B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6108/2008
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter
Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic.iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengassse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Septem-
ber 2008 / N (…).
E-6108/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, verliess eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland mit seinen Eltern und seiner Schwester
im August oder November 2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie
unbekannte Länder am 9. November 2006 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde
er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 14. November 2006 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) sowie am 6. Dezember
2006 vom zuständigen Kanton zu seinen Ausreise- und Asylgründen be-
fragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im We-
sentlichen Folgendes vor:
Er habe bis im August 2006 in B._______, Iran, gelebt. Bevor er eine pro-
visorische weisse iranische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er
im Besitze eines grünen Flüchtlingsausweis gewesen, in welchem "gültig,
solange Saddam an der Macht ist" gestanden sei. In der Folge hätten die
iranischen Behörden viele irakische Flüchtlinge – so auch den Beschwer-
deführer, seine (mittlerweile, seit (…) 2010, rechtskräftig geschiedenen)
Eltern, C._______ (E-6107/2008) und D._______ (E-8422/2008), sowie
seine Schwester, E._______ (E-8421/2008) – aufgefordert, das Land zu
verlassen; dabei habe man auch die iranischen Ausweise der Familie
entzogen. Aus diesem Grunde seien er und seine Familie im August 2006
ausgereist und in den Irak zurückgekehrt. Sie seien [Verwandten]. seines
Vaters beziehungsweise [einen anderen Verwandten] nach Dohuk ge-
gangen, wo sie erfahren hätten, [Familienfehde mit blutigem Ausmass,
Tötungsdelikten sowie allfälligen Racheakten zwischen der Familie des
Vaters und der Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des
Vaters]. Aufgrund dieser blutigen Auseinandersetzung zwischen den bei-
den Familie hätten [Verwandte] ihnen geraten, den Irak zu verlassen, um
allfälligen Rachehandlungen zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe
sich mit den Eltern und der Schwester insgesamt etwa 20 Tage im Irak
aufgehalten. Schliesslich sei er bei der Ausreise in der Türkei von seiner
Familie getrennt worden, weshalb er erst nach seinen Angehörigen in der
Schweiz angekommen sei.
Im Übrigen habe er eine verheiratete Schwester, welche durch die Heirat
die iranische Staatsbürgerschaft erworben habe und in B._______ lebe,
sowie Grosseltern, welche sich in Bagdad aufhalten würden.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemach-
ten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu-
halten vermöchten, da die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebe-
nen Aussagen diverse Ungereimtheiten aufweisen würden. Insbesondere
seien seine Angaben betreffend das Ausreisedatum widersprüchlich aus-
gefallen: Während er im EVZ behauptet habe, den Iran mit seinen Eltern
am 1. August 2006 verlassen zu haben (vgl. B1/9 S. 5), habe er anläss-
lich der Anhörung vor dem Kanton zunächst angegeben, seine Familie
und er hätten den Iran erst am 23. August 2006 verlassen (vgl. B11/11
S. 2). Den anschliessenden Aussagen in der Anhörung sei zu entnehmen,
dass er in Bezug auf das Ausreisedatum keine substantiierten Angaben
habe machen können (vgl. B11/11 S. 4). Des Weiteren habe er sowohl in
der EVZ-Befragung als auch in der Anhörung angegeben, in F._______,
Irak geboren zu sein (vgl. B1/9 S. 1; B11/11 S. 1). Dies sei aber nicht mit
seiner Aussage zu vereinbaren, wonach sein Vater seit [mehreren] Jahren
nicht mehr im Irak gewesen sein solle (vgl. B11/11 S. 6) und wecke über-
dies erhebliche Zweifel an der Behauptung seines Vaters, er habe sich
seit [80er Jahre] ununterbrochen im Iran aufgehalten. Durch diese wider-
sprüchlichen Darlegungen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner angeblichen Gefährdung im Irak erheblich infrage gestellt. Sei-
ne Ausführungen in Bezug auf die Gründe der Ausreise aus dem Irak
würden sich durchwegs auf die unglaubhaften Aussagen seiner Eltern
stützen und somit jeder glaubhaften Grundlage entbehren. Aufgrund der
unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei zwingend davon
auszugehen, dass er den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt ha-
be. Die zweifelhaften Angaben über seinen Ausreiseweg würden ausser-
dem den Eindruck entstehen lassen, er versuche die schweizerischen
Behörden über den wirklichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak
und seinen tatsächlichen Aufenthalt vor seiner Einreise in die Schweiz zu
täuschen.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2008 (Datum Poststempel: 24. Septem-
ber 2008) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei
sinngemäss, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren, die vorläufige Aufnahme anzuordnen und eine Arbeitsbewilli-
gung zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, er sei – wie seine bei-
den Geschwister – im Iran geboren und aufgewachsen. Im Irak habe er
sich lediglich in der Stadt Dohuk kurz aufgehalten. Aufgrund der Familien-
fehde, welche zu Racheakten auf beiden Seiten geführt habe, sei sein
Leben und jenes seiner Familie in Gefahr gewesen, weswegen sie den
Irak hätten verlassen müssen. Sodann würden seine Schwester und er
den Iran als ihre Heimat betrachten, obwohl sie offiziell nicht dazugehören
würden. Überdies würden beide zwar Persisch, jedoch weder Arabisch
noch Kurdisch sprechen.
Im Übrigen wurde ein Exemplar des Schreibens des Beschwerdeführers
und seiner Familie vom (…) September 2008 an die iranische Botschaft
in Bern ins Recht gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss – unter
Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Bezahlung – in der
Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer – zu-
sammen mit seinen Eltern und der Schwester – um unentgeltliche Pro-
zessführung oder zumindest um ratenweise Zahlung des Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorge-
bestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht geleistet worden und auf die
Beschwerde sei folglich einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeit-
punkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehm-
lassung – insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungs-
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vollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehö-
rigkeit der Eltern des Beschwerdeführers, seiner Sprachkenntnisse in
Kurdisch-Badini, des familiären Umfelds im Nordirak und der quasi le-
benslänglichen Landesabwesenheit – eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Be-
schwerde beantrage.
H.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter Kopien der iranischen Ausländerausweise des Beschwerdeführers,
der Eltern sowie der Schwester samt Übersetzung sowie ein Schreiben
des Vaters des Beschwerdeführers, mit welchem der in den Ausweisen
aufgeführten Stammesnamen "(...)" erläutert wird, zu den Akten. Ferner
wurde ausgeführt, dass die Familie bei einer allfälligen Rückkehr über
kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurückgreifen könne. Lediglich
[ein Verwandter] des Vaters des Beschwerdeführers lebe in Dohuk. (…).
Die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Mutter des Beschwerdeführers
würden in Bagdad leben; lediglich [Verwandter] mütterlicherseits halte
sich in Dohuk auf. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Eltern nur we-
nige Jahre im Irak gelebt hätten. Im Übrigen würden der Beschwerdefüh-
rer und seine Schwester kaum Kurdisch-Badini und kein Arabisch spre-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seinen Heimatstaat Irak geprüft. Eine Prü-
fung, ob allenfalls der Iran – angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts
dort – für ihn als sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asyl-
gesuch gemäss Art. 34 AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist sei-
tens des BFM nicht erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegens-
tand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass vorliegend die Frage, ob sich die geltend gemachte Famili-
enfehde tatsächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, da die
Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie grundsätzlich jeg-
licher Asylrelevanz entbehren. Dass sie eine im asylrechtlichen Kontext
bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird aus der
vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen Anga-
ben zufolge haben der Beschwerdeführer und seine Familie allfällige Ra-
cheakte seitens [der verfeindeten Familie] lediglich aus privaten Gründen
– (…) – zu befürchten. Selbst gemäss dem Fall, die zuständigen staatli-
chen Organe wären nicht gewillt, dem Beschwerdeführer und seiner Fa-
milie gegen allfällige Nachstellungen seitens [der verfeindeten Familie]
Schutz zu bieten respektive die angeblichen Drohungen könnten nicht zur
Anzeige gebracht werden, könnte dies im asylrechtlichen Kontext nicht
berücksichtigt werden, da lediglich eine private Familienfehde geltend
gemacht wurde, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmotivation mangelt. Schliesslich vermögen auch die in
der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe den Einwand der fehlenden
Asylrelevanz nicht zu entkräften.
Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche
nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten
Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Fa-
milienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) re-
levant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.
E-6108/2008
Seite 8
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten
und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegwei-
sung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar er-
weist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbeson-
dere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts der geltend
gemachten Familienfehde – verzichtet werden.
6.3.
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Seite 9
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge bis im August 2006 in B._______, Iran, lebte und dort
[mehrere] Jahre lang zur Schule ging. Im August 2006 sei er – infolge
Zwangsausweisung aus dem Iran – mit den Eltern und der Schwester
nach Dohuk gegangen. Im Übrigen würden die Eltern des Beschwerde-
führers aus F._______ (Mosul, Provinz Ninive) respektive Bagdad stam-
men.
Der langjährige Aufenthalt im Iran wird von der Vorinstanz nicht bestritten
(vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bun-
desverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaub-
haften langjährigen Aufenthalt im Iran sprechen, zumal sich die in der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen
insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak
beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers
und seiner Familie im Iran per se tangieren.
Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen,
sondern der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer als iraki-
schen Staatsangehörigen zuzumuten ist, in den Irak zurückzukehren.
6.3.3. Ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt der Mutter des Be-
schwerdeführers, nach Bagdad, wo sich im Übrigen die Grosseltern so-
wie [Verwandter] aufhalten würden, ist aufgrund der im Urteil
BVGE 2008/12 vorgenommenen und im Wesentlichen weiterhin zutref-
fenden Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend zu ver-
neinen. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet und die Region Bag-
dad gilt nach wie vor als Region mit einer sehr grossen Gewaltdichte,
zumal gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und At-
tentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag
der Bevölkerung prägen (vgl. einlässlich die Lagebeurteilung im mit heu-
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Seite 10
tigem Datum ergehenden Urteil E-8422/2008, E. 6.3.3 betreffend die Mut-
ter des Beschwerdeführers).
6.3.4. Ein Wegweisungsvollzug nach Mosul, in die Heimatregion des Va-
ters des Beschwerdeführers, muss ebenfalls als unzumutbar gelten, zu-
mal der Beschwerdeführer dort überhaupt nie gelebt hat. Wie im restli-
chen Zentralirak ist auch in Mosul die Lage von Instabilität und fortwäh-
renden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiede-
nen religiösen und ethnischen Gruppierungen geprägt; die Sicherheits-
kräfte sind nicht in der Lage, die Kontrolle über die gesamte Stadt und die
Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten (vgl. einlässlich die La-
gebeurteilung im mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-6107/2008,
E. 6.3.3 betreffend den Vater des Beschwerdeführers).
6.3.5. Es bleibt demnach zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.
6.3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2008/5
eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen
Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch
heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es gelangte zum Schluss,
dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya)
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische La-
ge nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Re-
gional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. An-
dernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdi-
sche Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder
von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Bezie-
hungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Ge-
fährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern
sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohn-
raum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die
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Seite 11
nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachge-
fragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheits-
systems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Perso-
nen grosse Zurückhaltung geboten (E. 7.5.8).
Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya – namentlich aus Mosul und Kir-
kuk – stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den
genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungs-
vollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten
ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen do-
minierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhal-
ten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
6.3.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im
August 2006 lediglich etwa 20 Tage in Dohuk aufgehalten habe, bevor er
und seine Familie aus dem Irak ausgereist seien. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in eine der drei irakischen Nordprovinzen setzt je-
doch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im Falle des Be-
schwerdeführers nicht zutrifft. Erschwerend kommt überdies der Umstand
hinzu, dass er eigenen Angaben zufolge nur sehr wenig Kurdisch-Badini
spricht, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr die Kommunikation mit den
Landsleuten derzeit verwehrt bliebe. Sodann ist es äusserst fraglich, ob
er in Dohuk über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt – ledig-
lich ein [Verwandter] sowie [weiterer Verwandter] würden sich in Dohuk
aufhalten, zu denen er aber bis zur Ausreise aus dem Iran nie Kontakt
gehabt hatte –, welches der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak zu genügen vermag. Ge-
sellschaftliche und politische Beziehungen sind ihm jedenfalls abzuspre-
chen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
ausschlaggebend ist. Folglich müsste im Falle des Beschwerdeführers,
welcher im Übrigen über keine spezialisierte und auf dem dortigen Ar-
beitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügt, bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Irak von einer möglichen konkreten Gefährdung ausgegangen
werden.
6.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und der Beschwerdefüh-
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Seite 12
rer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos
waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Be-
schwerdeführer inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist.
Der am 16. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine er-
mässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6108/2008
Seite 13
Der Rechtsvertreter – der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdever-
fahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den
Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich
auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht – hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuver-
lässig einschätzen und wird – für jedes der vier betroffenen Beschwerde-
verfahren – auf je Fr. 250.– geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts
des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 125.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6108/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Septem-
ber 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 125.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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