Abtei lung V
E-6116/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6116/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein 1984 in
Gaza geborener Palästinenser, im Jahr 1991/92 nach Tunesien, 2005
nach Libyen, im Juni 2008 nach Italien und im Dezember 2008 nach
Frankreich gezogen sei, von wo er am 15. März 2009 illegal in die
Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso am 24. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um
sein Leben zu verbessern und seine Familie wirtschaftlich zu unter-
stützen,
dass er Tunesien zudem aus Furcht vor der Polizei verlassen habe, da
er im April 2005 das Haus der Nachbarn in Brand gesteckt habe,
nachdem deren Sohn während zweier Jahre seine 16-jährige Schwes-
ter belästigt habe,
dass das BFM am 26. März 2009 die Fachstelle Lingua mit der Durch-
führung einer Herkunftsanalyse beauftragte und der Experte in seinem
Gutachten vom 29. April 2009 zur Auffassung gelangte, die Hauptso-
zialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht im palästinensi-
schen Milieu von Gaza, sondern eindeutig im tunesischen Milieu des
Maghreb erfolgt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
21. Juli 2009 zum Ergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör
gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am
29. Juli 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht und seine Angaben zu Herkunft und
Nationalität würden durch das Lingua-Gutachten eindeutig widerlegt,
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dass nämlich aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie
Geografie, Kultur und Alltagsleben im Rahmen der genannten Analyse
eindeutig hervorgehe, dass er in Tunesien sozialisiert worden sei und
er zudem nicht die Sprache eines Palästinensers aus Gaza, sondern
jene eines Tunesiers spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. August 2009
die Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009
aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückwies,
dass das BFM am 28. August den Beschwerdeführer zur Behandlung
seines Asylgesuches beziehungsweise zur Wahrnehmung des
rechtlichen Gehörs zu einerAnhörung vorlud,
dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer
verschicktem Schreiben vom 7. September 2009 festhielt, der
Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der
Vorladung zur Anhörung vom 4. September 2009 ohne Erklärung
ferngeblieben,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhielt, sich zu
seinem Nichterscheinen bis zum 21. September 2009 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2009
hierzu Stellung nahm und erklärte, er habe die Vorladung zur
Anhörung erst zwei Tage vor dem angesetzten Termin erhalten und sei
zudem davon ausgegangen, die Anhörung fände, wie bereits die letzte
Befragung, ebenfalls an einem Dienstag statt, und er habe erst am
folgenden Dienstag gemerkt, dass er die Anhörung verpasst habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 - eröffnet am
23. September 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob
verletzt,
dass er ohne Erklärung der für den 4. September 2009 vorgesehenen
Bundesanhörung ferngeblieben sei und in seinem ihm später
gewährten Gehör zwar Stellung bezogen habe, diese Erklärung aber
als fadenscheinige Ausrede zu werten sei,
dass der Beschwerdeführer seine Identität bis heute nicht
rechtsgenüglich habe belegen können und damit klar zu erkennen
gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse
zu haben, womit ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse
abzusprechen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und zudem
beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih-
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerwei-
se zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch
sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestell-
ten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung
zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am
Verfahren nachzukommen,
dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich
eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass die Entschuldigung des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme zu seinem Nichterscheinen, er habe die Vorladung erst
zwei Tage vor dem angesetzten Termin erhalten, keine hinreichende
Erklärung für sein späteres Ausbleiben darstellt, da sich Asylsuchende
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gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden
von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten haben,
dass es zudem unglaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer im
Wochentag geirrt haben soll beziehungsweise davon ausgegangen
sei, die Anhörung würde wieder an einem Dienstag stattfinden,
dass sein Argument, er habe geglaubt, dass die Anhörungen jeweils
nur an Dienstagen stattfänden, eine Schutzbehauptung darstellt und
somit nicht als Entschuldigungsgrund ausreicht,
dass ein solches Verhalten auch die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers erschüttert,
dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben keine
rechtfertigenden Gründe dargelegt wurden, welche das BFM hätten
veranlassen müssen, eine Neuansetzung einer weiteren Anhörung zu
verfügen,
dass das BFM nicht verpflichtet ist, bei offensichtlicher
Mitwirkungsverletzung erneut einen Anhörungstermin anzusetzen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Anhörung und unzureichende Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht vom
BFM als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
gewertet wurde, da sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis
seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich weigerte, bei der
Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise
mitzuwirken,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegen-
den Nichteintretenstatbestand nichts ändern,
dass namentlich die Ausführungen in der Beschwede unbehelflich
bleiben, die sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG beziehen, der vorliegend keine Anwendung fand,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass aufgrund des Gutachtens der Fachstelle Lingua lediglich
feststeht, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich in Tunesien
sozialisiert wurde, seine Identität und damit insbesondere auch seine
Staatsangehörigkeit aufgrund der Nichteinreichung von
Identitätsdokumenten aber nicht erhärtet ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- respektive
Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtlichslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und mit dem Urteil in der Hauptsache das
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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