B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6108/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Sep-
tember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2015 in
die Schweiz ein, wo er von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen, in
Gewahrsam genommen und am 10. Juli 2015 der Kantonspolizei
C._______ zugeführt wurde. Ebenfalls am 10. Juli 2015 stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Gleichentags
wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
rens-zentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer
wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen. Am 14. Juli 2015 hat er eine entsprechende
Vollmacht unterzeichnet.
B.
B.a Am 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner
Person befragt, wobei er zu Protokoll gab, noch minderjährig zu sein.
B.b Am 21. Juli 2015 fand im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle
bestimmten Rechtsvertreterin die Erstbefragung des Beschwerdeführers
statt. Dabei trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, über Griechen-
land und ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist zu sein, wobei
er an einem ihm unbekannten Ort – er glaube, das sei in Ungarn gewesen
– von der Polizei festgehalten und daktyloskopiert worden sei. Ferner trug
er erneut vor, minderjährig zu sein.
C.
Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2015 in Ungarn aufgegrif-
fen und registriert worden war und dort um Asyl nachgesucht hatte.
D.
Anlässlich diverser medizinischer Konsultationen des Beschwerdeführers
im [Klinik] wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dieser unter psychi-
schen Problemen leide (vgl. A21/3; A28/2).
E.
Zwecks Abklärung des Alters des Beschwerdeführers gab das SEM beim
Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich ein Altersgutachten
in Auftrag. Gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine radiologische
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Seite 3
Alterseinschätzung des linken Handskeletts und der Brustbein-Schlüssel-
bein-Gelenke sowie eine zahnärztliche Alterseinschätzung kam das IRM
der Universität Zürich zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von ei-
ner sicheren Vollendung des 19. Lebensjahrs ausgegangen werden könne.
F.
F.a Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass er im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet werde,
und gewährte ihm mit Bezug zum ihn betreffenden Altersgutachten des
IRM der Universität Zürich sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns
für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren das rechtliche Gehör.
F.b Am 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein, in der er sein Erstaunen über den Ausgang des Altersgutach-
tens zum Ausdruck brachte und nochmals betonte, minderjährig zu sein.
Zudem trug er vor, unter keinen Umständen nach Ungarn zurückkehren zu
wollen.
G.
Am 1. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Be-
schwerdeführers.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den ungarischen Behörden da-
raufhin mit, dass es Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
H.
Am 17. September 2015 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssek-
retariats – ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers und die Wegweisung nach Ungarn – zu äussern. Gleichentags
wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Dieser lässt sich ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid
nicht einverstanden ist.
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I.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung
nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
zufolge am 27. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe und
die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Wiederauf-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten. Folglich sei
Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daran ver-
möchten auch seine Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens nicht zu ändern. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Ungarn sowohl zulässig als auch zumutbar sei. Für
die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2015 (Poststem-
pel; vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid
des SEM vom 22. September 2015 Beschwerde und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Über-
prüfung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde bean-
tragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das SEM
und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihm, dem Beschwer-
deführer, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
K.
Mit Telefax vom 30. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 5
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
M.
Mit Eingaben vom 7. und vom 20. Oktober 2015 legte der Beschwerdefüh-
rer ihn betreffende medizinische Informationen des [Klinik] vom 6. und vom
13. Oktober 2015 ins Recht.
N.
Am 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mailauskunft
des Hungarian Helsinki Committee vom 17. November 2015 betreffend die
Anwendung der Safe Country Regel durch die ungarischen Asylbehörden
ein.
O.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 legte der Beschwerdeführer einen medizi-
nischen Bericht der [Psychiatrie] vom 5. Februar 2016 ins Recht.
P.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 5. Ap-
ril 2016 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte am
17. Mai 2016. Für die Ausführungen im Rahmen dieses Schriftenwechsels
und die damit eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
Q.
Am 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Notiz der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Juli 2016 betreffend Dublin-Ungarn-
Fälle und einen Bericht des UNHCR von Mai 2016 betreffend die Situation
für Asylsuchende in Ungarn ein.
R.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer einen ak-
tuellen ärztlichen Bericht betreffend seine angeborene [Krankheit] vom 19.
Oktober 2016 ins Recht. Weiter liess er um Gewährung der unentgeltlichen
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Seite 6
Verbeiständung und um Beiordnung der ihm im Rahmen der Testphase
zugewiesenen Rechtsvertreterin ersuchen sowie eine Honorarnote dersel-
ben einreichen.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung ab.
T.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 orientierte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er im Januar 2017 wegen seiner
physischen und psychischen Probleme drei ärztliche Termine wahrgenom-
men habe und die entsprechenden Arztberichte nachreichen werde. Mit
Verweis auf verschiedene Informationsquellen informierte er das Gericht
ferner über die aktuellen Entwicklungen im Asylsystem Ungarns.
U.
Am 30. März 2017 legte der Beschwerdeführer einen [medizinischen] Be-
richt vom 19. März 2017 ins Recht.
V.
Am 2. Mai 2017 reichte er einen Bericht der Integrierten [Psychiatrie] vom
31. März 2017 und einen weiteren [medizinischen] Bericht vom 16. März
2017 ein. Unter Verweis auf eine Notiz der SFH orientierte er das Gericht
ferner über die aktuelle Situation für Asylsuchende in Ungarn.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 8
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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Seite 9
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 27. Juni 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Ersuchen
des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben. Dies blieb auch
seitens des Beschwerdeführers unbestritten. So wurde namentlich die im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Minderjährigkeit auf Be-
schwerdeebene nicht mehr thematisiert.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
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Seite 10
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 29. September 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist
folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Be-
schwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offen-
sichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustim-
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gut-
zuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 28 TestV).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: