B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6115/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Deutschland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfü-
gung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Stollberg (Sachsen) stammende (A10 F. 4) Beschwerdefüh-
rer am 28. August 2016 ein Asylgesuch einreichte, worauf er dem Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zugewiesen wurde (A8);
am 19. September 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen ange-
hört (A10),
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seine Heimat sei vermehrt
dem Rechtsextremismus ausgesetzt, wogegen er sich eingesetzt habe,
dass er wegen seines Engagements und seinen Recherchen über den
Rechtsextremismus per Telefon und über soziale Medien terrorisiert wor-
den sei (A10 F. 39),
dass sein Name auf einer Liste stehe, auf welcher Personen aufgeführt
seien, welchen man körperlichen Schaden zufügen wolle (A10 F. 39),
dass er konkret von B._______ (aktueller […] der NPD [Nationaldemokra-
tische Partei Deutschlands]) massiv bedroht werde (A10 F. 39 und 44),
dass er – wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse – in ernstzuneh-
mender Gefahr sei (A10 F. 40 und 49),
dass auch seine Lebensgefährtin über diverse Kanäle von unbekannten
Personen angegangen worden sei (A10 F. 43 und 48),
dass er in einem konkret von ihm recherchierten Fall die Polizei benach-
richtigt habe, welche ihn an andere Stellen verwiesen habe, worauf er im
Sommer 2015 insbesondere per Schreiben an das Aussenministerium ge-
langt sei, wobei die Antwort noch ausstehe,
dass er den Eindruck habe, Deutschland garantiere ihm den Schutz nicht,
weil seinen Aussagen nicht das entsprechende Gewicht gegeben werde;
er sei ein gebranntes Kind, wegen seiner sozialen Reputation (A10 F. 67),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. September 2016 – eröffnet am 29. September 2016 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass sich der
Beschwerdeführer wegen den erwähnten Drohungen nie an die zuständi-
gen deutschen Behörden gewandt habe,
dass darauf hingewiesen wurde, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit ei-
ner stabilen Demokratie sei und die grundlegenden Menschenrechte und
Freiheiten seinen Bürgern garantiere, weshalb es dem Beschwerdeführer
zuzumuten sei, sich mit seinen Problemen an die dortigen Behörden zu
wenden,
dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass auch der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde einreichte und
dabei beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung dem Beschwerde-
führer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei ein Vollzugshin-
dernis festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen; eventualiter sei
der Beschwerdeführer bei erfolgter Datenweitergabe darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe hauptsächlich dahin-
gehend begründete, den Erläuterungen der Vorinstanz sei vehement zu
widersprechen, da er das SEM ausdrücklich über eine Polizeimeldung in
Deutschland informiert habe; doch sei er zurückgewiesen worden,
dass er auch der Annahme, Deutschland sei ein Rechtsstaat, im Wesentli-
chen entgegnete, die deutsche Administration und die Gerichte seien ge-
genüber dem organisierten Rechtsterror äusserst hilflos,
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dass Deutschland sinngemäss nur für diejenigen als rechtssicherer Staat
gelte, welche keine Fragen stellen würden,
dass er darüber hinaus auch gegen einen Wegweisungsvollzug protes-
tierte,
dass die Akten der Vorinstanz am 5. Oktober 2016 dem Bundesverwal-
tungsgericht zugestellt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was vorliegend nicht zu-
trifft,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG]
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägun-
gen anschliesst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab voll-
umfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind,
dass eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung die im
Gesetz definierte Flüchtlingseigenschaft dann erfüllt, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193),
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus setzt, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193),
dass nichtstaatliche Verfolgung, also Verfolgung durch Dritte wie
vorliegend vorgebracht, flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der
Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz
vor Verfolgung zu bieten,
dass damit indes nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Person zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und
überall zu garantieren,
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dass aber erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht,
dass im Weiteren die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems
der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist,
wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu
begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 10.3.2.),
dass weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers
zu entnehmen ist, Deutschland habe kein solches Schutzsystem oder
habe den Beschwerdeführer nicht vor asylrelevanten Nachteilen
geschützt beziehungsweise werde ihn nicht davor schützen,
dass auch nicht vorgebracht wird, dieses Schutzsystem sei dem
Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen,
dass es dem Beschwerdeführer somit offen steht und obliegt, eine Straf-
anzeige wegen Drohungen durch B._______ (oder andere Personen) ge-
gen ihn in Deutschland einzureichen, wenn er sich bedroht fühlt,
dass der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll brachte, er sei auf der Poli-
zeistation Lindenberg im Allgäu gewesen, um Angaben zum Fall
„C._______“ und zur Verbindung mit der NSU (Nationalsozialistischer Un-
tergrund) zu machen, wobei die Polizisten ihn an eine andere Stelle ver-
wiesen hätten (A10 F. 58), ihm jedoch auch versichert worden sei, die „Ton-
bandaufnahmen würden dem Herrn D._______ von der (…) C._______ in
E._______“ übergeben (A10 F. 60),
dass folglich diesbezüglich von einer korrekten Pflichterfüllung der Polizei
auszugehen ist, weshalb deren Schutzfähigkeit und -wille nicht zu bean-
standen sind,
dass diese Anzeige im Übrigen nicht in Zusammenhang mit einem konkret
gegen ihn gerichteten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG steht,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da auf-
grund obiger Erwägungen die eingereichte Beschwerde als zum Zeitpunkt
ihrer Eingabe aussichtslos zu erachten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die
Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Da-
tenweitergabe an den Heimatsaat sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass zudem aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entspre-
chende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
lehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: