B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6115/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer/Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
1. Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Au-
gust 2015 / N (…);
2. Revision des Urteils E-4074/2013 vom 15. August 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2010 in der Schweiz um
Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) stellte mit Verfügung
vom 5. Mai 2011 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs anfechten. Das Bundesver-
waltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-3009/2011 vom 24. Juli
2012 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das
BFM zurück.
A.b Nach einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers verfügte das
BFM am 15. November 2012 erneut seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Auf die gegen diese Verfügung am 13. Dezember 2012 erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6483/2012 vom
7. Januar 2013 nicht ein.
A.c Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2013 beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch und ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfü-
gung vom 21. Juni 2013, welche eine gleichlautende Verfügung vom
12. Juni 2013 ersetzte, ab.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2013 bat
er darum, nicht nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden. Die Be-
schwerde wurde mit Urteil E-407482013 vom 15. August 2013 abgewiesen.
A.d Die Vorinstanz suspendierte mit Verfügung vom 27. September 2013
den Wegweisungsvollzug.
A.e Am 26. Juni 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Vollzugs-
moratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden, und gab ihm Gelegen-
heit, mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue
Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzu-
weisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen würden.
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B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2014 ein neues Asylge-
such, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsge-
such ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine individuelle Gefähr-
dung in Sri Lanka sei nie geprüft worden, dies sei nun nachzuholen. Er sei
während Jahren verschiedentlich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) tätig gewesen und deswegen zweimal verhaftet, misshandelt und
gefoltert worden. Er werde noch heute regelmässig gesucht, und sein lan-
ger Auslandaufenthalt mache ihn für die sri-lankischen Behörden zusätz-
lich verdächtig. Ausserdem nehme er an exilpolitischen Anlässen teil, sei
psychisch belastet und leide unter (...). Er habe daher subjektiv und objek-
tiv begründete Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka. Er habe sich zwar be-
züglich einzelner Details widersprochen, seine Schilderungen seien aber
insgesamt logisch und nachvollziehbar. Die im Entscheid vom 15. Novem-
ber 2012 vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung scheine unhaltbar und
ungenügend.
B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2014 mit,
sie nehme die Eingabe vom 15. August 2014 als Mehrfachgesuch gemäss
Art. 111c AsylG [SR 142.31] entgegen.
B.b.a Am 10. Juni 2015 forderte sie ihn auf, einen ärztlichen Bericht zu
seinem Gesundheitszustand einzureichen und seine geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten möglichst detailliert zu beschreiben und wenn
möglich zu belegen.
B.b.b Am 24. beziehungsweise am 29. Juni 2015 reichte der Beschwerde-
führer beim SEM einen Arztbericht vom (…), drei anlässlich des Märtyrer-
tags vom 27. November 2014 in B._______ aufgenommene Fotos und eine
Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und der exilpolitischen Ak-
tivität ein.
B.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am
28. August 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ansetzung einer
Ausreisefrist sowie Androhung von Haft und Zwangsausschaffung im Un-
terlassungsfall an.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2015
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und gleichzeitig
ein Revisionsgesuch einreichen. Er beantragte, die angefochtene Verfü-
gung vom 27. August 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4074/2013 vom 15. August 2013 seien aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
Er liess durch seine Rechtsvertreterin Internetausdrucke einer Demonstra-
tion vom 21. September 2015 in C._______, eine Fürsorgebestätigung
vom 29. September 2015, eine Vollmacht vom 3. Juli 2014 und eine nicht
datierte Kostennote einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungs-
gericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist
insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
Demgegenüber bezweckt das (im Asylrecht in den Art. 111b ff. AsylG gere-
gelte) Wiedererwägungsverfahren, welches mit einem innert 30 Tagen
nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes an das SEM gerichteten
Gesuch eingeleitet wird, die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage.
Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Be-
schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch).
Als ehemalige Beschwerdepartei ist der Gesuchsteller zur Revision legiti-
miert. Vorliegend wird der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tat-
sachen angerufen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ferner wird geltend ge-
macht, das Gesuch sei innert Frist erfolgt, da der Beschwerdeführer die
neuen Vorbringen aus Angst nicht früher habe geltend machen können.
1.4 Der Beschwerdeführer scheint im vorliegenden Verfahren durch Fabi-
enne Bratoljic vertreten zu sein. Die Vollmacht vom 3. Juli 2014 bezeichnet
zwar nur "die Freiplatzaktion Basel und ihre MitarbeiterInnen" als bevoll-
mächtigt, welche allerdings als juristische Person nicht zur Rechtsvertre-
tung befugt ist. Da Fabienne Bratoljic offenbar für die Freiplatzaktion Basel
arbeitet, wird sie unter Verzicht auf Nachreichung einer persönlichen Voll-
macht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG) als Rechtsvertreterin betrachtet.
1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden entscheidet der Einzel-
richter mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und
über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG und Art. 111 Bst. b AsylG). Da, wie nachfolgende
Erwägungen zeigen, vorliegend beides zutrifft, erfolgt die Entscheidung in
einem einzigen einzelrichterlichen Urteil. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
2.
2.1 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung auf seine Erwägun-
gen in der Verfügung vom 15. November 2012 hinsichtlich der Unglaubhaf-
tigkeit der bereits geltend gemachten Vorbringen und hielt daran fest. Bei
den dort aufgeführten Unstimmigkeiten handle es sich nicht um einzelne
widersprüchliche Details, sondern um massive Dissonanzen in den Asyl-
kernvorbringen, welche beim besten Willen nicht nachvollziehbar seien.
Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. August
2013 materiell mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt,
weshalb es dem SEM an der funktionellen Zuständigkeit für eine allfällige
Neubeurteilung fehle. Die bereits im ersten Verfahren getätigten Vorbringen
seien revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen.
In seiner Eingabe vom 15. August 2014 mache der Beschwerdeführer neu
mehrere zuvor nicht einmal ansatzweise erwähnte Asylvorbringen geltend.
Seine Rechtsvertretung argumentiere, er habe diese Aktivitäten über Jahre
hinweg den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten, da er befürchtet
habe, diese Informationen könnten an die sri-lankischen Behörden gelan-
gen. Diese Erklärung zu seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge
nicht zu überzeugen. Es bestehe der Eindruck, er habe im Lauf des Ver-
fahrens seine Vorbringen angepasst und hochgespielt. Wie bereits in der
Verfügung vom 15. November 2012 eingehend erläutert, müsse trotz – oder
gerade wegen – der nachgeschobenen Vorbringen davon ausgegangen
werden, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft seien.
Zudem wäre auch die neu geltend gemachte Vorverfolgung revisionsweise
geltend zu machen. Da das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vor-
bestehenden Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe und
sämtliche Tatsachen im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hätten, sei das
SEM für eine neuerliche Beurteilung funktionell nicht zuständig. Ob ein
rechtzeitiges Vorbringen sämtlicher Asylgründe tatsächlich unzumutbar ge-
wesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens.
Der Beschwerdeführer habe sodann nicht überzeugend belegt, dass seine
Hilfeleistungen eine zielgerichtete Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden zur Folge gehabt haben. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er sich
bei den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten aus der Gruppe beson-
ders hervorgehoben habe und dadurch ins Visier der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte geraten sein könnte. Es erscheine überaus unwahrscheinlich,
dass er anlässlich der Kundgebungen identifiziert worden wäre.
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2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine Ausführungen seien
logisch und nachvollziehbar. Bei den vereinzelten Widersprüchen handle
es sich um Details, und einige davon seien auf Missverständnisse zurück-
zuführen. Die Verspätung seiner Vorbringen spreche nicht gegen deren
Glaubhaftigkeit, da es ein weit verbreitetes Phänomen sei, dass Tamilen
aus Angst ihre LTTE-Verbindungen nicht preisgeben wollten. Ausserdem
hätte er keinerlei Grund gehabt, sein Heimatland zu verlassen, wäre er
nicht dazu genötigt gewesen. Seine Vorbringen seien deshalb als insge-
samt überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu bewerten.
Der Beschwerdeführer leide unter (...) und (...), sei momentan aber nicht in
ärztlicher Behandlung. Seine exilpolitische Tätigkeit sei geeignet, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen.
Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dazu nicht nötig.
Er werde auch heute noch regelmässig wegen seiner Tätigkeiten für die
LTTE gesucht. Es sei eine zielgerichtete Verfolgung anzunehmen; er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft.
Das verspätete Vorbringen seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE
sei entschuldbar, da er erst nach mehreren Gesprächen mit seiner Rechts-
vertretung Vertrauen in den schweizerischen Rechtsstaat habe fassen kön-
nen. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorbrin-
gen in der Stellungnahme an das SEM vom 15. August 2014 und nicht in
einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend ge-
macht habe, da er seine Angst just in jenem Zeitpunkt verloren habe, als
er eine Stellungnahme an das SEM habe einreichen müssen. Insofern sei
auch die 90-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Der Re-
visionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sei daher erfüllt und das Re-
visionsgesuch sei rechtzeitig erfolgt. Selbst wenn die Verspätung als nicht
entschuldbar betrachtet würde, wäre die Revision gutzuheissen, da die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich glaubhaft ge-
macht worden sei und ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM davon aus, das Bun-
desverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 15. August 2013
materiell mit den (damaligen) Asylvorbringen auseinandergesetzt. Dies
trifft indessen nicht zu: Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens ge-
gen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 21. Juni 2013 war ein-
zig der Vollzug der Wegweisung.
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Seite 8
Der ursprüngliche negative Asylentscheid des BFM vom 5. Mai 2011 wurde
ebenfalls lediglich im Vollzugspunkt angefochten; Flüchtlingseigenschaft
und Asyl blieben unangefochten. Die Verfügung wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 bezüglich Wegweisungsvollzug
(Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. November 2012 zu den Widersprüchen in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers erfolgten – nachdem Flüchtlingseigenschaft und Asyl
nicht Gegenstand der Rückweisung an das BFM waren – im Rahmen der
Überprüfung des Wegweisungsvollzugs. Diese Erwägungen wiederum
wurden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft, da auf die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2012 nicht eingetre-
ten wurde, mithin ein Prozessentscheid erfolgte.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht war somit bisher nie materiell mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung beziehungsweise mit einer Überprüfung der diesbezügli-
chen Entscheidungen der Vorinstanz befasst.
Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation können demnach vorliegend
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen.
Sie wären als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch das SEM zu
prüfen (vgl. vorn E. 1.3, dritter Absatz).
3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vom SEM als revi-
sionsrechtlich eingestuften Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 15. August 2014 hätten nach dem Gesagten durch die Vorinstanz
geprüft werden müssen.
Im Übrigen wäre die Vorinstanz aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VwVG gehalten
gewesen, die Eingabe vom 15. August 2014 an das Bundesverwaltungs-
gericht zu überweisen, wenn sie schon der Meinung gewesen ist, sie ent-
halte ein Revisionsgesuch und falle in die Zuständigkeit des Gerichts, zu-
mal dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich subeventualiter beantragt
worden ist. Da die Vorinstanz dies unterliess und dem Beschwerdeführer
ausserdem mit Schreiben vom 26. August 2014 mitteilte, seine Stellung-
nahme werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen, hat sie in jenem
Zeitpunkt offenbar in der Eingabe kein Revisionsgesuch erblickt und sich
zu Recht damals für die revisionsrechtliche Begehren als zuständig be-
trachtet.
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Seite 9
3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zwecks umfassender Über-
prüfung durch das SEM an dieses zurückzuweisen.
3.5 Im Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG und macht nachträglich erhebliche Tatsachen geltend, die er
aus Furcht vor negativen Konsequenzen nicht rechtzeitig habe vorbringen
können. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist das Bundesverwaltungsge-
richt für die revisionsweise Überprüfung der Asylvorbringen nicht zustän-
dig. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Feststellung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden mit
vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren in-
folge des Obsiegens des Beschwerdeführers keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird insofern gegenstandslos.
Hinsichtlich des Revisionsverfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des ausserordentlichen Rechts-
mittels abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem Gesuchsteller wären da-
her grundsätzlich die Kosten für das Revisionsverfahren aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend können ihm die Verfahrenskosten in An-
wendung von Art 63 Abs 1 VwVG ausnahmsweise erlassen werden.
4.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kosten-
note hat die nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin einen Ge-
samtaufwand von Fr. 2352.– ausgewiesen. Aufgrund der teilweise unnöti-
gen Ausführungen (namentlich bezüglich der Revision und der materiellen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ist das Honorar auf die notwendi-
gen und verhältnismässigen Kosten zu kürzen und dem Beschwerdeführer
zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1300.– zu-
zusprechen.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zu-
rückgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub