Abtei lung V
E-6118/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6118/2009
Das Bundesverwaltungsgericht.
In Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 28. April 2009 verliess und am 21. August 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
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dass er im Transitzentrum Altstätten am 4. September 2009 summa-
risch befragt und am 16. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme
aus dem Dorf B._______, Bayelsa State,
dass sein Vater und dessen Bruder sich über die Aufteilung eines
geerbten Stück Landes gestritten hätten und deswegen ein Gerichts-
verfahren eingeleitet hätten,
dass sein Onkel aufgrund dieses Streits am (...) seinem Vater Gift ins
Essen gemischt und ihn dadurch umgebracht habe,
dass er, der Beschwerdeführer, befürchtet habe, als Erbe seines
Vaters von seinem Onkel ebenfalls umgebracht zu werden,
dass er und seine Schwester deswegen zu seiner Tante in C._______
geflüchtet sei, welche sie zu einem Pastor namens D._______ in
E._______ gebracht habe,
dass der Pastor ihm zugesichert habe, seine Ausreise zu organisieren
und ihn zu einem Freund gebracht habe, welcher auf einem Schiff
arbeite,
dass diese Person ihn am (...) auf ein Schiff gebracht habe wo er sich
habe verstecken müssen, und sie mit diesem Schiff an einen ihm
unbekannten Ort in Europa gelangt seien,
dass er anschliessend zusammen mit seinem Begleiter per Zug in die
Schweiz eingereist sei,
dass er im Übrigen in seiner Heimat ausser einem Geburts- und einem
Taufschein, welche er in seinem Elternhaus zurückgelassen habe, nie
irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, ohne Reisepapiere
gereist sei und auf seiner Reise nirgends persönlich kontrolliert wor-
den sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Aussage des Be-
schwerdeführers, er habe in seiner Heimat nie irgendwelche Identi-
tätsdokumente besessen, vermöge nicht zu überzeugen und sei als
Schutzbehauptung zu bewerten,
dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Rei-
se von Nigeria in die Schweiz als unsubstanziiert und realitätsfremd zu
qualifizieren seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er die für die
Reise verwendeten Identitätspapiere sowie den wahren Reiseweg zu
verheimlichen suche,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene frist-
gereichte Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen
würden,
dass im Weiteren die durch die tatsachenwidrigen Angaben über den
Reiseweg begründeten Zweifel durch die widersprüchlichen, unplau-
siblen und unsubstanziierten Angaben des Beschwedeführers ver-
stärkt würden,
dass seine Asylvorbringen daher nicht geglaubt werden könnten,
dass es sich darüber hinaus um Übergriffe einer privaten Drittperson
handle und davon auszugehen sei, die nigerianischen Behörden seien
gewillt, ihrer Schutzpflicht nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer dro-
hende, gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung vor-
liegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch indivi-
duelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Nigeria sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung so-
wie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
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dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der äusserst vagen Schilderung des Reiseweges und
der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe
nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Ausreise
nirgends persönlich kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe
für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet,
welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden
vorenthält,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte nach-
trägliche Einreichung von Identitätspapieren nicht zur Aufhebung des
Nichteintretensentscheids zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5 S. 108 ff.),
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch
zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur fehlenden Asylrelevanz sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen zu schützen sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, in welcher er im Wesentlichen auf seine Vorbringen anlässlich
der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verweist
und an deren Glaubhaftigkeit sowie seiner Gefährdung im Falle der
Rückkehr nach Nigeria festhält, nicht geeignet sind, zu einer anderen
Einschätzung zu führen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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