Abtei lung V
E-6100/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung,
(2. Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 25. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6100/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2002 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 19. De-
zember 2002 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Diese Verfügung erwuchs mit Urteil der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Februar 2003 in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch ein. Er machte dabei
im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er sei seit dem
4. April 2006 Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse"
(AES) und habe bereits seit dem Jahre 2004 an zahlreichen Demon-
strationen in verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen,
Transparente hochgehalten und äthiopische Lieder gesungen sowie
teilweise auch durch das Megafon Slogans gerufen. Auch habe er an
einer Kundgebung vor der äthiopischen Botschaft in Genf mitgewirkt.
Zudem sei er regelmässig an Versammlungen der AES anwesend und
helfe bei der Finanzierung sowie der Rekrutierung von neuen Mitglie-
dern mit. Seit dem Jahre 2006 sei er auch Mitglied der KINIJIT (amha-
risch für Coalition for Unity and Democracy Party Support Group in
Switzerland [CUDP]) und nehme regelmässig an deren Sitzungen und
Kundgebungen teil. Im Jahre 2006 sei er einmal von einer unbekann-
ten Person telefonisch und einmal auf der Strasse in Bern bedroht und
aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Im Wei-
teren nehme er seit dem Jahre 2006 jeweils montags und sonntags
unter einem Decknamen an den Diskussionen im Paltalk teil. Seit dem
Juni 2008 baue er zusammen mit Kollegen eine eigene Website auf.
Die äthiopischen Behörden seien über das Internet oder durch Spitzel
über seine Aktivitäten informiert und er befürchte deshalb bei einer
Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der AES und der KINIJIT, Vorladungen zu de-
ren Versammlungen, mehrere Fotografien, eine Weisung des äthiopi-
schen Aussenministeriums und verschiedene Lageberichte zu Äthiopi-
en zu den Akten.
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B.b Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2008 durch das BFM zu
den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten angehört.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies das BFM das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 24. September 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid
vom 25. August 2008 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen, es sei die Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Als Beilage zur Beschwerde wurde ein Asylgutachten von Amnesty In-
ternational vom 22. November 2005 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss im Betrage
von Fr. 600.--, den der Beschwerdeführer innert Frist vollumfänglich
leistete.
F.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2008
nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 1. November 2008 zur
Rechtsmitteleingabe Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. November 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Fotografien zu den Akten, die seine exilpolitische Tätigkeit
belegen würden. Am 14. Januar 2009 habe eine Demonstration in
Genf für die Befreiung von oppositionellen Gefangenen beziehungs-
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weise gegen das äthiopische Regime stattgefunden. Es sei vor dem
UNO Gebäude und vor dem Gebäude der Human Rights Watch de-
monstriert worden. Die Demonstration sei von der AES und der CUDP
organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer als aktives Mitglied
dieser Organisationen die Demonstration mitorganisiert habe, indem
er dazu Leute mobilisiert, an der Demonstration selbst Flugblätter ver-
teilt und Busse nach Genf organisiert habe. Auf den eingereichten Fo-
tografien sei der Beschwerdeführer klar zu erkennen und somit leicht
zu identifizieren. Im Weiteren wurde auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerde verwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 12. März 2009 wies der Beschwerdeführer auf seine
Teilnahme an einer Demonstration vom 2. März 2009 in Bern vor der
amerikanischen Botschaft hin und legte Fotografien bei, auf denen er
klar und leicht zu erkennen sei, so dass eine Identifizierung ohne Wei-
teres möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Feststellung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen ist – um Wiederho-
lungen zu vermeiden – auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen. Im Wesentlichen führte das BFM aus, es sei ein-
leitend zu bemerken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur An-
nahme, er sei vor der Ausreise aus seinem Heimatland als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder
dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist re-
gistriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass
er nach seiner Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behör-
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den unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Angesichts der
grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen
Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen
und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten
Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zu-
dem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser be-
sonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Si-
cherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositio-
nellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Dabei be-
zieht sich das BFM auf das vom Beschwerdeführer in Kopie einge-
reichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenhei-
ten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 (31. Juli
2006), in dem Auslandvertretungen angewiesen würden, extremistisch
tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu
melden, hingegen nicht dazu aufgerufen werde, systematisch gegen
die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und
entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthio-
pischen Behörden werde sehr wohl differenziert, wonach die eine
Gruppe aus Personen bestehe, die ohne Toleranz eine Hasspolitik be-
treibe und die zweite Gruppe mit gemässigten Personen definiert wer-
de, mit denen der Dialog zu suchen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gestützt auf öffentlich zu-
gängliche Berichte ein Bild der allgemeinen Situation und der politi-
schen Strukturen Äthiopiens gezeichnet. In persönlicher Hinsicht
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Lichte der
gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass er den
äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt sei und aufgrund
des Umganges des äthiopischen Regimes mit Oppositionellen sei er
mit begründeter Furcht dem hohen Risiko ausgesetzt, im Falle einer
Rückkehr asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erlei-
den. Entgegen der Einschätzung des BFM lasse sich aus der Vorge-
hensweise der äthiopischen Behörden im Heimatland schliessen, dass
nicht nur extremistische Führer oder der harte Kern verfolgt würden.
Im Gegenteil würden die äthiopischen Behörden auf politische Kritik
mit Drohungen und massiver Gewaltanwendung reagieren und jegli-
ches Aufbegehren werde als Bedrohung des Systems empfunden. Das
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BFM trage dem besonderen Verständnis der äthiopischen Behörden
betreffend Bedrohungen ihres Systems nicht Rechnung. In diesem Zu-
sammenhang rügt der Beschwerdeführer, das BFM argumentiere mit
einem Textbaustein, der bei Entscheiden hinsichtlich exilpolitischer Tä-
tigkeit unter Austausch der Nationalität regelmässig verwendet werde.
Das BFM scheine nicht wirklich von Erkenntnissen über das Verhalten
der heimatlichen Behörden auszugehen, sondern stülpe eigene Vor-
stellungen unbesehen auf die Funktionäre anderer Staaten, womit es
ihre Pflicht der ordentlichen Abklärung des Sachverhaltes verletze.
5. Vorweg ist die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zu prüfen. Die Be-
hörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG).
Das BFM beurteilt die allgemeine Lage in den Herkunftsländern von
asylsuchenden Personen laufend in möglichst umfassender Weise auf-
grund verschiedenster Informationsquellen und klärt im länderspezifi-
schen Kontext die für die Rechtsanwendung relevanten Sachver-
haltsaspekte in aller Regel gründlich ab. Vorliegend ist der Feststellung
in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu folgen, als sich die Einschät-
zung des BFM bezüglich der von den äthiopischen Behörden als Be-
drohung für dessen politisches System wahrgenommenen oppositio-
nellen Aktivitäten in der als Schlussfolgerung gewählten Formulierung
der entsprechenden Argumentation zu anderen Nationen gleicht. Da-
mit ist jedoch nicht gesagt, dass das BFM die textbausteinähnliche
Formulierung ungeachtet der länderspezifischen Erkenntnisse wahllos
zur Rechtsanwendung bringt. Das BFM hat sich sehr wohl mit dem
Kontext des länderspezifischen äthiopischen Hintergrundes auseinan-
dergesetzt. Vorliegend hat das Bundesamt zudem das vom Beschwer-
deführer zu den Akten gereichte Rundschreiben der äthiopischen "Di-
rektion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern", das
dem BFM bereits bekannt gewesen war, analysiert und die entspre-
chenden Erkenntnisse in ihre länderspezifische Einschätzung einflie-
ssen lassen. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Auswertung
der von ihm konsultierten Informationsquellen zu einem anderen
Schluss bezüglich des hier in Frage stehenden Bedrohungsrisikos
kommt, spricht dies keineswegs für die Verletzung der Pflicht einer or-
dentlichen Sachverhaltsabklärung durch das BFM.
Die vorliegende Rüge erweist sich bei dieser Sachlage als unbegrün-
det. Auch ist der entsprechende Teilaspekt des Anspruchs auf rechtli-
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ches Gehör mithin nicht verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ge-
setzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjek-
tiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine
wiederholte Teilnahme an Sitzungen der AES und der CUDP und an
regimekritischen Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten können je-
doch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flücht-
lingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass
im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nach-
folgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Be-
schwerdeführers erfüllt ist.
6.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September
2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszuge-
hen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der je-
weiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich-
keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar etwa in
der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individu-
ell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaf-
fung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen be-
kannt würden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mit-
glieder der AES vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt
werden dürften, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine
regimekritische Organisation handelt. Demnach dürfte davon auszuge-
hen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise
aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied
einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als
zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
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dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein ein-
deutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekriti-
schen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressour-
cen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach ei-
ner allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in
casu offen bleiben kann. Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis in
der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil D-7379/2007 unbehelflich. Von
Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupte-
ten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerde-
führers sowie in entscheidwesentlicher Hinsicht insbesondere dessen
konkrete exilpolitische Tätigkeit. Immerhin kann in diesem Zusammen-
hang mit dem BFM festgestellt werden, dass aufgrund der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Drohungen im Jahre 2006 seitens
unbekannter Personen keine ersichtliche Beziehung zwischen diesen
und den äthiopischen Behörden besteht und gestützt auf das exilpoliti-
sche Engagement keine konkreten Massnahmen zum Nachteil seiner
Person eingeleitet worden sind. Die Drohungen können aufgrund der
Aktenlage ohne weiteres auch von Privatpersonen ohne Verbindung
zum äthiopischen Regime geäussert worden sein. Im Weiteren sind
die angeblichen Drohungen ohnehin wenig glaubhaft, da sie durch
nichts belegt werden und überdies vage und unsubstanziiert geschil-
dert wurden (vgl. B16/13 F63-F66). Es fehlen denn auch jegliche Hin-
weise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exil-
politischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, ob-
wohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien
gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen
Aktivisten nicht unüblich ist. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des
Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopi-
schen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegen-
den Akten und insbesondere aufgrund der Anhörung vom 29. Juli 2008
(B16/13) zu verneinen. Das BFM führt denn auch in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht und in Übereinstimmung mit der gefestigten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die äthiopischen Be-
hörden nur dann ein Interesse an einer Person haben, wenn deren Ak-
tivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich
in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhalts-
punkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich
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die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst
sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer
im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist zu-
dem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich le-
diglich in untergeordneten Tätigkeiten erschöpft haben. Entgegen der
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe teilt das Gericht die Einschät-
zung nicht, dass jegliches Aufbegehren von den äthiopischen Behör-
den als Bedrohung des Systems empfunden und die Aktivitäten des
Beschwerdeführers aus der Sicht der äthiopischen Behörden als
Hasspolitik eingestuft würden. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden bekannt sein soll-
ten, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Qualität seines
Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm lediglich an Kundge-
bungen sowie an Sitzungen der KINIJIT/CUDP Schweiz teil. Er hatte
innerhalb dieser Organisation keine Führungsposition inne und
übernahm weder besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben.
Daran ändert nichts, wenn er sich anlässlich von Kundgebungen gele-
gentlich eines Megafons bedient oder bei der Organisation von Bus-
fahrten mithilft. Auch die Teilnahme an Diskussionsplattformen unter
verdecktem Namen lässt sein Profil nicht in entscheidwesentlichem
Ausmass akzentuieren. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der Beschwerde
sinngemäss vertretenen Auffassung nicht als staatsgefährdenden exil-
politischen Aktivisten erscheinen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit
nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch
ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
Aus diesen Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass er als "extre-
mes Element" im Sinne der als Beweismittel eingereichten Weisung
des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 betrachtet
und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der
äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist die CUDP in
Äthiopien eine legale Partei, deren Anhänger nie umfassend verfolgt
wurden. Vielmehr wurden diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär
besonders exponierte Personen wie beispielsweise gewählte Abgeord-
nete sowie Angehörige der Parteiführung verhaftet wurden. Im Weite-
ren ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2007 mehrere in Äthiopien
verhaftete und verurteilte CUDP-Führer wenige Tage nach ihrer Verur-
teilung ohne Auflage begnadigt wurden. Es ist zudem nicht bekannt,
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dass es seit dieser Freilassung zu weiteren Festnahmen von CUDP-
Aktivisten gekommen sei. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Gefahr,
Opfer einer politisch motivierten Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden zu werden, selbst für exponierte und profilierte regimekritische
CUDP-Anhänger in letzter Zeit erheblich vermindert hat. Es ist dem-
nach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden auch aufgefal-
len sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsu-
chender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zu-
nimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeit-
punkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche
Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vor-
gebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwir-
kungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur abstrakt mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu
müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG lie-
gen demnach nicht vor, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge er-
weist sich als unbegründet.
6.3 Auch aus dem Vorbringen, seine Mutter sei eritreischer Abstam-
mung, lässt sich zugunsten der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nichts Entscheidwesentliches ableiten. Der Beschwerdeführer
nimmt diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht näher
Stellung.
6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
rechnen müsste.
Seite 11
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6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
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den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichne-
ten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstrup-
pen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im
heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet
zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jeden-
falls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allge-
meinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
8.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Äthio-
pien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in seinem Hei-
matland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. An-
gesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Er-
fahrung ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine Arbeit
finden kann. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz -
auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Be-
schwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, mithin seine
Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden
sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im
Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem
erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen
seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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