Abtei lung V
E-6105/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Rchter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker
Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. September 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6105/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 7. Juli 2006 und reiste am 13. Juli 2006 illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom
21. Juli 2006 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
B._______ zugeteilt. Am 29. August 2006 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______,
Provinz D._______. Er habe sich von (...) bis (...) als Asylbewerber in
E._______ aufgehalten. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs sei
er in seine Heimat zurückgekehrt. Gegen Ende des Jahres 2004 sei
einer seiner Neffen namens F._______, welcher seit dem Jahre (...)
eine Gefängnisstrafe verbüsst habe, nach Hause zurückgekehrt. Etwa
eineinhalb Monate später, Ende 2004, sei F.______ verschwunden. In
der Zwischenzeit hätten sie engen Kontakt gepflegt, da sie in benach-
barten Häusern gelebt hätten und beide ledig seien. Nach der Ausrei-
se von F._______ hätten die Behörden begonnen, ihn, den Beschwer-
deführer, nach dem Aufenthaltsort von F._______ zu befragen.
Anfangs sei er nur etwa ein Mal pro Monat oder ein Mal alle zwei
Monate auf den Polizeiposten geholt und nicht misshandelt worden. Ab
Juni 2006 hätten die Sicherheitskräfte den Druck jedoch massiv
erhöht. Er sei mehrmals pro Woche, fast jeden Tag, auf den Polizeipos-
ten geholt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Er sei zudem
aufgefordert worden, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und
das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen. Am 15. Juni 2006 hätten
ihn die Polizisten zum G._______ geführt. Er habe sich nackt auszie-
hen müssen und es sei ihm mit Vergewaltigung mit einem Schlagstock
gedroht worden. Er sei die ganze Nacht dort festgehalten worden.
Schliesslich habe ihm sein Bruder, welcher als Dorfschützer tätig sei,
zur Ausreise geraten, weil ihn die Behörden sonst umbringen würden.
Im Übrigen sei einer seiner Brüder, H._______, welcher in E._______
gelebt habe, seit dem Jahre (...) verschwunden. Er sei überzeugt, dass
der türkische Staat etwas mit dessen Verschwinden zu tun habe.
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E-6105/2006
C.
Mit Sendung vom 14. August 2006 stellte die zuständige (...)
Ausländerbehörde dem BFM auf entsprechende Anfrage hin die Akten
betreffend das vom Beschwerdeführer in E._______ durchlaufene
Asylverfahren zu.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2006 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheid-
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er das Protokoll einer Befragung seines Neffen
F._______ durch seinen Rechtsvertreter vom 5. Oktober 2006 sowie
eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von F._______ ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der (...) vom 16. Oktober 2006 ein.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2006 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
9. November 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
I.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 11. August
2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
angeblich erlebten Repressalien seitens der Sicherheitskräfte seien
wenig detailliert, undifferenziert und vage ausgefallen und seien daher
offensichtlich konstruiert. Im Weiteren habe er widersprüchliche Anga-
ben zum Zeitpunkt des Vorfalls am G._______ gemacht, habe er
anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle doch zum einen aus-
gesagt, der Vorfall habe sich zwei Monate zuvor - mithin im Mai 2006
zugetragen - andererseits aber den Vorfall auf den 15. Juni 2006
datiert. Falls tatsächlich nach dem Neffen F._______ gefahndet wor-
den wäre, wäre ferner zu erwarten, dass auch andere Verwandte von
den Behörden unter Druck gesetzt worden wären. Der Beschwerde-
führer habe dies jedoch ausdrücklich verneint. Schliesslich vermöge
der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor zukünftiger
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Reflexverfolgung darzutun. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen
vermöge, dass nach F._______. in der Vergangenheit gefahndet wor-
den sei, und nicht geltend gemacht habe, dass seine im Heimatstaat
verbliebene Verwandtschaft seit seiner Ausreise von Fahndungsmass-
nahmen betroffen gewesen sei, erscheine höchst unwahrscheinlich,
dass Fahndungsmassnahmen in Zukunft aufgenommen würden. Im
Übrigen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Ferner würden weder die allgemeine
politische Situation noch andere individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich sei es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, in seinem Heimatstaat wieder eine
berufliche Tätigkeit aufzunehmen und es sei davon auszugehen, dass
seine Familie über erhebliche finanzielle Mittel verfüge.
4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst darauf hin, er habe zahlreiche Verhaftungen erlebt, welche
alle nach demselben Muster abgelaufen seien. Er könne deshalb ein-
zelne Ereignisse nicht mehr auseinanderhalten. Ausserdem könne er
aufgrund seiner Traumatisierung die Vorfälle nicht genauer beschrei-
ben. Es sei ihm insbesondere sehr schwer gefallen, über den Vorfall
am G._______ zu sprechen, den er als sehr erniedrigendend empfun-
den habe. Diese Umstände habe das BFM nicht hinreichend gewür-
digt. Ferner werde daran festgehalten, dass das Ereignis am
G._______ am 15. Juni 2006 stattgefunden habe. Die abweichende
protokollierte Angabe könne er sich nicht erklären. Ohnehin sei aber
dieser Widerspruch nicht von wesentlicher Bedeutung, da er ihn ja in
derselben Befragung korrigiert habe. Zudem würden die beiden zeitli-
chen Angaben nicht weit auseinanderliegen. Es sei möglich, dass ihn
bei der ersteren ungenauen Angabe aufgrund der grossen psychi-
schen Belastung anlässlich der Empfangsstellenbefragung sein Zeit-
gefühl getäuscht habe. Im Weiteren hätten die Behörden durchaus
gute Gründe gehabt, ihre Bemühungen auf ihn, den Beschwerdefüh-
rer, zu konzentrieren. Er sei der engste Vertraute von F._______
gewesen und dieser habe fast ausschliesslich mit ihm Kontakt ge-
pflegt. Insbesondere habe F._______ keinen engen Kontakt zu seinem
Vater unterhalten, weil dieser als Dorfschützer tätig gewesen sei. Aus
diesen Gründen sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz glaub-
haft dargetan, dass er in der Vergangenheit aufgrund des Verschwin-
dens von F._______ verfolgt worden sei. Gemäss der Rechtsprechung
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der ARK sei Reflexverfolgung zu bejahen, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gesucht werde und die Behörden Anlass zur Vermu-
tung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
stehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Zu berück-
sichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass er aus einer Fami-
lie stamme, welche den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, da
sein Neffe wegen Aktivitäten für die PKK zu einer längeren Haftstrafe
verurteilt worden sei und auch mehrere Cousins hätten fliehen müs-
sen. Bei einer Wiedereinreise müsse er aufgrund der Asylgesuchsein-
reichung mit einer Routinekontrolle mit eingehender Befragung rech-
nen, welche zu weiteren Behelligungen führen dürfte. Derartige Schi-
kanen würden aber angesichts der von ihm vor der Ausreise erlebten
traumatischen Ereignisse einen subjektiv und objektiv unerträglichen
psychischen Druck darstellen. Diese Ausführungen würden im Übrigen
auch aufzeigen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, wes-
halb ihm die vorläufige Aufnahme zuzusprechen sei.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte
Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie-
gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28
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E. 3a S. 270).
An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwür-
digung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen,
EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2 In Anwendung dieses Massstabs gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
den von ihm vor der Ausreise erlebten Behelligungen durch die türki-
schen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt
zu genügen vermögen. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass seine Aussagen durchwegs wenig differenziert und aus-
führlich ausgefallen sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er aus
einem ländlichen Milieu stammt und über einen geringen Bildungsgrad
verfügt. Zudem war die direkte Befragung durch die Vorinstanz nicht
sehr ausführlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschei-
nen unter diesen Umständen angemessen ausführlich und detailreich.
Betreffend der zeitlichen Einordnung der Misshandlungen und Drohun-
gen durch Angehörige der Sicherheitskräfte am Ufer des G._______
hat der Beschwerdeführer in der Tat anlässlich der Empfangsstellenbe-
fragung divergierende Angaben gemacht. Da es sich aber bei der
einen Aussage („vor etwa zwei Monaten“) nur um eine ungefähre
Angabe handelt, und die im Verlaufe derselben Befragung gemachte
präzise Datumsangabe mit den entsprechenden Aussagen anlässlich
der direkten Anhörung übereinstimmt, rechtfertigt es sich nicht, dieser
Ungereimtheit entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen. Im Übri-
gen spricht auch die aus den Protokollen beider Befragungen ersichtli-
che offenkundige Scham und die daraus folgende Mühe des
Beschwerdeführers, über diesen Vorfall zu berichten, für die Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer
geschilderten Übergriffe mit den Erkenntnissen des Gerichts über das
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Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte vereinbar sind. Da der Be-
schwerdeführer aus demselben Dorf stammt wie sein Neffe F._______
und glaubhaft dargelegt hat, dass er vor der Ausreise von F._______
engen Kontakt zu diesem pflegte, erscheint es nachvollziehbar, dass
die Sicherheitskräfte davon ausgingen, er wisse über den Aufenthalts-
ort von F._______ Bescheid und er deshalb mehr als andere Familien-
angehörige in deren Visier geriet.
5.3 Im Weiteren ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu prüfen:
5.3.1 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich
- auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorlie-
gen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Ge-
setz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3).
Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig den-
kender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohen-
der Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist
diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher
staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine aus-
geprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen
Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren
Hinweisen; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, Bern Stuttgart 1991, S. 108).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bis-
herige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr-
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scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der
Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt, beziehungsweise ihr seitens
der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195
mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt,
dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.
S. 199; vgl. auch HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tür-
kei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Human Rights Watch,
World Report 2008, Turkey).
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben selber keine
politischen Aktivitäten entfaltet und hatte mit den Behörden, abgese-
hen von den vorgebrachten Übergriffen im Zusammenhang mit der
Suche nach seinem Neffen F._______, keine Probleme. F._______
reiste am (...) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Mit Verfügung des BFM vom (...) wurde ihm Asyl gewährt. Nach
dessen mit Beweismitteln untermauerten Aussagen schloss er sich im
Jahre (...) der PKK-Guerilla an und wurde deshalb am (...) zu einer
Gefängnisstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Aufgrund
einer Gesetzesänderung wurde er am (...) vorzeitig aus dem Gefäng-
nis entlassen. Danach wurde Druck auf ihn ausgeübt, als Spitzel zu
dienen und er wurde aufgrund einer Denunziation, wonach er sich
erneut der PKK angeschlossen habe, von den Sicherheitskräften
gesucht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es plausibel, dass
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F._______ auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht
wurde.
5.3.4 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetrage-
nen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte ist er als vorverfolgt zu
betrachten. Aufgrund der dokumentierten Verbindung von F._______
zur PKK ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt ein
erhebliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen ihn
besteht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch der
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei als Onkel von
F._______ einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung aus-
gesetzt wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen
Behörden nach wie vor ein Interesse daran haben, den Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informa-
tionen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten von F._______ zu erhalten.
Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen
Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinem hier
als Flüchtling anerkannten Neffen gestanden ist. Demzufolge hätten
die Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als
an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (...). Zudem ist zu
beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der Vergangenheit bereits
Repressalien wegen der behördlichen Suche nach seinem Neffen
F._______ erlitten zu haben. Es besteht demnach ein nicht abschätz-
bares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in
die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu einer
Person mit einer politischen Vergangenheit mit massiven behördlichen
Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.
5.4 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und
auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real
drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anfor-
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derungen an die Gewährung des Asyls erfüllt. Ausserdem liegen keine
Asylausschlussgründe vor.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstandslos.
7.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom
11. August 2009 auf Fr. 1'242.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die Verfügung des BFF vom 11. September 2006 wird aufgehoben und
die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'272.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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