B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6113/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Caritas Luzern, Zentrum für Asylsuchende Sonnenhof,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2013 im B._______ um Asyl
nach. Am 11. Juni 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am
27. August 2013 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er habe Marokko im Jahre (…) aus fami-
liären Gründen verlassen. Sein Vater habe sich von seiner Mutter schei-
den lassen und eine andere Frau geheiratet. Diese habe seinen Vater da-
von abhalten wollen, ihm weiterhin den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Als dies nicht gelungen sei, habe sie ihn verführt und den Nachbarn von
der Liebesbeziehung erzählt. Nachdem die Nachbarn seinen Vater dar-
über informiert hätten, habe ihn dieser mit (…) traktiert und ihn (…). Trotz
schwerster Verletzungen sei es ihm gelungen, aus einem Fenster in eine
schmale Gasse zu springen und zu (…) zu flüchten, die nur einige Stras-
sen weiter gewohnt habe. Nach einer (…) Spitalpflege und einem (…)
Aufenthalt bei (…) habe er Marokko verlassen. Vor seiner Einreise in die
Schweiz habe er sich längere Zeit in (…) und in (…) aufgehalten.
B.
Das BFM stellte mit am 3. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom
30. September 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
C.
In seiner Formularbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
27. Oktober 2013 (Poststempel vom 28. Oktober 2013) beantragt der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltli-
che Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung zu ge-
währen; weiter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Stelle vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
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den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an diese zu unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgten
Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Am 31. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeschrift besteht aus einem Beschwerdeformular in
deutscher Sprache, in welcher die auf Anfechtung einer materiellen Ab-
weisung ausgerichteten vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert
geblieben sind und welches vom Beschwerdeführer auf Deutsch teilweise
ausgefüllt und nicht unterschrieben worden ist. Aufgrund der Rechtsbe-
gehren ist davon auszugehen, dass er die Verfügung vom 30. September
2013 in allen Punkten anfechten will. Zudem lassen der Text und das Zu-
stellcouvert auf seine Autorenschaft schliessen, weshalb von einer Nach-
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besserung wegen fehlender Unterschrift in Anwendung von Art. 52 VwVG
abzusehen ist. Auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzep-
tierte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt, die von der Vorinstanz nicht entzogen
worden ist, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie zuvor schon das Bundesamt,
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer an,
die Liebesbeziehung mit seiner Stiefmutter habe (…) Monate gedauert,
bevor sein Vater Kenntnis davon erhalten habe. Im Widerspruch dazu
führte er bei der Anhörung an, diese habe vor der Kenntnisnahme durch
seinen Vater (…) Monate gedauert. Weiter machte er in der Kurzbefra-
gung geltend, sein Vater habe ihm bei der Auseinandersetzung eine (…)
zugefügt, die mit (…) Stichen genäht worden sei. Bei der Anhörung gab
er abweichend davon an, dieser habe ihn nicht nur (…), sondern auch
(…) verletzt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Liebesbezie-
hung zu seiner Stiefmutter und der Auseinandersetzung mit seinem Vater
um die hauptsächlichen Asylvorbringen handelt, sind die divergierenden
Aussagen in der Tat nicht nachvollziehbar. Als realitätsfremd erweist sich
das Vorbringen, seine Stiefmutter habe ihn sexuell verführt und dies den
Nachbarn im Wohnquartier erzählt. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des BFM festzustellen, dass in Marokko der Ge-
schlechtsverkehr unter nicht verheirateten Paaren strafrechtlich geahndet
wird, womit sich die Stiefmutter selbst an den Pranger gestellt hätte.
Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, er habe trotz schwe-
rer Verletzungen vor seinem ihn verfolgenden Vater zu (…) flüchten kön-
nen. Seine auf entsprechende Vorhalte hin gemachten Erklärungen ver-
mögen die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Die
Schlussfolgerung des BFM, es entstehe der Eindruck, dass es sich um
eine konstruierte Geschichte handle, trifft zu.
5.1 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des
Bundesamtes etwas zu ändern; insbesondere erschöpft sie sich weitest-
gehend darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu
bekräftigen, ohne zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
Stellung zu nehmen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe in (…) Probleme mit der Polizei, erübrigt sich
schon deshalb, weil er nicht nach (…), sondern in sein Heimatland Ma-
rokko weggewiesen wird.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaub-
haft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
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6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug er-
weist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on, zumal er noch jung ist und mit (…) (A5/11 S. 4) über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt. Zudem wird ihm (…) und seine Tätigkeit (…)
(A21/12 Fragen 27 und 59) beim Aufbau einer Existenzgrundlage von
Nutzen sein. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die
weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
anwaltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: