B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6111/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2010 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nach. Nachdem er seit dem 10. Juli 2010 als unbekannten
Aufenthaltes galt, schrieb das BFM das Asylgesuch mit Beschluss vom
23. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer nach Libyen zu-
rückgekehrt. Am (…) verliess er auf dem Luftweg seinen Heimatstaat er-
neut; er gelangte mit einem durch die maltesischen Behörden in Tripolis
ausgestellten Visum für den Schengenraum nach Malta und am (…) in
die Schweiz, wo er am 14. August 2013 ein zweites Mal um Asyl nach-
suchte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin führte er an, er wolle nicht nach Malta zurück, weil er
dort von Libyern geschlagen worden sei.
C.
Am 7. Oktober 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersu-
chen des BFM vom 12. September 2013 um Übernahme des Beschwer-
deführers.
D.
Das Bundesamt trat mit am 21. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom
9. Oktober 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte das BFM an, die maltesischen Behörden hätten
das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gutgeheissen. Damit lie-
ge die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
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zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) bei
Malta.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, er sei bei seiner Ankunft in Malta von Libyern ge-
schlagen worden, wurde ausgeführt, Malta sei ein Rechtsstaat mit funk-
tionierenden Polizei- und Justizbehörden, welche sowohl als schutzwillig
als auch als schutzfähig gelten würden. Sollte er in Malta Probleme mit
Drittpersonen fürchten oder haben, könne er bei der Polizei um Schutz
ersuchen und nötigenfalls Anzeige erstatten.
Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) finde, sei das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner gebe es auch kei-
ne Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101). Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei somit
zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Okto-
ber 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss)
an.
F.
Am 31. Oktober 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
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auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Zwar entspricht die Eingabe vom 28. Oktober 2013 nicht in allen Tei-
len den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde, aber es ist
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, den vorinstanz-
lichen Entscheid zu überprüfen. Auch rechtfertigt es sich in Anbetracht
der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzep-
tierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwer-
deführer klar zugeordnet werden konnten (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 16), und angesichts des Umstands, dass vorliegend die Personalien
des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des BFM in der
Eingabe aufgeführt sind und der Beschwerdeführer auf dem Zustellcou-
vert der Eingabe Namen und Adresse handschriftlich aufgeführt hat, auf
die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine
sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen An-
forderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die
frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32–35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73, m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der
Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht be-
schränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-
rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105).
4.4 Für den Fall, dass ein Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten nicht verlassen hat und ein Visum besitzt, aufgrund dessen er in
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte und das seit
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weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, verweist Art. 9 Abs. 4 Dublin-
II-VO auf die Anwendbarkeit von Absatz 2 des besagten Artikels. Danach
ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der das
Visum erteilt hat, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schrift-
licher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in die-
sem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantra-
ges zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).
4.5 Aufgrund des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-VIS) und der Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass die-
ser über ein Schengenvisum, gültig vom 15. Februar 2013 bis am 13. Au-
gust 2013, verfügt, welches ihm von der Maltesischen Botschaft in Tripo-
lis am (…) ausgestellt wurde und mit dem er nach Malta einreisen konnte.
Das BFM ersuchte daher am 12. September 2013 in Anwendung von
Art. 9 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verordnung zu Recht die maltesischen Be-
hörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Anfrage erfolgte frist-
gerecht (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Nachdem die maltesischen Be-
hörden am 7. Oktober 2013 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1
Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers zustimmten, hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu
Recht Malta als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach-
tet.
4.6 Das Bundesamt hat im Weiteren zutreffend aufgezeigt, weshalb der
vom Beschwerdeführer vorgebrachte, nicht weiter substanziierte Ein-
wand, wonach es in Malta viele Libyer gebe, und er sich dort während ei-
nes Asylverfahrens nur unter andauerndem Polizeischutz aufhalten könn-
te, weil er sonst von seinen lybischen Landsleuten angegriffen würde, an
der Zuständigkeit Maltas nichts zu ändern vermag.
5.
5.1 Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rech-
te der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur
umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur
Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständi-
ge Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen
Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten
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stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträ-
ger – im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften
Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre
(vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342)
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende
generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung mit sich bringen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betrof-
fene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Ver-
letzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde,
wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
gungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE
2012/27 E. 7.4).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, die zur Annahme
führen müssten, es handle sich bei ihm um einen Angehörigen einer ver-
letzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen.
Entsprechende Hinweise darauf und auf die daraus allenfalls erwachsen-
den Risiken einer Überstellung nach Malta ergeben sich auch nicht aus
den Akten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen und offensichtlich gesunden Mann ohne
familiäre Verpflichtungen handelt. Dieser dürfte zudem aufgrund seines
Schengen-Visums, welches ihm von der Maltesischen Botschaft in Tripo-
lis am (...) ausgestellt wurde, nicht von vornherein als "verbotener"
Migrant gemäss maltesischem Recht gelten.
5.4 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf das Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine
Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unan-
gemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt
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und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger