B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6110/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset,
Advokat, Advokatur und Notariat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. Oktober 1990 im Alter von 13 Jahren
in die Schweiz ein. Am 31. Mai 2000 erhielt er die Niederlassungsbewilli-
gung. Mit Verfügung vom 27. März 2012 widerrief das Amt für Migration
Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
aufgrund mehrerer Strafverurteilungen und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verhängte die Vor-
instanz ein Einreiseverbot für den Beschwerdeführer. Mit Urteil vom
25. September 2016 befristete das Bundesverwaltungsgericht das Einrei-
severbot bis zum 4. Dezember 2018. Am 22. Juni 2017 wurde der Be-
schwerdeführer in Muttenz polizeilich angehalten. Die Einvernahme ergab,
dass der Beschwerdeführer offenbar kurz nach seiner Ausreise aus der
Schweiz wieder eingereist war und sich seither aufgrund des Einreisever-
bots illegal in der Schweiz aufhielt. Mit Urteil vom 23. Juni 2017 ordnete
der Einzelrichter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für den Beschwer-
deführer eine Ausschaffungshaft bis zum 21. September 2017 an.
B.
Am 16. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Anlässlich
der Anhörung vom 29. August 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, nach Erhalt der Wegweisungsverfügung habe er die Schweiz am
18. August 2014 verlassen und sei zu einem Cousin nach Frankreich ge-
gangen. Danach sei er mit einem Lastwagenfahrer an die türkische Grenze
gefahren. Während er im Lastwagen gewartet habe, habe der Fahrer sei-
nen türkischen Pass und die Identitätskarte am Zoll abgegeben. Die Grenz-
behörden hätten im System gesehen, dass er von den türkischen Behör-
den als kurdischer Militärflüchtling gesucht werde. Der Fahrer sei ohne
seine Dokumente zurückgekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er ge-
sucht werde. Daraufhin sei er abgehauen und mittels Autostopp nach
Frankreich zurückgekehrt. Anfang 2015 sei er in die Schweiz eingereist und
habe mit seiner türkischen Freundin, die über eine C-Bewilligung verfüge,
zusammengelebt. Sie hätten ein gemeinsames Kind (geboren am […]); das
Verfahren betreffend Vaterschaftsanerkennung sei am Laufen. Er habe von
der Schweiz aus den Militärdienst bis zum 38. Altersjahr verschieben kön-
nen und deshalb keinen Militärdienst geleistet. Wenn er nun in die Türkei
zurückkehren würde, würde er inhaftiert und gefoltert werden. Später
müsste er als Kurde Militärdienst in einem Kriegsgebiet leisten.
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C.
Mit Schreiben vom 31. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine Frist bis zum 15. September 2017 zur Einreichung
weiterer Beweismittel.
D.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Zusendung des Anhörungsprotokolls und Anset-
zung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten.
E.
Mit Schreiben vom 6. September 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das Anhörungsprotokoll und verwies ihn für die Einrei-
chung weiterer Beweismittel auf die bis zum 15. September 2017 gewährte
Frist.
F.
Am 15. September 2017 ersuchte ein Bürokollege des Rechtsvertreters
aufgrund dessen ferienbedingter Abwesenheit um eine Fristersteckung.
G.
Mit Urteil vom 19. September 2017 verlängerte der Einzelrichter des Kan-
tonsgerichts Basel-Landschaft die Ausschaffungshaft des Beschwerdefüh-
rers bis zum 21. Dezember 2017.
H.
Mit undatierter Verfügung (eröffnet am 27. September 2017) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird
beantragt, der undatierte Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich auf-
zuheben und die vorliegende Streitsache sei infolge Verletzung des recht-
lichen Gehörs an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei der undatierte
Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen respektive sei ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei
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und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen sei. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, respektive sei es dem
Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.
Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilli-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen, da der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die
Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn aufgefordert,
bis zum 15. September 2017 weitere Beweismittel zu seinen Asylvorbrin-
gen einzureichen. Seine Rechtsvertretung habe innert Frist ein begründe-
tes Gesuch um Fristerstreckung bei der Vorinstanz eingereicht. Ohne die-
ses Fristerstreckungsgesuch zu behandeln, habe die Vorinstanz der
Rechtsvertretung am 27. September 2017 den negativen Asylentscheid
zugestellt. Als Folge davon sei ihm die Einreichung ergänzender Beweis-
mittel sowie einer schriftlichen Stellungnahme verwehrt worden. Dies stelle
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Misstrauisch
mache zudem, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht datiert sei und auf
der Empfangsbestätigung der 4. September 2017 als Verfügungsdatum
genannt werde.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem
das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden
(Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt
(Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG).
4.3 Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist
aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf
der Frist darum nachsucht. Zwar besteht kein Anspruch auf Erstreckung
einer Frist, die Behörde hat aber im Einzelfall zu prüfen, ob die Gewährung
nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist. Sie entscheidet unter Be-
rücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und
der Verfahrensumstände (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N 15). Die Pra-
xis der Bundesbehörden und der Bundesgerichte bezüglich der Bewilli-
gung von Fristerstreckungsgesuchen ist grosszügig, wenn das Verfahren
der Natur der Sache nach nicht besonders dringlich ist oder der Fristerstre-
ckung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge-
genstehen. Das erste Gesuch wird in der Regel gutgeheissen, wenn hin-
reichende Gründe plausibel dargelegt werden; dabei sind die Anforderun-
gen an die geltend gemachten Gründe nicht allzu hoch (vgl. PATRICIA EGLI,
a.a.O., Art. 22 N 23). Der Entscheid über ein Erstreckungsgesuch hat in
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Form einer mit Endentscheid anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfol-
gen. Wird das Gesuch abgelehnt, ist die Zwischenverfügung angemessen
zu begründen (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 22 N 17).
4.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. Sep-
tember 2017 zur Einreichung weiterer Beweismittel gesetzt. Der Beschwer-
deführer reichte vor Ablauf dieser Frist ein begründetes Gesuch um Fris-
terstreckung ein. Die Vorinstanz wäre nach Treu und Glauben gehalten ge-
wesen, dieses Gesuch zu behandeln und in einer verfahrensleitenden Zwi-
schenverfügung darüber zu entscheiden. Stattdessen stellte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer den Asylentscheid zu, ohne auf sein Fristerstre-
ckungsgesuch zu reagieren. Dies stellt eine schwere Verletzung des recht-
lichen Gehörs dar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend, da sich die Vorinstanz in der Verfügung nicht zu sei-
nem Vorbringen, bei einer Rückkehr in die Türkei drohten ihm die Inhaftie-
rung und Folter, geäussert habe.
5.2 Die Behörden haben die Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet
und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Ver-
folgung durch die Militärbehörden und einen Einzug in den Militärdienst mit
Versetzung in ein Kriegsgebiet aufgrund seiner kurdischen Zugehörigkeit,
auseinander und stufte sie als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asyl-
relevant ein. Auf die Befürchtung des Beschwerdeführers gefoltert zu wer-
den, ging die Vorinstanz nicht ein. Die Vorinstanz hat zwar nicht alle Vor-
bringen detailliert zu erörtern, dennoch wäre es angezeigt gewesen, die
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Vorbringen bezüglich drohender Folter zu erwähnen. Im Übrigen wäre zu
erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz zur Möglichkeit des legalen
Freikaufs vom türkischen Militärdienst äussert und diesbezüglich allfällige
Sachverhaltsabklärungen tätigt.
6.
Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
eine Verletzung gemäss Lehre und Praxis in der Regel zur Aufhebung des
betroffenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht beson-
ders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition
wie die Vorinstanz verfügt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.). Die Nicht-
behandlung des Fristerstreckungsgesuchs stellt eine schwere Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Zudem ist die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht nur ungenügend nachgekommen. Von einer Heilung der Gehörsver-
letzung ist demnach im vorliegenden Fall abzusehen. Die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz (eröffnet am 27. September 2017) ist somit auf-
zuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Beweisverfahren unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen und
ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Beschwerde ist somit gut-
zuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich
allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für Rechtsanwalt Silvio Bürgi auf
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Fr. 1‘210.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die undatierte Verfügung des SEM (eröffnet am 27. September 2017) wird
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘210.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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