B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6109/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulga-
rien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli
2015 / N (…).
E-6109/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Mai 2015 und reiste über die Türkei nach Bulgarien. Weiter gelangte er
über Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Juni 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl ersuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Juli 2015 wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der
Beschwerdeführer trug dabei vor, in der Schweiz würden sein Bruder sowie
sein Cousin leben, während er in Bulgarien keine Verwandten habe. Zu-
dem möchte er nicht nach Bulgarien zurückkehren, da ihm die bulgarischen
Behörden gesagt hätten, dass man ihn, falls er das Land illegal verlassen
würde und zurückkehren müsste, für ein Jahr und drei Monate ins Gefäng-
nis stecken werde. Hätte er im Übrigen in Bulgarien seine Fingerabdrücke
nicht abgegeben, dann wäre er für sechs Monate inhaftiert und anschlies-
send in die Türkei zurückgeschickt worden. Schliesslich gab er an, er leide
an Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege.
B.
Ein am 18. Juni 2015 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
26. Mai 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM Bulgarien gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben
vom 29. Juli 2015 hiessen die bulgarischen Behörden dieses Übernahme-
gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
D.
Am 7. Juli 2015 gewährte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuweisung.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 22. September 2015 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung
nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Übrigen
hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfah-
rensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei festzuhalten, dass ein
Beziehungsnetz – mit Ausnahme der Kernfamilie – für die Anwendung der
Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätz-
lich nicht ausschlaggebend sein könne. Vom Umstand, dass der Beschwer-
deführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da Geschwister und Cousins nicht als Familienangehö-
rige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem würden
keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und seinen Verwandten in der Schweiz bestehen. Somit lasse sich aus der
Anwesenheit seines Bruders sowie seines Cousins hier kein Zuständig-
keitskriterium ableiten. Bezüglich der geltend gemachten Angst vor einer
Inhaftierung in Bulgarien sei anzumerken, dass es den bulgarischen Be-
hörden im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung sowie dem anwend-
baren Völkerrecht frei stehe, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein
funktionierender Rechtsstaat; der Beschwerdeführer könne daher, falls er
sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, bei der zuständigen
Stelle Beschwerde einreichen. Seine Ausführungen vermöchten folglich
die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Schliesslich wür-
den in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorliegen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 (Datum Poststempel; vorab per Te-
lefax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerde-
führers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen; eventu-
E-6109/2015
Seite 4
aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durch-
zuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.
Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Wesentlichen entgegengehal-
ten, seit den Jahren 2013 und 2014 hätten sich Berichte gemehrt, dass die
Lage für Asylsuchende und deren Unterbringungssituation in Bulgarien
prekär bis desaströs sei und die Flüchtlinge schweren Menschenrechtsver-
letzungen ausgeliefert seien. Namentlich habe der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) Bulgarien wegen der Verletzung von
Art. 5 EMRK verurteilt (Urteil des EGMR, Djalti gegen Bulgarien vom 12.
März 2013 [Nr. 31206105]). In letzter Zeit seien zwar Verbesserungen der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zu erkennen; diese Fortschritte
seien jedoch fragil und die Grundversorgung sei nach wie vor nicht gesi-
chert. Insbesondere würden Mängel bei der frühen Identifikation sowie Ver-
netzung von verletzlichen Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen
bestehen. Ferner würden zahlreiche Berichte über unrechtmässige Haft
von Asylsuchenden und unangemessene Haftbedingungen in Bulgarien
existieren. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats weise in
seinem Report von Juni 2015 auf diverse Probleme hin (u.a. illegale push
backs an der bulgarischen Grenze, kollektive Ausschaffungen). Hinsicht-
lich der medizinischen Versorgung sei festzuhalten, dass es durchgängig
an medizinischem Personal sowie den finanziellen Mitteln fehle, um das
Gehalt der wenigen vorhandenen medizinischen Fachkräfte zu bezahlen.
Bei den meisten grundlegenden Medikamenten bestehe eine Unterversor-
gung. Medizinische Spezialversorgung beziehungsweise -behandlung sei
nach wie vor nicht verfügbar, obschon sie grundsätzlich durch den Staat
gewährleistet sein sollte.
Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit an [Krankheit]. Das SEM
habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern lapi-
dar festgehalten, dass keine Hinweise vorlägen, dass Bulgarien seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Weg-
E-6109/2015
Seite 5
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Aus den obigen Aus-
führungen gehe jedoch hervor, dass humane Aufnahmebedingungen und
die Behandlung von Personen mit schweren gesundheitlichen Problemen
in Bulgarien nicht gewährleistet seien. Wie anhand des eingereichten Arzt-
berichts feststehe, würden zumindest Hinweise auf eine akute Gefährdung
und eine lebensbedrohliche Situation des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Überstellung nach Bulgarien vorliegen. Seine gesundheitliche Situation
bedürfe zumindest weiterer Abklärungen. Selbst wenn die Vorbringen be-
züglich der gesundheitlichen Situation als verspätet qualifiziert werden soll-
ten (im Rahmen der summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer
einzig ausgeführt, bei seinem Bruder leben zu wollen, die medizinischen
Gründe hierfür aus Scham aber verschwiegen), so seien sie dennoch auf-
grund des drohenden schweren Grundrechtseingriffs von der Vorinstanz
genügend abzuklären. Mit seinem Vorgehen verstosse das SEM gegen
den Grundsatz, wonach bei jeder Überstellung im Einzelfall aufgrund der
aktuellsten Informationen zu prüfen sei, ob die betroffene Person Gefahr
laufe, wegen der gravierenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnah-
mebedingungen im Überstellungsland eine Verletzung ihrer Grundrechte
zu erleiden.
Im Übrigen bestehe aufgrund von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3
EMRK respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) im vorliegenden Fall die
Pflicht der Schweiz für einen Selbsteintritt. Schliesslich sei gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses des
kranken Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde unter anderem ein
Arztzeugnis aus Syrien in arabischer Sprache (in Kopie) eingereicht und
eine Übersetzung desselbigen in Aussicht gestellt.
G.
Mit Telefax vom 30. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Der sich bis anhin in ausländerrechtlicher Haft befindende Beschwerdefüh-
rer wurde am (…) Oktober 2016 aus selbiger entlassen.
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Seite 6
I.
Mit Datum vom 6. Oktober 2015 erliess das SEM eine Rechtskraftmittei-
lung betreffend die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015.
J.
J.a Gemäss einer Mitteilung des [Migrationsamt] vom 16. Oktober 2015
war der Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2015 unbekannten Aufent-
halts.
J.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert
Frist eine Erklärung zum allfällig fortbestehenden Rechtsschutzinteresse
sowie zum derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers einzu-
reichen, andernfalls das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegen-
standslos abgeschrieben werde.
J.c Mit Eingabe vom 4. November 2015 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe sich beim zu-
ständigen Migrationsamt erneut angemeldet. Ausserdem habe er nach wie
vor ein aktuelles, praktisches sowie schutzwürdiges Interesse an der Fort-
führung des Beschwerdeverfahrens.
J.d Mit Telefax vom 6. November 2015 liess das zuständige Migrationsamt
dem Gericht die Wiedereintrittsmeldung [Zentrum für Asylsuchende] den
Beschwerdeführer betreffend zukommen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht,
die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 6. Oktober 2015 sei zu Unrecht
ergangen, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde werde gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ab. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer auf, die in Aus-
sicht gestellte Übersetzung sowie allfällige weitere (medizinische) Beweis-
mittel (soweit möglich im Original) innert gesetzlicher Frist nachzureichen.
Schliesslich wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass es, sollte im Zeit-
punkt des Entscheids keine Kostennote vorliegen, keine solche einholen,
sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde.
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Seite 7
L.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter den (be-
reits in Kopie vorliegenden) syrischen Arztbericht im Original (inkl. Über-
setzung) zu den Akten und führte aus, ein aktueller Arztbericht werde in
Kürze nachgereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, bis dato sei kein weiterer Arztbericht beim Gericht einge-
gangen, weshalb das Verfahren gestützt auf die vorliegende Aktenlage fort-
geführt werde. Im Weiteren lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu
lassen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 hielt das SEM fest, im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7176/2015 vom 23. November 2015 werde
ein Schreiben des Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vom
Juni 2015 zitiert, wonach sich die Zustände im bulgarischen Asylverfahren
sowie auch die dortigen Aufnahmebedingungen verschlechtert hätten.
Letzteres treffe vor allem die besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden.
Auch der AIDA Country Report zu Bulgarien vom Oktober 2015 stütze
diese Aussagen. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht, er leide seit der Kindheit an [Krankheit], und habe diesbe-
züglich einen Arztbericht aus Syrien samt Übersetzung zu den Akten ge-
reicht sowie einen aktuellen Arztbericht in Aussicht gestellt. Dazu sei fest-
zuhalten, dass die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden offensicht-
lich nachgeschoben seien. Im Rahmen seiner summarischen Befragung
habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen lediglich zu Protokoll gegeben, er bekomme Kopf-
schmerzen, wenn er sich aufrege. Die vom Rechtsvertreter geltend ge-
machte Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham
verschwiegen, vermöge dabei nicht zu überzeugen. Der eingereichte Arzt-
bericht aus Syrien sei im Übrigen undatiert; bis anhin sei auch kein aktuel-
ler Arztbericht ins Recht gelegt worden. Das SEM gehe daher in Würdigung
dieser Umstände nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers aus. Sodann seien weder der summarischen Befragung
noch den Ausführungen ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf
die Kantonszuweisung irgendwelche Hinweise auf ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder be-
ziehungsweise seinem Cousin zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei
auch in der Lage gewesen, alleine von Syrien in die Schweiz zu reisen.
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Seite 8
Dieses erst auf Beschwerdeebene angeführte Abhängigkeitsverhältnis be-
ruhe einzig auf den angeblichen gesundheitlichen Problemen und sei folg-
lich nicht nachvollziehbar.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen respektive terminalen Krankheitsstadium oder bereits in
Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei davon
auszugehen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfüge. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahme-
richtlinie) sei Bulgarien überdies verpflichtet, die erforderliche medizinische
Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu
gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht teile diese Ansicht und
gehe von der Einhaltung dieser Verpflichtungen aus (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.3.6.3
sowie D-6395/2015 vom 14. Oktober 2015). Dem AIDA Country Report zu
Bulgarien vom Oktober 2015 sei im Übrigen zu entnehmen, dass Asylsu-
chende Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung hätten wie bulgari-
sche Staatsangehörige. Darüber hinaus sei der Staat gesetzlich verpflich-
tet, die Krankenversicherung von Asylsuchenden zu übernehmen, und das
bulgarische Recht garantiere den Asylsuchenden den Zugang zu Notfall-
versorgung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015). Sollte der Beschwerdeführer in Bul-
garien medizinische Versorgung benötigen, könne er sich demnach an die
bulgarischen Behörden wenden. Schliesslich habe er keine individuellen,
konkreten Hinweise vorgebracht, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach
Bulgarien aufgrund der dortigen Situation im Asyl- und Aufnahmesystem
eine Verletzung seiner Grundrechte erleiden würde, zumal er sich nur sehr
kurz dort aufgehalten habe.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein.
P.
Mit Replik vom 2. Februar 2016 wurde insbesondere ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zu Protokoll gegeben
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Seite 9
habe, dass er an starken Kopfschmerzen leide, wenn er sich aufrege.
Diese Aussage schliesse das Vorhandensein von [Krankheit] nicht aus. Um
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers genauer abzuklären,
habe der Hausarzt ihn an einen [Spezialisten] verwiesen. In der (…) Unter-
suchung seien dann keine (…) erkannt worden. Die Symptome des Be-
schwerdeführers seien aufgrund der (…) wahrscheinlich eher psychiatrisch
relevant. Um seine aktuelle Gesundheitslage abzuklären, sei ein neuer Be-
richt vom Hausarzt angefordert worden, welcher sobald wie möglich nach-
gereicht werde.
Als Beilage wurde ein Arztbericht von Dr. med. B._______, (...), vom
26. November 2015 eingereicht.
Weiter schlage die Annahme der Vorinstanz fehl, dass eine Rückweisung
des Beschwerdeführers nach Bulgarien zumutbar sei. In dieser Hinsicht sei
zu erwähnen, dass er in Bulgarien kein anerkannter Flüchtling sei. Als Asyl-
bewerber würde er sich in einer unsicheren Lage wiederfinden, in welcher
er Gewalt, Misshandlungen und der Gefahr einer Rückschiebung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Ausgabe des "ECRE Weekly Bulletin" vom 22. Ja-
nuar 2016 würden sich die Asylsuchenden in Bulgarien in einer prekären
Lage befinden. Abgesehen davon habe die Vorinstanz zutreffend beschrie-
ben, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung und adäquaten psy-
chiatrischen Behandlung praktisch nicht vorhanden sei. Laut einer Abklä-
rung des Rechtsdienstes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
27. Januar 2016 sei der Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem für
anerkannte Flüchtlinge faktisch nicht gegeben. Zwar seien sie den Inlän-
dern insoweit gleichgestellt, als dass sie eine Krankenversicherung ab-
schliessen müssten. Die nötigen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Prä-
mien würden dagegen oft fehlen. Hinzu komme, dass keine staatliche Un-
terstützung vorhanden sei. Bei psychischen Krankheiten stehe ausserdem
nicht fest, ob die benötigte Therapie gedeckt werde, womit keine kontinu-
ierliche Therapie garantiert werden könne.
Diesbezüglich wurde ein Bericht des SFH-Rechtsdienstes vom 27. Januar
2016 betreffend die Gesundheitsversorgung in Bulgarien eingereicht.
Q.
Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere der in Aussicht gestellt Bericht
des Hausarztes, wurde in der Folge bis dato nicht zu den Akten gereicht.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Seite 11
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar
2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-6109/2015
Seite 12
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Be-
schwerdeführers, A6/13 S. 5 und 8, sowie Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank [Eurodac], A2/2), dass der Beschwerdeführer
am 26. Mai 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM er-
suchte am 15. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die
bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; jene hies-
sen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird denn auch weder im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift
bestritten. Die Zuständigkeit Bulgariens im vorliegenden Fall ist somit ge-
geben.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer
individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt
ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklau-
sel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben
würden.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bulgarien einige Tage
in Haft gewesen – bevor er in ein Flüchtlingszentrum verlegt worden sei –
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Seite 13
und werde im Falle einer Rückkehr wieder inhaftiert. Auf Beschwerde-
ebene werden zudem die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bul-
garien beanstandet.
Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser
Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-
Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorlie-
genden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Be-
schwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ist nicht rechtsgenüglich dargetan,
die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er in eine existentielle
Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bul-
garien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann
umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr
einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig
aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behör-
den im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts liegen jedoch keine wesentlichen Gründe für die
Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulga-
rien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in Bulgarien am 26. Mai 2015 um Asyl ersuchte und über Serbien,
Ungarn und Österreich am 17. Juni 2015 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte. Daraus ergibt sich, dass er bereits wenige
Tage, nachdem er in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, ausgereist ist.
E-6109/2015
Seite 14
Es bestehen somit – selbst unter Berücksichtigung einer allfällig ange-
spannten Situation in Bulgarien – keine genügend konkreten Hinweise da-
rauf, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR
trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesys-
tem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen
oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vul-
nerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell,
Zur Situation in Bulgarien,
bbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgaien.html?L=0).
Wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3), gehört der Beschwerdeführer jedoch
keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Sodann hat er einen
Bruder und einen Cousin in der Schweiz, welche ihn nötigenfalls in Bulga-
rien finanziell unterstützen könnten.
Im Übrigen ist bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in Bul-
garien inhaftiert worden und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr erneut
Haft, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der na-
tionalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht verhaften kann. Sollte sich
der Beschwerdeführer ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
könnte er sich bei der zuständigen Stelle beschweren.
5.3
5.3.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesund-
heitszustand und macht geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn
einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt
werde.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft – wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen erhellt – auf die Situation des Beschwerde-
führers nicht zu.
5.3.2 Aus dem eingereichten undatierten Arztbericht aus Syrien geht her-
vor, der (…)-jährige Patient habe "[Diagnose]". Im Rahmen seiner summa-
rischen Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Protokoll, er bekomme Kopf-
schmerzen, wenn er sich aufrege (A6/13 S. 9). In der Beschwerdeeingabe
E-6109/2015
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wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham
verschwiegen; in der Replik wurde ergänzt, dass die Aussage des Be-
schwerdeführers in seiner Befragung das Vorhandensein von (...) nicht
ausschliesse.
Aus dem eingereichten (...) Arztbericht vom 26. November 2015 geht her-
vor, dass beim Beschwerdeführer "[unauffällige Untersuchungsresultate
vorliegen]". Die Anamnese mit "(…)" klinge "eher psychiatrisch". Die anam-
nestisch geltend gemachten Kopfschmerzen würden am ehesten einem
episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechen und könnten
symptomatisch behandelt werden.
Auch wenn die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Befragung das
Vorhandensein von (...) nicht ausschliesst, ist in der Tat nicht ersichtlich,
weshalb er erst auf Beschwerdestufe seine angebliche (…)krankheit auf-
führte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermag dabei die Erklärung,
der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen,
nicht zu überzeugen. Auch aus dem aktuellen (...) Arztbericht geht sodann
keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hervor. Viel-
mehr wird seine Behauptung, an (...) zu leiden, nicht bestätigt, weshalb das
Gericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des ins Recht gelegten unda-
tierten syrischen Arztberichts hegt.
Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass
die vorgebrachten angeblichen gesundheitlichen Probleme einer Überstel-
lung entgegenstehen.
5.3.3 Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Schliesslich tragen auch die mit dem Vollzug beauf-
tragten Schweizer Behörden medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung und informie-
ren die ausländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfäl-
lig vorliegende medizinische Umstände, so dass jene in der Lage sind, all-
fällige notwendigen Vorkehrungen zu treffen (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E-6109/2015
Seite 16
5.4 Unter diesen Umständen wurde weder eine Gefährdung nach Art. 3
EMRK dargetan noch erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Weiter ist bezüglich der angerufenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers
in der summarischen Befragung sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs
in Bezug auf die Kantonszuweisung noch den Ausführungen auf Be-
schwerdestufe Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen in der Schweiz
(seinem Bruder beziehungsweise seinem Cousin) zu entnehmen sind.
Dass er erklärte, seine Verwandten könnten ihn im Alltag unterstützen
(A7/2 S. 1), vermag ebenso wenig seine Hilfsbedürftigkeit sowie ein Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung aufzuzeigen. Im Übri-
gen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert sodann in seiner Rechtsmitteleingabe
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wo-
nach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
7.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
vorliegend nicht zur Anwendung.
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8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien
angeordnet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Auf-
grund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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