B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6101/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
E-6101/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015
gab er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen an, er sei in
einem Dorf im Distrikt Kilinochchi (Nordprovinz) geboren worden, sei tami-
lischer Ethnie und der hinduistischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er
habe bis zum Jahre 2008 in seinem Geburtsort und ab dem Jahre 2009 bis
zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in Vavuniya (Nordprovinz) gelebt.
Er habe zehn Jahre die Schule besucht, keine Berufslehre abgeschlossen
und als (…) gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er geheiratet und sei Vater von
drei Kindern.
Als Gründe für sein Asylgesuch brachte er vor, er sei am 5. Oktober 2010
von der Armee unter dem (generellen) Verdacht, in Verbindung zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen, in seinem Haus festge-
nommen und in ein Army Camp gebracht worden. Dort sei er so heftig ge-
schlagen worden, dass ihm sein rechter Daumen aus dem Gelenk ge-
sprungen sei. Infolge der Intervention seiner Familie sei er am 6. Oktober
2010 gegen 17:00 Uhr mit der Auflage freigelassen worden, sich am
30. Tag jeden Monats beim Army Camp zur Leistung der Unterschrift zu
melden. Als er sich am 30. August 2015 wie üblich um 10:00 Uhr beim
Camp eingefunden habe, sei er geschlagen und bis 18:00 Uhr festgehalten
worden. Sie hätten ihm gesagt, die LTTE würden wieder auferstehen. Er
sei gefragt worden, ob er Waffen der LTTE habe. Von den Eltern zweier
Leute, die sich am 25. September 2015 beim Camp jeweils zur Unterschrift
hätten melden müssen, habe er erfahren, dass diese nicht mehr freigelas-
sen worden seien. Deshalb habe er sich am 28. September 2015 nach
Colombo begeben. Am 30. September 2015 hätten Armeesoldaten bei ihm
zu Hause nach ihm gefragt und seine Ehefrau geschlagen. Am 2. Oktober
2015 hätten Soldaten bei ihm zu Hause ein Schreiben abgegeben, worin
verlangt worden sei, dass er sich sofort im Camp zu melden habe. Am
9. Oktober 2015 habe er von Colombo aus sein Heimatland verlassen und
sei auf dem Luftweg via Doha nach Teheran und zehn Tage später auf dem
Landweg in die Türkei gelangt, von wo aus er über ihm unbekannte Länder
nach Österreich und schliesslich am 12. November 2015 in die Schweiz
gereist sei. Seinen Pass habe ihm der Schlepper während der Reise ab-
genommen.
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Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber in den Jahren
2002 bis 2008 mit jeder von ihnen verlangten Arbeit unterstützen müssen,
da sie gesagt hätten, jeder müsse seinen Teil beitragen. Er sei auch bei
der Grenzwache Ellai Padei gewesen. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn
habe es nie gegeben. Auch seien keine Verwandten von ihm Mitglieder bei
den LTTE. Psychisch und physisch gehe es ihm gut.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2017 machte der Be-
schwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise zusammengefasst gel-
tend, er sei am 5. Mai 2010 frühmorgens zu Hause zu einer Befragung im
Camp abgeholt worden. Dort sei er geschlagen und befragt worden, ob er
der Bewegung angehöre und was er gemacht habe. Durch die ständigen
Schläge sei ein Daumengelenk ausgekugelt und er habe mehrere Verlet-
zungen am Kopf und am Fussrücken erlitten, wobei er anlässlich der An-
hörung des SEM auf eine Narbe an der Wange hinwies und eine Narbe auf
dem Fussrücken zeigte. Es sei ihm auch eine Plastiktüte über den Kopf
gestülpt worden, so dass er kaum habe atmen können. Er sei in Ohnmacht
gefallen und nachdem er erwacht sei, befragt worden. Auch am nächsten
Tag sei er wieder befragt und geschlagen worden. Am Nachmittag seien
seine Verletzungen behandelt worden, bevor er entlassen worden sei. Er
habe die Auflage erhalten, an jedem 30. Tag des Monats zur Unterschrift
zu erscheinen. Sie hätten ihm erklärt, sie hätten Informationen von anderen
erhalten, weshalb er sich regelmässig bei ihnen zu melden habe. Bei Be-
darf müsse er auch zu einer Befragung antreten. Bis zum 30. August 2015
sei er monatlich dieser Unterschriftspflicht nachgekommen. Anlässlich die-
ses Meldetermins habe man ihn unüblicherweise mit einem Fahrzeug ins
Camp gebracht und ihn dort befragt, ob er Stellen kenne, wo die LTTE
Waffen und Geld versteckt halten würden. Auch sei er gefragt worden, ob
er Leute kenne, die noch immer für die Bewegung aktiv seien. Unter der
Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, sei er mit Unterbrüchen fortwährend
befragt und geschlagen worden, bis sie ihn gegen 16:00 Uhr beziehungs-
weise 18:00 Uhr entlassen hätten.
Am 27. September 2015 habe er die Eltern zweier Personen, die sich am
25. September 2015 zur Unterschrift gemeldet hätten, zufällig in der Stadt
getroffen und von diesen erfahren, dass die zwei nicht wieder freigekom-
men seien. Aus Angst, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er tags
darauf am 28. September 2015 nach Colombo gegangen. Am 30. Septem-
ber 2015 hätten sie (Soldaten) sich bei ihm zu Hause nach seinem Aufent-
halt erkundigt, da er nicht zur Unterschriftsleistung erschienen sei. Danach
seien sie wieder gegangen. Am 1. Oktober 2015 hätten sie bei ihm zu
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Hause dieses Schreiben abgegeben. Am 10. Oktober 2015 sei er mit einem
eigenen Pass in den Iran geflogen.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein in englischer Spra-
che verfasstes Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Vanni-Distrikts
"TO WHOM IT MAY CONCERN" und ein in Sinhala handschriftlich abge-
fasstes Dokument mit dem Briefkopf "DIVISION, ARMY CAMP," zu den Ak-
ten. Beide Dokumente sind undatiert.
Vom in singhalesischer Schrift abgefassten Dokument liess das SEM eine
Übersetzung in die deutsche Sprache verfassen.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer auch seine
Identitätskarte im Original, einen Eheschein und die Geburtsurkunden aller
Familienmitglieder zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die
als Ausreisegrund geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand-
halten, so dass keine Vorfluchtgründe gegeben seien (Erwägungen II 1.).
Auch ergebe eine Prüfung der begründeten Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, dass aufgrund der Akten-
lage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrele-
vanter Weise verfolgt werden sollte (Erwägungen II 2.). Bezüglich des Voll-
zuges der Wegweisung stellte das SEM fest, eine Rückkehr nach Sri Lanka
erweise sich als zulässig und zumutbar sowie technisch möglich und prak-
tisch durchführbar (Erwägung III 1.-3.).
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 22. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
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die Vorinstanz, dies zufolge Verletzung des Willkürverbots (4), des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör (5) und der Begründungspflicht (6) sowie
zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Neubeurteilung (7). Eventualiter wird die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl (8) und weiter eventualiter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Un-
zulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges (9) beantragt.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzu-
legen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut
würden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Per-
sonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (1). Zudem wurde da-
rum ersucht, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka of-
fenzulegen (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), verbunden mit der An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2).
Sodann machte er geltend, die Verfügung des SEM vom 22. September
2017 verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei
deshalb nichtig/ungültig (3). Zur Begründung führte er an, der vorinstanzli-
chen Verfügung könne – bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche
Unterschriften und das Kürzel „Fnu“ – nicht entnommen werden, wer für
diesen Entscheid verantwortlich sei und es sei somit nicht bestimmbar, wer
die am Erlass der Verfügung beteiligten Personen seien.
Für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
suchte er erstens um eine angemessene Fristansetzung zur Übersetzung
der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deut-
sche und deren Einreichung sowie zweitens um eine ergänzende Anhö-
rung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zu sei-
nen Aktivitäten (in den Jahren) von 2002 bis 2008 zugunsten der LTTE (vgl.
dazu die Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung).
Bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 1-29 ist auf das
Beilagenverzeichnis zu verweisen (Beschwerde S. 48/49).
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Seite 6
D.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Novem-
ber 2017 wurde antragsgemäss der für das vorliegende Verfahren zustän-
dige Spruchkörper bekannt gegeben, zusammen mit dem für das Verfah-
ren zuständigen Gerichtsschreiber, welcher jedoch kein Teil des Spruch-
körpers sei (Art. 26 VGG, Art. 29 des Gerichtsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] und Art. 21
Abs. 1 VGG [e contrario]), mit dem Hinweis darauf, dass der Spruchkörper
namentlich bei allfälligen Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Hin-
sichtlich des mit Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestätigung, dass
der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die betreffen-
den Bestimmungen des VGR verwiesen.
Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefoch-
tene Verfügung verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter des SEM mitgeteilt
und somit deren amtsinternen Namens-Kürzel aufgelöst.
Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen-
zulegen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen, da trotz
der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch
auf rechtliches Gehör genüge getan sei.
Zudem wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die von ihm in Aussicht
gestellte Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Sin-
ghalesischen ins Deutsche bis zum 30. November 2017 einzureichen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist zufolge des über-
durchschnittlichen Umfangs der Eingabe einen erhöhten Kostenvorschuss
von Fr. 1500.– einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer monie-
ren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.– sei völlig unverhält-
nismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden.
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Seite 7
Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der
Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation
ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom
15. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen
des VGR nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage
nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln.
Weiter wurde in der Eingabe vorgebracht, die für einen Entscheid verant-
wortlichen Angestellten (hier des SEM) müssten im Zeitpunkt des Entschei-
des namentlich bekannt gegeben werden und nicht erst im Nachhinein.
Damit sei vorliegend ein Nichtigkeitsgrund/Kassationsgrund für die ange-
fochtene Verfügung gesetzt worden.
Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechts-
vertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen ba-
sieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 be-
urteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der
vorerwähnten SEM-Publikation erneuert.
Sodann wurde mitgeteilt, es sei dem Beschwerdeführer bisher nicht gelun-
gen, eine Person zu finden, welche die in singhalesischer Sprache abge-
fasste Vorladung übersetzen könne. Die Übersetzung soll deshalb nach-
gereicht werden und werde im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichti-
gen sein.
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 inner-
halb der angesetzten Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15.November 2017
erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von
Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV kein An-
spruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels
vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das
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Seite 9
für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrens-
recht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des
BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammen-
hang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch
BGE 128 V 82 E. 2b).
1.8 Auf den erneuten Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der
Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation
ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatzurteil
zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-
4.3).
1.9 Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an
einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache.
Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da
aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig
gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346
m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
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D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Aufl. 2016, N 979).
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurden dem Beschwer-
deführer die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fach-
spezialisten des SEM und des unterzeichnenden stellvertretenden Chefs
EVZ Kreuzlingen bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der ange-
fochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden
Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde
(vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch
die Bekanntgabe der Namen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war
es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Beset-
zung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung sei-
ner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzu-
weisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 11. Okto-
ber 2017 an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen hätte verlangen
können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der
Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig
sei, ist folglich abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletzte in
verschiedener Hinsicht das Willkürverbot. So habe das SEM mit der ange-
fochtenen Verfügung einen unlogisch aufgebauten und offensichtlich un-
vollständigen Entscheid gefällt. Zudem liessen sich im Entscheid Textstel-
len finden, die keinen Sinn ergeben würden. Weiter würden gewisse Aus-
führungen länderkundlichen Erkenntnissen widersprechen, was eine will-
kürliche Argumentationsweise zeige. Schliesslich wird vorgebracht, auf-
grund der klaren sachverhaltlichen Ausgangslage sei die Einschätzung des
SEM einer für den Beschwerdeführer nicht bestehenden Verfolgungsge-
fahr grob willkürlich.
3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
E-6101/2017
Seite 11
Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche
Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428,
m. w. H.).
3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung
im formalen Aufbau und die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich
bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen unter die obgenannte De-
finition zu subsumieren sein sollten. Die Verfügung des SEM zeichnet sich
durch einen vernünftig nachvollziehbaren Ablauf der Textpassagen aus.
Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich ausgedrückten Empfindlichkei-
ten tangieren das Willkürverbot offensichtlich nicht (vgl. Beschwerde
S. 14). Auch ist nicht erkennbar, dass die Ausführungen des SEM im Wi-
derspruch mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgebrachten
Sachverhalt stehen, die rechtlichen Überlegungen Rechtsgrundsätze krass
verletzen oder die rechtlichen Folgerungen in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollten. Vielmehr ist – auch unter Be-
rücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – festzustellen, dass ins-
besondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechts-
staatlichen Gesichtspunkten nicht nur durchaus vertretbar, sondern auch
zu bestätigen ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt
habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen. Bei dieser
Sachlage und auch in genereller Hinsicht wäre es für den Beschwerdefüh-
rer angebracht, sich mit in diesem Zusammenhang auf eine einzelne Mit-
arbeiterin des SEM gezielten unnötigen und bezüglich des Anstandes
grenzwertigen Anwürfen zurückzuhalten (vgl. Beschwerde S. 15).
4.
Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe for-
melle Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So macht
er namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, ins-
besondere eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollstän-
dige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl
hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der
allgemeinen Lage in Sri Lanka geltend. Diese formellen Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erst-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E-6101/2017
Seite 12
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Tatsächlich zitierte das SEM diesen Bericht im Rahmen
der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6). Da der Bericht
öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht genann-
ten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen –
überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert wer-
den, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör je-
doch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1). Die Situation unterscheidet sich insofern massgeblich
von der Ausgangslage, die dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des
E-6101/2017
Seite 13
BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zugrunde lag: Dort ging es um ei-
nen Dienstreisebericht, welcher zur Einschätzung der Situation in Sri Lanka
herangezogen, jedoch nicht einmal in einer Zusammenfassung öffentlich
publiziert worden war.
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Partei-
vorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
4.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass zwischen der BzP und
der vertieften Anhörung 22 Monate verstrichen seien. Diesbezüglich ist im
Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm
zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzuhalten, dass es
durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und den Anhörungen
ein relativ kurzer Zeitraum liegt (vgl. auch Urteil des BVGer D-2157/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Es existiert jedoch keine gesetzliche
Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeit-
raums nach der BzP durchzuführen; eine solche Verpflichtung ergibt sich
auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer
E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). Angesichts der nicht steu-
erbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könn-
ten ausnahmslos eingehalten werden, ohnehin unrealistisch.
4.1.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich
auch aus der vom SEM durchgeführten Übersetzung der vom Beschwer-
deführer eingereichten angeblichen Vorladung des Army Camps keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und kein Grund zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Wie
in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, ergibt der Inhalt des Doku-
mentes im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext in der Tat
nicht den geringsten Sinn. Es vermag zu überraschen, wenn der Be-
schwerdeführer dem vom SEM eingesetzten Übersetzer ohne Weiteres
und ohne Gegenkontrolle vorhält, es sei offensichtlich, dass seine singha-
lesischen Kenntnisse äusserst dürftig gewesen sein müssten. Eine vom
Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung des Dokumentes in die deutsche
Sprache ist kongruent mit der vom SEM erstellten Übersetzung. Der Be-
schwerdeführer hat das Dokument selbst eingereicht und das SEM hat ihm
die deutsche Übersetzung offengelegt, wozu er sich wiederum äussern
E-6101/2017
Seite 14
konnte. Inwiefern das SEM das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist
nicht ersichtlich. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der
vom Gericht am 15. November 2017 verfügten Aufforderung, die im Übri-
gen von ihm selbst in Aussicht gestellte Übersetzung der Vorladung der sri-
lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche einzureichen, ohne
entsprechende Antwort nicht nachgekommen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer vermengt in der Rechtsmitteleingabe wiederholt
die Frage der Verletzung der Begründungspflicht mit der Pflicht zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne des Untersuchungs-
grundsatzes und wiederum diese beiden Aspekte mit der Frage der recht-
lichen Würdigung der Sache.
4.2.1 Der Beschwerdeführer vermischt die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache in der Hinsicht, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschie-
denen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende
Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich
völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im
Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die
Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend
Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl
der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine
unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vor-
instanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild,
Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffent-
lich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschät-
zung habe gelangen können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Doku-
menten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiert und
die Einschätzung des SEM nach seiner Meinung widerlegt. Insbesondere
wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergan-
genes Urteil des „High Court von Vavuniya“ Bezug genommen. Das Straf-
verfahren lasse den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin
LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der
Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka
selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit wider-
legt. Das Gericht hält fest, dass alleine der Umstand, dass das SEM seine
E-6101/2017
Seite 15
Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Be-
schwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-
ROM-Form und in Papierform eingereichten Quellen und teilweise selbst
verfassten Berichte), nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes spricht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen
und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders wür-
digt als der Beschwerdeführer.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeliste-
ten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften An-
hörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten,
den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage
können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend be-
zeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige
Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern.
Der Beschwerdeführer wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesent-
lich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat.
Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenom-
men. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhe-
bung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Soweit in der Beschwerde unter diesem Titel (als auch unter dem Titel der
Verletzung der Begründungspflicht) gerügt wird, die Mitwirkung des Be-
schwerdeführers bei der Grenzwache Ellai Padai sei in keiner Art und
Weise abgeklärt worden, tangiert dies nicht die Frage der Verletzung der
Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht, sondern ist unter dem Aspekt
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts als materieller Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG) zu prüfen, auch wenn eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes in formeller Hinsicht ebenso einen Beschwerdegrund darstellen würde.
4.2.2 Auch bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird
verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter
den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das SEM zu
einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise
des Beschwerdeführers entspricht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht
dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen
Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vo-
rinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und
E-6101/2017
Seite 16
Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von wel-
chen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen
Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf
jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begrün-
dungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen
seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der
wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht gewor-
den. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei offensichtlich, dass
in der angefochtenen Verfügung ein ganzer Teil der eigentlich notwendigen
Begründung zur Annahme der Unglaubhaftigkeit fehle, teilt das Gericht
nicht.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für
den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012
E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen
Rügen zu trennen ist.
5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.2 Wie bereits festgestellt, können die Befragung vom 24. November 2015
und die vertiefte Anhörung vom 11. September 2017 als strukturiert und
insgesamt umfassend bezeichnet werden und dem Beschwerdeführer
wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt sei-
ner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sach-
verhaltsfeststellung auszugehen ist. Der erhobenen Rüge, die Mitwirkung
E-6101/2017
Seite 17
des Beschwerdeführers bei der Grenzwache Ellai Padai in den Jahren
2002 bis 2008 sei in keiner Art und Weise abgeklärt worden, kann in Be-
rücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen kein entscheidrelevantes
Gewicht beigemessen werden. Dieses Element war denn auch aufgrund
des Aussageverhaltens kein Kernvorbringen des Beschwerdeführers,
ohne dessen nähere Abklärung und Abhandlung eine sachlich nachvoll-
ziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches
nicht möglich gewesen wäre. Der Antrag auf eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen
Aktivitäten in den Jahren 2002 bis 2008 zugunsten der LTTE ist abzuwei-
sen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.).
7.
7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Prü-
fungsteil zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht habe, in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Anzumerken ist vorab, dass die
Aussage in der Beschwerde unter "10. Flüchtlingseigenschaft", das SEM
E-6101/2017
Seite 18
äussere sich in der angefochtenen Verfügung nur zur Frage einer Gefähr-
dung für Rückkehrer, offenkundig aktenwidrig ist. So prüfte das SEM unter
Erwägungen II 1. die Vorfluchtgründe und führte explizit aus, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, "die geltend gemachten Gründe für"
seine "Ausreise glaubhaft zu machen", während es in einem zweiten Teil
unter Erwägungen II 2. prüfte, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse.
7.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung entgegen den Ein-
wänden des Beschwerdeführers zu Recht fest, es falle auf, dass seine Aus-
führungen zu den geltend gemachten Gründen für seine Ausreise aus dem
Heimatland äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und dem-
gegenüber Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten, ein-
schneidenden Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von
sogenannten Realkennzeichen aufweisen würden. So lassen die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers in der Tat detaillbezogenes, freies assozi-
atives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dialoge und inhaltliche Be-
sonderheiten vermissen. Auf mehrfaches Nachfragen anlässlich der Anhö-
rung zum Kernvorbringen, wie sich bei der Befragung im Camp vom
30. August 2015 alles detailliert zugetragen habe, beschränken sich seine
Angaben im Wesentlichen auf gleichlautende pauschale Antworten
(vgl. A13/22, F121-125). Die Aktenlage vermittelt nicht den Eindruck, dass
der Beschwerdeführer den geltend gemachten Vorfall tatsächlich selbst er-
lebt hätte.
7.3 Auch ist entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe mit der
Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass im länderspezifischen Kon-
text nicht plausibel erscheint, der Beschwerdeführer wäre zu einer blossen
Unterschriftsleistung verpflichtet worden und hätte dieser über Jahre hin-
weg nachkommen müssen, falls er tatsächlich einer ernsthaften Verdäch-
tigung auf eine Beteiligung an aus Sicht der sri-lankischen Behörden terro-
ristischen Unterstützungstätigkeiten oder auf ein Gefährdungspotential für
die Sicherheit des Staates ausgesetzt gewesen wäre.
In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang insbesondere
ausgeführt, die LTTE habe ihre wehrpflichtigen und aktiven Grenzwächter
auch administrativ erfasst und deren konkreten Einsätze und Diensttage
registriert. Diese Akten seien nach Kriegsende zum grössten Teil den sri-
lankischen Sicherheitskräften in die Hände gefallen, da die LTTE ange-
E-6101/2017
Seite 19
sichts des vergleichsweise raschen Sieges gegen sie keine Zeit mehr ge-
habt hätten, die entsprechenden Akten zu vernichten. Diese Akten seien
zusammen mit anderen Informationen im sogenannten Screening-Prozess
systematisch mit modernen technischen Hilfsmitteln aufgearbeitet worden.
Personen mit speziellen Dienstleistungen zugunsten der LTTE, wie bei-
spielsweise die Mitarbeiter in der politischen Abteilung oder eben auch in
dieser Grenzwachtruppe seien registriert worden. Es sei typisch für das
System der Verfolgung in Sri Lanka, dass zwar immer wieder Personen
wegen ihrer LTTE-Verbindungen und Aktivitäten festgenommen und ange-
klagt, dass aber nicht im grossen Umfang solche Anklagen erhoben wür-
den. Vielmehr werde über Meldepflichten, ständige Befragungen und wei-
tere Ermittlungen alles vorbereitet, um zum gegebenen Zeitpunkt eine An-
klage erheben zu können. Diese breit durchgeführten Ermittlungen und das
willkürliche Herauspicken einzelner Personen, welche danach mit einer An-
zeige überzogen würden, diene der systematischen und gezielten Ein-
schüchterung der tamilischen Bevölkerung, sich in keiner Art und Weise für
irgendeinen separatistischen tamilischen Widerstand zu engagieren. Der
Fall des am 25. Juli 2017 durch den High Court Vavuniya zu einer lebens-
langen Freiheitsstrafe verurteilten Universitätsdozenten zeige, wie gering-
fügig ein Vorwurf der LTTE-Unterstützung gewesen sein müsse, um daraus
auch noch nach 10 Jahren eine schwerwiegende Anklage der Unterstüt-
zung des Terrorismus zu formulieren und auch zu einer lebenslänglichen
Verurteilung zu kommen. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr
genau einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt, dies aufgrund seines
LTTE-Engagements während sechs Jahren und der Zugehörigkeit zu einer
militärischen Einheit der LTTE. Es sei somit nicht die Frage, ob der Be-
schwerdeführer deswegen aus politischen Gründen verfolgt werde, son-
dern wann dies geschehen werde (vgl. Beschwerde S. 41/42).
Der Erkenntnis des SEM ist in dem Sinne zu folgen, dass in Sri Lanka ge-
gen Personen, die ernsthaft in Verdacht stehen, die LTTE zu unterstützen
beziehungsweise unterstützt zu haben, behördlicherseits in der Regel kon-
sequent vorgegangen wird, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnah-
men eingeleitet werden. Dies war beim Beschwerdeführer gerade nicht der
Fall. Es ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und
der Aktenlage nicht ersichtlich, was nach fünfjähriger Unterschriftsleistung
Anlass geboten hätte, den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden unvermittelt als Sicherheitsrisiko erscheinen zu lassen.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er (vor Kriegsende) ein-
oder zweimal im Monat unfreiwillig bei der Grenzwache Ellai Padei gear-
beitet. Ob die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten,
E-6101/2017
Seite 20
wisse er nicht. Man sei ins Rehabilitationslager geschickt worden, wenn
man solche Tätigkeiten gemacht habe. Er sei nicht in einer Rehabilitation
gewesen (vgl. A13/22, F94). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass
die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sich jedenfalls nicht veranlasst ge-
sehen haben, den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tä-
tigkeit bei der Grenzwache entsprechenden Massnahmen zu unterziehen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit
dem Kriegsende bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland den sri-lanki-
schen Behörden irgendeinen konkreten Anlass geboten hätte, ihn in den
Personenkreis einzuordnen, der potentiell bestrebt sein könnte, einen all-
fälligen gewalttätigen separatistischen Widerstand gegen den sri-lanki-
schen Staat wieder aufleben zu lassen.
Nachdem der geltend gemachte Vorfall vom 30. August 2015 als nicht
glaubhaft gemacht zu gelten hat, ist auch nicht darauf zu erkennen, der
Beschwerdeführer hätte aus zureichenden Gründen befürchten müssen, in
absehbarem Zeitrahmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Gerade
auch wenn man der Schilderung in der Beschwerde zur typischen Vorge-
hensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte zur Anzeigeerhebung fol-
gen sollte, wonach sich diese durch willkürliches Herauspicken einzelner
Personen auszeichne und der Einschüchterung der tamilischen Bevölke-
rung diene, sich in keiner Art und Weise für irgendeinen separatistischen
tamilischen Widerstand zu engagieren, wären die Voraussetzungen einer
entsprechenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland bezüglich zeitlicher Absehbarkeit und not-
wendiger erhöhter Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Zudem ist
der Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 ge-
rade im vorliegenden Zusammenhang der Sache nicht dienlich. Mit diesem
Urteil des High Court Vavuniya (Fall Nr. HCV/2634/16) wurde ein ehemali-
ges LTTE-Mitglied, das ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hatte,
zu lebenslanger Haft verurteilt, weil der Mann im Jahre 2007 eine noch
nicht volljährige junge Frau gegen ihren Willen und gegen den Willen ihrer
Eltern für die LTTE zwangsrekrutiert hatte. Nach der Zwangsrekrutierung
war die junge Frau im Kampf getötet worden. Die konkreten Sachverhalts-
umstände und kinderrechtsverletzenden Komponenten, die diesem Straf-
verfahren zu Grunde lagen, sind mit der Situation des Beschwerdeführers
nicht ansatzweise vergleichbar und die Folgerung, der Beschwerdeführer
wäre bei einer Rückkehr genau einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt,
erscheint nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Urteil zudem veranschauli-
chen sollte, wie geringfügig ein Vorwurf der LTTE-Unterstützung gewesen
E-6101/2017
Seite 21
sein müsse, um daraus auch noch nach 10 Jahren eine schwerwiegende
Anklage zu formulieren, bleibt dem Gericht in Anbetracht des Vorgehens
des Verurteilten und der Tragik der Folgen seines Handelns verschlossen.
Im Übrigen gilt die Absolvierung eines Rehabilitierungsprogramms nicht als
Amnestie für vergangene Verbrechen.
7.4 Im Weiteren ist dem SEM zumindest in dem Sinne zuzustimmen, dass
die Angaben des Beschwerdeführers, wie und von wem er vom Verschwin-
den zweier ebenfalls Unterschriftspflichtiger erfahren habe, wenig gehalt-
voll erscheinen. Angesichts der emotionalen Eindrücklichkeit, die die Um-
stände der Kenntnisnahme vom Verschwinden der zwei Männer hätten
hervorrufen müssen, wirken die entsprechenden Aussagen des Beschwer-
deführers auch auf entsprechendes Nachfragen erstaunlich knapp, sach-
lich und kaum erlebnisbetont (A13/22, F 137 und F138). Abgesehen davon
mag erstaunen, dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend ge-
machten persönlichen Betroffenheit durch das Vorgefallene – das auch
noch am gleichen Tag unmittelbar seine Abreise nach Colombo und die
doch eher kurzfristige Ausreise aus dem Heimatland auslöste – weder Na-
men der Verschwundenen kennt (A13/22, F149) noch sich nach deren
Schicksal erkundigte und seine Frau selbst im Zeitpunkt der Anhörung vom
11. September 2017 keinerlei Kenntnis von den konkreten Umständen des
ausreisebestimmenden Motivs des Beschwerdeführers haben soll
(A13/22, F148).
7.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er sich am 30. Sep-
tember 2015 nicht zur Unterschrift gemeldet habe, hätten sich noch am
selben Tag Soldaten zu Hause bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie
seien tags darauf erneut zu Hause erschienen und hätten seiner Frau be-
schieden, er habe sich umgehend im Camp zu melden, und ihr ein Doku-
ment ausgehändigt, woraus hervorgehe, dass er zur Befragung erscheinen
müsse (A13/22, F155 und F8). Das entsprechende Dokument mit dem
Briefkopf "DIVISION, ARMY CAMP," und einem handschriftlichen Text in
Sinhala reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu
den Akten, wovon das SEM eine Übersetzung ins Deutsche verfasste. Das
SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass das
Schreiben weder datiert noch mit einem offiziellen Siegel oder Stempel ver-
sehen ist und es sich beim Briefkopf und dem Logo des Dokumentes of-
fensichtlich um eine schwarz-weiss Kopie handelt. Es steht demnach in der
Tat nicht fest, dass der Autor des Schreibens mit dem Army Camp in Ver-
bindung gebracht werden kann. Wie aus der Übersetzung des Schreibens
E-6101/2017
Seite 22
ersichtlich ist, führte das SEM zudem richtigerweise aus, dass das Schrei-
ben von einem Festanlass vom 2. Oktober 2010 handelt und nicht von ei-
ner Vorladung zu einer Befragung ins Army Camp im Oktober 2015. Dem
Dokument kommt demnach hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Sachverhalts kein Beweiswert zu. Die Vorhalte in der Be-
schwerdeeingabe, offensichtlich seien die entsprechenden Sprachkennt-
nisse des SEM-Übersetzers äusserst dürftig und es handle sich um ein
wichtiges Beweismittel im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Meldepflicht respektive Prüfung durch die Armee (Be-
schwerde 5.3.2), können demnach nicht gehört werden. Die Einreichung
eines derartigen Dokumentes und die entsprechend falschen Angaben des
Beschwerdeführers zu diesem sind der Glaubhaftmachung des vorgetra-
genen Sachverhaltes und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers nicht förderlich. Zudem wäre es im Rahmen der Sorgfalts-
pflicht in der Verantwortung des Rechtsvertreters gelegen, sich über die
Authentizität des Dokumentes Rechenschaft zu geben (offenkundige Ko-
pie von Briefkopf und Logo) und sich über den Inhalt Gewissheit zu ver-
schaffen, wenn ihn die vom SEM offengelegte Übersetzung zu Zweifel ver-
anlasst.
Im Weiteren ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das eingereichte Schrei-
ben des Parlamentariers aus dem Vanni-Distrikt hinsichtlich der Glaubhaft-
machung von flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekten nicht tauglich ist.
Zwar beschreibt es nicht lediglich, wo der Beschwerdeführer sich in Sri
Lanka aufgehalten habe und er von schwierigen Lebenssituationen betrof-
fen gewesen sei, sondern "bestätigt" auch, der Beschwerdeführer habe für
die LTTE gearbeitet und ein Army-Officer suche nach ihm. Dies ändert je-
doch nichts daran, dass dem Schreiben nur der Beweiswert einer Gefällig-
keitsbestätigung zukommt.
7.6 Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwer-
deführers und der gesamten Aktenlage gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Verfolgungsvorbringen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführlich
und zutreffend begründete Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend erstellt. Die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich festge-
stellte Sachverhalt als unvollständig oder unrichtig erachtet werden
E-6101/2017
Seite 23
müsste. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Vorverfolgung.
Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus
Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
8.
8.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse
zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri
Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen kann. Neben Hin-
weisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer
(E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe
(nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der
einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 darge-
stellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
erwogen, welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risiko-
faktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören
(vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil
festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um
frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
E-6101/2017
Seite 24
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus
dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Be-
schwerde auf diverse Berichte zu ausgewählten Einzelschicksalen und zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie der Lage der tamilischen Bevöl-
kerung, auch insbesondere im Norden des Landes nach dem Ende des
Bürgerkriegs, vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen.
8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird unter dem Titel von Risikofaktoren für
den Beschwerdeführer angeführt, er sei ein Bewohner des Vanni-Gebietes,
habe in den Jahren von 2002 bis 2008 den LTTE viele Hilfeleistungen er-
bracht und sei vor allem Mitglied der militärischen Grenzwache der LTTE
gewesen und als solcher den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgrund
der Auswertung der Akten der LTTE und des Screening-Prozesses mit Si-
cherheit bekannt. Er sei zwar deswegen nie angeklagt worden, auf polizei-
licher Ebene habe aber das CID (Criminal Investigation Department) und
damit die Armee immer ermittelt und die Verdächtigung geäussert und ihn
auch durch die Auferlegung der Meldepflicht ständig überwacht und ihn
auch mit neuen separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebracht. Es
wäre jederzeit möglich, ihn aufgrund seiner Vergangenheit anzuklagen und
ihn wegen der Unterstützung des Terrorismus auch nach mehr als zehn
Jahren aufgrund der Unverjährbarkeit der entsprechenden Vorwürfe zu ei-
ner langanhaltenden Freiheitsstrafe zu verurteilen, was einer klaren politi-
schen Verfolgung entspreche. Sein Aufenthalt im Exil in einem Zentrum der
tamilischen Diaspora, die Existenz einer gut sichtbaren Narbe auf seinem
linken Fuss sowie die Nichtexistenz von Reisepapieren und auch seine
Herkunft aus dem Vanni würden die bereits vorhandenen Risikofaktoren
E-6101/2017
Seite 25
noch verstärken, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
Verfolgung auszugehen sein werde.
8.5 Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise, der Beschwerdeführer
erfülle damit mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als besonderen Ri-
sikofaktor identifizierte Merkmale, weshalb er zweifelsohne begründete
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe, wird vom Gericht nicht
geteilt.
Dem Beschwerdeführer sind keine stark risikobegründende Faktoren zu-
zuordnen und er ist somit nicht der entsprechend zu bezeichnenden Risi-
kogruppe zuzurechnen. Eigenen Angaben zufolge waren weder er persön-
lich noch Verwandte von ihm je Mitglied der LTTE. Nachdem sich seine
Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben und wie vorstehend dar-
gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass ihn die sri-lankischen Sicherheits-
behörden während knapp fünf Jahren einer ständigen Überwachung unter-
stellt und mit neuen separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebracht
hätten, ohne ihn bei ernsthaften einschlägigen Verdächtigungen einer or-
dentlichen strafrechtlichen Untersuchungshaft zuzuführen. Die blosse
Möglichkeit, er könnte in unabsehbarer Zeit allenfalls entsprechenden
Massnahmen ausgesetzt werden, vermag eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtliche relevanten Sinn nicht zu er-
füllen. Es sind demnach keine massgeblich konkreten Hinweise dafür er-
sichtlich, dass er künftig aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus
dem Heimatland ergeben hätten, ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm ha-
ben könnten. Auch die blosse Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, eine mehr-
jährige Landesabwesenheit und die sichtbare Narbe auf seinem linken
Fuss stellen für sich und auch in deren Kombination keine bedeutenden
Merkmale eines Gefährdungsrisikos dar. Der Beschwerdeführer hat seine
Identitätskarte im Original zu den vorliegenden vorinstanzlichen Akten ge-
reicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass er mit gültigen Papieren
in sein Heimatland zurückkehren kann.
Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der – in der BzP auf den 5. Oktober 2010 respektive in der vertieften An-
hörung auf den 5. Mai 2010 datierten – geltend gemachten Haft, aus der
er bereits am zweiten Tag offenbar ohne konkrete Verdachtsmomente ent-
lassen worden sei, auf einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt wurde oder
andere stark risikobegründende Faktoren auf ihm lasten würden. Andern-
E-6101/2017
Seite 26
falls wäre es kaum vorstellbar, dass er – auch unter Begleitung eines Hel-
fers – mit einem legal erworbenen, auf seinen Namen lautenden Pass die
strengen Kontrollen am Flughafen von Colombo hätte passieren und sei-
nen Heimatstatt auf dem Luftweg ohne Hinderung verlassen können
(A13/22, F15). Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerde-
führers kann somit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemes-
sen werden, dass davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht
der zuständigen sri-lankischen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er
sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen
zu lassen.
8.6 Das Gericht geht vorliegend denn auch mit der Einschätzung des SEM
einig, dass kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen
sogenannten "Background Check" (Befragung, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen
würden. Gemäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen in der
Tat nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ins
Heimatland auszugehen.
8.7 Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenüber-
mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden
und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Dass, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 28,
2. Abschnitt), der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung und des
Ausfüllens des entsprechenden Formulars durch das Konsulat einen Ein-
trag wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und aufgrund
der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit erhal-
ten würde, der mit Sicherheit zu einer Aufnahme auf die "Watch List" oder
sogar auf die "Stop List" führen würde, ist aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich. Weder ist eine exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in
der Schweiz aktenkundig, noch machte er je geltend, zwei seiner Brüder
hätten sich für die LTTE engagiert oder wären gar deren Mitglieder.
E-6101/2017
Seite 27
8.8 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-6101/2017
Seite 28
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G.
gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
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Seite 29
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre.
Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechts-
vertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Samm-
lung verschiedenster Berichte zur Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl.
dazu im Einzelnen die Akten), aus welcher er in Widerspruch zur massge-
blichen Gerichtspraxis im Resultat eine überaus akute Bedrohung aller der
tamilischen Ethnie angehörenden Rückkehrer nach Sri Lanka abzuleiten
versucht, ändert daran nichts.
10.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.1.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegwei-
sungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu-
mutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor
E-6101/2017
Seite 30
Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der
Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich
als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
10.1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung
und hat in Sri Lanka über Jahre seinen Lebensunterhalt bestritten. Zusam-
men mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, seinen Eltern und Geschwis-
tern sowie weiteren Verwandten verfügt er über ein breit vernetztes Fami-
liengeflecht. Mit einem Eigenheim (A13/22, F29) und einem eigenen Haus
seiner Eltern (A13/22, F49) ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers
gesichert. Auch ist anzunehmen, dass er als Starthilfe auf dieses Bezie-
hungsnetz vertrauen kann. Ein Onkel seiner Ehefrau als Besitzer vieler (…)
hatte ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Es kann somit ohne weiteres
davon ausgegangen werden, ihm komme bei einer Rückkehr Unterstüt-
zung zu, wo nötig auch finanzieller Natur. Zudem liegt es an ihm, sich wirt-
schaftlich zu reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufzubauen.
In der Rechtsmitteleingabe scheint verkannt zu werden, dass unter dem
Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte
der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind. Daran ändert selbstredend
nichts, wenn quasi anstelle der für die Bestimmung der konkreten Gefähr-
dung notwendigen Merkmale nun systemwidrig erneut die für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Aspekte angeführt
werden. Es ist demnach nicht weiter auf die entsprechenden Vorbringen
einzugehen.
10.1.3 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die Terroran-
schläge auf Teilnehmer an christlichen Feierlichkeiten und auf mehrere Ho-
telgebäude mit zahlreichen Todesopfern von Ostern 2019 und der glei-
chentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand
(vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Co-
lombo spricht von islamistischem Terror,
lombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am
20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern.
10.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
E-6101/2017
Seite 31
10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurch-
schnittlich grossen Umfangs der Beschwerdeeingabe und zahlreicher Be-
weismittel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der erhobene Einwand, die
Höhe des Kostenvorschusses sei völlig unverhältnismässig und ohne wei-
tere Begründung erhöht worden, ist demnach unbegründet. Der geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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