B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6122/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2006 wurde
vom BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 abgewiesen. Die dage-
gen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 21. August 2009 ab.
B.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, das
Urteil vom 21. August 2009 sei in Revision zu ziehen. Mit Urteil vom
4. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vollum-
fänglich ab.
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 an das BFM ersuchte der Be-
schwerdeführer neuerlich um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt. Seit seiner Einreise engagiere er sich für die Anliegen der
Kurden. Zum Beleg reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten.
D.
Am 28. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut
angehört.
E.
In seiner Verfügung vom 27. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen zweites Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 27. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfü-
gungen des BFM vom 27. Juli 2010 sowie vom 18. Dezember 2006 seien
vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie im Wegwei-
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sungspunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung.
G.
In seiner Verfügung vom 15. September 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht verschob mit Zwischenverfügung vom
21. September 2010 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung
auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2010 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. September 2010 zur
Kenntnis gebracht wurde.
J.
Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens reichte der Beschwerdeführer zum
Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche weitere Beweismittel
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, exilpolitische Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend ma-
che, könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse,
dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen
zur Folge hätten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei hier in der Schweiz Mitglied
des (…). Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung sowie die damit
verbundenen kulturellen Tätigkeiten würden jedoch eine asylrelevante
Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht zu begründen vermögen. Alleine
in der Schweiz würden innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische
Anlässe stattfinden, von denen anschliessend gestellte, schulbuchmässi-
ge Gruppenaufnahmen in einschlägigen Internetseiten publiziert würden,
so dass es den türkischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oft-
mals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen.
Selbst wenn die türkischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts
der hohen Zahl der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte
auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emig-
ranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich
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in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Auf-
enthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher
Art nachgehen würden. Dazu würden auch Auftritte im (…) oder bei loka-
len Schweizer Sendern gehören. Die türkischen Behörden hätten indes-
sen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Ak-
tivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-
men würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten
Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffen-
de nach aussen hin erkennbar, persönlich exponiert und virulent regime-
feindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fort-
führung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung dar-
stellen und sie eine gewisse Intensität erreichen würden.
Zudem sei im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass
der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten und daraus folgende
behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise habe glaubhaft
machen können. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der türkischen Behörden geraten sei. Die in diesem Zusammenhang ein-
gereichten Beweismittel würden keine konkreten Hinweise auf eine her-
ausragende und wirksame Tätigkeit gegen das türkische Regime enthal-
ten. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in
die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
gehalten, diese habe in der angefochtenen Verfügung wesentliche Ele-
mente unberücksichtigt gelassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer als Neffe von Ahmet Türk und Bruder eines ehemali-
gen Milizionärs der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan – Arbeiterpartei Kur-
distans) für den türkischen Geheimdienst an sich schon wesentlich mehr
als der Durchschnitt der kurdischen Bevölkerung, welche sich im Ausland
politisch engagiere, von Interesse sein dürfte. Es komme hinzu, dass er
sich nicht wie behauptet als einfaches Mitglied eines kurdischen Vereins
betätigt habe. Vielmehr habe er andere Mitglieder unterrichtet, selber
neue Mitglieder angeworben und Anlässe organisiert. Seit er im Jahre
(…) Leiter der (…) und später der (…) der gesamten Schweiz geworden
sei, habe er auch Entscheidkompetenzen und einen beachtlichen Einfluss
auf die Politik und die Aktivitäten des Vereins.
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Die späte Geltendmachung seiner hochrangigen und exponierten Tätig-
keit spreche gerade für die Glaubwürdigkeit seines Engagements. Seine
öffentlichen Äusserungen seien derart kritisch gegen die Kurdenpolitik
des türkischen Staates, dass er mit einer Gefahr für Leib, Leben und
Freiheit in der Türkei rechnen müsse. In diesem Zusammenhang sei da-
rauf hinzuweisen, dass Menschen in der Türkei lediglich deswegen zu
langen Haftstrafen verurteilt würden, weil sie von Abdullah Öcalan ge-
sprochen oder über ihn berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe
während des (…) vom (…) ein T-Shirt mit einem Bild des Führers der
PKK getragen und dessen Freiheit gefordert. Dies alleine würde ausrei-
chen, dass er mit einem Verfahren nach dem Anti-Terrorgesetz rechnen
müsste. Unzählige weitere Aktionen, welche seine Gefährdung noch
mehr erhöhen würden, kämen hinzu.
Amnesty International berichte in ihrem Türkei Report 2010, dass Men-
schen, die auf gewaltlose Weise abweichende Meinungen äussern wür-
den – insbesondere an der Politik gegenüber den in der Türkei lebenden
Kurden und Armeniern – zum Ziel strafrechtlicher Ermittlungen und Ver-
fahren würden. Viele auf der Grundlage des Antiterrorgesetzes ange-
strengte Verfahren würden die freie Meinungsäusserung zur Kurdenfrage
in der Türkei betreffen. Die Prozesse würden oft mit der Verhängung von
Freiheitsstrafen enden. Gemäss einem offenen Brief einer deutschen
Menschenrechtsdelegation vom 19. April 2010 hätten die Menschen-
rechtsverletzungen in den kurdischen Provinzen des Landes wieder mas-
siv zugenommen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht Asyl
gewähren, so sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Da er in der
Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung und
Gewalt ausgesetzt wäre, verstosse die verfügte Wegweisung gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als unzulässig. Aufgrund der aktuell sehr schlechten Menschenrechts-
und Sicherheitslage in der Türkei erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung ausserdem als unzumutbar.
3.
3.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
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geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept,
wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung
von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers vom Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilen vom
21. August 2009 und vom 4. Februar 2010 beurteilt worden sind. Wie die
Vorinstanz in den Erwägungen ihres angefochtenen Entscheides richtig
anmerkt, sind sich die türkischen Behörden bewusst, dass die exilpoliti-
sche Betätigung vieler türkischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst
ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische En-
gagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erschei-
nen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu ma-
chen, zu unterscheiden.
Vorliegend ist in weiterer Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer über keinerlei besonders exponiertes Profil
verfügt. Es kann zwar tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er
den türkischen Behörden namentlich bekannt ist. Indessen ist nicht ein-
zusehen, weshalb von ihm für das Regime, das sich auf exilpolitische
Leader konzentriert, eine Gefahr ausgehen sollte. Seine allfällige Identifi-
zierung darf bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit einer konkreten Ge-
fährdung gleichgesetzt werden; vielmehr ist zu vermuten, dass die türki-
schen Behörden ihn gegebenenfalls einfach als Mitläufer wahrnehmen,
wie es in der exilpolitischen Diaspora eine Vielzahl davon gibt. Es erübrigt
sich demnach, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die
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eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese alle der gleichen Argu-
mentationslinie folgen, der das Gericht nicht folgen kann.
Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthaf-
te Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen
im vorliegenden Fall auch jegliche aktenkundigen Hinweise darauf, dass
gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten in der Türkei ein Strafver-
fahren eingeleitet worden wäre.
3.3 Das BFM hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt und in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG folgerichtig die Wegweisung verfügt.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (grosse
Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der Weg-
weisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechtslage in ver-
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schiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in
den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt.
4.2.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar sein
könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, allein-
stehenden Mann mit beruflicher Erfahrung als (…), welcher in seinem
Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiä-
res Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren
jedoch nicht aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzuweisen, handelt es sich doch
vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren, bei welchem
der Beschwerdeführer auf den Beistand einer rechtskundigen Person an-
gewiesen gewesen wäre.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand: