B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6118/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige – am
18. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie dem Bundesasylzentrum der Region (…) zugewiesen wurden, wo
sie am 3. September 2019 und ergänzend am 9. Oktober 2019 vertieft zu
ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer in erwähnten Anhörungen geltend machte, er
sei im Dorf F._______ / Abchasien geboren und habe im Jahr 1993 umsie-
deln müssen, seither sei er in der Stadt G._______ wohnhaft, zuletzt mit
seiner ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Ehefrau und den gemeinsa-
men Kindern,
dass es für ihn als ehemals Angehörigen des muslimischen Glaubens nicht
einfach gewesen sei, in der von christlicher Orthodoxie geprägten Glau-
bensgemeinschaft in Georgien zu leben,
dass er aufgrund seiner ehemals muslimischen Glaubenszugehörigkeit la-
tenten Anfeindungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei,
dass er sich im Zuge der immer enger werdenden Beziehung zu seiner
heutigen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die dem orthodoxen Glauben
angehört habe, zur Konversion entschlossen habe und sich vor der im
Jahre 2010 erfolgten Heirat nach orthodoxem Ritus habe taufen lassen und
auch seine Eltern den georgisch orthodoxen Glauben angenommen hät-
ten,
dass er in der Folge seit Jahren seitens der noch in Abchasien lebenden
Verwandten väterlicherseits, insbesondere seitens des Cousins
H._______ und dessen Umfeld regelmässig Anfeindungen ausgesetzt ge-
wesen sei, weil man nicht habe tolerieren können, dass er den georgisch-
orthodoxen Glauben angenommen habe und damit einen Verrat auch am
gemeinsamen Nachnamen, der sehr selten sei, begangen habe,
dass es mehrfach zu Drohungen und gar Handgreiflichkeiten gekommen
sei, die schliesslich ihren Höhepunkt am 10. April 2019 gefunden hätten,
als H._______ und zwei seiner Freunde ihn zu Hause aufgesucht und kör-
perlich angegriffen hätten, wobei er schwer im Gesicht verletzt worden sei,
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dass er den Angriff überlebt habe, H._______ ihm jedoch gedroht habe,
man werde ihn töten,
dass er von einer Anzeige bei den örtlichen Polizeibehörden abgesehen
habe, da dies die Bedrohungssituation noch weiter verschlimmert hätte
und er von der Polizei überdies keine Hilfe habe erwarten können,
dass er zu diesem Schluss nach Rücksprache mit seinem heimatlichen
Anwalt gekommen sei, der ihm zur Ausreise mit der Familie geraten habe,
dass die Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen bestätigte und ausführte, sie selbst sei nicht bedroht worden,
dass das SEM den Beschwerdeführenden respektive deren damals zuge-
wiesenen Rechtsvertretung am 16. Oktober 2019 einen Entwurf seines ab-
lehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertretung am 17. Oktober 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 18. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Rechtsvertretung das Mandat am 18. Oktober 2019 niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2019 die
Beschwerde insoweit guthiess, als damit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragt worden war und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an das SEM zwecks vollständiger Begründung zurückwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2019 – gleichentags er-
öffnet – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2019
– in Anwendung von Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 141.31)
– ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden würden Probleme mit Drittpersonen geltend machen, welche nicht
asylrelevant seien, da der georgische Staat sowohl seiner Schutzpflicht
grundsätzlich nachkomme als auch in der Lage sei, Schutz zu gewährleis-
ten, die Beschwerdeführenden es jedoch – obwohl es ihnen zuzumuten
gewesen wäre – unterlassen hätten, Schutz bei der Polizei zu suchen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch deshalb keine Asyl-
relevanz entfalten würden, da sie sich mittels Wegzug in einen anderen
Landesteil – wie etwa nach I._______ – der von ihnen geschilderten Be-
drohung entziehen könnten,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegwei-
sung anzuordnen sei,
dass das SEM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hauptsächlich
feststellte, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr eine mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei,
dass weder die herrschende politische Situation in Georgien noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen
würden, da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin
über eine solide Schulbildung verfügen würden und berufstätig gewesen
seien und sie in der Heimat über ein enges, tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich sowie praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. November 2019 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuord-
nen,
dass sie ferner beantragen, auf eine Kassation sei zu verzichten,
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dass sie im Weiteren in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2019 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. November 2019 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführen-
den könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass seitens des Gerichts zunächst Vorbehalte in Bezug auf die Glaubhaf-
machung anzubringen sind, bleiben doch die Schilderungen des konkreten
Ereignisses vom 10. April 2019, nämlich des gezielten Angriffs auf den Be-
schwerdeführer in der Wohnung der Beschwerdeführenden, unsubstanzi-
iert (vgl. A40 F26 ff.),
dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit
aber unterbleiben kann, da ungeachtet dessen das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender – und nunmehr zureichen-
der – Begründung zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Beschwerdeführenden
würden familiäre (wenn auch aus der Religion begründete) Konflikte und
damit Probleme mit Dritten geltend machen, welche nur dann asylrelevant
sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt,
dass aufgrund der Subsidiarität des internationalen Schutzes die Be-
schwerdeführenden angehalten gewesen wären, die georgischen Behör-
den um Schutz zu ersuchen,
dass Georgien grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Ge-
orgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat
und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
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dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine
flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und
der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Üb-
rigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf Wiederholungen bisher
bereits dargelegter Sachverhaltsfragmente beschränken ohne dass eine
eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
stattfindet oder etwa Umstände vorgetragen werden, welche an den vo-
rinstanzlichen Ausführungen und der bestehenden Regelvermutung etwas
zu ändern vermögen,
dass insbesondere der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten sich
nicht an die Polizei gewandt, weil dies alles schlimmer gemacht hätte, un-
behelflich ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment – wie vom SEM zu Recht erkannt – im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass sodann – einhergehend mit dem SEM – keine Anhaltspunkte für eine
im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass – wie vom SEM zutreffend erwähnt – weder die allgemeine Lage im
Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung der Akten der Vo-
rinstanz ebenso zustimmt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien
sprechen würden,
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dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über
sehr gute Schul- respektive Ausbildungen sowie über Berufserfahrungen
und ausserdem in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügen (vgl. A40 F9-F21 und F25, A41 F6-F11, A43 F F25 f., A44 F8 und
F13 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg