B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6121/2019
Ur t e i l vom 1 0 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2016 um Asyl in der
Schweiz. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab,
dass er am 30. Juni 2016 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2016 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz
C._______, geboren worden und sei sunnitischer Ethnie. Nach dem Ab-
bruch der zehnten Klasse habe er seiner Familie in der Landwirtschaft ge-
holfen. Sein Neffe habe das Haus von dessen Onkel väterlicherseits, der
in Dubai gewohnt habe, bewohnt. Als dieser Onkel nach Pakistan zurück-
gekehrt sei, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, da dieser ver-
langt habe, sein Neffe müsse das Haus verlassen. Er habe interveniert und
sei daraufhin von politischen Freunden und Kollegen des Onkels von sei-
nem Neffen ein oder zwei Mal angegriffen worden und aufgrund einer fal-
schen Anschuldigung im Mai 2015 zwei Tage im Gefängnis gewesen. Am
20. April 2016 sei er illegal aus Pakistan ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-7040/2016 vom 5. Juli 2017 gut und wies die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung wurde festgestellt,
die Vorinstanz habe systemische Schwachstellen sowie die Fragen im Zu-
sammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende
bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abzuklären.
Mit Berichtigung vom 2. August 2017 sprach das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 620.– zu.
E.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 beendete die Vorinstanz das Dublin-Ver-
fahren und prüfte das Asylgesuch in der Schweiz.
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F.
Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2018 gab der Beschwerde-
führer an, bei den familiären Auseinandersetzungen habe es sich um
Grundstücke und um ein Haus gehandelt. Aufgrund der Verfolgungen
durch den Onkel seines Neffen habe er häufig den Wohnort gewechselt
Trotzdem hätten dieser Onkel und dessen Unterstützer ihn immer wieder
ausfindig machen können. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen.
Sie hätten auch seinen Vater verfolgt und ihm ein Bein gebrochen. Nach-
dem er sich mit seinem Neffen zwei Monate in Kaschmir aufgehalten habe,
seien sie im Februar 2016 illegal aus Pakistan ausgereist. Nach seiner Aus-
reise seien immer wieder Personen bei seinen Eltern vorbeigekommen,
hätten diese bedroht und nach ihm befragt.
Der Beschwerdeführe reichte seine pakistanische Identitätskarte, die pa-
kistanische Identitätskarte seines Vaters, einen Entlassungsschein des
(…) D._______ vom 3. November 2015, zwei Gesuche seines Vaters auf
dem Polizeiposten von D._______ vom 22. Oktober 2015 und vom 5. No-
vember 2015 (alles in Kopie) ein.
G.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei un-
benannte Dokumente vom 15. März 2015, 21. Juni 2015 und vom 29. Sep-
tember 2019 in Kopie ein.
H.
Mit Verfügung vom 4. November 2019 (eröffnet am 5. November 2019)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 19. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 4. November 2019 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige
Aufnahme sei anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen.
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Der Beschwerdeführer reicht eine Polizeianzeige seines Vaters vom
16. April 2019 betreffend seinen Bruder im Original inklusive englischer
Übersetzung, zwei Zeitungsartikel vom 5. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019
inklusive Übersetzung, einen USB-Stick mit verschiedenen Fernsehberich-
ten sowie ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
E._______ vom 12. November 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist der Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
widerspreche sich in zentralen Punkten wie dem Zeitpunkt, wann sein
Neffe das Haus von dessen Onkel habe verlassen müssen, der Dauer sei-
ner Inhaftierung im Jahr 2015 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pa-
kistan. Zudem sei das Verfolgungsinteresse des Onkels seines Neffen an
ihm nicht nachvollziehbar, da er in der Familienstreitigkeit um die besagten
Grundstücke lediglich eine Nebenrolle gespielt habe. Hätte der Onkel sei-
nes Neffen sich tatsächlich an ihm rächen wollen, hätte er frühere Gele-
genheiten nutzen können wie beispielsweise, als er inhaftiert gewesen sei.
Es sei ferner realitätsfern, dass er von seinen Verfolgern in einer Millionen-
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stadt wie F._______ oder G._______ habe ausfindig gemacht werden kön-
nen. Unlogisch erscheine zudem, dass der Neffe, der die eigentliche
Hauptperson in dieser Angelegenheit sei, nicht weiter behelligt worden sei,
obwohl dessen Aufenthaltsort den Verfolgern bekannt gewesen sei. Nicht
nachvollziehbar sei auch, dass sein Neffe mit ihm aus Pakistan habe flüch-
ten müssen, obwohl er in G._______ in Sicherheit gewesen sei. Hinsicht-
lich des Zeitpunktes, in welchem sein Neffe das Haus seines Onkels habe
verlassen müssen und den Geschehnissen in den Monaten vor der Aus-
reise aus Pakistan gäbe es zusätzliche Widersprüche zwischen den Aus-
sagen seines Neffen und denjenigen des Beschwerdeführers. Die einge-
reichten Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren, da es sich
in erster Linie um Zeugenaussagen und nicht um behördliche Schreiben
handle.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, er werde in seinem Heimatland verfolgt.
Sein Bruder, der die gleichen Probleme wie er gehabt habe, sei am 16. Ap-
ril 2019 in Pakistan ermordet worden. Zwischen seinen Aussagen anläss-
lich der Befragung und der Anhörung seien zwar Widersprüche entstan-
den. Richtig sei jedoch, dass er im Februar 2019 ausgereist sei. Zudem sei
er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr nach
Pakistan würde er deswegen getötet werden.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es be-
stehen insgesamt grobe Widersprüche in seinen Kernvorbringen und es
gelingt ihm nicht, diese aufzuklären. Seine Erklärungsversuche sind zudem
stets pauschal gehalten. Er gab anlässlich der Anhörung an, ungefähr im
Februar 2015 habe er seinen Heimatort B._______ mit seinem Neffen be-
reits verlassen, da er sich vor dem Onkel seines Neffen und dessen Schlä-
gen habe verstecken müssen. Er habe sich in der Folge in den Grossstäd-
ten G._______, F._______ und H._______ aufgehalten. Zeitlich passen
diese Angaben jedoch nicht zu seinen Aussagen an anderer Stelle, wo er
angab, sein Neffe sei im Juni 2015 von dessen Onkel aus dem Haus ge-
worfen worden, was erst der Auslöser für seine Probleme gewesen sei. In
der Folge korrigierte er sich insofern, als er erklärte, sein Neffe sei im Ja-
nuar oder Februar 2015 von dessen Onkel aus dem Haus geworfen wor-
den. Diese Darstellung widerspricht wiederum den Angaben seines Neffen,
er habe das Haus fünf Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz, somit im
Jahr 2011, verlassen müssen (N 682 248). Weiter erklärte er, sein Neffe
sei Mitte 2015 zu dessen Cousin nach G._______ geflüchtet, wo er sich
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daraufhin sechs bis sieben Monate bis zu seiner Ausreise unbehelligt auf-
gehalten habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Neffe, obwohl er
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dort in Sicherheit gewesen
sei, habe flüchten müssen. Unterschiedliche Angaben bestehen auch in
Bezug auf die Anzahl Tage, welche er im Jahr 2015 inhaftiert gewesen sein
soll. So gab er anlässlich der Befragung an, er sei zwei Tage inhaftiert ge-
wesen; bei der Anhörung erklärte er jedoch, es habe sich um 20 Tage ge-
handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden ist bezüglich der weiteren gra-
vierenden Widersprüche auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten,
dass es sich bei den beiden Schreiben vom 22. Oktober 2015 und vom
5. November 2015 lediglich um die bei der Polizei deponierten Angaben
des jeweiligen Anzeigeerstatters – vorliegend seines Vaters – handelt, was
den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Da-
ran vermögen auch die weiteren am 9. Oktober 2018 eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern. Selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
würde es sich zudem nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen handeln, weshalb sie keine Asylre-
levanz aufweisen würden.
6.3.2 In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer ferner an, sein Bruder
sei aufgrund der Uneinigkeit über die Grundstücke und das Haus am
16. April 2019 in Pakistan ermordet worden. In diesem Zusammenhang
verstrickt sich der Beschwerdeführer in weitere erhebliche Widersprüche.
Anlässlich der Befragung gab er an, sein Bruder habe im gleichen Quartier
in B._______ gewohnt. Anlässlich der Anhörung erklärte er, sein Bruder
wohne seit fünf Jahren in I._______. Er und seine Familie hätten aufgrund
familiärer Konflikte keinen Kontakt zu seinem Bruder. In die Streitigkeiten
seinen Neffen betreffend sei sein Bruder nicht involviert gewesen. Somit ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bruder deswegen habe getötet werden
sollen. Hinsichtlich der hierzu eingereichten Beweismittel ist festzustellen,
selbst wenn es sich bei der Person im Video und in den Zeitungsartikeln
um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde, vermögen diese
Beweismittel keinen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Bruders
und der Auseinandersetzung mit dem Onkel von seinem Neffen zu bele-
gen. Bei der Anzeige seines Vaters vom 16. April 2019 handelt es sich wie-
derum lediglich um bei der Polizei getätigte Angaben. Der Beweiswert die-
ses Dokuments ist stark eingeschränkt. Darüber hinaus ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er diese Beweismittel nicht schon im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht hat.
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Seite 8
6.3.3 Weiter erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er sei in
der Zwischenzeit Christ geworden.
Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK)
wurde eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser
Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch
Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von
Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Über-
griffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jede beziehungsweise jeder
Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses
zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden.
Angesichts des Umstandes, dass Pakistan ca. 2.5 Millionen Christen – vor
allem in der Gegend um Lahore – zählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 29. Juni 2016, Christen in Pakistan: Heimatlos in der Heimat der Mus-
lime), erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass
von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen
werden müsste (Urteil des BVGer E-1266/2016 vom 25. April 2017
E. 5.2.2). Eine Kollektivverfolgung ist aus den genannten Gründen zu ver-
neinen.
Im Schreiben des evangelischen Pfarramts vom 4. November 2019 wird
erwähnt, der Beschwerdeführer habe bereits in Pakistan Kontakte zu
christlichen Gemeinschaften gepflegt und in der Schweiz habe er beinahe
von Anfang an eine Beziehung zur Kirche gesucht. Er sei noch nicht ge-
tauft. In der Befragung gab er indes an, er gehöre der Religionsgemein-
schaft der Sunniten an. Auch erwähnte er weder in der Befragung noch in
der Anhörung, dass er zum Christentum konvertiert sei oder einen Bezug
zum Christentum habe. Diese Vorbringen sind somit ebenso als unglaub-
haft zu qualifizieren.
6.4 Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt
(vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.).
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, hat zehn Jahre die Schule besucht
und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Landwirtschaft. Hinzu
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Seite 10
kommt, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Ge-
schwister, Onkel und Tanten) in Pakistan verfügt, das ihn bei der Wieder-
eingliederung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage gera-
ten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkei-
ten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be-
troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si-
tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener