Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6104/2007
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl);
Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Irak am
20. November 2004 auf dem Landweg und gelangte am 30. Dezember
2004 in die Schweiz, wo sie am 4. Januar 2005 um Asyl nachsuchte. Am
7. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum
Basel befragt. Das E._______ hörte sie am 28. Januar 2005 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin keine
persönlichen Asylgründe geltend. Sie habe am 18. Mai 2004 in
Damaskus F._______ geheiratet, welcher in der Schweiz lebe. Sie sei in
die Schweiz gekommen, um mit ihm zusammenzuleben.
B.
Am 13. September 2005 wurde der gemeinsame Sohn B._______
geboren.
C.
Am 9. Mai 2006 fand in G._______ die zivilrechtliche Heirat der
Beschwerdeführerin mit F._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und im Besitze einer Niederlassungsbewilligung C ist, statt.
D.
Am 10. Juli 2006 erteilte das E._______ der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung B.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 aberkannte das BFM dem
Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das ihm erteilte Asyl. Dieser focht den Asylwiderruf am 25.
Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an.
F.
Am 19. März 2007 kam der zweite Sohn C._______ zur Welt.
G.
Mit Verfügung vom 15. August 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden weder die originäre
Flüchtlingseigenschaft erfüllen, noch seien sie in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters
einzubeziehen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest,
der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin und
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ihrer Kinder in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden.
H.
Mit Eingabe vom 13. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie und ihre Kinder seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag,
das Verfahren sei mit dem bereits beim Gericht hängigen
Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters zu vereinigen
beziehungsweise vom gleichen Spruchkörper beurteilen zu lassen.
Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 lehnte der
Instruktionsrichter das Gesuch um Vereinigung der Verfahren ab, hielt
indes fest, dass die Verfahren, soweit erforderlich, koordiniert und vom
gleichen Spruchkörper behandelt würden. Den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er
auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung durch den bisherigen Rechtsvertreter ab.
J.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Am 16. Oktober 2007 unterbreitete der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme.
K.
Am 9. Januar 2010 wurde der dritte Sohn, D._______, geboren.
L.
Mit Urteil vom heutigen Datum wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und bestätigte
mithin die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den Asylwiderruf.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde für sich und ihr
Kinder, von denen zwei während des erstinstanzlichen und dass dritte
während des Beschwerdeverfahrens geboren wurden, legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen.
4.
4.1.
Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich
der Anhörungen keine im Irak erlittenen oder befürchteten
Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, sondern einzig erklärt, sie
wolle bei ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann leben.
Weiter stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe am 9. Mai 2006
in G._______ den Landsmann F._______ geheiratet, welcher damals in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt gewesen sei. Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2006 habe das Amt jedoch dessen
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten daher nicht gestützt auf Art.
51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes
beziehungsweise Vaters einbezogen werden.
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4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe sich nicht
mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
den Irak allenfalls mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Es habe
somit unterlassen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die originäre
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Was sodann die abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft anbelange, sei festzuhalten, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eheschlusses die originäre
Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. Das BFM habe mit Verfügung vom 21.
Dezember 2006 dem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und
das Asyl widerrufen. Gegen diesen Entscheid habe dieser Beschwerde
eingereicht. Diese sei nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht
hängig, mithin sei die vorinstanzliche Verfügung noch nicht in Rechtskraft
erwachsen. Die angefochtene Verfügung basiere somit auf keiner
ausreichenden Rechtsgrundlage.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – und in der Folge die
gemeinsamen drei Kinder – zu Unrecht nicht in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes beziehungsweise des Vaters einbezogen worden sind.
5.1.
5.1.1. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes vor der zivilrechtlichen Heirat in der Schweiz am 9. Mai
2006 war offensichtlich nicht möglich (vgl. Art 51 Abs. 1 AsylG), da keine
gültigen Papiere vorlagen, welche die behauptete Heirat mit dem damals
nota bene noch mit H._______ verheiratet gewesenen F._______ in
Damaskus belegten. Nach der Heirat in der Schweiz wäre das BFM indes
gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines
anerkannten Flüchtlings in dessen Flüchtlingsstatus einzubeziehen.
Diesen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft hat das BFM nicht
vorgenommen.
5.1.2. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 aberkannte das BFM dem
Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das ihm erteilte Asyl. Zur Begründung führte es aus, aufgrund
der Stempelungen im abgelaufenen Schweizer Reiseausweis des
Ehemannes der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass dieser
nachweislich mehrere Reisen in den Irak unternommen habe. Gegen
diese Verfügung reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bewirkte damit, zumal
einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes
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wegen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55
VwVG), dass sie nicht in Rechtskraft trat und er weiterhin gegenüber
allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling im Sinne
des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) galt und seinen
Asylstatus beibehielt (Art. 59 AsylG).
5.1.3. In offensichtlicher Verkennung der vorstehend dargelegten
Rechtslage hat es das BFM somit unterlassen, die Beschwerdeführerin
und die gemeinsamen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. Das BFM wäre also
gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit
F._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Kinder
nach deren Geburt in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
einzubeziehen. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Asylwiderruf wäre demnach erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens gegen den Ehemann beziehungsweise Vaters betreffend
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderrufs zulässig
gewesen. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und den
Kindern aus dem nicht erfolgten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
Nachteile erwachsen sind.
5.1.4. Abgeleitet vom Rechtsstatus des als Flüchtling anerkannten
Ehemannes hätte der Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau (sowie den
gemeinsamen Kindern) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden
müssen. Als anerkannter Flüchtling hätte die Beschwerdeführerin einen
eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gehabt. Obwohl die Beschwerdeführerin vorliegend nicht als Flüchtling
anerkannt wurde, ist sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B. Diese
wurde ihr abgeleitet vom fremdenpolizeilichen Aufenthaltsrecht ihres
Ehemannes zugesprochen. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer –
abgeleiteten – Flüchtlingseigenschaft einen eigenständigen
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsrechtsanspruch hat oder nur über einen
abgeleiteten fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel verfügt, ist nicht das
Gleiche. Dieser Umstand fällt allerdings nur dann ins Gewicht, wenn der
Ehemann nicht mehr über den fremdenpolizeilichen Status verfügt, sei
dies durch Ausreise oder durch Tod. Diesfalls würde sich bei
abgeleitetem Flüchtlingsstatus – fremdenpolizeilich gesehen – an der
Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin nichts ändern, verfügte sie
doch über einen eigenständigen Aufenthaltstitel.
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5.1.5. Mit Urteil vom heutigen Datum weist das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf ab. Damit steht
rechtskräftig fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr
Flüchtling und damit auch nicht mehr asylberechtigt ist. Mit diesem
Entscheid ist heute – massgeblich für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE
2007/31 E.5.3. mit weiteren Hinweisen – die Grundlage für einen
Einbezug der Beschwerdeführerin und der Kinder in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht
mehr gegeben.
5.1.6. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz des nicht
erfolgten Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes über
einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel (B) verfügt. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht ist ihr somit – da zwischenzeitlich keine ihren
Aufenthaltsstatus berührende Situation eintrat – kein Rechtsnachteil
erwachsen. Ferner wird der nicht erfolgte Einbezug keinen Einfluss auf
ein allenfalls bereits hängiges oder zukünftiges Einbürgerungsverfahren
in der Schweiz haben. Ob der Beschwerdeführerin schliesslich aus dem
nicht erfolgten Einbezug sozialversicherungsrechtliche Nachteile
erwachsen sind, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin keine
diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe gelten gemacht,
noch entsprechende Hinweise den Akten zu entnehmen sind. Was hier
betreffend die Beschwerdeführerin gesagt worden ist, gilt sinngemäss
auch für ihre drei Kinder.
5.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – wie in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird – eine asylrelevante
Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
5.2.1. Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von politisch
verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, um damit Druck auf
diese oder die Familie auszuüben (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nrn. 7 und 21, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
5.2.2. Nachdem dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner
mehreren Reisen in den Irak die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
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entzogen wurde, er mithin in seinem Heimatland nicht (mehr) als verfolgt
gilt, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin oder die gemeinsamen Kinder einer
Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder zwar zu Unrecht nicht in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen wurden, ihnen daraus
indes kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Präzisierend ist festzuhalten,
dass es einen Zeitraum gegeben hat, in welchem sie abgeleitet von der
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllt hätten. Mit der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der
Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater ist diese Grundlage
entfallen. Im Weiteren erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
auch die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge gestützt auf
Art. 3 AsylG nicht.
6.
6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind im Besitze
fremdenpolizeirechtlicher Aufenthaltsbewilligungen B und verfügen damit
über ein anerkanntes Bleiberecht in der Schweiz.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den
Beschwerdeführerenden zu Unrecht nicht in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen hat. Da ihnen aus
diesem Umstand jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist und sie weder
die Flüchtlingseigenschaft in der eigenen Person erfüllen, noch im
heutigen Zeitpunkt Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
einer anderen Person haben, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der
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beschwerdeführende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
8.2. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der vorstehenden
Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. Den
Beschwerdeführenden sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Er werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
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