B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6101/2012
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am
21. November 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 14. Oktober 2012 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. November 2012
(Poststempel vom 26. November 2012) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hin-
sicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, das Eintreten auf die
Asylgesuche, die Anerkennung eines vorläufigen schutzwürdigen Interes-
sens und demzufolge die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantra-
gen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragen, die auf den Tag nach Rechts-
kraft der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und für das vorliegende Verfahren Kostenerlass
zu gewähren,
und erwägt,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese
in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist und einen materiellen
Entscheid gefällt hat, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren in
der Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und
die angefochtene Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist,
weshalb auf das Gesuch, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten zu dürfen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass für den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sach-
verhalt – Diskriminierungen gegen sie als Angehörige der Minderheit der
Ashkali beziehungsweise Roma – auf die Protokolle der summarischen
Befragungen vom 19. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörungen
vom 29. Oktober 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das Bundesamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, die
geltend gemachten Vorkommnisse in Serbien vermöchten die Schwelle
ernsthafter Nachteile nicht zu übersteigen und es würden sich keine Hin-
weise auf eine Gefährdung an Leib und Leben ergeben, weshalb die Vor-
bringen nicht asylrelevant seien,
dass es zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich die Situation der
ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat, vereinzelte Übergriffe
durch Drittpersonen zwar nicht ausgeschlossen werden können, solchen
jedoch in der Regel keine asylrelevante Intensität zukommt, und dass die
Beschwerdeführenden mit adäquatem Schutz durch den Heimatstaat
rechnen können,
dass es ebenfalls zu Recht festgestellt hat, Nachteile, welche auf die all-
gemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen
in einem Staat zurückzuführen sind, stellten keine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG dar,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe geltend machen, die
Minderheiten der Roma und Ashkali würden in den Balkanstaaten offen-
sichtlich diskriminiert, die medizinische Versorgung sei ungenügend und
die Behörden hätten ihnen nicht geholfen, obwohl sie hierzu verpflichtet
gewesen wären,
dass sie damit keine neuen, erheblichen Argumente vorbringen, die allen-
falls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden
Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,
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dass das BFM zusammenfassend zu Recht festgestellt hat, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es die Asylgesuche demnach auch zu Recht abgelehnt und die
Wegweisung verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführenden in Serbien drohen würde,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der
Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu
beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: