B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6106/2015
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass sie am 1. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte.
Am 17. August 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten zur Person befragt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör unter an-
derem zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin führte an, sie habe kein
Asylgesuch in Ungarn gestellt, möglicherweise hätten dies die dortigen Be-
hörden ohne ihr Wissen so registriert.
B.
Am 25. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die ungarischen Be-
hörden nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 (richtig wohl 17. September 2015)
– eröffnet am 22. September 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft ge-
setzt werden könnten. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und
liess durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylverfahren als
zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen
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Massnahme die aufschiebende Wirkung zu ereilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden
habe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
E.
Am 29. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, auf-
grund der Medienberichte der letzten Wochen sei erstellt, dass in Ungarn
ein effektiver Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie eine adäquate
Unterbringung für Schutz suchende Personen, mithin auch für Dublin-
Rückkehrende, nicht gewährleistet sei. Behaupte das SEM, es sei ihr in
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Ungarn aktuell ein faires Asylverfahren garantiert, müsste es dies belegen.
Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist.
4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
1. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der un-
garischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtli-
nie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Un-
garn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spezi-
ellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
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Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 1. Oktober
2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designa-
tion of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Überset-
zung abrufbar unter , be-
sucht am 1. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf
kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum sys-
tem in haste, 3. Juli 2015, ,
besucht am 1. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence – changes to
Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. Au-
gust 2015,
protection>, besucht am 1. Oktober 2015).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergan-
genen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom
16. September 2015, D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die
in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche
auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und
erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb
nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Per-
sonen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammen-
hang aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Un-
garn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In Würdi-
gung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Weder die in Ungarn herr-
schende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung nach Ungarn sprechen.
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Seite 6
4.5 Die Vorinstanz hat sich in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten
Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht – auch
nicht implizit – auseinandergesetzt. In Beachtung der vorstehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher
zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung in Betracht
kommt, zumal die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in Ungarn am 1. Au-
gust 2015, mithin am Tag des Inkrafttretens der Asylgesetzrevision, gestellt
und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein
(vgl. Akten SEM A4/14 S.7). Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vor-
instanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene Rüge
erweist sich als zutreffend.
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Sep-
tember 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen ei-
nem neuen Entscheid zuzuführen.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
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Seite 7
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. September 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: