen könne. Ferner sei festzuhalten, dass er aus einem
wirtschaftlich privilegierten familiären Umfeld stammen dürfte, ansonsten
es ihm kaum möglich gewesen wäre, ein (…) zu finanzieren.
Was seine Funktion bei und seine Tätigkeiten für die APARECO anbelange, habe sich der
Beschwerdeführer noch nicht derart exponiert, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine
konkrete Gefährdung drohen würde. Auch seien seine Beiträge im Internet nicht geeignet, um zu einem
anderen Ergebnis zu gelangen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Ausführungen keine asylrelevante
Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft machen können, so dass ihm – entgegen
seinen Vorbringen – bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) keine wesentlichen Nachteile erwachsen
dürften.
3.3.2. In der Stellungnahme vom 2. März 2011 hielt die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers an den bisherigen Standpunkten fest und
ergänzte, entgegen der Behauptung des BFM stamme dieser keineswegs
aus einem speziell privilegierten Umfeld. Meistens würde sich die
gesamte Familie an den (…)kosten für ein Kind beteiligen. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr
(…) gestorben sei und ihn finanziell nicht habe unterstützen können.
Abgesehen davon sei fraglich, ob der Zugang zu den benötigten
Medikamenten gewährleistet sei. Im Übrigen käme er als Aktivist der
politischen Opposition erst recht nicht in den Genuss einer adäquaten
medizinischen Behandlung.
Bezüglich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der APARECO wurde auf zwei auf
dem Internet einsehbare Videos, wo er anlässlich des "XIII Francophonie Gipfels in Montreux" als
Demonstrant erkennbar sei beziehungsweise auf welchem er mit einem T-Shirt mit dem Logo der
APARECO spreche, hingewiesen. Dementsprechend sei er –entgegen der Auffassung des BFM – bei einer
Rückkehr gefährdet.
4.
4.1.
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4.1.1. Das Bundesamt lehnte das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen ab. Diese Einschätzung wurde von der ARK in
deren Beschwerdeurteil vom 28. September 2004 vollumfänglich geteilt,
womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Mithin sind die
vorgebrachten Vorfluchtgründe keiner nochmaligen Prüfung zu
unterziehen. Zu prüfen bleibt in casu einzig, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten für die APARECO die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist.
4.2.
4.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3357/2006 vom 9. Juli 2009
E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen ARK [EMARK]
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
4.2.2. Aus den vom Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gegebenen
Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz für die Belange der
Flüchtlinge aus Kongo (Kinshasa) engagiert. Zudem kann von einer
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation APARECO
ausgegangen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus
diesen Aktivitäten kein besonderes politische Profil ableiten lässt. Hinzu
kommt, dass politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend
frei tätig sein können. In der Nationalversammlung sind gegenwärtig
70 Parteien vertreten, im Senat 26. Immer wieder äussern sich Vertreter
der Opposition regierungskritisch (vgl. US Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices 2007, Democratic Republic of the
Congo, 11.03.2008). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, umso
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weniger anzunehmen, eine regierungskritische exilpolitische Betätigung
führe bei der Rückkehr in den Heimatstaat in jedem Fall zu
Repressionsmassnahmen. Zudem wird weder vom Beschwerdeführer
dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern sich die genannte
Organisation beziehungsweise der Beschwerdeführer persönlich in der
Öffentlichkeit besonders exponiert hätte. Vielmehr ist er auf den
beigelegten Fotos einzig als einer von vielen Teilnehmern zu sehen.
Gleiches gilt für die in der Replik vom 2. März 2011 genannten Videos
(vgl. Replik vom 2. März 2011, S. 2), wobei ersteres im Übrigen nicht
mehr aufgeschaltet ist. Auch kann aus den weiteren zahlreich
eingereichten Internetauszügen aufgrund fehlender Namensnennung
nicht geschlossen werden, dass sich diese in irgendeiner Weise auf den
Beschwerdeführer beziehen. Entsprechend sind auch keine
Anhaltspunkte vorhanden, wonach die kongolesischen Behörden wegen
der Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren oder andere
behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Diesbezüglich ist auch
der ins Recht gelegte "avis de recherche et arrestation" in Kopie nicht
geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diesem
lediglich zu entnehmen ist, dass verschiedene Personen wegen
innerstaatlichen und subversiven Aktivitäten gegen die innere Sicherheit
der Demokratischen Republik Kongo verstossen hätten. Ob es sich dabei
– wie der Beschwerdeführer – auch um niedrig profilierte oppositionelle
Kongolesen im Ausland und insbesondere in der Schweiz handelt und
welche Sanktion ihnen gegebenenfalls droht, geht daraus nicht hervor.
Offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Liste
aufgeführt ist, weshalb nicht einsehbar ist, dass ihm ein asylrelevanter
Nachteil drohen sollte. Darüber hinaus handelt es sich bei diesem
Dokument um eine schlecht leserliche Kopie, deren Beweiswert von
vornherein als gering einzustufen ist. Es besteht daher kein Anlass zur
Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe
vor. Aufgrund der Aktenlage und des vorgängig Gesagten ist schliesslich
festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellte, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an jene
zurückzuweisen.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen
weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
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werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter diesem
Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die
abgeschlossenen vorangegangenen Asyl- und Revisionsverfahren nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Ferner anerkennt der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in
einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der
Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR
ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen
Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). In EMARK 2004 Nr. 7 wurde
die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zusammengefasst, wonach zum Beispiel die Ausweisung
eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten unter besonderen Umständen zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK führen kann. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht
als unzulässig erscheinen, da er sich noch nicht im Stadium der ausgebrochenen AIDS-Erkrankung
befindet (vgl. E. 6.5) und die Gesundheitsversorgung in Kongo (Kinshasa) als ausreichend erscheint. Die
Organisation Ärzte ohne Grenzen unterhält in Kinshasa ein offenes Behandlungszentrum (walk-in
treatment centre) und kümmert sich dort um 6900 HIV-Patienten, einschliesslich 1500 in antiretroviraler
Therapie. Die Organisation bietet unter anderem Diagnose und Behandlung von opportunistischen
Krankheiten und psychosoziale Betreuung. Ähnliche Programme bestehen auch in der kongolesischen
Hauptstadt Kinshasa und in anderen Städten bzw. Regionen des Landes. Folglich besteht in seinem
Heimatort eine ausreichende medizinische Betreuung. Ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer
medizinischer Standard in Kongo (Kinshasa) für die weitere medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes, völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter Berücksichtigung der massgeblichen
landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.6.
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5.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.6.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass
weder die politische Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden.
5.6.3. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) kann, zur
Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden ausführlichen
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. S. 4 f.) sowie die
detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33
publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das
Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend
erachtet. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit
eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und
der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als
Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der
Folge als Führer einer starken Organisation weigerte, seine Leute in die
nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und
dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise
nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt.
Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden,
aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem
Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
5.6.4. Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei ihm handelt es sich um
einen (…)-jährigen Mann, der in Kongo (Kinshasa) geboren und
zusammen mit seinen (…) aufgewachsen ist. Eigenen Aussagen gemäss
lebt seine Mutter immer noch dort und (…) (vgl. Akten BFM A2 S. 3).
Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz
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zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus
verfügt er aussagegemäss über eine ausserordentlich gute Ausbildung,
womit davon ausgegangen werden kann, dass er – entgegen seinen
Behauptungen – aus einem wirtschaftlich privilegierten familiären Umfeld
stammt. Insgesamt sollte damit die Fähigkeit geschaffen sein, dass er
sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe seiner Familie und anderer)
auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
5.6.5. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung
sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
weniger gut sein mögen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht
unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK a.a.O. S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er sei an einer HIV-Infektion erkrankt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen sei. Im beigelegten ärztlichen Bericht
vom 8. Oktober 2008 führte der behandelnde Arzt aus, ein HIV-Test des Beschwerdeführers im (…) sei
positiv ausgefallen. Der Beschwerdeführer befinde sich im Stadium CDC A 2. Zudem habe er (…).
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge bestehen in Kongo, namentlich in Kinshasa,
dem Herkunftsort des Beschwerde-führers, sowohl für seine HIV-Infektion als auch für seine Herpes zoster
thoracal adäquate Behandlungsmöglichkeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange
die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.4, mit weiteren Hinweisen). Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befindet sich
wie erwähnt im Stadium A 2. Weiter ist festzustellen, dass seine für die Therapie von HIV/AIDS benötigten
Medikamente (namentlich diejenigen für die First- und Second Line-Behandlung sowie die Behandlung
opportunistischer Krankheiten) und Test im Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich sind. Zwar weist
das Gesundheitssystem in Kongo (Kinshasa) gewisse Mängel auf, jedoch steht der Bevölkerung,
insbesondere im urbanen Raum, eine weitgehend funktionierende medizinische Infrastruktur zu
erschwinglichen Preisen zur Verfügung, so dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die gemäss
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Arztbericht vom 8. Oktober 2008 offenbar in der Schweiz begonnene, antiretrovirale Therapie in seinem
Herkunftsort fortzusetzen. Zudem geniesst die Bekämpfung von HIV/AIDS im kongolesischen
Gesundheitswesen nach wie vor hohe Priorität. Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit,
medizinische Hilfe zu erhalten, womit sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen nicht aufdrängt.
Hinsichtlich der Finanzierung der Verlaufskontrollen besteht für den Beschwerdeführer zudem die
Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und anderer zu beanspruchen (vgl. E. 6.4.3).
Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Auch die
Behandlung seines (…) kann den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Kinshasa
grundsätzlich erfolgen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2008
keinen weiteren Arztbericht mehr eingereicht hat, obwohl ihm die Möglichkeit spätestens mit seiner Replik
offengestanden hätte. So kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob das Krankheitsbild des (…)
aktuell noch in Frage steht. Jedenfalls kann von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers,
indem er in seinem Heimatland die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47
E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), nach dem Gesagten nicht
ausgegangen werden.
5.7. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als
zumutbar.
5.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
aufgrund des nicht unerheblichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 1000.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Dieser Betrag wird mit dem am 8. Oktober 2008
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zusätzlich auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: