Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6108/2011
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
alias B._______,
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und sein Gesuch anlässlich der Summarbefragung vom
13. September 2011 im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründete, er
sei in Tiflis Zeuge eines Tötungsdelikts geworden und befürchte nun,
dass der Täter auch ihn ermorde, um straffrei bleiben zu können,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2011 ergänzend zu
seinen Personalien befragt wurde und dabei die Identität B._______
bestätigte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober
2011 das rechtliche Gehör zum Ergebnis seiner Abklärungen gewährte,
wonach seine Identität in Wirklichkeit A._______ laute, und die Ausfällung
eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) androhte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2011
fristgerecht das Ergebnis der Abklärungen des BFM bestätigte und die
Gründe für seine Angabe einer falschen Identität nannte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
materielle Behandlung seines Asylgesuch in der Schweiz beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb
auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, es
sei ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem den
Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt, dass er die
erstinstanzliche schweizerische Asylbehörde in diesem Sinn über seine
Identität getäuscht hat, womit das BFM Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
vorliegend korrekt angewendet hat,
dass an dieser Feststellung auch der Versuch des Beschwerdeführers,
die Identitätstäuschung zu erklären, nichts zu ändern vermag, zumal das
Vorbringen als offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist, er sei aus Furcht, in der Schweiz vom georgischen
Mörder entdeckt zu werden, zur Nennung einer falschen Identität
gezwungen gewesen,
dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde
S. 4) nicht die Rede sein kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig im
Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement beim vorliegenden
Ausgang des Asylverfahrens praxisgemäss keine Anwendung finden
kann und angesichts der offensichtlich haltlosen Asylvorbringen auch
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
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von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland drohen würde,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit
darauf einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung schon wegen der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 200.– (Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
Versand: