Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6103/2011
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Bangladesch,
vertreten durch (…), Caritas Luzern,
Sozialdienst Asylsuchende, Brünigstrasse 25, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011 /
N (…).
E6103/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2011 und
gelangte via Katar und nach einem dreieinhalb monatigen Aufenthalt in
Italien am 22. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte und dabei
anführte, minderjährig zu sein.
B.
Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers
beauftragte die Vorinstanz das Kantonsspital Frauenfeld am 24. Mai 2011
mit der Durchführung einer Knochenanalyse zu seiner Altersbestimmung.
Die am 26. Mai 2011 durchgeführte radiologische Untersuchung ergab
ein biologisch geschätztes Skelettalter von neunzehn Jahren. Am 30. Mai
2011 führte der Beschwerdeführer anlässlich der anamnestischen
Befragung aus, er habe Probleme mit seinem Bein und Arm und mit
seiner Verdauung. Ansonsten fühle er sich gesund. Er habe in seinem
Leben – solange seine Mutter gelebt habe – immer genügend zu Essen
gehabt.
C.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______
summarisch befragt, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er stamme aus Dhaka, wo er bis am 3. Juni 2010 gelebt und im Jahr
2009 die achte Schulklasse beendet habe. Sein Vater sei vor fünf oder
sechs oder sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall gestorben; er selber
habe dabei eine Verletzung am linken Arm erlitten. Sein einziger Bruder
sei bei der Geburt gestorben. Seine Mutter sei bei einem Brand am 3.
Juni 2010 an ihrem Wohnsitz ums Leben gekommen, weshalb er nach
diesem Datum zuerst bei einem Bekannten seiner Familie, C._______,
und anschliessend bei Geschäftsfreunden seines Vaters ausserhalb von
Dhaka gewohnt habe. Er habe vom Geschäftspartner seiner Mutter Geld
gefordert, worauf er von diesem verprügelt und am Bein verletzt worden
und während sechs oder sieben Tagen im Spital gewesen sei. Der
Geschäftspartner seiner Mutter habe ihn zudem mit dem Tod bedroht,
weshalb ihn C._______ ins Ausland geschickt habe. Er habe
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Bangladesch von Dhaka aus mit dem Flugzeug an einem ihm
unbekannten Datum verlassen. In seinem Heimatland habe er niemanden
und er befürchte, bei einer Rückkehr vom Geschäftspartner seiner Mutter
getötet zu werden, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. In Italien
habe er kein Asylgesuch eingereicht und er wolle auf keinen Fall dorthin
zurückkehren, weil er keine Eltern habe und ganz allein sei.
Als Beweismittel reichte er zwei englischsprachige Dokumente des
Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Hospital Dhaka, datiert
vom 12. Juni 2010 sowie 18. Juni 2010, eine englisch und
fremdsprachige Zeitung sowie seinen Schülerausweis, gültig bis am 31.
Dezember 2009, ein.
D.
Ebenfalls am 30. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt. Dabei
führte er aus, sein linker Arm sei beim erwähnten Verkehrsunfall
gebrochen, weshalb der Arzt vielleicht einen falschen Befund festgestellt
habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (…) November 1995
geboren, was auch in der Schule so eingetragen worden sei. Er könne
ausser seinem Schülerausweis keine Beweismittel vorlegen.
E.
Am 7. Juli ersuchte das BFM Italien gestützt auf Art. 21 der Verordnung
EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO), um Auskunft
betreffend den Beschwerdeführer.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2011 hielt der
Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und reichte als
Beweismittel ein weiteres fremdsprachiges Dokument ein, welches den
Tod seiner Eltern bestätige. Gleichzeitig ersuchte er um Auskunft über
den Austausch seiner Personendaten zwischen den Mitgliedstaaten
sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten. Mit Schreiben
vom 4. Juli 2011 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die Aktenstücke,
welche den anderen Staaten zugestellt worden seien, zu.
E6103/2011
Seite 4
G.
Am 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner
Rechtsvertreterin zur geltend gemachten Minderjährigkeit nachbefragt.
Das BFM stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe keine
Ausweispapiere abgegeben, über seine Identität beziehungsweise sein
Alter getäuscht, keine plausiblen Gründe für das Fehlen von
Ausweispapieren, ungenaue Angaben zu den Familienverhältnissen
gemacht und sehe älter aus als von ihm angegeben. Zudem habe die
Knochenaltersanalyse ergeben, dass sein Skelettwachstum demjenigen
einer ausgewachsenen Person entspreche, weshalb das BFM von seiner
Volljährigkeit ausgehe. Auf den weiteren Inhalt der Nachbefragung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2011, welche vom BFM mit Schreiben vom
11. August 2011 beantwortet wurde, informierte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin unter anderem über seinen
Gesundheitszustand und ersuchte erneut um Akteneinsicht.
I.
Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Reiseweg stellte das BFM am 22. August 2011 ein Übernahmeersuchen
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO an die italienischen Behörden,
welches in der Folge unbeantwortet blieb.
J.
Mit Eingabe vom 8. September 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht des Luzerner Kantonsspitals, datiert vom 17. August
2011, von Dr. med. D._______, zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Eröffnungsdatum unbekannt) trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an und
hielt gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 sowie ergänzendem Nachtrag vom
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Seite 5
15. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch
sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen anzusehen. Weiter wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Telefax vom 9. November 2011 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
vorläufig aus.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen,
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 lud die
Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die vom
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel ein, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011, welche dem
Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 zur Stellungnahme zugestellt
wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
vom 4. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde
vollumfänglich fest.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E6103/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
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Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
2.2. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.).
3.
3.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung zu
Protokoll gegeben, im Februar 2011 illegal nach Italien eingereist zu sein
und sich dort bis am 22. Mai 2011 ununterbrochen aufgehalten zu haben.
Die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen des BFM
innert Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) sowie Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO an Italien
übergegangen sei. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit
führte die Vorinstanz aus, eine Handknochenanalyse habe ergeben, dass
er mindestens neunzehn Jahre alt sei. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte
Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen.
Zudem seien seine Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen und zu
seinem Lebenslauf als nicht glaubhaft einzuschätzen, was zusätzlich
Zweifel an seiner Minderjährigkeit aufkommen lasse. So habe er
anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sein Vater sei
vor fünf, sechs oder sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall gestorben.
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Er selbst sei bei diesem Unfall dabei gewesen, könne sich aber an sein
damaliges Alter nicht mehr erinnern. Bei der Nachbefragung habe er
angegeben, sein Vater sei vor vier oder fünf Jahren gestorben.
Schliesslich habe er keinerlei Dokumente eingereicht, welche seine
Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden, weshalb er in
Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren als volljährig
betrachtet werde. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. April 2012 zu
erfolgen. Weiter stelle die Wegweisung die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides dar und der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere widerspreche eine
Überstellung nach Italien nicht dem NonRefoulementGebot oder Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien hielt das BFM fest,
weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden
dagegen sprechen. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (nachfolgend Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die
zuständigen Behörden wenden, um Unterstützung zu erhalten. Betreffend
die gesundheitlichen Vorbringen verwies das BFM ebenfalls auf die
Aufnahmerichtlinie, welche unter anderem die medizinische Versorgung
garantiere, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden könne,
dass Italien die benötigten medizinischen Versorgungsleistungen
erbringen könne. Zudem sei es Praxis des BFM, dass bei Medizinalfällen
die italienischen Behörden sieben Tage vor der Überstellung nach Italien
über den gesundheitlichen Zustand und die angezeigte Behandlung
informiert würden, damit eine umgehend nötige medizinische Versorgung
nach der Ankunft unverzüglich erbracht werden könne. Schliesslich sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2. In der Beschwerdeeingabe wird vorab der Sachverhalt – wie
anlässlich der Befragung vom Beschwerdeführer ausgeführt – geschildert
und festgehalten, er habe keine Dokumente oder Ausweispapiere
eingereicht und sei nie im Besitz eines Reisepasses, einer Identitätskarte
oder einer Geburtsurkunde gewesen. Hingegen müsse es eine
Geburtsurkunde geben, er sei aber nicht in deren Besitz. Weiter wird
gerügt, die angefochtene Verfügung basiere auf einer unrichtigen und
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unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz würden nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die
Schweiz von der Selbsteintrittsklausel Gebrauch machen könne. Der
Beschwerdeführer habe mehrmals über gesundheitliche Beschwerden
geklagt und diesbezüglich durch seine Rechtsvertreterin zwei Eingaben
gemacht, in welchen festgehalten worden sei, dass er sich zwecks
Abklärung seiner Beschwerden im Ellbogen und im Knie in medizinischer
Behandlung befinde. Die Vorinstanz habe sich vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht über den aktuellen Stand der
Abklärungen informiert. Er sei nämlich vom (…) Oktober 2011 bis (…)
Oktober 2011 hospitalisiert gewesen und operiert worden, werde eine
Physiotherapie machen und sich regelmässigen klinischen und
radiologischen Nachkontrollen unterziehen lassen. Unter diesen
Umständen sei ein Wegweisungsvollzug nach Italien unzumutbar. Zudem
hätten die italienischen Behörden bislang zum Übernahmeersuchen der
Vorinstanz keine Stellung bezogen, womit auch die Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seiner
gesundheitlichen Verfassung als verletzlich gelte, als nicht vorgängig
abgeklärt gelten würden. Unter Hinweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl und Ausländerrecht vom
November 2011 und eine Medienmitteilung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) wird weiter geltend gemacht, die
Aufnahmebedingungen in Italien seien für zurückgeschickte
Asylsuchende sehr schlecht und es würden eklatante
Unterbringungsmängel herrschen. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz
habe die angefochtene Verfügung mit der Verneinung der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründet und die individuellen
Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden,
unvollständig abgeklärt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Antrag auf
Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung sei von der Vorinstanz ohne
Begründung nicht berücksichtigt worden. Ferner sei der
Beschwerdeführer zu einer direkten Bundesanhörung aufgeboten
worden, hingegen sei ihm lediglich das rechtliche Gehör betreffend die
geltend gemachte Minderjährigkeit gewährt worden und er habe weder
seine Asylgründe darlegen noch über seine gesundheitliche Verfassung
berichten können.
Bezüglich der von der Vorinstanz in Abrede gestellten Minderjährigkeit
wird angeführt, er habe zwar keine Identitätspapiere abgegeben,
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aufgrund dessen dürfe aber nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen
werden. Er verfüge über verminderte kognitive Kompetenzen und habe
mehrfach dargelegt, seine Mutter habe ihm das angegebene
Geburtsdatum mitgeteilt. Sollte er älter sein als angenommen, so basiere
diese Tatsache wider seiner Kenntnisse. Er habe nicht versucht, die
Vorinstanz mutwillig zu täuschen, sondern habe lediglich wiedergegeben,
was seine Mutter ihm mitgeteilt habe. Zudem habe er Dokumente der
Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University eingereicht, auf welchen
er als fünfzehnjährig registriert sei. Diese Dokumente könnten zwar nicht
als Identitätsdokumente anerkannt werden, der Sachverhalt sei aber
unrichtig ausgelegt, wenn die Vorinstanz festhalte, dass ihr keinerlei
Dokumente vorgelegt worden seien. Weiter werde im Bericht zur
Knochenanalyse festgehalten, dass es sich beim festgestellten Alter von
neunzehn Jahren um eine grobe Schätzung handle, weshalb es keine
eindeutige Beweislage dafür gebe, dass der Beschwerdeführer
neunzehnjährig sei.
Schliesslich würden unabhängig davon, ob er allenfalls mutwillig oder
gegen seine Kenntnis eine Falschaussage betreffend seinem Alter
gemacht habe, gesundheitliche Gründe vorliegen, welche die
Wegweisung nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er
habe einen medizinischen Eingriff hinter sich und befinde sich in einer
noch über mehrere Monate dauernden Folgebehandlung, weshalb eine
Wegweisung nach Italien seinen Genesungsprozess fahrlässig gefährden
würde.
Als Beweismittel wurden (alle ausgestellt vom Luzerner Kantonsspital)
eine Bestätigung des Eintrittstermins, datiert vom 7. Oktober 2011, ein
Austrittsbericht, datiert vom 27. Oktober 2011, von Dr. med. E._______,
eine Verordnung für Physiotherapie, datiert vom 28. Oktober 2011, von
Dr. med. F._______, sowie ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 30.
Oktober 2011, von Dr. med. G._______ zu den Akten gereicht.
3.3. Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2011
orientierte der Beschwerdeführer über eine erhebliche Verschlechterung
seines gesundheitlichen Zustandes. Aufgrund eines Suizides eines guten
Freundes von ihm sei er tief betroffen und verstört, weshalb der
zuständige Sozialpädagoge veranlasst habe, dass er im Ambulatorium
der Luzerner Psychologie psychiatrisch betreut werde. Eine Wegweisung
nach Italien würde ihn noch zusätzlich destabilisieren.
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3.4. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011
aus, bei Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO handle es sich um eine Kann
Bestimmung und es gebe somit keine völkerrechtliche Verpflichtung, bei
bestimmten Kategorien auf die Anwendung der DublinIIVO zu
verzichten beziehungsweise die Souveränitätsklausel anzuwenden.
Grundsätzlich bleibe es dem innerstaatlichen Recht oder dem Ermessen
der Behörden anheimgestellt, in welchen Fällen selbst eingetreten werde.
Das innerstaatliche Recht enthalte hierzu keine detaillierten Vorschriften.
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach die Schweiz ein
Gesuch aus humanitären Gründen trotz Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaates bearbeiten könne, beziehe sich im Wesentlichen auf die
humanitäre Klausel im Sinne von Art. 15 DublinIIVO und nicht auf das
Selbsteintrittsrecht. Gemäss Lehre müsse die Anwendung der
Souveranitätsklausel eine Ausnahme bleiben, weil sonst die Effektivität
der DublinIIVO in Frage gestellt würde. Das BFM prüfe im Einzelfall, ob
ein Selbsteintritt angezeigt erscheine, weil die Gefahr einer Verletzung
der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe
vorliegen würden, welche die asylsuchende Person in besonders
schwerwiegender Weise belasteten. Bezüglich der gesundheitlichen
Vorbringen hielt das BFM fest, es sei dem DublinSystem immanent, dass
grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der betreffende
DublinStaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen
könne, sei doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche
medizinische Versorgung garantiere, gebunden. Deshalb sei
grundsätzlich im Einzelfall nicht zu prüfen, ob in Italien eine bestimmte
Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die
fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer
solchen für die Rückführung dorthin vorhanden sei. In der angefochtenen
Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werde und die Rechtsvertreterin
sei am 25. Oktober 2011 aufgefordert worden, für die diesbezüglichen
Abklärungen einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
Bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
Nichtberücksichtigung des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. Juni 2011 hält
die Vorinstanz fest, sie habe mit Schreiben vom 4. Juli 2011 die
Akteneinsicht im Sinne von Art. 21 Abs. 9 der DublinIIVO gewährt. Eine
Akteneinsicht vor dem Entscheid erscheine nicht tunlich, da es beim
DublinVerfahren darum gehe, rasch die Zuständigkeit für ein
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Seite 12
Asylverfahren gestützt auf objektive Kriterien festzulegen und zudem die
relevanten Akten zusammen mit einem Nichteintretensentscheid
ausgehändigt würden.
Zur Rüge, der Beschwerdeführer sei zur direkten Bundesanhörung
aufgeboten worden, es sei ihm aber lediglich das rechtliche Gehör zur
geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt worden, führt das BFM aus,
die Abklärung der Minderjährigkeit sei für das weitere Verfahren und die
Beurteilung des Asylgesuches und den Asylentscheid wesentlich und
deshalb Gegenstand der Anhörung gewesen.
Schliesslich wird bezüglich der eingereichten Beweismittel angeführt, in
der angefochtenen Verfügung sei festgehalten worden, er habe keine
Dokumente eingereicht, die seine Aussagen bezüglich seiner
Altersangaben belegen würden. Das Entlassungsformular des
Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Spitals, auf welchem er
als fünfzehnjährig bezeichnet worden sei, habe keine Beweiskraft
bezüglich seiner Minderjährigkeit.
3.5. Der Beschwerdeführer entgegnete mit Replik vom 4. Januar 2011, es
würden erhebliche Zweifel vorliegen, dass Italien in der Lage sei, die
medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen. Es sei allgemein
bekannt und durch zahlreiche Berichte von
Menschenrechtsorganisationen belegt, dass Italien mit der hohen Anzahl
an Flüchtlingen überfordert sei und die Grundversorgung der Flüchtlinge
vernachlässigt werde. Die Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylsuchenden, auf welche sich die Vorinstanz berufe, würden
grundlegend verletzt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine
verletzliche Person, welche physisch und psychisch angeschlagen sei,
sich aber in der aktuellen Umgebung unter guter pädagogischer und
medizinischer Betreuung befinde. Weiter wurde daran festgehalten, die
Vorinstanz habe die individuellen Gründe, welche gegen eine
Wegweisung nach Italien sprechen würden, ungenügend abgeklärt. Mit
der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts habe sich
die Vorinstanz lediglich darum zu bemühen versucht, die
Vollzugsmodalitäten zu regeln, eine sorgfältige Abklärung der
gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers vor
Entscheidfällung sei aber vernachlässigt worden.
Bezüglich der eingereichten Dokumente des Spitals in Bangladesch wird
ausgeführt, diese hätten zwar – wie die Vorinstanz in ihrer
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Seite 13
Vernehmlassung darlege – keinerlei Beweiskraft, hingegen sei es falsch,
wenn die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhalte, er habe keine
Dokumente vorgelegt. Er sei der festen Überzeugung, am genannten
Datum geboren zu sein, da seine Mutter ihm dieses genannt habe.
Weiter habe sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers
massgeblich verschlechtert und er sei weiterhin auf medizinische
Versorgung angewiesen. Er besuche regelmässig Physiotherapie und sei
im Ambulatorium der Luzerner Psychiatrie angemeldet worden, weshalb
eine Wegweisung nach Italien seine Gesundheit gefährden würde.
Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht, datiert vom 20. Dezember
2011, von Dr. med. H._______, Luzerner Kantonsspital, eine Anmeldung
für ein Erstgespräch bei der Luzerner Psychiatrie, datiert vom 20.
Dezember 2011, sowie eine Aktennotiz, datiert vom 20. Dezember 2011,
von I._______, Betreuung Jugendliche, (…), zu den Akten gereicht.
4.
4.1. Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E.
7.2, BVGE Seite 13 D3292/2006 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, er habe
am 21. Juli 2011 beim BFM ein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht
vor Fällung eines Entscheides gestellt. Das BFM habe das Gesuch nicht
berücksichtigt und die Akten erst zusammen mit der angefochtenen
Verfügung ausgehändigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das durch
Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von
einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen
E6103/2011
Seite 14
Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der
betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten.
Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in
der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen
der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen,
es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen
völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl.
BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. PATRICK
SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5,
EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich
eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen
noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. PATRICK SUTTER a.a.O., Rz.
12). Im vorliegenden Fall hat das BFM dem Gesuch um Gewährung der
Akteneinsicht erst zusammen mit der Entscheidfällung stattgegeben. Die
Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal er sich in
Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin im Rahmen einer Nachbefragung
(vgl. oben G.) vorgängig zu den entscheidrelevanten Ergebnissen der
Handknochenanalyse sowie zur Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit äussern
konnte.
4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht
geltend, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe und
gesundheitlichen Schwierigkeiten im Rahmen einer Anhörung
darzulegen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da in Dublin
Verfahren keine ordentliche Anhörung stattfindet, sondern der
asylsuchenden Person – wie vorliegend geschehen – nach der
summarischen Befragung das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2
AsylG gewährt wird.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel eine unrichtige Auslegung des
Sachverhalts rügt, ist festzuhalten, dass die aus dem Gehörsanspruch
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht von der
Behörde verlangt, die Vorbringen der gesuchstellenden Person vor dem
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Entscheid tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine verfügende Behörde muss
sich hingegen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sonder kann sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 151 f. Rz. 3.103 ff.; BGE
126 I 97 S. 102 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Dokumente
eingereicht, die seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen
würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der Beschwerdeführer hat
hingegen – wie in der Beschwerdeschrift zu Recht vorgebracht – zwei
Dokumente des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Hospital
eingereicht, welche eine Altersangabe enthalten. Da das Alter des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die eingereichten
Beweismittel zu würdigen, weshalb diesbezüglich eine Verletzung der
Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs
festzustellen ist. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Aus
prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15.
Dezember 2011 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit
ergänzt, als sie ausführte, das Entlassungsformular, auf welchem der
Beschwerdeführer als fünfzehnjährig bezeichnet werde, habe keine
Beweiskraft bezüglich seiner Minderjährigkeit. Dem Beschwerdeführer
wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz –
mithin auch zu dieser Ergänzung – Stellung zu nehmen, von welcher er
mit Replik vom 4. Januar 2011 Gebrauch gemacht hat. Somit kann der
festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidreife
gegeben ist.
E6103/2011
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4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung
besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Hingegen ist der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, im
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7.2.).
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Nach Art. 6 Abs. 2 DublinIIVO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in welchem eine
minderjährige Person den ersten Asylantrag eingereicht hat. Aufgrund der
Anwendung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Anführung in der
Verordnung gilt dies auch für den Fall der vorangegangenen legalen oder
illegalen Einreise und für alle sonstigen Zuständigkeitskriterien (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb.
Aufl., Wien/Graz 2010, K7 zu Art. 6 S. 89). Vorab ist deshalb in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist.
5.3.
5.3.1. Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch
die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre
Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und
Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben,
ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst
die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden
Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. ae VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden,
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Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen,
Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine
schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die
Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in
Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7
Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um
sogenannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine
Person das achtzehnte Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind
aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen
Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes
kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen
Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der
vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel
entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das
Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen
zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende
Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare
Kenntnisse über ihr angebliches Heimat oder Herkunftsland fehlen (vgl.
zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.).
5.3.2. Das BFM erachtete den Beschwerdeführer im Rahmen einer
Würdigung sämtlicher Umstände als volljährig, wobei es sich zur
Begründung in der angefochtenen Verfügung auf die
Knochenaltersanalyse vom 26. Mai 2011, die Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu den familiären Verhältnissen und seinem Lebenslauf sowie
darauf, dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche seine
Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden, stützte. Diese
Einschätzung ist vom Bundesverwaltungsgericht wie nachfolgend
dargelegt im Ergebnis zu schützen.
5.3.3. Zwar ist der Beschwerdeführer insoweit zu hören, als einer
Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit
gemäss Praxis nur ein geringer Beweiswert zukommt und das
Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S.
210). Hingegen hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Untersuchung angegeben, fünfzehn Jahre und sechs Monate alt zu sein,
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womit das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
ausserhalb dieser StandardAbweichung liegt und somit feststeht, dass er
über sein wahres Alter getäuscht hat (vgl. a.a.O.). Zudem sind seine
Ausführungen anlässlich der Nachbefragung beziehungsweise der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 20.
Juli 2011 unsubstantiiert ausgefallen. So konnte er keine genaue
Angaben zum Unfalltod seines Vaters machen, obwohl er selber bei
diesem Unfall dabei gewesen sein will. Auch das Alter seiner Mutter bei
seiner Geburt konnte er nicht nennen und die Frage nach seinem Alter
bei Schulabschluss konnte er nur sehr vage mit "vermutlich" vierzehn
Jahren beantworten. Weiter sind auch die Angaben zum Reiseweg,
welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person
machte, als unglaubhaft zu beurteilen. Insbesondere fällt auf, dass er zu
Protokoll gab, auf dem Luftweg von Bangladesch via Katar nach Italien
gelangt zu sein, er sich aber weder an den Tag noch den Monat der
Ausreise noch an den Landeort in Italien erinnern könne (vgl. A11/12
S. 6). Schliesslich hat er in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass
es eine Geburtsurkunde geben müsse (vgl. Beschwerdeschrift vom
9. November 2011 S. 3), hat es aber unterlassen, eine solche
einzureichen oder aber zumindest darzulegen, weshalb die Abgabe einer
solchen nicht möglich sei. Bezüglich der eingereichten Beweismittel,
welche von einem Spital in Bangladesch ausgestellt wurden und
Altersangaben enthalten, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diesen
keine Beweiskraft zukommt, zumal der Beschwerdeführer dieser
Einschätzung auf Vernehmlassungsstufe beigepflichtet hat (vgl. Replik
vom 4. Januar 2011 S. 2).
5.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht
worden ist, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 DublinIIVO
vorliegend ausgeschlossen und mithin die Zuständigkeit für das
Asylverfahren des Beschwerdeführers anhand der Zuständigkeitskriterien
gemäss Art. 7 ff. DublinIIVO zu bestimmen ist.
5.4. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer im Februar
2011 mit einem gefälschten Pass illegal nach Italien gelangt, womit
gemäss Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asylverfahrens begründet wird. Die Anfrage des BFM
an Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers wurde nicht
beantwortet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Italien der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch
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Verfristung zugestimmt hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, welche
zur Anwendung der Souveranitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO führen würden.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Beeinträchtigungen
geltend, welche einen Wegweisungsvollzug nach Italien unzumutbar
erscheinen lassen würden, zumal zu bezweifeln sei, dass Italien die
notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen
vermöge. Gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Dezember 2011 wurde
beim Beschwerdeführer (…) diagnostiziert und am 27. Oktober 2011
wurde er aufgrund dieser Diagnose operiert. Für die Wiedererlangung
einer guten Funktion sei es wichtig, dass er eine regelmässige
Physiotherapie erhalte. Weiter wurde zusammen mit der Replik vom 4.
Januar 2011 eine Anmeldung für ein Erstgespräch in der Luzerner
Psychiatrie und eine diesbezügliche Aktennotiz eines Sozialpädagogen
vom 20. Dezember 2011 eingereicht, welcher sich entnehmen lässt, dass
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwierigen Vergangenheit in
Bangladesch und dem Suizid eines Freundes hier in der Schweiz in
einem psychisch labilen Zustand befinde. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführte, ist es dem DublinSystem inhärent, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden darf, dass der betreffende DublinStaat die nötigen
medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, ist doch jeder
Mitgliedstaat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung
garantiert, gebunden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und
psychologische Betreuung erhält. Hingegen ist die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass der
Beschwerdeführer die erforderliche medizinische und allenfalls
psychologische Betreuung für die Reise und die Übergabe an die
italienischen Behörden erhält. Des Weiteren sind die italienischen
Behörden über seine gesundheitliche Situation umfassend zu
informieren. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne dieser Ausführungen Rechnung zu
tragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
Schreiben des BFM vom 25. Oktober 2011 aufgefordert wurde, einen
Bericht des behandelnden Spezialarztes zu seiner gesundheitlichen
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Seite 20
Verfassung, zur angezeigten Behandlung sowie zur Transportfähigkeit
einzureichen, um die medizinische Versorgung nach seiner Ankunft in
Italien in die Wege zu leiten zu können.
5.5.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM demnach in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht keine Veranlassung
für einen Selbsteintritt erkannt hat und auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend wurde auch keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist.
6.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine entsprechende Beurteilung
allfälliger Wegweisungshindernisse hat soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattzufinden (vgl. E. 2.2.). In
diesem Sinn ist der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
8.
8.1. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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8.2. Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses hinsichtlich der unterlassenen Würdigung der bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumente an einem Verfahrensmangel,
welcher im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geheilt wurde. Der
Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm
trotz Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist.
Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung wird demnach unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400. (inkl. Spesen)
festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400. auszurichten.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über seine gesundheitliche Situation vorgehend
zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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