B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6115/2014
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______,
I._______, J._______, und K._______,
Verfügung des SEM vom 19. September 2014
(Dossiers (…)).
E-6115/2014
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Sachverhalt:
A.
Die eingeladenen Gäste der Beschwerdeführerin, ihre Mutter B._______
sowie ihre Geschwister C._______, D._______, F._______ sowie deren
Ehemann E._______ und die gemeinsamen Kinder G._______ und
H._______, und die Schwester J._______ sowie deren Ehemann
I._______ und ihr gemeinsames Kind K._______, ersuchten am (…)
2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von
Schengen-Visa.
B.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit drei separaten Verfügungen
vom 9. Juli 2014 ab unter Verweis darauf, dass die vorgelegten Informa-
tionen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufent-
halts in der Schweiz nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen,
nicht habe festgestellt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM Einsprache gegen diese Verfügungen ein. Zur Begründung verwies
sie insbesondere auf die fehlende Sicherheit ihrer Angehörigen in deren
Herkunftsstaat Syrien und ihre prekären Lebensverhältnisse in der Türkei
sowie auf gesundheitliche Probleme ihrer Mutter sowie ihres Bruders.
Ferner gab sie an, sie sei in der Lage, ihre Angehörigen bei sich aufzu-
nehmen und finanziell zu unterstützen.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 bestätigte das SEM den Eingang der
form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur
Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.– zur Weiterführung des
Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische
Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleich-
terte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung
eines humanitären oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 – eröffnet am 23. September
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2014 – wies das SEM die Einsprache vom 7. August 2014 ab und aufer-
legte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 450.–
unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
angesichts dessen, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen wür-
den und in Anbetracht der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse und
des bewaffneten Konflikts müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und
anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden.
Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden
besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise
sicherstellen könnten, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt
seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwin-
gend notwendig erscheinen lassen würden. Für die
Gesuchstellenden bestehe in der Türkei keine ernsthafte Gefährdung für
Leib und Leben; ihre Lebensbedingungen seien mit denen der anderen
Kriegsvertriebenen in der Türkei vergleichbar, und nicht als derart gravie-
rend zu erachten, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei gänzlich unzu-
mutbar und ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Insbeson-
dere würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei geduldet und eine
substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei
nach Syrien bestehe nicht. Für eine weitergehende Unterstützung könn-
ten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden oder Hilfsorgani-
sationen wenden.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Beschwerdeführerin für ihre Angehörigen Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass ihre Angehörigen die Voraussetzungen für die Ertei-
lung humanitärer Visa erfüllen würden und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die Ausstellung von Einreisevisa zu veranlassen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Gesuchstellen-
den, welche sich bei einer kurdischen Familie in L._______ aufgehalten
hätten, seien von der türkischen Polizei (…) August 2014 kontrolliert und
wegen ihres illegalen Aufenthalts in der Türkei nach Syrien zurückge-
schickt worden. Seither würden sie in einer kleinen Wohnung in
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einem Dorf bei M._______ leben. Dort sei die Versorgungslage kritisch
und es gebe insbesondere keine ärztliche Versorgung mehr. Mehrere der
Gesuchstellenden, namentlich C._______, B._______ und H._______,
hätten gesundheitliche Probleme. Es drohe ihnen aufgrund der nicht ver-
fügbaren medizinischen Behandlung eine massive Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes, weshalb eine ernsthafte und
konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Im Übrigen sei die Dar-
stellung der Situation in der Türkei durch das SEM beschönigend. Der
Ansturm der syrischen Flüchtlinge in den letzten Wochen führe zu zuneh-
menden sozialen Spannungen, und gerade Personen mit speziellen Be-
dürfnissen würden keine adäquate Betreuung mehr erhalten und wegen
ihres illegalen Aufenthalts sogar verfolgt und ausgewiesen. Zum Beleg
ihrer Vorbringen wurden zwei ärztliche Zeugnisse betreffend
B._______ und C._______ in Kopie eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Belege für die zwangsweise
Rückkehr ihrer Angehörigen nach Syrien sowie für ihre prozessuale Be-
dürftigkeit einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin durch die lokale Stadtverwaltung von N._______ ausgestellte
Wohnsitzbestätigungen in Kopie, inklusive eine Übersetzung, sowie meh-
rere Fotos, welche ihre Angehörigen in ihrem gegenwärtigen Aufenthalts-
ort O._______ zeigen sollen, sowie eine Bestätigung ihrer Unterstüt-
zungsbedürftigkeit vom 13. November 2014, ausgestellt durch die Stadt
P._______, ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Insbesondere führte das SEM aus, aus den eingereichten Beweismitteln
gehe nicht hervor, dass die Gesuchstellenden zwangsweise nach Syrien
zurückgeschickt worden seien. Es sei kein Fall bekannt, in welchem
syrische Flüchtlinge zwangsweise nach Syrien zurückgeschafft worden
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Seite 5
seien. Es sei den Gesuchstellenden gegebenenfalls möglich, den Schutz
in der Türkei vor der Verfolgungsgefahr in Syrien erneut in
Anspruch zu nehmen, sollten sie sich entschliessen, Syrien erneut zu ver-
lassen. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei in der
Türkei gewährleistet.
J.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin von
dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2014 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an ihren Beschwerdevorbringen
festhielt und namentlich darauf verwies, dass ihre Angehörigen eine dif-
ferenzierte und aufwändige medizinische Behandlung benötigen würden,
welche in der Türkei nicht erhältlich wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra-
cheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellen-
den zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
E-6115/2014
Seite 6
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE
2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staats-
angehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Rege-
lungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen
beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
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Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem
Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitä-
ren Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht
wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vor-
sprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getre-
ten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzes-
änderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären
Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012
hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Ab-
sprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitä-
ren Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines
Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein
Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
4.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konk-
ret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittel-
baren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
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betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch
restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligun-
gen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden
Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der
Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010
S. 4468, 4490).
4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, E. 3.3).
5.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in
zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden
nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese
Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift be-
stärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der
Türkei gefährdet seien. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht
mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vor-
instanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humani-
tären Visums vorliegend nicht erfüllt sind:
5.3.1 Wie vom SEM zu Recht festgestellt, vermögen die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Wohnsitzbestätigungen,
Fotos) höchstens die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien, nicht
aber deren angebliche zwangsweise erfolgte Rückschaffung durch die
türkischen Behörden zu belegen. Zudem geht das Gericht in konstanter
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Rechtsprechung davon aus, dass in der Türkei keine Abschiebung nach
Syrien droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014
vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit Hinweis auf Brookings-Bern Project on
Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going
Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 14,
53beb5aa4.html> [abgerufen am 21. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR
country operations profile – Turkey,
49e48e0fa7f.html> [abgerufen am 21. Januar 2015]). Der Instruktions-
richter hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2014
erfolglos aufgefordert, "Belege für die zwangsweise Rückkehr nach Sy-
rien" zu den Akten zu reichen. Die angeblich durch die türkischen Behör-
den erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat erweist sich bei dieser Ak-
tenlage als unglaubhaft.
5.3.2 Selbst wenn die Gesuchstellenden – aus nicht bekannten Gründen
– tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sein sollten, was angesichts der
nachgereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, und sie sich heute
noch dort aufhalten sollten (die Ende November 2014 in Form von Scans
eingereichten Wohnsitzbestätigungen datieren vom 11. November 2014),
würde aus den Akten nicht hervorgehen, dass ihnen die Möglichkeit, im
Bedarfsfall in die Türkei zurückzukehren, nicht mehr zur Verfügung ste-
hen sollte. Dies umso weniger als sie sich einerseits in einem Dorf in der
Nähe der Stadt M._______ aufhalten sollen, die nur etwa 30 km von der
türkischen Grenze entfernt liegt; andererseits hatten sie in der Türkei ge-
mäss ihren Angaben "bei einer kurdischen Familie in L._______" Zuflucht
gefunden (vgl. Beschwerde S. 2), was darauf schliessen lässt, dass sie
in der Türkei auch über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen (vgl.
zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
1903/2015 vom 20. April 2015 E. 7.1, D-937/2015 vom 24. März 2015 E.
7.4, D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-7198/2014 vom 12. März
2015 E. 6.3 oder D-6168/2014 vom 10. März 2015 E. 7.5).
5.3.3 Unter diesen Umständen erscheint ein behördliches Eingreifen
nicht als zwingend erforderlich im oben erwähnten Sinn (vgl. E. 4.2).
5.3.4 Ferner ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden. Es wird
nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der
Türkei schwierig ist, angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem
Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer
vollumfänglich gewährleistet werden kann. Es kann jedoch grundsätzlich
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Seite 10
davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Dritt-
staat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversor-
gung in der Regel gewährleistet ist. Demnach liegen keine Anhaltspunkte
vor, für die Annahme einer konkreten und unmittelbaren Gefährdung der
Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und Leben. Eine andere Ein-
schätzung vermögen auch die geltend gemachten – und teilweise mit
Arztzeugnissen dokumentierten ‒ gesundheitlichen Probleme mehrerer
Gesuchstellenden nicht zu rechtfertigen. Es kann davon ausgegangen
werden, dass diese in der Türkei, namentlich in einem Flüchtlingslager,
eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können.
Die gegenteilige Behauptung in der Replik wurde denn auch nicht weiter
substanziiert, und es geht aus den Akten nicht hervor, dass die Gesuch-
stellenden sich bereits erfolglos in der Türkei um ein Behandlung ihrer
gesundheitlichen Probleme bemüht hätten.
5.3.5 Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellen-
den seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich und die Erteilung von Einreisevisa gerechtfertigt wäre.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und
sie ihre Bedürftigkeit belegt hat, ist indessen das in der Beschwerdeein-
gabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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