Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6114/2011
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand Revision; Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM) fest, dass A._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.
B.a Mit Verwaltungsbeschwerde vom 29. Juli 2011 und einem Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gelangte A._______ an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E
4241/2011).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2001 wurde der Vollzug der
Wegweisung per sofort ausgesetzt, bis das Bundesverwaltungsgericht
nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befindet.
B.c Mit unverlangter Eingabe vom 5. August 2011 ersuchte der
Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme für den
Fall, dass das Gericht vor Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist über
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
entscheidet.
B.d Mit unverlangter Eingabe vom 29. August 2011 vervollständigte der
Beschwerdeführer seine Verwaltungsbeschwerde und das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und stellte das
zusätzliche Rechtsbegehren, es sei ihm Akteneinsicht in die Dokumente
betreffend Botschaftsabklärung zu gewähren, verbunden mit einer Frist
zur Ergänzung der Beschwerde.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 wies die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob die
Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 betreffend vorsorgliche
Vollzugsaussetzung auf (Dispositiv Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde
eröffnet, dass er den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten
hat (Dispositiv Ziff. 2). Die Zusammensetzung des Spruchgremiums im
Beschwerdeverfahren wurde ihm unter Vorbehalt nachträglicher
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Veränderungen mitgeteilt (Dispositiv Ziff. 3). Das Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen
(Dispositiv Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer wurde das geltend gemachte
Recht auf Akteneinsicht teilweise gewährt, indem ihm bestimmte
Dokumente in Kopie zugestellt wurden unter Ansetzung einer Frist zur
diesbezüglichen Beschwerdeergänzung (Dispositiv Ziff. 5 und 6).
Schliesslich wurde die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt
(Dispositiv Ziff. 7).
B.f Mit Zahlungseingang vom 21. Oktober 2001 wurde der
Kostenvorschuss geleistet.
B.g Mit unverlangter Eingabe vom 21. Oktober 2001 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zur Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011.
Er ersuchte die Instruktionsrichterin, die besagte Zwischenverfügung in
Wiedererwägung zu ziehen, sie dem gesamten Spruchgremium zu
unterbreiten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
unverzüglich wiederherzustellen.
B.h Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das Gesuch
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2001
abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und angeordnet, dass die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird (Dispositiv Ziff. 2).
C.
C.a Mit Revisionsgesuch vom 9. November 2011 (vorliegendes
Verfahren) gelangte A._______ ans Bundesverwaltungsgericht mit dem
Rechtsbegehren, (1.) dass die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2011 in Revision zu ziehen
und aufzuheben sei; (2.) dass die im Beschwerdeverfahren zuständige
Instruktionsrichterin anzuweisen sei, das Wiedererwägungsgesuch vom
21. Oktober 2011 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung dem gesamten Spruchkörper zur Beurteilung vorzulegen; (3.)
dass (a) dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
gestatten sei, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz
abzuwarten, (b) der Kanton Zürich anzuweisen sei, von
Vollzugshandlungen abzusehen, und (c) dem unterzeichnenden
Rechtsanwalt eine Kopie der entsprechenden Anordnung per Telefax
zuzustellen sei.
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C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Gesuchsteller, dass
offengelegt und transparent dokumentiert wird, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der
Instruktion und welche weitere Richter oder Richterinnen mit dem
Entscheidfindungsprozess im vorliegenden Revisionsverfahren betraut
sind.
C.c Mit unverlangter Eingabe vom 19. November 2011 reichte der
Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren und als Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren ein Referenzschreiben ein mit dem Ersuchen, das
Beweismittel in beiden Verfahren zu berücksichtigen und die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde umgehend wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121–128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei,
die um Revision nachsucht, bereits mit Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgericht hätte geltend machen können (Art. 46
VGG). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung (Art. 47 VGG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und damit
die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Revisionsgesuchs von Amtes
wegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 VwVG). Der Gesuchsteller bringt als
Revisionsgrund vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag, das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde dem gesamten Spruchgremium vorzulegen, nicht
berücksichtigt. Das Vorbringen, einzelne Anträge seien unbeurteilt
geblieben, stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar (Art. 121 Bst. c
BGG) und wird innert Frist geltend gemacht (Art. 124 BGG). Die
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gesetzliche Form des Revisionsgesuches ist namentlich insofern
gewahrt, als es ein Begehren für den Fall eines neuen Entscheides
enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Dem Gesuchsteller kommt im
Beschwerdeverfahren Parteistellung zu und er weist ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse nach, weshalb er zur Revision legimitiert ist.
Insoweit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Zu prüfen
bleibt, ob die angefochtene Zwischenverfügung ein zulässiges
Revisionsobjekt darstellt.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 121 BGG ist die Revision zulässig gegen Entscheide
des Bundesgerichts. Gemeint sind Entscheide, die am Tag ihrer
Ausfällung im Sinne von Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsen (YVES
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008,
N. 4636; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
hiernach: BSK BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121, N. 1). Die Rechtskraft
hat zwei Erscheinungsformen. Die formelle (innere) Rechtskraft
bezeichnet die Unabänderlichkeit des Entscheides im Verfahren, weil
kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Die materielle
(äussere) Rechtskraft bewirkt die Verbindlichkeit bzw. Massgeblichkeit
ausserhalb des Verfahrens, in dem der Entscheid ergangen ist. Sie
verhindert, dass die endgültig beurteilte Streitsache zum Gegenstand
eines neuen Verfahrens gemacht werden kann. Mit dem
ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme
eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht
(ESCHER, BSK BGG, Art. 121, N. 1). Die Revision ist – von einer
Ausnahme betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht
abgesehen (dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2010 vom
19.10.2010, E. 1) – nur zulässig gegen Entscheide, die formell und
materiell rechtkräftig sind oder jedenfalls Bindungswirkung in dem Sinne
entfalten, dass die Vorinstanz an die Erwägungen in einem
Rückweisungsentscheid gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und Lehre kommen grundsätzlich alle
verfahrensabschliessenden Entscheide als Anfechtungsobjekt der
Revision in Betracht: Sachurteile, Nichteintretensentscheide,
Rückweisungsentscheide, Kosten und Entschädigungsentscheide,
soweit ihnen selbst ein Revisionsgrund anhaftet (BGE 111 Ia 155 E. 2),
sowie Revisionsentscheide (DONZALLAZ, a.a.O., N. 4640; PIERRE FERRARI,
in: Commentaire de la LTF (Loi sur le Tribunal fédéral), Bern 2009, Art.
121, N. 5; ELISABETH ESCHER, in: Thomas Geiser/Peter Münch/Felix
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Uhlmann/Philipp Gelzer [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl.,
Basel 2011, Rz. 8.5; DIES., BSK BGG, Art. 121, N. 1; NICOLAS VON
WERDT, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121, N. 4). Die Praxis lässt die
Revision allerdings dann nicht zu, wenn das Bundesgericht eine
Beschwerde nach Vergleich, Rückzug oder Anerkennung als
gegenstandslos geworden abschreibt und vom Geschäftsprotoll streicht,
weil in einem solchen Fall kein Entscheid des Bundesgerichts im Sinne
von Art. 121 BGG ergeht (vgl. etwa BGE 114 Ib 74 E. 1; DONZALLAZ,
a.a.O., N. 4640).
2.2.2. Unzulässig ist die Revision gegen Verfügungen, die das Verfahren
vor Bundesgericht nicht abschliessen und keine Rechtskraftwirkungen
entfalten. So sind Instruktionsverfügungen (Art. 32 BGG) und vorsorgliche
Massnahmen (Art. 104 BGG), einschliesslich des Entscheides über die
aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG), nicht revisionsfähig (DONZALLAZ,
a.a.O., N. 4640; FERRARI, a.a.O., Art. 121, N. 3; a.M. NICOLAS VON WERDT,
a.a.O., Art. 121, N. 5).
2.3. Die vorliegende Revision richtet sich gegen die Zwischenverfügung
der Instruktionsrichterin vom 4. November 2011 im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht. Die Instruktionsrichterin hat in Abweisung
eines Wiedererwägungsgesuches angeordnet, dass die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird. Die (Nicht
)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt eine typische
prozessleitende Verfahrensanordnung dar, welche die formelle
Gestaltung des Verfahrens betrifft und in die instruktionsrichterliche
Kompetenz fällt.
Der Gesuchsteller allerdings erachtet die Zwischenverfügung als
revisionsfähig. Er macht unter Berufung auf eine Lehrmeinung geltend,
dass Vor und Zwischenentscheide ("namentlich über vorsorgliche
Massnahmen [z.B. UPEntscheid]") – im Gegensatz zu prozessleitenden
Verfügungen (im Sinne von nicht selbständig eröffneten
Verfahrensanordnungen) – als Anfechtungsobjekt der Revision in Frage
kommen (VON WERDT, a.a.O., Art. 121, N. 5 f.). Das ist schon deshalb
fraglich, weil das BGG "selbständig eröffnete Vor und
Zwischenentscheide" wohl als Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art.
92 f. BGG), nicht aber als Revisionsobjekt kennt (Art. 121 BGG). Die
Qualifikation der Zwischenverfügung ist hier aber ohnehin nicht unter dem
BGG vorzunehmen, weshalb offen bleiben kann, ob und inwieweit die
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angeführte Literaturstelle für die Verfahrensordnung des Bundesgerichts
zutrifft. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
kann dem Gesuchsteller jedenfalls aus nachstehenden Gründen nicht
gefolgt werden.
2.4.
2.4.1. Die Zulässigkeit der Revision gegen bundesverwaltungsgerichtliche
Entscheide beurteilt sich in sinngemässer Auslegung und Anwendung
von Art. 121 BGG nach der für das Bundesverwaltungsgericht
massgebenden Verfahrensordnung (Art. 45 VGG). Das (Beschwerde
)Verfahren richtet sich nach dem VGG und – gestützt auf den
Generalverweis in Art. 37 VGG – nach dem VwVG, soweit die
spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Zur
gesetzlichen Terminologie der Entscheidformen ist vorab Folgendes
festzuhalten: Die Verfahrensordnung des VwVG unterscheidet weder
beim Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 44 – 46a VwVG) noch
beim Beschwerdeverfahren (Art. 54 ff. VwVG) zwischen
(prozessleitender) Verfügung und (präjudizierender) Zwischenverfügung.
Der Begriff der Zwischenverfügung umfasst in der
Verwaltungsrechtspflege vielmehr sämtliche verfahrensleitenden
(prozessleitenden) Anordnungen, die das Verfahren vor der betroffenen
Instanz nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der
Prozessinstruktion von der Rechtsanhängigkeit zum Endentscheid führen
(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, Zürich 1998, Rz. 511; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999,
§ 19, N. 46; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28, Rz. 79 ff.). Der Gegenbegriff
zur Zwischenverfügung ist die Endverfügung bzw. auf Beschwerdeebene
der Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG). Unter den Begriff des
Beschwerdeentscheides im Sinne von Art. 61 VwVG fallen nur
Endentscheide, Teilentscheide und Rückweisungsentscheide, nicht aber
(Vor und) Zwischenentscheide, die das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht weder teilweise noch ganz abschliessen
(PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, hiernach: Praxiskommentar VwVG,
Art. 61, N. 5).
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2.4.2. Das VGG ordnet die Entscheidformen unter dem Aspekt der
funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Gesetz kennt einerseits die "Verfügungen" des Instruktionsrichters
oder der Instruktionsrichterin (Art. 39 VGG), andererseits den "Entscheid"
des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 41 f. VGG). Die
Instruktionsverfügungen unterliegen innerhalb des
Bundesverwaltungsgericht keiner Beschwerde (Art. 39 Abs. 3 VwVG).
Unter den gegebenen Voraussetzungen sind sie mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 f. BGG), soweit nicht eine Ausnahme
betreffend das Sachgebiet greift und das Bundesverwaltungsgericht – wie
hier – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 lit. d BGG). Der Revision aber
unterliegen die Instruktionsverfügungen nicht.
Gegen die Revisionsfähigkeit spricht – erstens – der Normzweck von
Art. 39 Abs. 3 VwVG. Wenn das Gesetz aus prozessökonomischen
Gründen schon die (primäre) Beschwerde innerhalb des
Bundesverwaltungsgerichts ausschliesst, um zu verhindern, dass
Instruktionsverfügungen an den gesamten Spruchkörper weitergezogen
werden können, muss die (subsidiäre) Revision erst recht
ausgeschlossen sein. Es kann nicht die Meinung des Gesetzes sein,
dass sich das Gericht während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf
Revision hin und in neuer Zusammensetzung mit blossen Fragen der
Prozessinstruktion befassen müsste.
Zweitens spricht die Rechtsnatur der Revision gegen ihre Zulässigkeit.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). Nach allgemeinen Grundsätzen
können Instruktionsverfügungen aber jederzeit abgeändert werden und
sind weder für den Spruchkörper innerhalb des Verfahrens noch
ausserhalb des Verfahrens verbindlich. Die Instruktionsverfügungen
geniessen somit keinerlei Rechtskraftwirkungen, weshalb sie nicht
revisionsfähig sein können.
Drittens ist die Revision von Anträgen im laufenden Beschwerdeverfahren
und anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen. Im Beschwerdeverfahren gilt
die Eventualmaxime und die Partei hat in der Beschwerdeschrift
sämtliche Begehren und Eventualbegehren zu nennen (vgl. Art. 52 Abs. 1
VwVG; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 108 mit Hinweisen). Einzig Gesuche um
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aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen sowie um
unentgeltliche Prozessführung können aufgrund ihres prozeduralen
Charakters nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch gestellt werden (FRANK
SEETHALER/FABIAN BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, Art. 52, N. 42).
Der Entscheid des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin über
solche Gesuche ist endgültig. Wohl lässt sich erwägen, die
Rechtsprechung zu Art. 29 BV betreffend Wiederwägung einer
erstinstanzlichen (Verwaltungs)Verfügung auf instruktionsrichterliche
(Verfahrens)Verfügungen sinngemäss zu übertragen, was im
vorliegenden Fall denn auch geschah. Demnach kann die Partei im
Beschwerdeverfahren ihr prozessuales Gesuch (um aufschiebende
Wirkung, vorsorgliche Massnahme oder unentgeltliche Prozessführung)
erneuern und hat unter Umständen Anspruch auf neuerliche Behandlung,
wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert
haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm früher nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E.
2.1 mit Hinweisen). Damit sind die Parteirechte im Instruktionsverfahren
hinreichend gewahrt, so dass kein Anlass besteht, den Weg der Revision
gegen Instruktionsverfügungen zu öffnen.
2.4.3. Das VwVG schliesslich sieht für die Form des Revisionsgesuches
ausdrücklich vor, dass die Eingabe auch die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Nachdem der Beschwerdeentscheid – wie dargelegt (E. 2.4.1) – nur
instanzabschliessende Entscheide umfasst, kann die angefochtene
Zwischenverfügung auch aus diesem Grund nicht revisionsfähig sein.
2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revision unzulässig ist
gegen (instruktionsrichterliche) Zwischenverfügungen, weshalb auf das
vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
3.
Das Nichteintreten ist ein verfahrensrechtlicher Erledigungsgrund. Der
Antrag des Gesuchstellers, es sei der Spruchkörper des vorliegenden
Revisionsverfahrens vorgängig offen zu legen, ist gleichwohl zu
behandeln, weil er das Verfahren bis zum Erledigungsentscheid betrifft.
Gemäss Art. 32 Abs. 4 VGR regeln die Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts, ob und in welcher Form die
Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekannt gegeben
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wird. Nach der Praxis der Abteilungen IV und V wird die
Gerichtsbesetzung den Parteien in der Regel erst mit dem Urteil
mitgeteilt. Von der Regel abweichend erfolgt eine frühere Mitteilung,
wenn die Bekanntgabe des Spruchkörpers beantragt wird und vorgängig
weitere Instruktionsmassnahmen erforderlich sind, um über das
Rechtsmittel zu befinden. Da über das vorliegende Revisionsgesuch
ohne weitere Instruktionsmassnahmen befunden werden kann, ist dem
Gesuchsteller die Zusammensetzung des Spruchkörpers – entsprechend
der Regel – erst mit dem Urteil mitzuteilen.
4.
Mit dem Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch sind die
übrigen Anträge des Gesuchstellers in der Revisionssache und zum
Verfahren gegenstandslos geworden. Das gilt namentlich für den Antrag,
die im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin sei
anzuweisen, das Wiederherstellungsgesuch dem gesamten Spruchkörper
vorzulegen, den Antrag, dem Gesuchsteller sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen zu gestatten, den Entscheid des Revisionsverfahrens in der
Schweiz abzuwarten, und die die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzusetzen sind (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 – 3 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den Beschwerdeführer, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: