B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6108/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfach- respektive Wiedererwä-
gungsgesuch);
Verfügung des SEM 14. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – suchte am 22. Februar 2017 im Transitbereich des Flugha-
fens Zürich um Asyl nach. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flugha-
fens als Aufenthaltsort zu. Am 24. Februar 2017 wurde er zu seiner Person
befragt (BzP) und am 3. März 2017 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
2009 bei der Flucht vor dem Krieg während gut (…) von Angehörigen der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgehalten worden zu sein und
untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichtet zu haben. Danach sei er mit sei-
ner Familie in ein Flüchtlingscamp gelangt, das von der sri-lankischen Ar-
mee bewacht worden sei. Nach Ende des Krieges sei er mit seiner Fami-
lie nach B._______ zurückgekehrt. Seit (…) habe er verschiedene Unter-
stützungsleistungen für die Tamil National Alliance (TNA) und insbeson-
dere den Politiker C._______ erbracht. Nach Demonstrationen gegen die
Tötung zweier Studenten durch Sicherheitskräfte am (…) und (…) sei er
vom sri-lankischen Geheimdienst CID (Criminal Investigation Department)
(…) Mal vorgeladen worden. Dabei sei es neben Drohungen auch zu Tät-
lichkeiten gekommen. Er habe deshalb auf Anraten seines (…) und seiner
Eltern am (…) das Land verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
A.c Mit Urteil vom 21. März 2017 (E-1614/2017) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
16. März 2017 ab.
A.d Mit Urteil vom 3. April 2017 (E-1761/2017) wies das Bundesverwal-
tungsgericht das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom
23. März 2017 ab.
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Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 suchte der Beschwerdeführer beim
SEM erneut um Asyl nach. Zur Begründung liess er auf seine Vorbringen
im ordentlichen Asylverfahren verweisen und Kritik an der Verfügung des
SEM vom 11. März 2017 und den Urteilen vom 21. März 2017 sowie 3. Ap-
ril 2017 ausüben. Die Einschätzung zur nicht bestehenden Verfolgungsge-
fahr könne aufgrund der am 24. April 2017 revidierten Gesetzgebung in Sri
Lanka (Prevention of Terrorism Act) widerlegt werden. Mit dem nun neu
eingereichten und rudimentär übersetzten Original der im Revisionsverfah-
ren lediglich als Kopie eingereichten Vorladung der Terrorist Investigation
Division vom (…) liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Die lokale
Polizei habe das Original, mit dem der Beschwerdeführer für den (…) zur
Befragung im Zusammenhang mit terroristischen Arbeiten (recte wohl: Ak-
tivitäten) vorgeladen worden sei, seinen Eltern übergeben. Die Vorladung
habe er im Laufe der letzten zwei Wochen erhalten. Damit werde die Ver-
folgung durch den CID respektive TID (Terrorist Investigation Division) klar
belegt. Das entsprechende Beweismittel sei weder vom SEM noch vom
Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden.
Ein weiterer neuer asylrelevanter Sachverhalt ergebe sich aufgrund der
Vorsprache des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat. Er sei im Rahmen des Interviews nach seinen Per-
sonalien, zu seiner Ausbildung, seinen Familienangehörigen und Familien-
verhältnissen, seinen fehlenden Reisepapieren, über seine bisherigen be-
ruflichen Tätigkeiten und zu seinem Ausreisegrund befragt worden. Es sei
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Ge-
spräch vom 18. Mai 2017 einen Backgroundcheck vorgenommen hätten
und ihnen das politische Profil des Beschwerdeführers, seine LTTE-Ver-
gangenheit in Sri Lanka und die dortige Fahndung nach ihm bestens be-
kannt seien. Es sei deshalb klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
akut an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Papierbeschaffungsmassnah-
men enthielten Informationen, die über den Zweck der Papierbeschaffung
hinausgingen. Dem Beschwerdeführer seien bei der Vorsprache Fragen
gestellt und damit Antworten erhältlich gemacht worden, die markant ge-
gen die Bestimmungen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka
und der Schweiz verstossen würden. Das sri-lankische Generalkonsulat in
Genf respektive der sri-lankische Staat seien gestützt auf das Migrations-
abkommen und das Datenschutzgesetz aufzufordern, die am 18. Mai 2017
übermittelten Daten und Dokumente offenzulegen und für die notwendige
korrekte Übersetzung besorgt zu sein. In einem weiteren Schritt werde sich
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der Schweizerische Datenschutzbeauftragte beim SEM und beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat, respektive bei den sri-lankischen Behörden, per-
sönlich davon überzeugen müssen, dass die Angaben zu den vorhande-
nen Daten und deren Verwendung korrekt seien. Es dürfte jetzt schon klar
sein, dass bei einer solchen Überprüfung bekannt werde, dass das SEM
dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht dem Migrationsabkommen ent-
sprechende Daten übermittelt und dieses in rechtswidriger Weise weitere
Daten über den Beschwerdeführer erhoben und verwendet habe, die sei-
ner Verfolgung dienen würden.
Des Weiteren ergebe sich aufgrund der aktuellsten Entwicklungen in Sri
Lanka bezogen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers ein weiterer
neuer asylrelevanter Sachverhalt. Angesichts dieser Länderinformationen,
die teilweise nach dem Beschwerdeurteil vom 21. März 2017 und sogar
nach dem Revisionsurteil vom 3. April 2017 entstanden seien, erscheine
das Risikoprofil des Beschwerdeführers heute als absolut asylrelevant. An-
gesichts der durch die Vereinten Nationen dokumentierten anhaltenden
Folterungen, Entführungen und sonstigen Problemen sowie dem Unwillen
der sri-lankischen Regierung, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformie-
ren, sei klar, dass Personen mit einem politischen Profil heute einer grös-
seren Gefährdung ausgesetzt seien als noch zu Bürgerkriegszeiten. Der
Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka neben einer
Verfolgung auch mit einer Repression durch die sri-lankische Armee und
wirtschaftlichen Problemen zu rechnen.
Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines Engagements für die TNA
und seiner behördlich bekannten Verbindung mit den LTTE bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgung und anschliessenden Verhaftung
rechnen. Sein Engagement für die TNA müsse aufgrund eines Länderbe-
richts vom 9. Mai 2017 als Risikofaktor bezeichnet werden. Neben den de-
taillierten Ausführungen zu den Botschaftsabklärungen, den neuesten Ent-
wicklungen in Sri Lanka, der Lage im Vanni-Gebiet und dem Risiko auf-
grund des politischen Engagements für die TNA werde auf den aktuellen
Länderbericht (Stand: 9. Mai 2017) als Beilage 31 und insbesondere aus-
gewählte Stellen verwiesen, die sich unter anderem auf die den Beschwer-
deführer direkt betreffende Risikofaktoren beziehen würden. Sollte das
SEM Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen
Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft haben, werde eine erneute Anhö-
rung des Beschwerdeführers beantragt. Des Weiteren müsse das Migrati-
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onsamt des Kantons Zürich sofort angewiesen werden, auf Vollzugshand-
lungen zu verzichten und ihm unter gleichzeitiger Entlassung aus der Flug-
hafenhaft eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer reichte die in seiner Eingabe vom 22. Mai 2017 auf
Seite 20 f. aufgeführten Beilagen zu den Akten.
B.b Am 30. Mai 2017 ersuchte das SEM die Kantonspolizei Zürich (Grenz-
polizeiliche Massnahmen Haft), vom Wegweisungsvollzug einstweilen ab-
zusehen. Gleichzeitig bewilligte es dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz zur Prüfung des Gesuchs.
C.
Mit am 25. September 2018 eröffneter Verfügung vom 14. September 2018
qualifizierte das SEM das Gesuch als Mehrfachgesuch und Wiedererwä-
gungsgesuch. Es trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und
lehnte den Antrag auf eine erneute Anhörung ab. Des Weiteren stellte es
hinsichtlich des Mehrfachgesuches fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es drauf
eintrat, und lehnte den Antrag, die sri-lankischen Behörden seien um Ak-
teneinsicht zu ersuchen, ab. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 900.– und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
Zur Begründung führte es aus, die zur Untermauerung der Vorbringen ein-
gereichten Beweismittel würden sich mit Ausnahme der Beweismittel 8, 21
und 31 auf einen Sachverhalt beziehen, der den Behörden im ordentlichen
Verfahren respektive Revisionsverfahren bekannt gewesen sei. Dazu sei
anzumerken, dass es sich bei diesen Dokumenten praktisch ausnahmslos
um allgemeine Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka handle.
Die nun im Original eingereichte Vorladung des CID sei im Revisionsver-
fahren als Kopie eingereicht und gewürdigt worden. Im Revisionsurteil vom
3. April 2017 sei dazu festgehalten worden, aus dem Dokument ergebe
sich weder ein asylrelevanter Nachteil noch trage es dazu bei, die unglaub-
haften Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass
das Dokument nun im Original vorliege, ändere an dieser Einschätzung
nichts, zumal solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien und deshalb
per se einen geringen Beweiswert hätten. Auf die vorgebrachten Revisi-
onsgründe sei vorliegend mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM
nicht einzutreten.
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Seite 6
Nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestandene Tatsachen be-
legen sollten und erheblich seien, seien im Rahmen eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuches entgegen zu nehmen. Der als Beweismittel 8
eingereichte Zeitungsartikel der (…) vom (…) sei nicht geeignet, zu bele-
gen, dass dem Beschwerdeführer durch die Revision des Counter Terro-
rism Act eine Gefahr drohe und er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ver-
folgt werden könnte. Er weise keinen direkten Bezug zu seinen Vorbringen
auf und lege lediglich die von der TNA respektive dem Journalisten geübte
Kritik an der Gesetzesrevision dar und vermöge somit grundsätzlich nichts
an deren Unglaubhaftigkeit zu ändern. Zudem ergebe sich inhaltlich, dass
die Revision der Terrorismusgesetzgebung die bisherige Menschenrechts-
lage nicht zu verbessern vermöge. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich
die Gesamtsituation in Sri Lanka zum Nachteil des Beschwerdeführers ent-
wickelt haben sollte. Neue erhebliche Tatsachen würden damit nicht vor-
gebracht.
Der als Beweismittel 21 eingereichte Twitter-Artikel des (…) vom (…) be-
richte über die Renovation einer Armeebasis im Vanni-Gebiet. Ein Bezug
zur Person des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich und der Bau res-
pektive die Renovation einer militärischen Anlage würden per se nicht auf
eine besondere Gefährdungssituation hinweisen.
Der als Beweismittel 31 eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka (Stand: 9. Mai 2018) beruhe ausschliesslich auf Informationen, die
bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen seien.
Es handle sich somit um Pseudo-Nova. Darüber hinaus sei anzumerken,
dass der Bericht vom Rechtsvertreter persönlich verfasst worden sei. Es
handle sich dabei um ein nicht veröffentlichtes und nicht wissenschaftliches
Schriftstück einer Privatperson, die die allgemeine Lage in Sri Lanka an-
ders beurteile als das SEM. Auch dieser Bericht weise keinen Bezug zur
Person des Beschwerdeführers und seinen Verfolgungsvorbringen auf. Er
sei deshalb nicht geeignet, die Beurteilung zur Bedrohungslage des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat respektive zum Wegweisungsvollzug um-
zustossen. Neue erhebliche Tatsachen würden damit nicht vorgebracht.
Auf das Wiedererwägungsgesuch sei somit nicht einzutreten und eine er-
neute Anhörung des Beschwerdeführers erübrige sich.
Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil die
von der Schweiz übermittelten Daten in seinem Heimatstaat zu einer Ver-
folgung führen würden, sei unbegründet. Dazu sei unter Verweis auf BVGE
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2017 VI/6 E. 4.3.3 festzuhalten, dass das SEM dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat die Personalien der Personen übermittle und die Ausstellung
eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantrage. Dabei handle es sich
um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, das seit dem
24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen
der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Es würden ausschliesslich Perso-
nendaten bekannt gegeben, die der Beschaffung von Ersatzreisepapieren
dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 und Art. 106
AsylG würden vollumfänglich eingehalten. Insbesondere sei darauf hinzu-
weisen, dass die Aufzählung der Daten in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c des Migrationsabkommens, die einer ausländischen Behörde für die
Organisation der Ausreise übermittelt werden dürften, nicht abschliessend
sei. Eine Verletzung von Art. 6 des Datenschutzgesetzes sei ebenfalls zu
verneinen, weil das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an
den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regle
und somit vorgehe. Eine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten
an das sri-lankische Generalkonsulat finde somit nicht statt. Neue Gefähr-
dungselemente würden damit nicht geschaffen, weshalb das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Ersatz-
reisepapierbeschaffung zu verneinen sei. Das Mehrfachgesuch sei folglich
abzulehnen. Eine Einzelperson könne sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g
des Migrationsabkommens berufen noch bei den schweizerischen Behör-
den einen Antrag auf Einreichung eines Gesuchs an die sri-lankischen Be-
hörden stellen. Sie habe sich gemäss Art. 16 Bst. j für eine Auskunftsertei-
lung über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die
damit erzielten Ergebnisse direkt an die sri-lankischen Behörden zu wen-
den. Zum Begehren auf Offenlegung der erhobenen Daten durch das sri-
lankische Konsulat sei festzuhalten, dass es nicht Sache der Asylbehörden
sei, asylsuchende Personen in datenschutzrechtlichen Belangen gegen-
über ausländischen Staaten zu beraten. Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe,
Akten oder Dokumente bei einem Heimat- oder Drittstaat einzufordern. Es
obliege somit dem Beschwerdeführer, die benötigten Informationen einzu-
holen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der Beschwerdeführer
sei zufolge Ablehnung des Mehrfachgesuches zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2018 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
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Seite 8
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung. Die Sa-
che sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Feststellung durch das Gericht, dass sich das La-
gebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende
und nicht bewiesene Quellen stütze. Eventuell sei die Verfügung wegen
der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen
der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei unter
Aufhebung der Dispositivziffern 7 und 8 die Unzulässigkeit oder zumindest
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei das
Urteil des BVGer D-1761/2017 (recte wohl: E-1761/2017) vom 3. April 2017
in Revision zu ziehen und sein Asylverfahren weiterzuführen. Die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen, ebenso sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest aber
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende daten-
schutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mit-
teilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die ob-
jektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausge-
wählt worden seien. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die ge-
samten Akten des SEM. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten
Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise-
papierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung
in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung
der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei gestützt
auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) die Widerrechtlich-
keit der Übermittlung der Personendaten an die sri-lankischen Behörden
festzustellen. Die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben und
die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche vorhandenen Akten (z. B. Notizen,
Protokolle oder Ähnliches) offenzulegen, die im Zusammenhang mit seiner
Vorsprache und Befragung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien.
Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme
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Seite 9
zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befra-
gung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen
Konsulat abzugeben. Ebenso sei sie aufzufordern, zu erläutern, wie die
Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen Informationen im
Zusammenhang mit der Vorsprache auf dem Generalkonsulat für den je-
weiligen Einzelfall rekonstruiert würden. Anschliessend sei ihm eine Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für die Beweisanträge wird auf
S. 64 f. der Beschwerdeschrift verwiesen.
Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine
CD-ROM einreichen. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne aus-
drücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elekt-
ronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert
würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet
werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerie-
rung in der Beschwerde (S. 81 ff. der Beschwerdeschrift). Individualisierte
Beweismittel, wie beispielsweise die angefochtene Verfügung, würden wei-
terhin in Papierform eingereicht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in reformatorischer Hin-
sicht unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Mehrfach- respektive
Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen vor, er habe ein Original der
Vorladung der Terror Investigation Division vom (...) als Beweismittel 3 ein-
gereicht, das belege, dass er in Sri Lanka vom Anti-Terror-Geheimdienst
für den (…) im Zusammenhang mit terroristischen Arbeiten vorgeladen
worden sei. Damit werde klar, dass seine Verfolgung nun auf nationaler
Ebene stattfinde und nicht mehr vom lokalen CID-Büro ausgehe. Es er-
mittle nun anstelle einer Kriminaleinheit eine Anti-Terror-Einheit gegen ihn.
Da er der entsprechenden Vorladung keine Folge geleistet habe, sei ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Am 18. Mai 2017 habe er im Zuge
der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
vorsprechen müssen. Zuerst habe man ihn über seine Personalien und
Ausbildung befragt. Danach habe man ihm Fragen zu seinen Familienan-
gehörigen, Familienverhältnissen, den fehlenden Reisepapieren, seinen
bisherigen beruflichen Tätigkeiten und zum Ausreisegrund gestellt. Es sei
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Ge-
spräch vom 18. Mai 2017 einen Backgroundcheck vorgenommen hätten
und ihnen sein politisches Profil (LTTE-Vergangenheit in Sri Lanka und
Fahndung nach ihm) bestens bekannt sei. Deshalb sei klar, dass er bei
einer Rückkehr akut an Leib und Leben gefährdet wäre. Es handle sich bei
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Seite 10
ihm also um einen jungen Tamilen aus dem Vanni-Gebiet, der unbestritte-
nermassen sowohl familiäre als auch persönliche Verbindungen zu den
LTTE aufweise. Er habe sich nach dem Bürgerkrieg in Sri Lanka nachge-
wiesenermassen regimekritisch zugunsten der LTTE engagiert und so bei
den Behörden den Verdacht auf Wiederaufbaubestrebungen dieser Orga-
nisation geweckt. Er sei deshalb behördlich behelligt worden, was eben-
falls belegt worden sei. Er verfüge über keine ordentlichen Reisepapiere
mehr. Schliesslich sei dokumentiert worden, dass die behördliche Suche
nach ihm heute intensiver sei und in Sri Lanka ein Haftbefehl gegen ihn
vorliege. Aufgrund der Vorsprache beim Generalkonsulat sei davon auszu-
gehen, dass die sri-lankischen Behörden bestens auf seine Rückkehr vor-
bereitet seien. Er würde bereits am Flughafen von Colombo festgenom-
men, befragt und schliesslich inhaftiert. Es sei anzunehmen, dass er an-
schliessend verhört, gefoltert und im schlimmsten Fall extralegal getötet
würde. Er erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofak-
toren, die zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen würden.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. November 2018 zeigte die In-
struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2-9 der Verfügung vom
14. September 2018 ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
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Seite 11
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit sich die Be-
schwerde gegen die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Wiedererwä-
gungsgesuch) richtet, ist darauf zufolge Verspätung nicht einzutreten. Für
die Begründung kann vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts in den Verfahren E-4703/2017 sowie E-4705/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 1.3 verwiesen werden.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Ebenso ist auf den An-
trag, es sei die Verfügung vom 1. September 2017 aufzuheben, nicht ein-
zutreten, zumal keine solche Verfügung existiert. Auch auf den eventualiter
gestellten Antrag, das Revisionsurteil D-1761/2017 (recte: E-1761/2017)
vom 3. April 2017 sei in Revision zu ziehen, ist nicht einzutreten, weil die-
ses Urteil nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos. Auf den weitergehenden Antrag, die Mit-
teilung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers sei unmittelbar
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Seite 12
nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zuzustellen, um
allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, ist nicht einzutreten
(vgl. dazu unter anderen Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018
E. 5.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen
und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die
asyl-rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rah-
men der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig
sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das
Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-
5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Vorliegend sind die Asylabteilun-
gen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der
Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG
zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistie-
rung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist
daher abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung der beiden An-
träge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die
dazu ergangene Rechtsprechung abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 6). Die Frage, inwiefern sich ein Be-
richt auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen
E-6108/2018
Seite 13
der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine
Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann weitere Ver-
letzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und die unrich-
tige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorgeworfen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Daten-
schutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz
habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise Namen der
besuchten Schulen, übermittelt.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in BVGE 2017 VI/6 mit
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden eingehend auseinander. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE
2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen,
da das Asylgesetz die Bekannt-gabe von Personendaten an den Heimat-
oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6
DSG damit vorgeht (vgl. unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. Au-
gust 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
7.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm – unter Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung – vollständige Einsicht
in die gesamten Akten und Vollzugsakten des SEM zu gewähren. Insbe-
sondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die von den Be-
hörden der Schweiz und Sri Lankas im Zusammenhang mit seiner Ersatz-
reisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt
worden seien (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren und Beweisantrag Ziff. 8.1).
Dazu ist festzuhalten, dass für die Gewährung der Einsicht in die Vollzugs-
akten der Vorinstanz nicht das Gericht, sondern das SEM zuständig ist,
weshalb der Beschwerdeführer für die Aktenedition an diese Behörde zu
E-6108/2018
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verweisen ist. Dem Rechtsvertreter, der es im vorliegenden Verfahren bis-
her unterlassen hat, beim SEM um Einsicht insbesondere in die Vollzugs-
akten zu ersuchen, sind die Zuständigkeiten für die Gewährung der Akten-
einsicht hinlänglich bekannt. Soweit er die Einsichtnahme in die beim sri-
lankischen Generalkonsulat in Genf angelegten Akten beantragt, ist ein
solches Gesuch direkt an die Behörden seines Heimatstaates zu richten,
wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Mig-
rationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Der
Verfahrens- respektive Beweisantrag ist somit abzuweisen.
7.2.4 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, dass die
Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Da-
tenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben
kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuwei-
sen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Da-
tenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in die-
sem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behör-
den überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen
Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 8.2), ist abzuwei-
sen.
7.2.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich eine Einzelperson nicht di-
rekt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g
Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf,
dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch
um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-
lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein der-
artiger Anspruch kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
– auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet wer-
den. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläu-
terung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersu-
chens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu
benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu er-
kundigen. Der entsprechende Antrag (vgl. Beweisantrag Ziff. 8.3) ist eben-
falls abzuweisen (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-1042/2018 vom
23. April 2018 E. 7.2.2).
Angesichts dieser Sachlage ist auch der Antrag in Ziff. 6 der Rechtsbegeh-
ren, die Vorinstanz sei – unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung – anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und
E-6108/2018
Seite 15
der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener ta-
milischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben, und
sie aufzufordern, zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und
nicht übergebenen Informationen für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert
würden, abzuweisen. Das SEM hat seine Begründungspflicht nicht verletzt,
weil es in seiner Verfügung in ausreichendem Umfang auf das Migrations-
abkommen und zumindest implizit das Ersuchen um Akteneinsicht bei den
sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Vorsprache des Be-
schwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat Bezug nimmt. Das SEM war
nicht verpflichtet, weiter auf die diesbezüglichen Anträge einzugehen, zu-
mal es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei-
nanderzusetzen hatte. Ein Kassationsgrund liegt somit nicht vor.
7.2.6 Vorliegend ist folglich festzustellen, dass keine Verletzung der Be-
gründungspflicht vorliegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Aus
der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM nachvollziehbar
und im Einzelnen rechtsgenüglich ausgeführt hat, von welchen Überlegun-
gen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit allen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
7.3 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem
Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer
erneut anzuhören. Das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch
wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in-
nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wie-
dererwägungsgründe in seinem einundzwanzig Seiten umfassenden
schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn
auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war
aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet,
seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Ein-
reichung des Gesuchs umfassend sowie substantiiert darzutun und mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist sich als un-
begründet.
E-6108/2018
Seite 16
7.4
7.4.1 Zur Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzustellen, dass sich die dies-
bezüglichen Beschwerdevorbringen im Kern nicht gegen die Sachverhalts-
feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrunde-
liegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der gesuchsbe-
gründenden Vorbringen richten. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht
zu beurteilen.
7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Vorbringen im Kontext mit der aktuellen Situation in Sri Lanka
nur unzureichend erkannt. Sie habe seine Vorbringen nicht richtig in den
sri-lankischen Kontext eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegun-
gen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka
können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vo-
rinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzu-
treffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge
das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforde-
rungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vo-
rinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen „Backgroundchecks“
im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapie-
ren sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom
25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das
vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Zudem habe die
Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Vernehmlassung vom
8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 freimütig eingestanden
habe, dass jede zurückgeschaffte tamilische Person, die lange im Ausland
gelebt habe, am Flughafen von Colombo einer mehrstufigen intensiven
Überprüfung und Befragung durch die Polizei, das CID und den für die Ter-
rorismusbekämpfung zuständigen TID unterzogen werde. Politische Inte-
ressen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Be-
trachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ge-
würdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länder-
praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer an-
E-6108/2018
Seite 17
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt.
7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe vorliegend nicht
nur die formellen Eintretensvoraussetzungen separat in der jeweiligen Ka-
tegorie des betreffenden ausserordentlichen Rechtsmittels geprüft, son-
dern auch die materielle Prüfung der Vorbringen nur innerhalb dieser for-
mellen Kategorien betrachtet und damit den relevanten Sachverhalt nicht
gesamthaft geprüft. Es habe in einem ersten Schritt geprüft, ob Gründe
vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen.
Solche Gründe seien bejaht worden, weil in einzelnen Teilpunkten auf das
(neue) Asylgesuch vom 22. Mai 2017 eingetreten worden sei. Gemäss dem
allgemein geltenden Prüfschema wäre es in einem zweiten Schritt ver-
pflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu
prüfen und das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachver-
haltes aus formellen Gründen nachzuleben. Dies ergebe sich bereits aus
dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Das SEM habe in der
angefochtenen Verfügung keine Gesamtbetrachtung aller Asylvorbringen
vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente aus formel-
len Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrittes des
beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert.
7.5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers
und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgeben-
den Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und
Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45
VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b
BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asyl-
gesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und allenfalls Revisionsge-
such. Sie hat eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vorgenom-
men.
7.6 Zusammenfassend folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdefüh-
rers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen respektive un-
richtigen Feststellung des Sachverhaltes zu kassieren und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.
E-6108/2018
Seite 18
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
9.
9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit der Begründung seines
zweiten Asylgesuchs nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrele-
vante Gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann voll-
umfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Bst. C vorstehend) verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu
beanstanden. Insbesondere ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon
ausgegangen, dass auch in Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren
zu den Akten gereichten Beweismittel keine relevanten Hinweise für eine
Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wä-
ren, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen.
Dem Beschwerdeführer ist es im rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung – insbe-
sondere auch nicht durch das CID – glaubhaft zu machen. Das nun zusam-
men mit dem Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch eingereichte
E-6108/2018
Seite 19
Original des im Revisionsverfahren (E-1761/2017) lediglich als Kopie ein-
gereichten Dokumentes „Message Form“ der Sri Lanka Police vom (...) da-
tiert vor dem Urteil des BVGer E-1614/2017 vom 21. März 2017, weshalb
das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, es
trete mangels funktionaler Zuständigkeit nicht darauf ein. Unbesehen da-
von wurde bereits im Revisionsurteil E-1761/2017 vom 3. April 2017 E.
3.2.2 ausgeführt, es handle sich bei diesem Dokument aus inhaltlicher
Sicht um einen sogenannten „Übermittlungszettel“ der Polizei. Ausser ei-
nem Termin für eine polizeiliche Befragung sei kein asylrelevanter Nachteil
erkennbar, weshalb das Beweisstück nicht dazu beitrage, die festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustürzen. Das Schriftstück sei somit
in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich. Mit dem nun eingereichten
Original des besagten Dokumentes soll ein möglicher Revisionsgrund gel-
tend gemacht werden. Ein solcher wäre jedoch im Rahmen eines den for-
mellen und materiellen Anforderungen entsprechenden Revisionsgesuchs
beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Mit dem im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gestellten revisionsrechtlichen Eventualbegehren
ist der Beschwerdeführer diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen.
Insbesondere wird nicht dargetan, inwieweit die materielle Einschätzung
dieses Dokuments, welches seinerzeit in Kopie vorlag, im Revisionsent-
scheid vom 3. April 2017, durch die Einreichung desselben Dokuments im
Original nunmehr zu einer anderen Einschätzung führen sollte.
9.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei ei-
ner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht ge-
folgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der
Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und
gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Es wurden nur die zulässigen, zur
Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt. So-
mit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig auf-
grund der angeblichen Angabe seines Ausreisegrundes aus Sri Lanka
beim Generalkonsulat in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten
sein soll. Seine Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen
einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Sein Vorbringen,
er sei in Sri Lanka vom CID verfolgt worden, wurde im Urteil E-1614/2017
vom 21. März 2017 E. 4.2 als unglaubhaft eingestuft. In E .5.4 wurde aus-
geführt, der Beschwerdeführer weise zwar vereinzelte schwache Bezugs-
punkte zu den LTTE auf. Namentlich sei ein (…) getöteter (…) LTTE-Kämp-
fer gewesen und habe er selber 2009 (…) zwangsweise Hilfsarbeiten für
E-6108/2018
Seite 20
die Organisation verrichten müssen. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben,
weder er noch seine Familie hätten wegen seines (…) nach dessen Tod
irgendwelche Nachteile erlitten. Zudem liege auch nicht auf der Hand, dass
die sri-lankischen Behörden ihm aufgrund seiner vernachlässigbaren Ver-
bindungen zu den LTTE ein Interesse am Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zuschreiben würden. Da er keine weiteren Risikofak-
toren aufweise, sei nicht davon auszugehen, ihm drohten bei einer Rück-
kehr ernsthafte Nachteile. Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High
Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft ver-
urteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jegli-
chen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbe-
schaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
9.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer ist
auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und mit
keinem Strafregistereintrag belastet. Eine Gefährdung alleine aufgrund der
tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der relativ kurzen
Landesabwesenheit kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdi-
gung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzu-
beziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist – soweit aktenkundig – schwa-
E-6108/2018
Seite 21
che Bezugspunkte zu den LTTE auf (vgl. E. 9.2). Es ist aber nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Diesbezüg-
lich kann ebenfalls auf die Erwägungen des Urteils E-1614/2017 vom
21. März 2017 E. 4.2 verwiesen werden. Eine andere Einschätzung ergibt
sich auch nicht aus den im vorliegenden Verfahren auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich
im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die all-
gemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist so-
mit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten könnte.
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 ebenfalls
zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zu-
sammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer
Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Ein-
schätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte da-
für entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu
rechnen hat.
9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
E-6108/2018
Seite 22
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil
des EGMR X. gegen Schweiz Nr. 16744/14 vom 26. Januar 2017 hinweist.
Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E-6108/2018
Seite 23
Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Miss-
handlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen
auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend un-
zulässig sei.
11.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Er-
füllens der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine an-
derweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
E-6108/2018
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Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz. Da sich
seine individuelle Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Asylver-
fahrens mangels derartiger Hinweise nicht verändert zu haben scheint,
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Aus-
führungen im Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 E. 7.3 verwiesen wer-
den. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerde-
vorbringen und Dokumenten erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr um-
fangreichen Beschwerde von einundachtzig Seiten mit zahlreichen Beila-
gen (CD-ROM) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insge-
samt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Be-
schwerde vom 25. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über die bereits
mehrfach entschieden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des
Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung
der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der
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Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kos-
ten sind ihm deshalb androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2)
persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Constance Leisinger Peter Jaggi
Versand: