B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6115/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Oktober 2012 / N (…).
E-6115/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben entsprechend sein
Heimatland am (…) 2011 Richtung Moskau, wo er bis am (…) 2011
geblieben sei. Mit einem Lastwagen sei er durch ihm unbekannte Länder
bis in die Schweiz gefahren, wo er am 7. Dezember 2011 angekommen
sei und gleichentags um Asyl ersuchte (A6 S. 6).
Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2011 (A6) und der ein-
lässlichen Anhörung vom 18. Oktober 2012 (A16) gab der ursprünglich
aus Kilinochchi stammende Beschwerdeführer zu Protokoll, im Haus sei-
ner Familie hätte seit dem Jahr 2004 ein Mitglied (bzw. Geheimagent) der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) namens B._______, bzw.
C._______ mit Familie gewohnt und sei dann, einen Monat bevor sie (der
Beschwerdeführer und seine Familie) das Haus bei Kilinochchi verlassen
hätten, im August 2008 verschwunden. Dessen Familie sei im September
2008 von den LTTE abgeholt worden (A6 S. 7 und A16 S. 7 und 12 f.).
Der Beschwerdeführer selber sei als Jugendlicher Präsident des Schüler-
vereins gewesen, der jeweils von den LTTE bestimmt werde. Im Alter von
18 Jahren sei er statt seiner Schwester von den LTTE zwangsrekrutiert
worden (A16 S. 7), doch B._______ hätte es einrichten können, dass der
Beschwerdeführer bis (…) 2008 der LTTE als Chauffeur für eine Organi-
sation der Gruppe namens D._______ habe dienen können, dabei habe
er gegen Ende dieser Tätigkeit für diese Organisation Computer, Laptops,
Videokameras, Unterlagen und andere Sachen versteckt (A16 S. 7 und
10 f.). Ab (…) 2008, bzw. gegen Ende des Krieges sei er aus Angst stän-
dig unterwegs gewesen (A16 S. 4 und 7). Im (…) 2009 sei er dann von
den LTTE ertappt worden und habe ein Zwangstraining von 15 Tagen ab-
solvieren müssen (A16 S. 7 und 11). Als er an die Front hätte gehen müs-
sen, sei er davon gelaufen und habe sich in einem von der Armee geführ-
ten Internierungslager in E._______ bei Vavuniya versteckt, wo seine
Mutter gewesen sei (A16 S. 7 f.). Konkret habe er sich aus Angst zu-
nächst nicht registrieren lassen, erst später sei er als Familienangehöri-
ger eingetragen worden (A16 S. 5). Dieses Camp habe er im (…) 2009
verlassen und sei ohne seine Mutter zu einer Cousine von ihr bei Vavu-
niya gegangen. In dieser Zeit habe er sich sehr zurückgezogen, da es
ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei; er sei immer wieder von Alb-
träumen geplagt worden (A16 S. 8). Seine Schwester habe im (…) 2010
geheiratet und seine Mutter sei zwischenzeitlich wieder in das Dorf in der
E-6115/2012
Seite 3
Nähe von Kilinochchi zurückgekehrt und lebe dort in einer Holzhütte,
doch sei sie zwei Mal vom CID (Criminal Investigation Departement) auf-
grund der LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und von B._______
aufgesucht worden; ein letztes Mal im (…) 2011 (A16 S. 8 f.).
Während der Anhörung wies der Beschwerdeführer des Weiteren auf sei-
nen labilen psychischen Gesundheitszustand hin (A16 S. 3).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des vorinstanz-
lichen Verfahrens eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie des To-
desscheins seines Vaters, der im April 1999 bei einem Artillerie-Angriff in
F._______ umgekommen sei (A6 S. 5, A16 S. 2), sowie drei originale
Bestätigungen seiner ehemaligen Schule (A17) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am
27. Oktober 2012 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen nicht asylrelevant seien (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb darauf verzichtet werden könne, auf
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
gegen diesen Entscheid und beantragte, die Verfügung vom 24. Oktober
2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, bzw. ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und Vollzughindernisse festzustellen, bzw. er vor-
läufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vor Gutheissung der Beschwerde ei-
ne angemessene Frist anzusetzen, um eine detaillierte Kostennote ein-
reichen zu können. Zudem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Richter
(bzw. Richterin) und welcher Gerichtsschreiber (bzw. Gerichtsschreiberin)
E-6115/2012
Seite 4
mit der Instruktion betraut seien und am Entscheid mitwirkten. Auch wur-
de eine Frist beantragt, um neue Beweismittel bezüglich des erwähnten
B._______ und des labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers einbringen zu können. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer psychisch schwer angeschlagen sei. Am (…)
2012 habe er einen (…) und sei danach in Spitalpflege gekommen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden diverse Berichte von
Menschenrechtsorganisationen und Zeitungsartikel eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter ver-
schiedene Artikel über die Lage in Sri Lanka und ärztliche Berichte über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein: z.B. eine Kopie ei-
nes Austrittsberichts des G._______, vom 19. November 2012; eine Ko-
pie eines Austrittsberichts der H._______ vom 21. November 2012 sowie
eine Kopie einer (erneuten) Einweisung in die H._______ von Dr. med.
I._______(Innere Medizin, Schlieren) vom 13. Dezember 2012 (wie sich
aus den Beweismitteln ergibt, wurde der Beschwerdeführer statt dieser
stationären Behandlung ambulant im Sozialpsychiatrischen Zentrum in
J._______ betreut).
E.
Am 22. Februar 2013 wurde ein ausführlicher ärztlicher Bericht der
K._______, Klinik für (…) ([…]) vom 19. Februar 2013 eingereicht, welche
dem Beschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstö-
rung attestierte.
F.
Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das BFM am 20. März 2013
fest, die Beschwerdeschrift und ihre Ergänzungen würden keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es präzisierte, dass es die
Entwicklung in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge. Dennoch gelte
es festzustellen, dass sich aus den Akten keine genüglichen Anhaltspunk-
te dafür fänden, dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteres-
se am Beschwerdeführer hätten. Zudem könne von einer Verfolgung von
tamilischen Rückkehrern nicht ausgegangen werden. Schlussendlich
würden die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht ausrei-
chen, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen.
E-6115/2012
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung, wobei erneut auf die Situation in
Sri Lanka und diejenige der tamilischen Rückkehrer hingewiesen wurde.
Konkret wurde auch der labile Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers erneut angesprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu be-
E-6115/2012
Seite 6
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 24. Oktober 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Im konkreten Fall möchte das Bundesverwaltungsgericht auf die vom
BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2012 nicht bestrittene LTTE-
E-6115/2012
Seite 7
Vergangenheit und auf den schlechten Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers hinweisen.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene
Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abge-
schätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Las-
E-6115/2012
Seite 8
ten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters
von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6115/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: