B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-61/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch MLaw Vanessa König, Freiplatzaktion
B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom
26. November 2015 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in
den zuständigen Dublinstaat (Ungarn) sowie den entsprechenden Vollzug
anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Dezem-
ber 2015 (Poststempel 10. Dezember 2015) beim Bundesverwaltungsge-
richt anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8085/2015 vom 18. De-
zember 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, die Be-
schwerdefrist von 5 Arbeitstagen sei nicht eingehalten worden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Januar 2016 an das Bundes-
verwaltungsgericht gelangte und über seine mittlerweile mandatierte
Rechtsvertreterin beantragte, die Beschwerdefrist gegen die SEM-Verfü-
gung vom 26. November 2015 sei wiederherzustellen und auf die ursprüng-
liche Beschwerde sei einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde ent-
schieden habe,
dass er gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte
und beantragte, es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass er in seinem Gesuch ausführte, er habe sich, nach Kenntnisnahme
von der SEM-Verfügung vom 26. November 2015 zwar am 7. und 8. De-
zember 2015 bei der Freiplatzaktion B._______ beraten lassen, sei beim
Verfassen der Beschwerde unterstützt und dahingehend informiert worden,
dass er diese noch am selben Tag zur Post bringen müsse,
dass die Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamtes B._______ ihm
allerdings am selben Tag zugesagt habe, er könne anstatt nach Ungarn in
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die Türkei ausreisen, weshalb er – im Vertrauen auf diese Auskunft – keine
Beschwerde erhoben habe,
dass die gleiche Behörde zwei Tage später ihre Zusicherung widerrufen
habe, nachdem das SEM seine diesbezügliche Auskunft geändert habe,
dass ihn entsprechend kein Verschulden für die zu spät erhobene Be-
schwerde treffe,
dass er zusammen mit seinem Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist unter anderem seine Beschwerdeeingabe vom 8. Dezem-
ber 2015 sowie eine Bestätigung des Kantonalen Sozialamtes B._______
vom 24. Dezember 2015 zu den Akten gab, wonach dem Gesuchsteller
gemäss Informationen des SEM am 8. Dezember 2015 zunächst mitgeteilt
worden sei, es könne ein Flug nach Istanbul gebucht werden, welche In-
formation am 10. Dezember 2015 habe widerrufen werden müssen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2016 den Vollzug der SEM-Verfügung vom 26. November
2015 einstweilig bis zur Kenntnis der Akten aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesu-
chen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zu-
ständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachge-
holte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233),
dass sich das Verfahren nach VwVG richtet, soweit das AsylG oder das
VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105 AsylG sowie
Art. 37 VGG),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
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dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Gesuchsteller als Partei in seinem Asylverfahren zur Erhebung
des Gesuches berechtigt ist, das Gesuch um Wiederherstellung offensicht-
lich rechtzeitig und begründet eingereicht und die versäumte Rechtshand-
lung, die Einreichung der Beschwerde, nachgeholt worden ist,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demzu-
folge einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos werden,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1
zu Art. 24 VwVG),
dass auf Fristwiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf
ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive –
Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist,
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller be-
ziehungsweise sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unab-
hängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während
subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Hand-
lung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch
besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehin-
dert war (STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass Verfahrensgegenstand der SEM-Verfügung vom 26. November 2015
die Feststellung des für die Beurteilung des Asylgesuches des Gesuchstel-
lers zuständigen Staates des Dublin-Raumes sowie seine Wegweisung
dorthin bildet,
dass der Gesuchsteller aufgrund der vorliegenden Umstände offensichtlich
objektiv in der Lage war, diese Verfügung fristgerecht anzufechten und die
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Beschwerdefrist – nach umfassender Rechtsberatung seitens der Frei-
platzaktion B._______ – in voller Kenntnis über die rechtlichen Konsequen-
zen hat verstreichen lassen,
dass er sich demgegenüber auf eine subjektive Unmöglichkeit beruft, in-
dem er geltend macht, er habe sich auf die Auskunft des kantonalen Sozi-
alamtes verlassen dürfen, wonach er statt nach Ungarn auch in die Türkei
ausreisen könne,
dass diese Auskunft allerdings alleine die Vollzugsmodalitäten, konkret die
individuelle Rückkehrhilfe, nämlich die Frage betraf, ob auch die Reisekos-
ten für einen Flug in die Türkei (statt in den zuständigen Dublinstaat) über-
nommen würden,
dass das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Auskunft des Kantona-
len Sozialamtes zwar grundsätzlich schützenswert ist, wie er zutreffend er-
kennt, sein Irrtum allerdings im vorliegenden Kontext kein wesentlicher ist,
dass im Übrigen nicht erkennbar ist, inwiefern es dem Gesuchsteller nicht
auch heute möglich sein sollte, in die Türkei auszureisen, zumal ihm ange-
sichts der Aktenlage nicht an der Prüfung seines Asylgesuches im Dublin-
raum gelegen zu sein scheint,
dass insgesamt der vom Gesuchsteller geltend gemachte Irrtum keinen
entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung der Beschwerde dar-
stellt, zumal angesichts der sehr restriktiven Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts und des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstel-
lung (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil sich das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist, unabhängig von der nicht belegten Bedürftig-
keit des Gesuchstellers, angesichts des soeben erwogenen als aussichts-
los erweist, was sich bereits anhand einer summarische Prüfung der Ak-
tenlage ergab,
dass auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Beistandes abzuwei-
sen ist, nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ge-
geben sind (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Abweisung seines Ge-
suches um unentgeltliche Prozessführung die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie aufgrund des
mässigen Aufwandes in der Sache angemessen zur reduzieren sind (Art.
2 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: