Abtei lung V
E-6102/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. August 2009 / E-_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6102/2009
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. November 2006 wurde
vom BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 abgewiesen. Die
dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltunsgericht
mit Urteil vom 21. August 2009 ab.
B.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller mittels seiner
Rechtsvertreterin, das Urteil vom 21. August 2009 sei in Revision zu
ziehen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Wegweisungsvollzug auszusetzen.
Mit dem Revisionsgesuch wurden mehrere Beweismittel eingereicht
und eines in Aussicht gestellt.
C.
Mit Telefax vom 28. September 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 qualifizierte das
Bundesverwaltunsgericht die gestellten Begehren als aussichtslos und
hob die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf, wies das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
E.
Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
F.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichte der Gesuchsteller weitere
Beweismittel zu den Akten und ersuchte wiedererwägungsweise um
die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde die Rechtsvertreterin
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aufgefordert mitzuteilen, ob sie in Kontakt mit dem als verschwunden
gemeldeten Gesuchsteller stehe und ob am Revisionsgesuch
festgehalten oder dieses zurückgezogen werde.
H.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 teilte die Rechtsvertreterin
aufforderungsgemäss mit, dass sie in regelmässigem Kontakt mit dem
Gesuchsteller stehe und dass er an seinem Revisionsantrag
vollumfänglich festhalte.
I.
Per Telefax vom 11. November 2009 ersuchte das BFM um Zustellung
der vorinstanzlichen Akten zur Behandlung eines neu eingereichten
Wiedererwägungs- respektive zweiten Asylgesuchs.
J.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 reichte der Gesuchsteller ein
weiteres Beweismittel zu den Akten.
K.
Mit ans BFM adressierter Eingabe vom 17. November 2009 reichte der
Gesuchsteller verschiedene im Revisionsverfahren eingereichte
Unterlagen (DVD mit einer Fernsehsendung von Roj TV; Schreiben
des Dorfvorstehers von B._______ vom 2. November 2009) auch dem
BFM ein; zudem wurden ein Flugblatt der Koma Civaken Kurdistan
KCK und die Kopie eines Schreibens an den US-amerikanischen
Präsidenten Barack Obama eingereicht. Das BFM leitete die
Unterlagen ans Gericht weiter.
L.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin
um beförderliche Behandlung des Revisionsgesuches.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
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zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene
Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller – der sich fälschlicherweise auf die
revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG bezieht (vgl. E. 1.2) –
macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorhandenseins von
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
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3.
Der Gesuchsteller nimmt mit den eingereichten Beweisunterlagen
(Bestätigungsschreiben seines Onkels C._______ samt einem
Familienregisterauszug betreffend die Verwandtschaft, Schreiben
seiner Verwandten D._______ und E._______ und die von diesen
besorgten Zeitungsausschnitte aus dem Jahr 2003; Schreiben des IHD
aus dem Jahr 2004 mit einem Bericht zu Vorfällen von 2003) Bezug
auf die im ordentlichen Verfahren vorgetragenen und einlässlich
gewürdigten Vorfälle des Jahres 2003, als das Dorf B._______ von
Soldaten beschossen wurde, wobei eine Person getötet und fünf
Personen, unter ihnen auch Verwandte des Gesuchstellers wie
D._______, verletzt wurden. Weitere Schreiben der Cousine
F._______, datiert vom 19. März 2009 und vom 29. Juli 2009, nehmen
auf das ebenfalls im ordentlichen Verfahren geltend gemachte und
gewürdigte Vorbringen Bezug, die der PKK angehörende und in der
Türkei im Februar 2004 festgenommene und danach inhaftierte
Cousine habe unter anderem den Namen des Gesuchstellers
preisgegeben.
Im ordentlichen Verfahren wurden indessen nicht diese Umstände in
Zweifel gezogen. Vielmehr wurde als nicht glaubhaft gemacht
gewürdigt, der Beschwerdeführer habe seinerseits im Zusammenhang
mit diesen Vorfällen angeblich Ende 2003 und im Jahr 2005 Verfolgung
erlebt (vgl. ausführlich E. 6 des Urteils vom 21. August 2009).
Überdies wird nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern die nun
vorgelegten Beweisunterlagen im früheren Verfahren nicht hätten bei-
gebracht werden können. Der Gesuchsteller hält hierzu lediglich fest,
die Unterlagen würden ihm „erst seit kurzem vorliegen“.
Im Weiteren wird ein Schreiben des Dorfvorstehers von B._______
eingereicht, welches auf Gesuch der Familie des Gesuchstellers aus-
gestellt worden sei und bestätigt, der Gesuchsteller sei nach dem Vor-
fall von 2003 geflüchtet und werde seither gesucht, indem sein Eltern-
haus unter dauernder Beobachtung stehe und verschiedentlich durch-
sucht worden sei. Dieses Schreiben datiert vom 16. August 2009 und
wäre demnach kurz vor Ergehen des revisionsweise angefochtenen
Urteils vom 21. August 2009 ausgestellt worden. Ein entsprechendes
Zustellcouvert liegt jedoch nicht vor. Ausserdem fällt das Schreiben
von seiner Form her (handschriftliches Schreiben ohne Briefkopf,
einzig mit einem unleserlichen türkischen Stempel versehen) auf und
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geniesst insgesamt lediglich den Beweiswert einer
Gefälligkeitsbestätigung.
Ein zweites Schreiben des Dorfvorstehers, datiert vom 2. November
2009, ist ausführlicher gehalten. Es enthält auch Ausführungen zum
Vater des Gesuchstellers, der im Jahre 1982 verhaftet und schwer
gefoltert worden sei. Schliesslich hält es fest, dass sich zwei
Zivilpolizisten zwei Wochen vorher (also ca. Mitte Oktober 2009) beim
Dorfvorsteher nach dem Verbleib des Gesuchstellers erkundigt hätten;
er habe ihnen – nach Rücksprache mit dem Bruder des Gesuchstellers
– ausgerichtet, dieser befinde sich in der Schweiz, worauf die
Polizisten entgegnet hätten, sie wüssten, dass er mit der PKK liiert sei,
er solle sich umgehend stellen. Auch mit diesem Schreiben kann der
Gesuchsteller nichts revisionsrechtlich Erhebliches oder Neues dartun:
Zum einen kann der Gesuchsteller aus der 27 Jahre zurückliegenden
Verfolgungsgeschichte seines Vaters nichts zu seinen eigenen
Gunsten ableiten, zum anderen war dem Gericht schon anlässlich des
Urteils vom 21. August 2009 bekannt und bewusst, dass der
Gesuchsteller politisch engagierte Verwandte hat. Schliesslich kann
aus dem Umstand, dass das zweite Schreiben des Dorfvorstehers
umfassender ist als das erste, nicht – wie dies der Gesuchsteller tut –
der Schluss gezogen werden, es könne sich deshalb keinesfalls um
ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Auch hier lassen der Zeitpunkt der
Ausstellung des Schreibens und der unsaubere Stempel – wie schon
im ersten Brief des Dorfvorstehers – auf ein Gefälligkeitsschreiben
schliessen. Da dem Beweismittel keine Erheblichkeit zugemessen
werden kann, kann auf eine Erörterung des Umstands verzichtet
werden, dass es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil
entstanden ist; entsprechende Fragen im Zusammenhang mit Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG können vorliegend demnach offenbleiben.
Sodann werden als Revisionsgrund angebliche exilpolitische
Tätigkeiten des Gesuchstellers geltend gemacht. Hierzu werden eine
Mitgliedbestätigung des Kurdischen Kulturzentrums FEKAR, eine DVD
mit Filmaufnahmen eines Jugendkongresses von Frühjahr 2009, eine
Fotografie und später eine DVD mit Filmaufnahmen eines Interviews
von ROJ TV mit dem Gesuchsteller vom (...) 2009 sowie Fotos
betreffend einen Protestmarsch von Mitte August 2009 eingereicht.
Auch in diesem Zusammenhang wird nicht aufgezeigt, inwiefern der
Gesuchsteller sein exilpolitisches Engagement, von dem im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren überhaupt nie die Rede war, nicht im
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früheren Verfahren hätte dartun und entsprechende Beweisunterlagen
einreichen können. Der Hinweis des Gesuchstellers, die DVD mit dem
Interview von ROJ TV sei ihm erst am 3. Oktober 2009 aus Belgien
zugestellt worden, ändert nichts an dieser Feststellung.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2009 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss derselben Höhe verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt; sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss derselben
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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