B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6116/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. Dezember 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom
1. Februar 2012 und die Wegweisung nach Italien erhob er Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-783/2012
vom 17. Februar 2012 abwies. Am 5. Juli 2012 wurde er nach Italien
überstellt.
B.
Das Migrationsamt des Kantons B._______ teilte dem BFM am 17. Sep-
tember 2014 mit, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewil-
ligung in der Schweiz aufhalte, und ersuchte um Einleitung des Dublin-
Verfahrens und Zustellung der neuen Wegweisung. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde im Rahmen der Befragung vom 16. September 2014 das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt.
C.
Gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers
mit der Zentraleinheit Eurodac, welcher das Einreichen eines Asylgesu-
ches in Italien am 11. Juli 2012 nachweist, und Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO), ersuchte das BFM die italieni-
schen Behörden am 22. September 2014 um Übernahme des Beschwer-
deführers.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin beim BFM ein weiteres Asylgesuch ein. Er
begründete dieses im Wesentlichen damit, Italien habe seine drei Asylge-
suche abgelehnt; er bekomme dort keine Aufenthaltsbewilligung und kei-
ne finanzielle Unterstützung und müsste bei einer Wegweisung wieder
auf der Strasse leben. Seinen (…) und den (…) sei hingegen in der
Schweiz Asyl gewährt worden. Er mache die gleichen Fluchtgründe wie
seine Familie geltend und erhebe den Anspruch, dass sein Verfahren
gleich entschieden werde wie diejenigen der anderen Familienmitglieder.
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E.
Mit am 17. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2014 trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei "die Un-
wahrscheinlichkeit einer Überführung nach Italien" festzustellen und ihm
als Folge davon Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, weiter sei er aus
der Haft zu entlassen.
G.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten.
1.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die ange-
fochtene Verfügung begrenzt. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei aus
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der Haft zu entlassen, geht somit über den Streitgegenstand hinaus,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde
und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der
sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel
aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
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4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genom-
men. Nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und
unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. Oktober
2014 an Italien übergegangen.
Italien bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein
Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälli-
gen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylver-
fahren in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es lägen keine
begründeten Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchgeführt hätte.
Falls er mit dem Entscheid der italienischen Behörden nicht einverstan-
den sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz
anzufechten. Anzufügen sei, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Ge-
genstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei.
Er könne nichts aus dem Umstand ableiten, dass er über Verwandte in
der Schweiz verfüge, da er volljährig sei und dessen (…) und (…) nicht
als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten
würden. Zudem bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen ihm und seinen Familienangehörigen in der Schweiz.
Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden
gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Italien sprechen. Art
und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer An-
spruch habe, richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Italien sei
somit weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines in Italien bereits rechts-
kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Un-
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terbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstüt-
zung hätte.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, nach
seiner Rückweisung nach Italien habe er sich in Liechtenstein und
Deutschland aufgehalten, wo er jeweils wieder nach Italien zurückgewie-
sen worden sei. Dort habe er keine Unterkunft, keine Unterstützung, kei-
ne Arbeitsmöglichkeit und drei Asylgesuche seien abgelehnt worden. Es
sei ihm bewusst, dass er grundsätzlich im Rahmen des Dublin-
Abkommens nach Italien zurückgewiesen werden sollte. Doch es sei be-
kannt, dass Italien von den täglich neu einreisenden Asylsuchenden
komplett überfordert sei. Italien sei nicht in der Lage, für die Asylsuchen-
den ein Verfahren gemäss einem menschenwürdigen Asylgesetz durch-
zuführen. Italien habe bis zum aktuellen Zeitpunkt zum Rückübernahme-
gesuch der Schweiz nicht reagiert. Es sei deshalb für ihn unzumutbar,
dorthin ausgewiesen zu werden.
5.
5.1 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend somit nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen ist. Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich
die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei
er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250;
ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493). Der Beschwerdeführer muss
demnach beweisen oder glaubhaft machen, dass seine Behandlung in
Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände ge-
gen Art. 3 EMRK verstösst.
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5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Entgegen seiner Auf-
fassung ist indessen eine explizite Zustimmung der italienischen Behör-
den zur Wiederaufnahme nicht erforderlich.
Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein am 11. Juli
2012 in Italien eingereichtes Asylgesuch abgelehnt. Nachdem die italieni-
schen Behörden auf das Übernahmeersuchen des BFM vom 22. Sep-
tember 2014 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-
VO innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt
haben, ist entsprechend dieser Bestimmung von einer impliziten Zustim-
mung der italienischen Behörden, mithin davon auszugehen, dass dem
Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden ist. Dies zieht die Ver-
pflichtung der italienischen Behörden nach sich, den Beschwerdeführer
wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu
treffen.
5.3 Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht ge-
eignet, die vorgenannte Zuständigkeit umzustossen. In Fortführung der
bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Vermutung
auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des
menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Der EGMR hat dies-
bezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des
EGMR Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien vom
2. April 2013, 27725/10, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtli-
cher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK).
Bei einer Überstellung wird weiter davon ausgegangen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtli-
nien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet
kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anru-
fung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu
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grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-
Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht zwin-
gend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schlies-
sen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis im vorge-
nannten Sinn erbracht. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer
Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt
sein wird.
5.4 Es sind vorliegend keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitä-
ren Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 ersichtlich. Solche werden auch nicht vorgebracht.
5.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erschei-
nen liessen. Es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt
der Schweiz.
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
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Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: