B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6103/2018
Ur t e i l vom 1 3 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
substituiert durch MLaw LL.M. Corinne Reber,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2014 um Asyl in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 12. August 2015 stellte die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche
aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beab-
sichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegwei-
sung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
C.
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin am 3. Mai
2018 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, so-
weit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Am 25. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Der Stellungnahme war ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom
22. Mai 2018 beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2018 hob die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme auf, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis zum
20. November 2018 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Am 3. und 24. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin auf ihr Gesuch hin erneut Akteneinsicht.
G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
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rückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei
die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufrecht zu erhalten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
Es sei der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Erfahrungsbericht vom 24. Septem-
ber 2018, ein Gutachten des GIGA Instituts vom 15. April 2018, zwei
Schreiben von Dr. med. C._______ vom 24. September 2014 respektive
7. Dezember 2014, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 24. Oktober
2018 mit Beilage, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 30. Januar
2015, sechs Kursbestätigungen von 2015–2018, ein Schreiben von Pfarrer
E._______ vom 21. Oktober 2018 (inkl. Auszug aus der Broschüre „Riggi-
asyl“ mit zwei Fotos der Beschwerdeführerin), ein Referenzschreiben einer
Asylkoordinatorin und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6103/2018
Seite 4
2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf ihren in der Stellungnahme vorge-
brachten Hinweis, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei eine Beschwerde beim UN Commit-
tee Against Torture (CAT) hängig, einzugehen. Bei der Beurteilung der Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie Art. 3 und
Art. 4 EMRK, die Situation einer alleinstehenden kinderlosen Frau in Erit-
rea sowie die medizinische Behandlung ihrer Hauterkrankung (Vitiligo)
nicht angemessen abgeklärt und geprüft. Eine sachgerechte Anfechtung
der vorinstanzlichen Verfügung sei daher nicht möglich gewesen. Bei die-
sen Vorbringen handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
E-6103/2018
Seite 5
3.3 Die Vorinstanz fasste zwar im Sachverhalt der Verfügung die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin betreffend die hängige CAT-Beschwerde zu-
sammen, setzte sich jedoch in der Begründung nicht damit auseinander.
Es liegt somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Da dem Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs volle
Kognition zukommt, eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf dar-
stellen würde und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch-
mals ausführlich zur hängigen CAT-Beschwerde geäussert hat, ist aus-
nahmsweise eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene
(vgl. nachfolgende Erwägungen) angezeigt. Zu Art. 3 und Art. 4 EMRK hat
sich die Vorinstanz fallbezogen und unter Verweis auf die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geäussert. Ebenfalls hat sie
sich zur Vitiligo Erkrankung der Beschwerdeführerin geäussert, wobei sie
das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis vom 22. Mai
2018 berücksichtigt hat. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz geprüft, ob individuelle Gründe
dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dabei wurde berück-
sichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende
Frau handelt. Der Beschwerdeführerin war es demnach möglich, die Ver-
fügung sachgerecht anzufechten. Die weiteren Vorbringen zur Verletzung
des rechtlichen Gehörs sind somit unbegründet.
3.4 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formel-
len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies-
bezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das Staatssekretariat
überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch,
ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ord-
net den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus-
ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat zu begeben (Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017
E. 4.1).
E-6103/2018
Seite 6
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit
dem Fehlen konkreter Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nach
einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Be-
handlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorfluchtgründe und der illegalen Ausreise könne eine drohende
Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geprüft werden und auch nicht von einer
unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits 34 Jahre alt
sei. Nach der aktuellen Lageeinschätzung könne in Eritrea heute nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ausgegangen werden. Es würden auch keine individuellen Gründe vorlie-
gen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den. Sie verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und sollte
ein Einkommen in Eritrea generieren können. Ihre Hauterkrankung
(Vitiligo) sei ungefährlich und es gebe keine wirksame Behandlung zur
Rückfärbung der weissen Hautflecken. Gemäss Arztbericht benötige sie
aktuell keine Medikamente; Medikamente zur Behandlung allfälliger Be-
gleiterkrankungen seien in Eritrea verfügbar. Die Beschwerdeführerin lebe
erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz und weise keine ausseror-
dentlich enge Beziehung zur Schweiz auf. Mit der heimatlichen Kultur sei
sie nach wie vor vertraut. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch
als verhältnismässig.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 sei eine CAT-Beschwerde hän-
gig. Die Vorinstanz habe auf Antrag des CAT den Vollzug der Wegweisung
für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Die Vorinstanz könne nun nicht
gestützt auf das Urteil D-2311/2016 den Wegweisungsvollzug für zumutbar
erklären, solange der Entscheid des CAT noch ausstehe. Die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren sollten im vorliegenden Verfahren
einer erneuten Prüfung unterzogen werden, zumal sie den ablehnenden
Asylentscheid nicht angefochten habe. Selbst bei Unglaubhaftigkeit ihrer
Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass ihr der Einzug in den
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Seite 7
Militärdienst drohe, da sie im militärdienstpflichtigen Alter aus Eritrea aus-
gereist sei und es keine Anhaltspunkte gebe, dass sie vom Militärdienst
suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen bereits absolviert hätte.
Es sei unklar, woher die Vorinstanz die Angabe, das Höchstalter für den
Einbezug in den Nationaldienst betrage 30 Jahre, habe; in dem von ihr zi-
tierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 werde keine Al-
tersgrenze erwähnt. Mit Sicherheit drohe ihr der Einzug in die Volksarmee.
Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe ein „real risk“ einer unmenschli-
chen Behandlung und Strafe im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK. Der
Vollzug der Wegweisung sei folglich unzulässig. Als ledige, kinderlose Frau
hätte sie in der patriarchalen eritreischen Gesellschaft einen schwierigen
Stand. Sie sei nur vier Jahr zur Schule gegangen und habe keinen Schul-
abschluss. Ihr Vater sei tot und ihr älterer Bruder gelte seit circa einem Jahr
als verschwunden. Ihre Familie sei finanziell schlecht gestellt und könne
sich mit den Erträgen aus der Landwirtschaft knapp ernähren. Die Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft sei aufgrund
der Abgelegenheit des Wohnortes fast unmöglich. Bei ihrer Hauterkran-
kung handle es sich um eine chronische Erkrankung mit zum Teil schwe-
rem Verlauf. Es sei unklar, wie sie sich in ihrem Heimatort vor drohendem
Sonnenbrand bis hin zu Hautkrebs schützen könne. In Eritrea würde sie
wegen der Krankheit stigmatisiert. Der Vollzug sei deshalb unzumutbar. Die
eingereichten Kursbestätigungen und Referenzschreiben zeigten, dass sie
um Integration in der Schweiz bemüht sei.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 8
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des
Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
6.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
E-6103/2018
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selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
6.1.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 12. August 2015 ab. Sie führte darin aus, der Beschwerde-
führerin sei es nicht gelungen, den Einzug in den Militärdienst und die spä-
tere Desertion glaubhaft zu machen. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Eine nochmalige Prüfung der Glaubhaftigkeit ist daher
ausgeschlossen, zumal dies auch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens ist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea 27 Jahre alt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
läuft die Rekrutierung in den Nationaldienst in der Regel über das Schul-
wesen. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das zwölfte Schuljahr
dem nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa zugeteilt, wo sie
ein militärisches Training erhalten, ihre schulische Ausbildung beenden
und ihr Abschlussexamen ablegen. Wer die Schule zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr besucht, kann ab dem achtzehnten Lebensjahr von der lokalen
Verwaltungsbehörde direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 12.2). Die Dienstpflicht beträgt in der Regel fünf bis zehn
Jahre. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Möglichkeit hingewie-
sen, dass die Beschwerdeführerin vom Nationaldienst suspendiert, daraus
entlassen worden ist oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen hat. Die
Gefahr eines Einbezugs in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach
Eritrea ist aufgrund ihres Alters von 34 Jahren als gering zu betrachten.
Zudem stellt eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
keine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK dar und steht somit der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.2). Auch liegen keine anderen Gründe für die Annahme vor, dass die
Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
E-6103/2018
Seite 10
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil D-2311/2016 E. 16 f.).
6.2.2 Zunächst ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen,
gegen das Urteil D-2311/2016 sei eine Beschwerde beim CAT eingereicht
worden, welcher die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Die Be-
schwerde beim CAT beinhaltet die Beurteilung eines Einzelfalls unter Be-
rücksichtigung der spezifischen Umstände. Die aufschiebende Wirkung
wurde nur für jenes Verfahren gewährt und hat keine Auswirkungen auf das
vorliegende Verfahren.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie reiste im
Jahr 2014 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich nun mehr
vier Jahre in der Schweiz auf. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Hei-
matland verbracht. In Eritrea leben ihre Mutter, ihre Schwester und zwei
Brüder. Die Angabe, der ältere Bruder sei verschleppt und vermutlich in
den Militärdienst eingezogen worden, ist angesichts seines damaligen Al-
ters von circa 31 Jahren anzuzweifeln. Aber selbst wenn dies zutreffen
sollte, verfügt die Beschwerdeführerin noch immer über ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz in Eritrea. Sie hat eine vierjährige Schulbildung,
half zuerst ihrer Mutter zu Hause und arbeitete später als Hausangestellte
in Asmara und nach der Ausreise im Sudan. Ihre Familie lebt von der Land-
wirtschaft. Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass sie wieder bei
ihrer Familie wohnen und eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder
ausserhalb finden kann, zumal sie auch vor ihrer Ausreise auswärts gear-
beitet hat. Gemäss den einreichten Arztberichten leidet die Beschwerde-
führerin an der Hautkrankheit Vitiligo. Vitiligo ist eine ungefährliche, relativ
häufig auftretende Pigmentstörung der Haut, wobei an den betroffenen
E-6103/2018
Seite 11
Stellen weisse, scharf begrenzte Flecken entstehen. Abgesehen vom Son-
nenbrandrisiko hat Vitiligo keine körperliche Beeinträchtigung der Betroffe-
nen zur Folge. Indes kann Vitiligo für Erkrankte psychische Folgen haben
(
krankheit >, abgerufen am 07.12.2018; sprechzimmer/Krankheitsbilder/Vitiligo.php >, abgerufen am 07.12.2018).
Die Beschwerdeführerin war wegen der Hautkrankheit nicht in medikamen-
töser Behandlung und lehnte einen Besuch beim Psychiater ab (vgl. Bei-
lage zum E-Mail vom 24. Oktober 2018). Im Schreiben vom 7. Dezember
2014 ist festgehalten, die Patientin scheine keine Symptome zu haben, wie
dies bei Vitiligo der Fall sei. Eine Vorbeugung gegen Sonnenbrand sollte
auch in Eritrea möglich sein, ebenso wie eine allfällige Laboruntersuchung
zur Feststellung von Begleiterscheinungen, welche nach dem Gesagten
jedoch höchst unwahrscheinlich sind. Der Grad der Integration bildet
grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (BVGE 2009/52 E. 10.3;
EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge
fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52
E. 10.3). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integra-
tionsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6103/2018
Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. LL.M.
Tarig Hassan als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6103/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘800.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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