Abtei lung V
E-6101/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Côte d'Ivoire,
Dietikonerstrasse 12, 8104 Weiningen ZH,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6101/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat im Juni 2006 und gelangte am 3. Juli 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Juli 2006 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das
BFM hörte ihn am 7. August 2006 direkt zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei
seit dem Jahre 2000 Leibwächter von Staatspräsident General Robert
Guéi gewesen. Am 26. September 2002 hätten Rebellen General
Robert Guéi umgebracht. Gleichtags seien auch seine Eltern und Ge-
schwister von den Rebellen getötet worden. Er - der Beschwerdefüh-
rer - sei von einem Freund über den Vorfall bei ihm zuhause informiert
worden. Er habe sich daher zu B._______, einem Freund seines
Vater, begeben und diesen um Hilfe gebeten. B._______ habe ihn zu
David, welcher ebenfalls in Abidjan lebe, gebracht. Bis zu seiner
Ausreise im Juni 2006 habe er sich im Haus von David versteckt ge-
halten. Während seines dortigen Aufenthalts habe er das Haus nur
ganz selten verlassen. Zudem habe er erfahren, dass die Rebellen
auch ihn als männlichen Nachfahren des Vaters suchen würden.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2006 - eröffnet gleichentags - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2006 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), die Verfügung des BFM vom 16. August
2006 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2006 verwies die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb sie
ihm mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, an-
lässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, er habe bis Juni 2006 zuhause gewohnt und in seinem Kiosk
gearbeitet. Demgegenüber habe er anlässlich der Direktanhörung aus-
gesagt, er habe sich vor seiner Ausreise vier Jahre lang bei einem Be-
kannten in Abidjan versteckt und dessen Haus praktisch nie verlassen.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Vater sei
Leibwächter von Robert Guéi gewesen, welcher zwischen den Jahren
2000 bis zum Tod im September 2006 Präsident der Côte d'Ivoire ge-
wesen sei. Nach den gesicherten Erkenntnissen des BFM sei General
Guéi ab 1999 bis zur Amtsübergabe an Staatschef Gbagbo im Jahre
2000 Staatsoberhaupt der Côte d'Ivoire gewesen. Diese Ungereimtheit
sei insofern wesentlich, als der Beschwerdeführer seine Asylvorbrin-
gen auf die Tatsache abstütze, dass sein Vater ein Leibwächter des
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Präsidenten gewesen sei. Werde von den zeitlichen Angaben des
Beschwerdeführers ausgegangen, seien die angeblichen Morde zu
einem Zeitpunkt geschehen, als General Guéi bereits nicht mehr
Präsident gewesen sei, was einen wesentlichen Unterschied darstelle.
Sodann sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die
Arbeit seines Vaters nur annähernd zu spezifizieren. Weder habe er
dessen Funktion, noch dessen Arbeitsort angeben können. Von einer
Person in der angeblichen Lage des Beschwerdeführers dürfte aber
erwartet werden, dass er zu diesen Fragen weitaus mehr berichten
könne. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich
während vier Jahren im Haus seines Bekannten nur ausgeruht und
dieses lediglich einige Male zum Ballspielen verlassen habe. Zudem
würden die gesamten Fluchtmotive des Beschwerdeführers
ausschliesslich auf Angaben von Drittpersonen basieren, welche der
Beschwerdeführer nie selbst überprüft habe. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer das angeblich Erlebte in einer undifferenzierten und
stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken
vermöge, dass er es tatsächlich selbst erlebt habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Aussagen anlässlich der
Erstbefragung würden auf einem Missverständnis beruhen. Zu Beginn
dieser Befragung sei er „noch etwas durcheinander“ gewesen, wes-
halb es zu diesen Aussagen gekommen sei. Im Zusammenhang mit
den Fragen nach seinen Fluchtgründen habe er jedoch deutlich darauf
hingewiesen, dass er sich zwischen September 2002 und Mitte Juni
2006 im Haus seines Bekannten aufgehalten habe. Sodann handle es
sich bei der Angabe „26. September 2006“ um einen offensichtlichen
Tippfehler, habe doch die Befragung am 7. August 2006 stattgefun-
den. Mit der Aussage, Guéi sei zwischen 2000 und 2002 Präsident ge-
wesen, habe er ausdrücken wollen, dass sein Vater während dieser
Zeit für Guéi gearbeitet habe. Er sei damals noch sehr jung gewesen
und es habe für ihn keine Rolle gespielt, ob Guéi damals Präsident
gewesen sei. Weiter sei er nicht detailliert über die Tätigkeit seines
Vaters befragt worden. Er kenne den militärischen Grad seines Vater
nicht, wisse hingegen, dass er stets einen grünen Anzug getragen
habe. Zudem habe sein Vater kaum über seine Funktion als Leibwäch-
ter gesprochen. Er habe tatsächlich vier Jahre im Haus seines Be-
kannten ausgeharrt. Diese lange Dauer sei vor allem darauf zurückzu-
führen, dass ihm B._______ immer wieder versprochen habe, er
werde ihm bald zur Ausreise verhelfen. B._______ sei ein sehr guter
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Freund seines Vaters gewesen und habe sich über seine Ge-
fährdungssituation informiert. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnis-
ses habe er keine Veranlassung gehabt, an diesen Informationen zu
zweifeln und sie zu überprüfen.
5.
5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21,
1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
5.2
5.2.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das BFM fest, anlässlich
der beiden Befragungen habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar
zu seinem Aufenthaltsort und seiner Arbeit zwischen den Jahren 2002
und 2006 geäussert. Zur Erklärung dieser Unstimmigkeit verweist der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf seinen Gemütszu-
stand zu Beginn der Befragung. Er sei damals „noch etwas durchein-
ander“ gewesen. Allein aufgrund einer nur leicht beeinträchtigten Ge-
mütsverfassung kann indes ein derart krasser Widerspruch kaum ent-
stehen. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise für einen leicht
verwirrten Gemütszustand des Beschwerdeführers entnehmen. Weder
hat der Befrager einen entsprechenden Vermerk im Protokoll ange-
bracht, noch hat der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens an-
wesende Hilfswerksvertreter auf dem für ihn bestimmten Formular
eine solche Feststellung vermerkt. Insoweit vermag der Beschwerde-
führer aus diesem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten.
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5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, mit der Aussa-
ge, Guéi sei zwischen 2000 und 2002 Staatspräsident der Côte
d'Ivoire gewesen, habe der Beschwerdeführer gemeint, sein Vater
habe während diesen Jahren als Leibwächter gearbeitet. Er sei da-
mals zwischen 15 und 17 Jahren alt gewesen, mithin sehr jung, und
für ihn habe es keine Rolle gespielt, ob Guéi damals Präsident gewe-
sen sei oder nicht. Tatsache sei, dass sein Vater für Guéi gearbeitet
habe.
Allgemein zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass General
Robert Guéi Ende 1999 Präsident der Côte d'Ivoire wurde. Rund zehn
Monate später wurde er entmachtet und verliess das Land in Beglei-
tung des Innenministers sowie zweier Leibwächter. Vor diesem Hinter-
grund sind die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätig-
keit seines Vaters als nicht glaubhaft zu bewerten. Namentlich ist fest-
zuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers, wäre er in dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum tatsächlich Leibwächter von
Robert Guéi gewesen, sich nicht mehr zu Hause bei der Familie aufge-
halten hätte, sondern mit Guéi das Land verlassen hätte. Diese Tatsa-
che hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt sein müssen. So-
dann vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein damals
jugendliches Alter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch vom
einem jungen Menschen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren dürfen
genauere und substanziiertere Angaben zur beruflichen Tätigkeit sei-
nes Vaters erwartet werden. Dies namentlich dann, wenn dieser seine
Asylvorbringen im Wesentlichen darauf abstützt. Damit ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sein Vater
ein Leibwächter von General Guéi war. Bei dieser Sachlage vermag
der Beschwerdeführer aus dem zwar zu Recht erhobenen Einwand be-
treffend eines Tippfehlers (vgl. A11, S. 4 R: 44) nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
5.2.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung weiter fest,
der Beschwerdeführer schildere das Erlebte in einer undifferenzierten
und stereotypen Weise, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge,
dass es tatsächlich selbst erlebt worden sei. Dazu wird in der Rechts-
mittelschrift geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht in detail-
lierter Weise über die Tätigkeit seines Vaters befragt worden. Er kenne
dessen militärischen Grad nicht, wisse jedoch, dass dieser stets einen
grünen Anzug getragen habe.
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Gemäss Art. 8 AsylG hat der Asylsuchende an den Befragungen mit-
zuwirken. Im Rahmen der Anhörungen hat der Befrager durch gezielte
Fragestellungen in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen der
Betroffene das Heimatland verlassen hat und um Schutz vor Verfol-
gung ersucht. Dabei hat er aber nicht jede nur erdenkliche Frage zu
stellen. Vielmehr obliegt es dem Asylsuchenden, von sich aus detail-
liert und substanziiert auszusagen.
Die Durchsicht des Protokolls der Direktanhörung ergibt, dass der Be-
frager dem Beschwerdeführer durch entsprechende offene Fragestel-
lungen hinreichend Gelegenheit gegeben hat, sich zur Tätigkeit seines
Vaters zu äussern. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheiten,
sich ausführlich dazu zu äussern, nicht genutzt, sondern sich stets auf
wenige, allgemein gehaltene Sätze beschränkt (vgl. A11, S 4 f.). Auch
fehlen den jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers die erforderli-
chen Realkennzeichen einer Erzählung. Seinen Aussagen lassen sich
weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum
einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung
entnehmen. Auch auf Beschwerdeebene hat sich der Beschwerdefüh-
rer nicht bemüht, diesbezüglich weitere substanziierte und detaillierte
Ausführungen anzubringen. Damit erweist sich der erhobene Einwand
als unzutreffend.
5.2.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen
Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsäch-
lichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wie-
derholungen zu vermeiden, kann vorliegend auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 8
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
Seite 9
E-6101/2006
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil BVGE 2008/12 eine
umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und
ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender
Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell ge-
fährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das
Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer
ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumut-
bar (vgl. E. 8.3 S. 15).
Seite 10
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7.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der junge und gesunde Be-
schwerdeführer von seiner Geburt bis zur Ausreise im Juni 2006 in
Abidjan gelebt und in einem Kiosk gearbeitet hat. Damit verfügt der
Beschwerdeführer in Abidjan offensichtlich über persönliche Bindun-
gen, mithin über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer
Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sach-
lage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rück-
kehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssitua-
tion im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blos-
se soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der
Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der
weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesver-
waltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Auslän-
ders als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19).
Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren.
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
Seite 11
E-6101/2006
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwer-
deführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheinen.
10.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
erwerbstätig ist, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Zu-
dem waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hin-
sichtlich des Vollzugs der Wegweisung nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 9. März 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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