B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6119/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…); Verfügung des BFM vom 27. September
2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte
Beschwerdeführer mit als "Gesuch um Familienzusammennachzug" be-
zeichneter Eingabe vom 5. September 2013 beim BFM beantragte, seiner
Ehefrau, B._______, die er am (…) März 2013 im Sudan geheiratet habe,
sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu
gewähren,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 der Ehefrau des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigerte und das (de-
rivative) Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das
BFM Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und das Bundesamt die
Beschwerdeeingabe infolge Unzuständigkeit ad acta legte,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanz-
liche Verfügung erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vom 27. September 2013 aufzuheben und seiner Ehefrau sei
eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Ok-
tober 2013 festhielt, der Beschwerdeführer werde aufgefordert, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift) einzureichen,
wobei bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass es im Übrigen festhielt, eine gesetzliche oder behördliche Frist gelte
als gewahrt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde
gelange (Art. 21 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die Behörde, die sich für unzuständig erachte, die Sache an die zu-
ständige Behörde zu überweisen habe (Art. 8 Abs. 1 VwVG), weshalb das
BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen,
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dass der Beschwerdeführer ferner darum ersucht wurde, dem Bundes-
verwaltungsgericht mitzuteilen, ob er bereits ein Gesuch um Familien-
nachzug beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2013 eine
Beschwerdeverbesserung einreichte (unterschriebene Beschwerde) und
zudem mitteilte, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt sei bisher
kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der
Ehefrau des Beschwerdeführer mit der Begründung abwies, aus der Ein-
gabe vom 9. September 2013 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer,
welcher in der Schweiz am 5. September 2011 als asylberechtigter
Flüchtling anerkannt worden sei, sich im März 2013 in den Sudan bege-
ben habe, wo er am (…) März 2013 B._______ geheiratet habe,
dass der Beschwerdeführer somit erst nach seiner Ausreise aus Eritrea
geheiratet habe, weshalb er weder durch die Flucht von seiner Ehefrau
getrennt worden sei noch zuvor mit ihr zusammen in Eritrea gelebt habe
(anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Mai 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (…) habe er angegeben, ledig zu sein, vgl. A6/11
S. 3),
dass folglich die Anforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG
nicht erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
ausführte, er sei mit seiner derzeitigen Ehefrau seit mehr als acht Jahren
zusammen und habe aufgrund seiner Probleme vergessen dies an-
zugeben,
dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden
und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden
(Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass das BFM hinsichtlich der Familienzusammenführung zu Recht fest-
gestellt hat, deren Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG seien vorlie-
gend nicht gegeben, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nie vorgetragen hat, er sei
von seiner nachzuziehenden Ehefrau durch seine Flucht im Jahr 2008
getrennt worden,
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dass er gar zu Protokoll gab, in seinem Heimatland habe es keine Per-
spektive gegeben, man habe weder zur bestehenden Familie zurückkeh-
ren können noch habe man die Möglichkeit gehabt, eine eigene Familie
zu gründen (vgl. A6/11 S. 6), weshalb das BFM mithin zu Recht davon
ausgegangen ist, der Beschwerdeführer und seine nachzuziehende Ehe-
frau hätten vor seiner Flucht nicht eine zusammen lebende Familienge-
meinschaft gebildet,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet
sind, vorstehende Erwägungen umzustossen,
dass das BFM somit die Einreisebewilligung sowie die Familienzusam-
menführung zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert hat,
dass vorliegend zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung eines asyl-
rechtlichen Familiennachzugs nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer je-
doch in der Schweiz asylberechtigt ist und somit über eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt, auf deren Verlängerung er einen Anspruch hat (ge-
mäss Art. 60 Abs. 1 AsylG), was ein "gefestigtes Anwesenheitsrecht" im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Kontext mit Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.)
darstellt,
dass sich der Anspruch auf Familiennachzug im fremdenpolizeilichen
Sinne für den Beschwerdeführer demnach nach Art. 44 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 EMRK beurteilt und dieser Anspruch nicht
im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren zu behandeln ist, sondern vor
den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden (mit Rechtsmittelweg
bis zum Bundesgericht; vgl. e contrario Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie
Entscheid der Asylrekurskommission, Entscheidungen und Mitteilungen
der Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 S. 95) geltend zu machen
ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dar-
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auf indessen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ausnahmsweise zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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