B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6113/2014
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit den Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
E-6113/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihren beiden minderjähri-
gen Kindern am 21. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo man sie am 3. Oktober 2014
summarisch befragte. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt.
B.
Mit am 18. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat
das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein, verfüg-
te die Wegweisung nach Belgien und forderte die Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug
der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte den
Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 24. Oktober 2014 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
E-6113/2014
Seite 3
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die belgischen Behör-
den das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 13. Oktober 2014 gutgeheissen hätten.
Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Belgien. Die Beschwerdeführer hätten anlässlich des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass Belgien wegen der innenpoliti-
schen Situation und den rechtsextremen Parteien ihr Asylverfahren nicht
korrekt durchführen könne. Zudem hätten Sie bei ihrem zweiten Asylge-
such von den belgischen Behörden keine Unterkunft mehr erhalten. Da-
gegen sei einzuwenden, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Bel-
gien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
Betreffend die vorgebrachte drohende Obdach- und Mittellosigkeit sei im
Besonderen festzuhalten, dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommis-
sion umgesetzt habe. Die Beschwerdeführer könnten sich an die zustän-
digen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unter-
stützung zu erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch
nehmen möchten. Zudem könnten sie zusätzlich bei einer der in Belgien
zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen.
Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen gesundheit-
E-6113/2014
Seite 4
lichen Problemen an eine medizinische Institution in Belgien wenden. Die
Vorinstanz werde ferner ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Or-
ganisation der Überstellung Rechnung tragen und Belgien vor der Über-
stellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizi-
nische Behandlung informieren.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationa-
len Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit
zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der nach dieser Ver-
ordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der
während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat ei-
nen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.3 Da sich die Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhalten, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO so-
mit Belgien als zuständiger Staat zur Aufnahme der Beschwerdeführer
verpflichtet.
4.4 Was die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gegen ihre
Überstellung nach Belgien vorbringen, ist in keiner Weise geeignet, von
dieser abzusehen. Soweit die Beschwerdeführer bereits bekannte Vor-
bringen wiederholen, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie-
sen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Belgien die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie), ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat, weshalb die Beschwerdeführer sich an die
zuständigen Behörden wenden können, um eine Unterkunft und sozial-
E-6113/2014
Seite 5
staatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner kann – soweit nötig – bei di-
versen lokalen karitativen Organisationen um Hilfe ersucht werden.
4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaa-
tes aus und wird auch nicht geltend gemacht.
4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Belgien völkerrechtliche Verpflichtungen ver-
letzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Belgien ist
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Belgien bei der Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird. Unter dem
Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten
beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der
EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte
vor, dass Belgien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
und die Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer
menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wä-
ren oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt
würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine Veranlas-
sung.
5.
5.1 Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorin-
stanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da sie nicht
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind,
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E-6113/2014
Seite 6
5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6113/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: