B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6107/2008
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter
Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Septem-
ber 2008 / N (…).
E-6107/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer und
turkmenischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens, verliess
eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie das Heimatland im August
2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder am
6. September 2006 in die Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Fami-
lie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Am 21. September 2006 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) sowie am 6. November
2006 vom zuständigen Kanton zu seinen Ausreise- und Asylgründen be-
fragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im We-
sentlichen Folgendes vor:
Er sei in B._______, Mosul, geboren. Im [80er-Jahre] habe er [ein paar]
Monate Militärdienst geleistet, bevor er, als der Krieg ausgebrochen sei,
desertiert habe und in den Iran geflüchtet sei. Zuerst habe er in Flücht-
lingslagern gelebt und anschliessend etwa sieben bis acht Monate im Iran
Militärdienst geleistet. Später habe er seine heutige Ex-Ehefrau,
C._______ (E-8422/2008), kennengelernt und im Jahre (…) geheiratet.
Sie hätten in D._______ gewohnt, wo auch die gemeinsamen drei Kinder
zur Welt gekommen seien. Da die iranischen Behörden in der Folge alle
irakischen Flüchtlinge gezwungen hätten, das Land zu verlassen, seien
er, seine Ex-Ehefrau und zwei der drei Kinder, E._______ und F._______
(E-8421/2008 und E-6108/2006), am 1. August 2006 ausgereist und in
den Irak zurückgekehrt. Er sei mit seiner Familie zu [einem Verwandten]
nach Dohuk gegangen, wo er am selben Tag erfahren habe, [Familien-
fehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelikten und allfälligen Rachehand-
lungen zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie ei-
ner angeheirateten Person am Geburtsort des Beschwerdeführers]. Auf-
grund dieser blutigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familie
habe [der Verwandte] dem Beschwerdeführer und seiner Familie geraten,
sofort in den Iran zurückzukehren. Weil die iranischen Behörden sie je-
doch bereits aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, seien sie nicht
dorthin zurückgekehrt. Da viele Angehörige [der verfeindeten Familie] in
Dohuk leben würden, habe er aufgrund allfälliger Rachehandlungen
Angst, dorthin zurückzukehren.
E-6107/2008
Seite 3
Im Übrigen habe er eine verheiratete Tochter in D._______. Der gemein-
sam mit der Familie ausgereiste Sohn F._______ sei unterwegs von den
anderen getrennt worden und in der Türkei zurückgeblieben.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau und
die Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die gel-
tend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten vermöchten. Der Beschwerdeführer habe sich insbe-
sondere in Bezug auf das Datum der Ausreise aus dem Iran und des be-
absichtigten Reiseziels im Irak in Widersprüche verwickelt: Während er in
der EVZ-Befragung behauptet habe, die Familie habe den Iran am 1. Au-
gust 2006 verlassen (vgl. A1/11 S. 2, 7), habe er vor dem Kanton ange-
geben, sie seien erst am 20. August 2006 aus dem Iran ausgereist
(vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei seinen Aussagen im EVZ zu entnehmen,
dass das unmittelbare Reiseziel seiner Familie Dohuk gewesen sei, wo er
von [einem Verwandten] von der Familienfehde an seinem Geburtsort er-
fahren habe, was ihn davon abgehalten habe, dorthin zu fahren
(vgl. A1/11 S. 6); indes er in der kantonalen Befragung erklärt habe, dass
er nach dem iranisch-irakischen Grenzübertritt zunächst nach B._______
habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen habe, nachdem er vom
Chauffeur erfahren habe, dass dort ständig Anschläge verübt würden
(vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen Sachverhaltsdarlegungen
würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen betref-
fend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die Aussagen
durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben seien. Der
Beschwerdeführer habe sodann vor dem Kanton zu Protokoll gegeben,
[die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht
(vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder der Beschwer-
deführer noch seine Ex-Ehefrau oder die Tochter eine solche konkrete
Drohung erwähnt hätten. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe
überdies vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der Fami-
lie sei die Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5); anläss-
lich ihrer EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch gar
nicht erwähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führen-
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den Vorfälle weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden.
Namentlich sei dem Beschwerdeführer nicht einmal der Name der ihn
angeblich bedrohenden Familie (…) bekannt gewesen (vgl. A17/14 S. 4).
Auch die Aussagen der Tochter über die einzelnen Vorkommnisse seien
unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe sie anlässlich ihrer EVZ-
Befragung [eine Tötung nicht erwähnt] (vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übri-
gen realitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer über die seit Jahren
andauernde Familienfehde in seinem Heimatland nichts gewusst habe.
Seine Erklärung, er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge
die fehlende Realitätsbezogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen
(vgl. A17/14 S. 7). Aufgrund des Gesagten sei zwingend davon auszuge-
hen, dass der behauptete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die
zweifelhaften Angaben über den Ausreiseweg würden zudem den Ein-
druck entstehen lassen, man versuche die schweizerischen Behörden
über den wirklichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsäch-
lichen Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. Septem-
ber 2008) erhob der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ex-Ehefrau
und der Tochter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zu-
dem wurde sinngemäss beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, eine Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und es sei-
en "keine unbegründeten Drohungen" auszustossen.
Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, sowohl der Be-
schwerdeführer als auch seine Familie würden das barbarische Verbre-
chen (…) verurteilen, allerdings sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte
und Tradition nicht möglich, im Irak Schutz zu finden, denn das Justiz-
und Polizeiwesen habe mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei
zwar den Akten zu entnehmen, dass es anlässlich der beiden Befragun-
gen teilweise zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklä-
rung hierfür sei jedoch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten
Jahre hätten der Beschwerdeführer und seine Familie auf der Flucht ge-
lebt. Ferner habe er sein ganzes Leben – in einem fremden Land – nur
gearbeitet. Nach vielen schweren Jahren habe er sich mit seiner Familie
gleichwohl in D._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort
wohl gefühlt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie wür-
den sich, unter der Bedingung, dass das iranische Regime sie wieder
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aufnehme und einbürgere, in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie
– mit dem in Kopie beigelegten Schreiben vom (…) September 2008 –
die Regierung in Teheran ersucht, ihnen eine Rückkehr nach D._______
zu ermöglichen. Sodann habe seine Ex-Ehefrau ihn früh geheiratet, damit
sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstel-
len müssen. Zudem seien auch die Kinder durch die entstandenen famili-
ären Probleme belastet worden. Im Übrigen würden der Beschwerdefüh-
rer und seine Ex-Ehefrau zwar über keine Ausbildung verfügen, dafür hät-
ten zumindest die Kinder eine Schulausbildung im Iran geniessen kön-
nen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung seien Tage und Monate für den
Beschwerdeführer nahezu unbedeutend, da er nicht einmal seinen Vor-
namen schreiben könne. Auch der Umstand, dass im Iran ein anderer
Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als Faktor für die allfäl-
ligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichtigen. Überdies habe
selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfügung Daten falsch er-
fasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom Jahr 2006 spreche.
Ausserdem sei weder der Name noch der Vorname des Beschwerdefüh-
rers vom Dolmetscher richtig erfasst worden. Schliesslich sei auch der
unterschiedliche ethnische Hintergrund des Beschwerdeführers und sei-
ner Ex-Ehefrau zu beachten.
Was die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe anbelangt, ist
festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Wiederholung des in den bei-
den Befragungen bereits Berichteten handelt.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde eine Kopie (mit
Originalunterschrift) eines vom Beschwerdeführer und seiner Familie ver-
fassten Briefes vom (…) September 2008 an die iranische Botschaft in
Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran ins Recht gelegt.
D.
Der Sohn F._______ folgte seiner Familie am 9. November 2006 und
stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Das BFM lehnte das
Asylgesuch des Sohnes mit ebenfalls vom 9. September 2008 datieren-
der Verfügung ab, wogegen F._______ fristgerecht Beschwerde erhob
(Verfahren E-6108/2008).
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau und die Tochter könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie
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auf, einen Kostenvorschuss – unter Androhung des Nichteintretens bei
Ausbleiben der Bezahlung – in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 teilte die Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerde-
führer leide unter Schlafstörungen, Alpträumen und Verstimmungen und
habe aus diesem Grunde bereits einen Psychiater, Herrn Dr. med.
G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufge-
sucht, gemäss welchem er nervlich sehr belastet sei und deshalb absolu-
te Ruhe sowie eine gewisse Sicherheit im Leben benötige.
Im Übrigen wurde ein Bestätigungsschreiben "(…) – Deutschkurse" vom
(…) September 2008 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten ge-
reicht.
G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte der Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Ex-Ehefrau, der
Tochter und dem Sohn – um unentgeltliche Prozessführung oder zumin-
dest um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorge-
bestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht erfolgt, auf die Beschwerde sei
mithin einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und
die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung – insbeson-
dere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den
Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit, des fami-
liäre Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwer-
deführers und seiner Familie – eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche dem Be-
schwerdeführer und seiner Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
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Seite 7
Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Be-
schwerde beantrage.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der neu mandatierte Rechtsvertreter Kopien der iranischen Ausländer-
ausweise des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau sowie der beiden
Kinder samt Übersetzung sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in
welchem er seinen in den Ausweisen aufgeführten Stammesnamen (…)
erläutere, zu den Akten. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer, seine Ex-Ehefrau und die beiden Kinder bei einer allfälligen Rück-
kehr auf kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurückgreifen könnten.
Lediglich [ein Verwandter] des Beschwerdeführers lebe in Dohuk. (…).
Weiter würden die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter] halte sich in
Dohuk auf. Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-
Ehefrau nur wenige Jahre und die Kinder gar nie im Irak gelebt. Schliess-
lich sei zu berücksichtigen, dass die Kinder kaum Kurdisch-Badini sowie
kein Arabisch sprechen würden.
K.
Mit Schreiben vom (…) 2010 liess [Migrationsamt des zuständigen Kan-
tons] dem Bundesverwaltungsgericht eine Fotokopie des Scheidungsur-
teils (…) zukommen, welchem zu entnehmen ist, dass die Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau seit (…) 2010 rechtskräftig
geschieden worden sei.
L.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das
Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau sowie der Tochter
zu trennen, und er auch weiterhin unter der Verfahrensnummer
E-6107/2008 geführt werde. Die Verfahren der Ex-Ehefrau sowie der
Tochter würden neu unter den Nummern E-8422/2008 beziehungsweise
E-8421/2008 geführt. Nach Möglichkeit seien die Verfahren – einschliess-
lich demjenigen des Sohnes (E-6108/2006) – koordiniert zu behandeln.
E-6107/2008
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und seiner Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak
geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran – angesichts des jahrzehnte-
langen Aufenthalts dort – für den Beschwerdeführer und seine Familie als
sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss
Art. 34 AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht
erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Frage, ob sich die geltend gemachte Familienfehde tat-
sächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, denn die Vorbringen
des Beschwerdeführers und seiner Familie entbehren grundsätzlich jegli-
cher Asylrelevanz. Dass er und seine Familie eine im asylrechtlichen
Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird
aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen
Angaben zufolge hat er allfällige Racheakte seitens [der verfeindeten
Familie] lediglich aus privaten Gründen (…) zu befürchten. Selbst gemäss
dem Fall, die zuständigen staatlichen Organe wären nicht gewillt, dem
Beschwerdeführer und seiner Familie gegen allfällige Nachstellungen sei-
tens [der verfeindeten Familie] Schutz zu bieten respektive die angebli-
chen Drohungen könnten nicht zur Anzeige gebracht werden, könnte dies
im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da lediglich eine
private Familienfehde geltend gemacht wurde, welcher es am Erfordernis
der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt.
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Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Gründe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.
Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche
nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten
Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Fa-
milienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) re-
levant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten
und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
6.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
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Seite 11
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar
erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien –
insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts der
geltend gemachten Familienfehde – verzichtet werden.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer und turkmenischer
Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens handelt, welcher in
B._______, Mosul, geboren ist und unter anderem die kurdische Sprache
beherrscht. Eigenen Angaben zufolge hat er seit [80er-Jahre] bis August
2006 in D._______, Iran, gelebt, was von der Vorinstanz auch nicht
bestritten wird (vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch
für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für ei-
nen glaubhaften langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und sei-
ner Familie im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfü-
gung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf
die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht
die Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Familie im
Iran per se tangieren. Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug
in den Iran zu prüfen, sondern der Frage nachzugehen, ob es dem Be-
schwerdeführer als irakischem Staatsangehörigen zuzumuten ist, in seine
Heimatregion Mosul zurückzukehren.
6.3.3. In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurtei-
E-6107/2008
Seite 12
lung zur Sicherheitslage sowie zur Schutzfähigkeit der Behörden im Zent-
ralirak. Obwohl Mosul, die Hauptstadt der Provinz Ninive, administrativ
zum Zentralirak zu zählen ist, wurde insbesondere Mosul nicht in den er-
wähnten Entscheid miteinbezogen, weil sich die Situation angesichts des
starken kurdischen Einflusses hier anders darstelle (BVGE 2008/12
E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Grundsatzurteil BVGE 2008/5
über die Sicherheitslage im Nordirak, in welchen ein Wegweisungsvollzug
unter den aufgeführten Voraussetzungen als zumutbar erachtet wurde,
können nicht als solche auf Mosul übertragen werden, da die Region –
wie bereits erwähnt – administrativ noch dem Zentralirak angegliedert
wird. Demnach hat zur Klärung der sich im vorliegenden Fall stellenden
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Untersuchung
der aktuellen Lage in Mosul zu erfolgen.
6.3.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur sehr wenige umfassende
Berichte zur aktuellen Lage in Mosul gibt. Die meisten verfügbaren Do-
kumente beziehen sich auf die dortige Situation im Jahr 2011.
Die erdölreiche Stadt zeichnet sich durch eine ethnisch und religiös stark
durchmischte Bevölkerung aus, welche sich aus Arabern, Kurden, Chris-
ten, Turkmenen, Jesiden (kurdische Volksgruppe) und Schabaken (religi-
öse Minderheit) zusammensetzt. Seit dem Sturz Saddam Husseins im
Jahr 2003 ist Mosul durch politische Spannungen und fortwährende ge-
waltsame Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen und religiösen
Gruppierungen geprägt und weist seit mehreren Jahren im Irak die
höchsten Opferzahlen gemessen an der Bevölkerungszahl auf (vgl. Kur-
distan News Agency, Three people killed in two attacks in Mosul, 4. Juli
2012, sowie Four people killed in two attacks in Mosul, 18. Juli 2012).
Der politische Alltag in der Provinz Ninive und insbesondere in Mosul ist
gekennzeichnet durch Anfeindungen und Misstrauen zwischen den politi-
schen Gruppierungen. Das Gebiet in und um Mosul ist zwischen der kur-
dischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung umstrit-
ten. Bei den lokalen Wahlen 2009 gewannen die Sunniten die Mehrheit
der Sitze des "Provincial Council", nachdem die Kurden von 2005 bis
2009 die Macht im Rat innehatten. In den letzten drei Jahren haben die
Kurden etliche politische Entscheidungen boykottiert und mehrfach die
Araber der Verfolgung und Tötung von Kurden bezichtigt. Die Araber ih-
rerseits werfen den Kurden vor, dass sie Mosul der autonomen Region
Kurdistan einverleiben wollen. In einem Bericht des "Institute for War and
Peace Reporting" von Anfang Juni 2012 (vgl. Institute for War and Peace
E-6107/2008
Seite 13
Reporting, Arab-Kurdish Rapprochement in Northern Iraqi Region, 7. Juni
2012) wird zwar erwähnt, dass in den letzten Monaten eine Annäherung
zwischen den Politikern beider Seiten stattgefunden hat, diese Informati-
on konnte jedoch in keiner weiteren Quelle gefunden werden.
Neben den Spannungen zwischen Arabern und Kurden kommt es auch
immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten.
Nach dem Abzug der US-Truppen aus dem Irak Ende Dezember 2011 ist
in der irakischen Regierung ein offener Machtkampf zwischen Sunniten
und Schiiten ausgebrochen, welcher ebenfalls in Mosul ausgetragen wird.
Im Januar 2012 liess Ministerpräsident Maliki im ganzen Land Sunniten
mit der Begründung verhaften, sie gehörten der unter Saddam Hussein
regierenden Baath-Partei an. Ausserdem werden Schiiten bei Arbeitsplät-
zen in der öffentlichen Verwaltung, bei der Polizei und in den Streitkräften
bevorzugt, was immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden religiö-
sen Gruppierungen führt (vgl. Spiegel Online, Serie von Anschlägen er-
schüttert Irak, 19. April 2012; Sicherheitsbulletin, Der Irak nach dem Ab-
zug der amerikanischen Kampftruppen, 2. Januar 2012). Für die gewalt-
tätigen Auseinandersetzungen in Mosul sind mehrheitlich gewöhnliche
Kriminelle und bewaffnete extremistische Gruppierungen, welche zum Teil
der Al Qaida nahestehen und bereits seit mehreren Jahren in Ninive so-
wie insbesondere in Mosul aktiv sind, verantwortlich. Mosul gilt nach wie
vor als inoffizielle Hauptstadt des "Islamic State of Iraq", welcher als
Dachorganisation verschiedene bewaffnete islamistische Gruppierungen
umfasst (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Nachts gehört die Stadt Mos-
sul den streunenden Hunden, 30. Juni 2009; Reuters, Insight: Iraq war
over? Not where Qaeda rules through fear, 25. März 2012).
Wie in den vorherigen Jahren haben auch 2012 mehrere Anschläge statt-
gefunden. Die Attacken richteten sich insbesondere gegen Mitglieder eth-
nischer und religiöser Gruppierungen sowie Minderheiten, Sicherheits-
kräfte und deren Angehörige, Polizisten, Regierungsbeamte, Ärzte und
medizinisches Personal, Frauen, Richter, Personen aus dem Bildungsbe-
reich, religiöse Führungsfiguren und Journalisten (vgl. Center for strategic
and international studies, Iraq after US withdrawal, US policy and the Iraqi
Search for Security and Stability, 2. Juli 2012; United Nations Assistance
Mission for Iraq [UNAMI] Human Rights Office/OHCHR, Report on Hu-
man rights in Iraq: 2011, Mai 2012), jedoch prägen auch Gewalttaten ge-
gen Zivilisten den Alltag der Bevölkerung (namentlich explodierte im Juli
2012 eine Autobombe in der Nähe des Hauptsitzes der "Kurdistan Natio-
nal Union", wobei mehrere Personen, darunter auch Kinder, umkamen
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oder verwundet wurden; vgl. Kurdistan News Agency, 22 Casualties in
Mosul and Fallujah: four gunmen arrested and car bomb defused, 13. Ju-
ni 2012).
Dem Bericht von Reuters vom 25. März 2012 zufolge (vgl. Reuters,
a.a.O.) würden die "Al Qaida im Irak" und Al Qaida nahestehende Grup-
pierungen immer noch eine Mehrheit der Quartiere in Mosul kontrollieren,
während die Sicherheitskräfte lediglich die Kontrolle über die Hauptstras-
sen hätten. Zudem würden die extremistischen Gruppierungen offenbar
Schutzgelder in der Höhe von 100 bis 300 USD pro Monat von einem be-
trächtlichen Anteil der Bevölkerung, insbesondere von Geschäftsbesit-
zern, Apotheken, Telekommunikationsfirmen, Immobilienmaklern und Ho-
tels, verlangen. Mosul sei – vergleichbar mit Bagdad – unterteilt in streng
bewachte "Green zones" und unsichere "Red zones". Die Information,
dass Al Qaida die Mehrheit der Stadt kontrolliere, konnte in keiner weite-
ren anderen Quelle gefunden werden. Im Unterschied zum Reuters-
Bericht betonte der Gouverneur der Provinz Ninive, Atheel Nujaifi, in ei-
nem Interview mit "The Kurdish Globe" im April 2012, dass sich die
Sicherheitslage in Mosul in den letzten Monaten bemerkenswert verbes-
sert habe, räumte aber auch ein, dass es von Zeit zu Zeit noch zu ge-
waltsamen Attacken komme (vgl. Kurdishglobe, Mosul governor discus-
ses bold issues, 9. April 2012). Am 11. Juli 2012 erklärte er allerdings,
dass der Provinzrat gleichentags die Verschlechterung der Sicherheitssi-
tuation in Mosul im Zusammenhang mit der Eskalation politischer Span-
nungen diskutiert habe (vgl. The I.Q.D. Team, Ltd., Governor of Nineveh
province for "news": the deterioration of security situation in Mosul, coin-
ciding with the escalation of political tension, 11. Juli 2012).
Demnach scheint die Lage in Mosul mit derjenigen im restlichen Zentral-
irak vergleichbar zu sein, welche geprägt ist von fortwährenden gewalt-
samen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen ethnischen
und religiösen Gruppierungen. Der Bericht des Amts des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) "UNHCR-Richtlinien
zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden
aus dem Irak" vom Mai 2012 hält fest: "Obwohl die Gewalt im Irak im Ver-
gleich zur Hochphase des Konflikts in den Jahren 2006/2007 zurückge-
gangen ist, scheint ihr Grad sich noch immer auf konstant hohem Niveau
zu bewegen und beeinträchtigt fortdauernd das Leben einer Vielzahl ira-
kischer Staatsangehöriger". Gemäss mehreren weiteren Berichten ist die
Tendenz der Anzahl Anschläge im Zentralirak im Jahr 2012 eher wieder
steigend verglichen zum Vorjahr (vgl. Center for strategic and internatio-
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Seite 15
nal studies, a.a.O.; Spiegel Online, Der machtlose Maliki, 20. März 2012;
Iraq Body Count, /database/incidents/page1, ab-
gerufen am 13. November 2011). Seit Beginn des Jahres 2012 gab es
mehrere landesweite Anschlagsserien, von denen mehrheitlich Städte im
Zentralirak inklusive Mosul betroffen waren. Diese Anschlagsserien ma-
chen deutlich, dass Terrorgruppen im Irak nach wie vor in der Lage sind,
koordiniert und zeitgleich an Orten zuzuschlagen, die hunderte Kilometer
voneinander entfernt liegen. Kürzlich hatte Abu Baker Al Baghdadi, der
Chef der Al Qaida im Irak, angedroht, die Al Qaida werde wieder an Orte
zurückkehren, aus denen sie von den Amerikanern vertrieben worden sei
(vgl. NZZ, Serie brutaler Anschläge im Irak, 23. Juli 2012). Wie in Mosul
sind die Sicherheitskräfte auch im restlichen Zentralirak nicht in der Lage,
die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu garantieren. Die Gründe liegen
mehrheitlich in der Korruption, im schlechten Ausbildungsstand und in der
unzureichenden Ausrüstung der Sicherheitskräfte (vgl. Sicherheitsbulletin,
a.a.O., 2. Januar 2012). Allen Bemühungen und Versprechungen von Mi-
nisterpräsident Nuri Al Maliki zum Trotz ist die Sicherheitslage insbeson-
dere im Zentralirak und Mosul weiter prekär und es gibt keine Anzeichen,
dass sich die Situation in naher Zukunft verbessern wird (vgl. Spiegel on-
line, Der machtlose Maliki, 20. März 2012; Center for strategic and inter-
national studies, a.a.O.).
6.3.3.2 Zusammenfassend ist für die Lage in Mosul mithin festzuhalten,
dass die Anzahl Anschläge seit Beginn des Jahres 2012 klar darauf hin-
weisen, dass Mosul von Instabilität und gewaltsamen Auseinanderset-
zungen geprägt ist. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Kon-
trolle über die (gesamte) Stadt und die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu
gewährleisten. Es ist von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin auszugehen.
6.3.4. Nach dem Gesagten ist im Nachstehenden zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer – aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisungsvoll-
zugs nach Mosul – eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.
6.3.5.
6.3.5.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicher-
heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit be-
anspruchen kann. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen
Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner
E-6107/2008
Seite 16
Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Euro-
pa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch
die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government"
[KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein sozia-
les Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine so-
ziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht ge-
lingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend
von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problema-
tisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann schliesslich
auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausrei-
chendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen.
Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte
und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen.
Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückfüh-
rung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten
(E. 7.5.8). Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausser-
halb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya – namentlich aus
Mosul und Kirkuk – stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist,
ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der
Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behör-
den könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den
von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit
aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen ver-
weigern. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall
zu prüfen.
6.3.5.2 Seinen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der
Rückkehr aus dem Iran im August 2006 mit seiner Familie etwa 20 bis 25
Tage in Dohuk aufgehalten. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
eine der autonomen kurdischen Nordprovinzen setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat, was im Falle des Beschwerdeführers, der
aus Mosul stammt und seit [80er-Jahre] nicht mehr im Irak gelebt hat,
nicht zutrifft. Folglich sind ihm gesellschaftliche und politische Beziehun-
E-6107/2008
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gen abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist – wie aus den unter
E. 6.3.5.1 aufgeführten Gründen ersichtlich – ein Wegweisungsvollzug
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei
Provinzen – namentlich aus Mosul – stammen, äusserst fraglich und im
Fall des Beschwerdeführers infolge seiner langjährigen Abwesenheit zu
verneinen. Ferner führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, der Be-
schwerdeführer verfüge über viele Ländereien in B._______, welche be-
wirtschaftet würden, den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich
allerdings entnehmen, dass (…) das gesamte erwirtschaftete Geld [einer
angeheirateten Person zukomme] (vgl. A17/14 S.10). Sodann ist seinen
protokollierten Aussagen zu entnehmen, dass er zwar einige Jahre im
Iran als [Tätigkeit] gearbeitet habe, jedoch nie zur Schule gegangen sei
(vgl. A1/11 S. 2); insofern hat er zwar Berufserfahrung sammeln können,
jedoch kann er auf keine Ausbildung zurückgreifen, was die Integration in
den Arbeitsmarkt – nicht zuletzt aufgrund seines eher fortgeschrittenen
Alters – schwierig gestalten würde. Im Übrigen würden in Dohuk [zwei
Verwandte des Beschwerdeführers] leben, allerdings geht aus den Anga-
ben des Beschwerdeführers ebenfalls hervor, dass [man] ihn nicht einmal
erkannt habe (vgl. A17/14 S. 9), was auf keine innige Beziehung (…)
schliessen lässt und vielmehr wiederum die jahrzehntelange Landesab-
wesenheit untermauert. (…). Somit verfügt er zwar über mindestens zwei
Verwandte in Dohuk; ob aber diese Angehörigen auch als tragfähiges so-
ziales Beziehungsnetz bezeichnet werden können, welches der gelten-
den Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in
den Nordirak zu genügen vermag, erscheint zwar grundsätzlich fraglich,
kann aber vorliegend offen gelassen werden, da die vorgenannten ver-
neinten Kriterien im Sinne einer Gesamtabwägung mehr ins Gewicht fal-
len respektive die in BVGE 2008/5 aufgeführten Voraussetzungen für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weniger alternativer, sondern
vielmehr kumulativer Natur sind.
6.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und der Beschwerdefüh-
rer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ( Art. 83 Abs. 1 AuG). Der
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
E-6107/2008
Seite 18
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos
waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Be-
schwerdeführer inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist.
Der am 16. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zu einem Drittel – die restlichen bei-
den Drittel werden der Ex-Ehefrau und der Tochter ausbezahlt – zurück-
zuerstatten.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine er-
mässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter – der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdever-
fahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den
Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich
auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht – hat keine Kostennote
E-6107/2008
Seite 19
eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuver-
lässig einschätzen und wird – für jedes der vier betroffenen Beschwerde-
verfahren – auf je Fr. 250.– geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts
des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 125.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6107/2008
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Septem-
ber 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Be-
schwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 200.–) – die restlichen beiden Drittel
werden der Ex-Ehefrau und der Tochter ausbezahlt – zurückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 125.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: