Abtei lung V
E-6106/2006
gyk/swn
{T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Galliker, König
Gerichtsschreiber Swain
X_______, Mauretanien,
_______,
vertreten durch Y_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. September 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwä-
gung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 1. März 1999 wies das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau
B_______ und der Kinder C_______, D_______ und E_______ vom 25. Juni 1997
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese
Verfügung erwuchs am 20. April 1999 unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 13. Juni 1999 wurde der Sohn F_______ und am 1. Juni 2001 die Tochter
G_______ des Beschwerdeführers geboren.
C. Mit Entscheid des Gerichtskreises H_______ vom 17. Januar 2006 wurde ein
Eheschutzgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers gutgeheissen. Es wurde
festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben sei und die
eheliche Wohnung der Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Nutzung
zugewiesen werde. Ferner wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt.
D. In der Folge wurde ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers gestelltes Wieder-
erwägungsgesuch vom 15. September 2006 vom Bundesamt für Migration (BFM)
gutgeheissen und ihr sowie den gemeinsamen Kindern mit Verfügung vom
28. September 2006 die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gewährt.
E. Mit eigenhändiger ans BFM gerichteter Eingabe vom 18. September 2006 ersuch-
te der Beschwerdeführer ebenfalls sinngemäss um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung führte er aus, dass er sich seit neun Jahren in der
Schweiz aufhalte und sich in dieser Zeit um die soziale und berufliche Integration
von sich und seinen Kinder bemüht habe. Zudem wäre eine Rückkehr in sein Hei-
matland mit grossen Schwierigkeiten verbunden, weil er dort über keinen sozialen
Rückhalt verfüge. Seine Ehefrau sei wegen der fehlenden Sicherheit nicht bereit,
mit ihm nach Mauretanien auszureisen.
F. Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das Bundesamt für Migration das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung
vom 1. März 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, dass eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 AsylG
nicht in Frage komme, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig
abgewiesen worden sei und es sich beim vorliegenden Gesuch nicht um ein quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch handle, welches die Rechtskraft der ursprüngli-
chen fehlerfreien Verfügung berühren würde. Ferner sei festzustellen, dass die
Ehe des Beschwerdeführers getrennt und die Kinder unter die Obhut ihrer Mutter
gestellt worden seien. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für ein trotz
der Trennung intaktes Familienleben ergeben, aus welchem der Beschwerdeführer
3ein Anwesenheitsrecht ableiten könnte.
G. Mit Beschwerdeeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2006 ersuchte
der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Zur Begrün-
dung wies er darauf hin, dass er sich in erster Linie um seine Kinder kümmere. Er
habe nach wie vor einen engen Kontakt mit seiner Ehefrau und den Kindern und
führe mit diesen ein mehr oder weniger intaktes Familienleben. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit über neun Jahren in der
Schweiz habe. Unter diesen Umständen würde die Trennung von seiner Familie
durch die Wegweisung nach Mauretanien einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK dar-
stellen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 hiess der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und verzichtete
aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
von Frau E.H. von der Asylsuchende in der Region I_______ betreuenden
Organisation "Asyl I_______ und Region" (...) vom 23. November 2006 ein, in
welchem das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den
Kindern beschrieben wird.
K. Auf telefonische Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers mit Telefax-Eingabe vom 27. Juni 2007 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset-
4zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit gere-
gelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein
Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsent-
scheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.;
Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der
Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei
Konstellationen erfasst werden.
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser
Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein
Anspruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf
einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als
ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis
dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab,
sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können.
3.1.3 In seiner letzten und vorliegend interessierenden Bedeutung schliesslich bezeich-
net der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach
die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachla-
ge Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei
ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in
einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeige-
5führt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht wer-
den können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4. Da der Beschwerdeführer sowohl in seinem Wiedererwägungsgesuch als auch in
der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine
Neubeurteilung verlangt hat, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vor-
handensein allfälliger Vollzugshindernisse.
5.
5.1 Bei der Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist der Grundsatz der Einheit der
Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG); insbesondere darf niemand in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in
dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG); weiter darf gemäss Art. 3 EMRK niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden.
Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn der Ausländer
weder in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
5.2 Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt. Die Verfügung des BFF vom 1. März 1999 ist diesbezüglich
unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, Bst. A). Eine
Rückkehr ins Heimatland würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK veranker-
te Refoulement-Verbot nicht verletzen, setzen diese Bestimmungen doch voraus,
dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK umschriebene Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt ist (vgl. WALTER KÄLIN, Das Prinzip des non-refoulement; Das Verbot
der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den
Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frankfurt
a.M. 1982, S. 270 ff.). Aus den Akten gehen auch keine Anhaltspunkte dafür
hervor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Maure-
tanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde.
Im Weiteren kann der Beschwerdeführer vorliegend kein Aufenthaltsrecht aus
Art. 8 EMRK ableiten; denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für
einen aus dieser Bestimmung abgeleiteten Rechtsanspruch von Ausländern auf
Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz vorausgesetzt, dass nahe Verwandte
6über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz - nämlich das Schweizer Bür-
gerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die
ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht - verfügen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 8c S. 174; BGE 126 II 377 E. 2b; 125 II 633 E. 2c, mit weiteren Hinwei-
sen). Diese Voraussetzung ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers, dessen
Ehefrau und Kinder in der Schweiz lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfü-
gen, nicht erfüllt.
5.3 Nachdem der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers von der Vorinstanz
mit Verfügung vom 28. September 2006 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde,
ist ferner zu prüfen, ob er aus dem Grundsatz der Einheit der Familie etwas zu sei-
nen Gunsten ableiten kann. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht über
die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnah-
me des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von
dessen Familie führt (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77, 1995
Nr. 24). Wenn Art. 44 Abs. 1 AsylG statuiert, bei der Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzuges sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen, so liegt dieser Norm derselbe Familienbegriff zu Grunde, wie ihn
das Asylgesetz in Art. 51 AsylG verwendet. Dass das Asylgesetz betreffend die
Familieneinheit bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einerseits und bei
der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs andererseits in
personeller Hinsicht einen einheitlichen Familienbegriff verwendet, hat die ARK
(bezogen auf die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 beziehungweise
Art. 17 Abs. 1 altAsylG) in ihrem Grundsatzentscheid vom 6. November 1995 fest-
gehalten (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 S. 225 ff. insbes. S. 227 f.). Die seither erfolg-
ten Revisionen des Asylgesetzes haben diesbezüglich keine inhaltlichen Ände-
rungen der Rechtslage mit sich gebracht; die bisherige Praxis der Kommission
kann mithin weiterhin Geltung beanspruchen. Gemäss Art. 51 AsylG erfasst der
Familienbegriff des Asylgesetzes im Regelfall den Ehepartner und die minderjäh-
rigen Kinder (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG).
5.4 Ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie ist jedoch in gewissen Fäl-
len denkbar, beispielsweise wenn das betreffende Familienmitglied wegen Delin-
quenz die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfüllt oder wenn die Beru-
fung auf Art. 44 Abs. 1 AsylG missbräuchlich erscheint (EMARK 2004 Nr. 12 E. 7c
S. 77 f.).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass auf Antrag der Ehefrau des Beschwer-
deführers mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises H_______ vom
17. Januar 2006 gestützt auf Art. 175 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der gemeinsame Haushalt des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit den Kindern aufgehoben wurde und die
Kinder in der Obhut der Mutter leben. Zwar wurde diese Massnahme ohne
zeitliche Befristung angeordnet. Die Eheschutzmassnahme ist aber nicht definitiver
Natur und kann, falls der Grund weggefallen ist, jederzeit wieder aufgehoben
werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB); im Falle der Wiederaufnahme des Zusam-
menlebens der Ehegatten fällt sie gar ohne weiteres dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB).
Nachdem im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass weitergehende
Schritte zur Auflösung ihrer Ehe (Ehescheidung oder gerichtliche Trennung) beab-
7sichtigt sind, ist zu schliessen, dass keine dauerhafte Trennung der ehelichen
Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegeben ist. Für diese
Einschätzung spricht auch, dass zwar die Obhut über die Kinder der Mutter zuge-
sprochen wurde, aber die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) nach wie vor beiden
Eltern obliegt. Diesbezüglich ist dem Schreiben des Vereins „Asyl I_______ und
Region“ (ABR) vom 23. November 2006 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich um die Betreuung der Kinder kümmere und eine wichtige
Ansprechperson für die Schule und die Behörden sei, da seine Ehegattin alleine
mit diesen Aufgaben überfordert wäre. Zudem sei es wieder zu einer Annäherung
zwischen den beiden Ehegatten gekommen. Zwar stehen diese Aussagen im
Gegensatz zu den Erwägungen im Urteil des Gerichtskreises H_______ vom 17.
Januar 2006, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe keinen
Kontakt zu seinen Kindern und kümmere sich nicht um diese. Es ist jedoch
festzustellen, dass diese damaligen Angaben alleine auf den Aussagen der
Ehefrau des Beschwerdeführers beruhten und offensichtlich - wenn überhaupt
glaubhaft - zeitlich überholt sind. Die Ausführungen im Schreiben der ABR vom 23.
November 2006 machen dies deutlich. Diese Organisation, die beide Parteien
betreut und die familiäre Situation aus nächster Nähe und neutral beurteilen kann,
muss als verlässlich beurteilt werden. In Anbetracht dieser Umstände kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt trotz des
getrennten Wohnsitzes zu seinen Kindern engen Kontakt hat und sich um das
Fortbestehen des Familienlebens bemüht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der
vorliegende Fall wesentlich von der Konstellation in dem von der ARK publizierten
Urteil EMARK 2004 Nr. 12, in welchem der Einbezug in die vorläufige Aufnahme
abgelehnt wurde, nachdem das Ehescheidungsverfahren (definitive Auflösung der
Ehe) eingeleitet worden war und der den Einbezug begehrende Ehegatte
zwischenzeitlich für rund drei Jahre in sein Heimatland zurückgekehrt war.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend aufgrund des weiterhin beste-
henden Familienzusammenhalts keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der
Familie gerechtfertigt erscheint und der Beschwerdeführer daher in die seiner Ehe-
frau und den gemeinsamen Kindern gewährte vorläufige Aufnahme gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG einzubeziehen ist.
5.5 Schliesslich bleibt noch das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 14a Abs. 6 ANAG zu prüfen. Diese Bestimmung, welche voraussetzt, dass
"der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet", ist nach der Praxis der
ARK mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässig-
keitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26 f., 2004 Nr. 39
E. 5.3. S. 271). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafmandaten des Untersu-
chungsrichteramtes J_______ vom 30. Mai 2002, 18. März 2003 und 16. Januar
2004 wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis jeweils zu einer Busse von Fr.
60.-, Fr. 180.- respektive Fr. 200.- verurteilt. Angesichts der Tatsache, dass es
sich dabei nur um geringfügige Vergehen handelt und das Verhalten des
Beschwerdeführers seither zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hat, rechtfer-
tigt sich im vorliegenden Fall die Anwendung der Ausschlussklausel von 14a
Abs. 6 ANAG nicht, denn es kann in den erwähnten Verfehlungen keine im Sinne
8dieser Bestimmung schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
der Schweiz erblickt werden.
6. In Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist somit nach dem Gesagten vorlie-
gend wiedererwägungsweise auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund einer wesentlich veränderten Sachlage seit der Rechtskraft der Verfü-
gung des BFF vom 1. März 1999 zu schliessen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 29. September 2006 aufzuheben
und dieses anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.
Art. 63 VwVG).
9. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter
Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner Rechts-
vertreterin vom 27. Juni 2007 auf Fr. 300.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamts vom 29.
September 2006 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer - in teilweiser Wiedererwägung
der Verfügung vom 1. März 1999 - vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- M_______ des Kantons X_______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gysi Swain
Versand am: