B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6105/2019
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (…).
E-6105/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 23. September 2019 in die
Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. September 2019 in
Kroatien um Asyl nachgesuchten hatten.
A.c Am 26. September 2019 mandatierten die Beschwerdeführenden die
ihnen zugewiesene Rechtsvertretung.
B.
B.a Am 27. September 2019 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und
am 3. Oktober 2019 die Dublin-Gespräche statt.
B.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er und seine
Familie seien in Kroatien gegen ihren Willen gezwungen worden, ihre Fin-
gerabdrücke abzugeben. Als sie aufgegriffen worden seien, hätten die Be-
hörden sofort Gewalt angewendet. Er sei mit Knüppeln geschlagen und es
seien ihnen die Handys und ihr Geld abgenommen worden. Zur Unterbrin-
gung hätten sie sich mit einem Container ohne Sitz- oder Liegegelegenheit
sowie bloss provisorischem WC begnügen müssen. Pakistanische und in-
dische Staatsangehörige, welche sich ebenfalls im Container aufgehalten
hätten, seien auch Opfer von behördlicher Gewalt geworden. Danach
seien er und seine Familie auf eine Polizeistation verbracht worden. Dort
sei ihnen eröffnet worden, dass sie innert 15 bis 20 Tagen wieder in die
Türkei zurückgeschickt würden. Schliesslich seien sie in ein offenes Camp
gebracht worden, wo ihnen andere Landsleute bestätigt hätten, dass sie
wieder in die Türkei zurückgebracht würden. Daraufhin seien sie mit Hilfe
von Schleppern zu Fuss und per Auto weitergereist.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Kro-
atiens erklärte der Beschwerdeführer, sie seien auf die Unterstützung ihrer
in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen. In Kroatien hätten sie
ständig Angst gehabt, in die Türkei zurückgebracht zu werden, was sie psy-
chisch stark belastet habe. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Be-
lastung nichts gegessen und getrunken, was auch die Kinder mitbekom-
men hätten. Sie seien in Kroatien sehr schlecht behandelt worden und
müssten im Falle einer Überstellung mit einer Rückschaffung in die Türkei
rechnen. Er selbst leide deshalb unter (…)störungen.
E-6105/2019
Seite 3
B.c Anlässlich ihres Dublin-Gesprächs bestätigte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers und führte ergän-
zend aus, sie seien in Kroatien zwar gezwungen worden, ihre Fingerabdrü-
cke abzugeben, sie hätten dort jedoch keine Asylgesuche gestellt.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Kro-
atiens erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien dort sehr schlecht behan-
delt worden und es sei ihr dort psychisch sehr schlecht gegangen. Sie hät-
ten von Anfang an geplant, sich bei ihren Verwandten in der Schweiz nie-
derzulassen. Im Falle einer Rückschaffung in die Türkei würde der Be-
schwerdeführer inhaftiert und sie wisse nicht, wie sie alleine für die drei
Kinder sorgen solle. Ihre psychische Gesundheit sei stark angeschlagen
und der Support ihrer Angehörigen in der Schweiz sei für sie sehr wichtig.
Auch die Kinder würden unter der schwierigen Situation leiden. Die Tochter
trage wegen (…)problemen (…).
C.
Am 4. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist, (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden.
D.
Die kroatischen Behörden stimmten am 17. Oktober 2019 dem Ersuchen
des SEM um Rückbernahme vom 4. Oktober 2019 gestützt auf Art. 20
Abs. 5 Dublin-III-VO zu.
E.
Mit Anfrage vom 25. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen
Behörden um zusätzliche Erläuterung im Zusammenhang mit der Fortset-
zung des Asylverfahrens.
F.
Am 30. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Formular F2
«Medizinische Informationen» vom 29. Oktober 2019 betreffend die Be-
schwerdeführerin zu den Akten.
E-6105/2019
Seite 4
G.
Am 4. November 2019 antworteten die kroatischen Behörden auf die An-
frage vom 25. Oktober 2019. Dabei führten sie aus, die Asylverfahren seien
infolge des damaligen Verschwindens der Beschwerdeführenden sistiert
worden. Im Falle ihrer Überstellung würden die Gesuche als Folgeanträge
behandelt und die Betroffenen hätten vollen Zugang zu den selben Leis-
tungen, welche Asylsuchenden im regulären Verfahren zustünden.
H.
Am 11. November 2019 wurde das Formular Zuweisung zur medizinischen
Abklärung (F2) vom 8. November 2019 betreffend die Beschwerdeführerin
zu den Akten gegeben.
I.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche
nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroa-
tien, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, eine allfäl-
lige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
J.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Novem-
ber 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhal-
tes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüg-
lich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung
sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Ferner sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vor-
instanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein
medizinisches Formular der F._______ vom 12. Juli 2019 zu den Akten.
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Seite 5
K.
Die Instruktionsrichterin setzte am 20. November 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
L.
Mit Schreiben vom 26. November 2019 gaben die Beschwerdeführenden
einen provisorischen Kurzaustrittsbericht der G._______ vom 14. Novem-
ber 2019 betreffend den Beschwerdeführer sowie die Formulare "Zuwei-
sung zur medizinischen Abklärung (F2)" vom 20. November 2019 betref-
fend den Beschwerdeführer beziehungsweise vom 21. November 2019 be-
treffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
E-6105/2019
Seite 6
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
4.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vorab fest, die kroati-
schen Behörden hätten in ihrer Zustimmung vom 17. Oktober 2019 explizit
festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten entgegen ihren eigenen
Angaben am 4. September 2019 die Absicht geäussert, in Kroatien um Asyl
ersuchen zu wollen.
Sodann würde Kroatien die Verfahrens-, die Qualifikations- sowie die Auf-
nahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kom-
mission umsetzen und sei Signatarstaat des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die kroatischen
Behörden würden seit geraumer Zeit von zahlreichen Organisationen da-
hingehend kritisiert, Migranten den Zugang zum Asylverfahren zu verwei-
gern und sie ohne Prüfung der Fluchtgründe wieder nach Bosnien und Her-
zegowina zurückzuführen (sogenannte Pushbacks). Es bestünden jedoch
keine genügend konkreten Hinweise für systemische Schwachstellen im
Zusammenhang mit dem kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie
dessen Rechtstaatlichkeit. Solche Mängel oder entsprechende Verstösse
gegen die EMRK seien weder durch den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) noch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) festgestellt worden. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge (UNHCR) habe ferner keine Empfehlung dahingehend aus-
gesprochen, Asylsuchende nicht nach Kroatien zu überstellen. Nach den
Erkenntnissen der Vorinstanz würden Dublin-Rückkehrer ausnahmslos
nach Zagreb überstellt und hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl-
verfahren und es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihnen eine Rück-
schiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt sei-
tens der Autoritäten drohten. Gemäss Auskunft der kroatischen Behörden
vom 4. November 2019 würde das Asylverfahren der Beschwerdeführen-
E-6105/2019
Seite 7
den nach einer Überstellung als Folgeantrag weitergeführt und es bestün-
den keine Anzeichen dafür, Kroatien werde ihnen den Zugang zum Asyl-
beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahme-
verfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement-Verbots
missachten. Bei Kroatien handle es sich um einen Rechtsstaat mit funktio-
nierendem Rechtssystem und der Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen.
Auch unter Berücksichtigung der Berichte zur angespannten Situation in
Kroatien sei nicht von systemischen Mängeln in dessen Asyl- und Aufnah-
mesystem auszugehen.
Ferner handle es sich bei den in der Schweiz lebenden Verwandten nicht
um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und es
liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Was die gesundheitlichen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden betreffe (psychische Probleme der El-
tern, Grippe- und Erkältungssymptome bei den Kindern, Zahnschmerzen),
sei sodann darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfüge und aufgrund der Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet sei, die notwendige medizinische Versorgung zu leisten. Im Zu-
sammenhang mit der psychologischen Beratung und Therapie würden ge-
mäss dem Länderbericht des European Council on Refugees an Exiles
(ECRE) gewisse Schwierigkeiten, namentlich im Bereich der Zusammen-
arbeit zwischen den involvierten Behörden und den medizinischen Einrich-
tungen bestehen, ebenso bei der Verfügbarkeit von Dolmetschenden so-
wie kurzfristigen Hospitalisierungen. Gemäss demselben Bericht würden
nebst der gesetzlich vorgesehenen Behandlung durch medizinische Ein-
richtungen an den Standorten der Aufnahmezentren (u.a. Zagreb) auch
zahlreich zusätzlich Angebote von unabhängigen Organisationen die in
diesem Bereich teilweise vorhandenen Lücken der staatlichen Versorgung
füllen. Schliesslich sei einzig die Reisefähigkeit im Zeitpunkt der Überstel-
lung ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde. Aufgrund der einschlägigen Berichte sei nicht davon auszugehen,
die Unterbringungssituation in Kroatien stehe einer Überstellung entgegen
und die Beschwerdeführenden hätten diesbezüglich auch keine Einwände
erhoben.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung festgestellt, dass
sich die Berichterstattungen häufen würden, wonach Kroatien Asylsuchen-
den den Zugang zum Asylverfahren verweigern würde. Das Gericht habe
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Seite 8
das SEM unter anderem angehalten, das Vorliegen möglicher systemi-
scher Mängel im kroatischen Asylverfahren genauer abzuklären. In einem
weiteren Urteil habe das Gericht festgestellt, in Kroatien bestünden ernst-
zunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheits-
versorgung psychisch kranker Asylsuchender. Auch gemäss internationa-
ler Berichterstattung verfüge das Land im Bereich der psychologischen Ge-
sundheitsversorgung von Asylsuchenden nicht über genügend finanzielle
Ressourcen und die entsprechenden Leistungen würden mehrheitlich von
Nichtregierungsorganisationen gestellt, welche selber wiederum nur über
beschränkte Ressourcen verfügen würden. Ferner werde vielerorts von
Einschüchterungen, Misshandlungen und der Beschlagnahme oder Zer-
störung von Wertgegenständen von Asylsuchenden durch die Behörden
berichtetet.
Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem ärztlichen Formular der
F._______ vom Juli 2019 an einer (…) und befinde sich nach wie vor in
einer labilen Verfassung. Der Beschwerdeführer leide an (…)störungen
und habe nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides psychisch
dekompensiert. Am 13. November 2019 habe er in die psychiatrische Akut-
station eingewiesen werden müssen, sei am folgenden Tag entlassen wor-
den, indes nach wie vor auf psychotherapeutische Weiterbehandlung drin-
gend angewiesen. Die Tochter und der jüngere Sohn seien am 22. Oktober
2019 auf der Notfallstation des Spitals H._______ versorgt worden und die
ärztlichen Berichte würden noch ausstehen. Aufgrund der beschriebenen
Mängel im kroatischen Gesundheitssystem sei nicht davon auszugehen,
die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden dort die notwendige Be-
treuung erhalten.
Des Weiteren würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit der erlebten behördlichen Gewalt sowie der Weg-
nahme von Wertsachen mit zahlreichen Berichten von Menschenrechtsor-
ganisationen decken.
Schliesslich hätten die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden
eröffnet, sie innert 15 bis 20 Tagen in die Türkei wegzuweisen, was ihnen
auch andere Bewohner der Unterkunft bestätigt hätten. Die grosse Zahl
von Pushbacks, insbesondere an die bosnische Grenze, sei hinreichend
dokumentiert. Ob die Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrer eine
günstigere Behandlung geniessen würden, sei fraglich.
E-6105/2019
Seite 9
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführenden unter Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 geltend ma-
chen, es bestünden starke Anzeichen dafür, dass Kroatien Asylsuchenden
den Zugang zu einer Asylantragsstellung verweigere, ist festzuhalten, dass
sich das zitierte Urteil insbesondere mit der sogenannten "Pushback-Prob-
lematik" an die bosnische Grenze zu befassen hatte. Die Vorinstanz hatte
es in diesem Fall versäumt, sich mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzelfallgerecht auseinanderzusetzen. Die vorliegende Sachverhalts-
konstellation ist mit der Beschriebenen nicht (unmittelbar) vergleichbar, zu-
mal die Beschwerdeführenden keine Push-backs an die bosnische Grenze
geltend machen und sich dem Asylverfahren in Kroatien durch ihre Weiter-
reise entzogen haben. Sie brachten lediglich in spekulativer Weise vor, sie
wären im Falle eines Verbleibs im kroatischen Camp innert kurzer Zeit wie-
der in die Türkei verbracht worden. Ein gewaltsames Zurückdrängen nach
Bosnien und Herzegowina wird demgegenüber weder geltend gemacht,
noch sind den Akten entsprechende Hinweis zu entnehmen, dass sich sol-
ches in casu zutragen könnte.
Wie die Vorinstanz bereits eingehend dargelegt hat, ist Kroatien Signatar-
staat die FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301), der FoK und der EMRK und kommt seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegan-
gen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. zuletzt Urteil des
BVGer F-5992/2019 vom 20. November 2019 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht geht, unter Würdigung der kritischen Be-
richterstattung bezüglich Kroatien, in konstanten Rechtsprechung davon
aus, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das dortige Asylverfahren
beziehungsweise die dortigen Aufnahmebedingungen würden systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen (vgl. Urteile des BVGer D-3665/2019 vom 25. Juli 2019;
D-2829/2019 vom 12. Juni 2019; D-1939/2918 vom 1. Mai 2019 und
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Seite 10
E-482/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht
geht demnach aktuell nicht davon aus, dass in Kroatien systemische Män-
gel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Daran
vermag auch die geäusserte Kritik der Beschwerdeführenden sowie der
Hinweis auf das einen konkreten Einzelfall betreffende Referenzurteil, in
welchem es hauptsächlich um die Frage von Push-Backs nach Bosnien
und Herzegowina geht, nichts zu ändern.
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen der kroatischen
Behörden wonach die Asylgesuche als Folgeanträge beurteilt würden und
die gesundheitliche Situation sieben Tage vor Überstellung definitiv beur-
teilt werde, ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden
aus Kroatien ausgeschafft, ohne dass zuvor ihre Asylgründe geprüft wür-
den.
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin leide an (…), einer (…), Komplikationen mit einem (…),
(…), (…), Störungen des (…)- und (…), Komplikationen mit den (…), den
(…) und dem (…). Der Beschwerdeführer klage über (…)störungen. Ferner
habe er nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheides einen psychischen
Zusammenbruch erlitten. Die Tochter leide an Problemen mit dem (…). So-
dann hätten der Beschwerdeführer und die Tochter über (…) geklagt.
6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des
EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E-6105/2019
Seite 11
Im vorliegenden Fall sind nur die psychischen Leiden vertieft zu prüfen. Bei
den übrigen vorgebrachten Problemen kann davon ausgegangen werden,
dass diese zwischenzeitlich abgeklungen und als geheilt geltend dürften
beziehungsweise in Kroatien ohne Weiteres behandelbar sind.
Im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich
ihre psychischen Symptome bereits in ihrem Heimatland bemerkbar mach-
ten (vgl. Formular der F._______ vom 12. Juli 2019 sowie SEM-Akten
28/2). Insofern erscheint es nicht plausibel, dass der Aufenthalt in Kroatien
die Hauptursache für ihre Leiden sein soll und sich diese allein aufgrund
der Überstellung verstärken würden. Die in der Rechtsmitteleingabe ange-
führten Gründe, weshalb sie in der Schweiz bisher davon abgesehen habe,
sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, überzeugen nach keiner
Richtung. Die Probleme des Beschwerdeführers haben sich erst nach Er-
halt des negativen Entscheides der Vorinstanz manifestiert und scheinen
in erster Linie durch eine enttäuschte Erwartungshaltung ausgelöst worden
zu sein. Im Übrigen wurde er nach einem Tag wieder aus der Klinik entlas-
sen. Sodann hat die Vorinstanz bereits eingehend dargelegt, dass trotz ge-
wisser Defizite im Bereich der psychischen Betreuung durch staatliche Ein-
richtungen dank bestehender Angebote von Nichtregierungsorganisatio-
nen von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot aus-
zugehen sei. Dies unter Berücksichtigung des in der Rechtsmitteleingabe
zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-4030/2019 vom 15. Au-
gust 2019 und der darin geäusserten Bedenken sowie in Auseinanderset-
zung mit der diesem Entscheid zugrunde gelegten Berichterstattung des
European Council on Refugees and Exiles (vgl. ECRE – European Council
on Refugees an Exiles; Country Report: Croatia. D. Health Care, 20. März
2019; abrufbar unter besucht am
22.11.2019). Darüber hinaus wurde zuletzt im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts F-5992/2019 vom 20. November 2019 festgehalten, es lägen
keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen
der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde (vgl.
a.a.O. E. 6.2.4). Da mithin von einer genügenden gesundheitlichen Betreu-
ung in Kroatien auszugehen ist, kann die Überstellung unabhängig vom
Ausgang der psychiatrischen Konsilien in der Schweiz erfolgen. Die nach-
träglich mit Schreiben vom 26. November 2019 eingereichten medizini-
schen Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. L) vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
E-6105/2019
Seite 12
Aufgrund des Ausgeführten stehen die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroa-
tien nicht entgegen. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. Bezüg-
lich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31
und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.
Nach dem Ausgeführten ist auch festzustellen, dass die Vorinstanz folge-
richtig einen Selbsteintritt (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1,
SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ausgeschlossen hat.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist, die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
Der am 20. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6105/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: