Abtei lung V
E-6123/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Montenegro,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6123/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine ethnische
Roma aus C._______, Montenegro, am 29. Oktober 2006 erstmals in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2007 feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2007 mit Urteil E-8578/2007
vom 15. Januar 2008 nicht eintrat,
dass die zu jenem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin am
29. November 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 11. Dezember 2009 und des rechtlichen
Gehörs vom 14. Juni 2010 zu Protokoll gab, sie sei nach Abschluss
ihres ersten Asylverfahrens nicht in die Heimat zurückgekehrt, sondern
habe sich bei verschiedenen Bekannten in der Schweiz und in Frank-
reich aufgehalten,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs wie bereits im ersten Asyl-
verfahren vorbrachte, ihre Eltern hätten sie vor ihrer Ausreise
zwangsverheiraten wollen, und ergänzend hierzu anfügte, sie erwarte
respektive habe ein Kind von einem in der Schweiz wohnhaften
Albaner, den sie heiraten wolle,
dass sie mit dieser Verbindung aus Sicht ihrer Familie Schande über
dieselbe gebracht habe und es ihr bislang nicht gelungen sei,
telefonisch eine Einigung mit der Familie zu erzielen,
dass sie deshalb befürchte, dass ihr im Falle einer Rückkehr etwas
angetan oder sie gar umgebracht werden könnte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am 23. August 2010 – ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten er-
gäben sich keine Hinweise dass seit dem Abschluss des am
29. Oktober 2006 eingeleiteten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder
die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass zu ihren Asylvorbringen vorerst zu erwähnen sei, dass schon das
erste Asylgesuch aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin (recte: der Unglaubhaftigkeit ihrer damaligen Vorbringen) ab-
gelehnt worden sei und auch ihre neuen Vorbringen nicht glaubhaft
seien,
dass ihre Aussagen zu den neuen Problemen mit der Familie äusserst
unsubstanziiert seien, sie mithin hierzu nicht mehr sagen könne, als
dass die Familie mit der Heirat nicht einverstanden sei respektive ihre
Brüder ihr gesagt hätten, sie habe Schande über die Familie gebracht,
dass sich zudem einerseits angegeben habe, ihr Partner habe die
Ehevorbereitung bereits an die Hand genommen, hingegen auf Nach-
frage erklärt habe, ohne Pass sei die Einleitung eines Ehevor-
bereitungsverfahrens nicht möglich,
dass ferner aus ihrem Verhalten klar hervorgehe, dass sie entgegen
ihrer Mitwirkungspflicht nicht gewillt sei, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken,
dass überdies festzuhalten sei, dass es sich beim Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin um ein sogenannten "Safe Country" im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM – fälschlicherweise im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung – hierzu namentlich ausführte, aus den geltend gemachten
Heiratsabsichten ergebe sich kein Anspruch aus Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), da die Beschwerdeführerin nach
Montenegro zurückkehren könne, bis sie die Bedingungen für einen
Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner erfülle,
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dass zudem aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin (recte: Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen) davon
auszugehen sei, dass sie in der Heimat über ein intaktes familiäres
Netz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung
des BFM vom 12. August 2010 sei aufzuheben, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen und dieselbe anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten,
dass B._______ (nachfolgend: Kind) ein Recht auf persönlichen
Verkehr mit dem Kindsvater, sowie die Wahl, bei demselben aufzu-
wachsen, einzuräumen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
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ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass es sich bei einer allfälligen Regelung des Besuchs- und Obhuts -
rechts zugunsten des Kindesvaters um familienrechtliche Frage-
stellungen handelt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden,
dass demzufolge auf das Begehren, dem Kind sei ein Recht auf
persönlichen Verkehr mit seinem Vater, sowie die Wahl, bei demselben
aufzuwachsen, einzuräumen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen den Ausführungen unter Ziffer 3 ("B._______, Geb.
[...] – Montenegro musste bereits in der Kindheit in regelmässigen
abstände ausreisen, bezüglich des Krieges sowie der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe/Rasse: ROM.") auch sinngemäss
kein Rechtsbegehren entnommen werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
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stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als ge-
geben zu betrachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zum angeblichen Konflikt mit ihren Familien-
angehörigen respektive die Gefahr von Behelligung durch dieselben
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es sich hierbei zudem um eine private Verfolgung handeln würde,
welche – selbst bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit – grundsätzlich nur
dann asylrelevant ist, wenn die staatlichen Behörden nicht in der Lage
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oder nicht willens sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass im Hinblick auf Montenegro vom Schutzwillen der staatlichen
Behörden sowie von einer grundsätzlich funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist, so dass es der Be-
schwerdeführerin möglich ist, durch Inanspruchnahme von Polizei und
Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen,
dass Montenegro zudem am 1. Januar 2007 durch den Bundesrat als
„safe country“ d.h. als verfolgungssicherer Staat erklärt wurde, mithin
eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist,
dass schliesslich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
könne sich allenfalls drohenden Behelligungen durch Familien-
angehörige ohne weiteres durch Wohnsitznahme in einer der
grösseren Städte ausserhalb ihrer Heimatregion entziehen,
dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind, vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis der Be-
schwerdeführerin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in diesem Zusammenhang insbesondere das Vorliegen eines aus
Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin in Be-
tracht fällt, da ihr Partner D._______ mit der Niederlassungs-
bewilligung C in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu-
nächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein
tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung
rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partner-
schaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des kon-
ventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1 S. 677; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009,
S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be-
ziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
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ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl,
12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs vom 14. Juni 2010 zwar angab, ihr Freund unterstütze
sie finanziell und es bestünden Heiratsabsichten (B31 S. 3),
dass sie demgegenüber bei der Kurzbefragung vom 11. Dezem-
ber 2009, mithin nur wenige Monate zuvor, einzig ausgesagt hatte, sie
sei schwanger von einem Albaner (B1 S. 6),
dass sie an im Rahmen der selben Befragung zu Protokoll gab, sie
habe seit August 2009 "bis jetzt" bei bei ihrer Freundin E._______
aufgehalten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs angab, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens
habe sie bei E._______ sowie bei Freunden gewohnt (B31 S. 1) und
erst auf Nachfrage, was für Freunde gemeint seien, einräumte, sie sei
auch beim Vater ihres Kindes gewesen (B31 S. 1),
dass dem Titelblatt der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen ist, die
Beschwerdeführerin lebe an der Adresse ihres Partners und im
Zentrum für Asylsuchende, wobei letzteres nach wie vor ihre offizielle
Wohnadresse ist (vgl. etwa Zivilstandsregisterauszug "Mitteilung einer
Kindesanerkennung nach der Geburt"),
dass nach dem Gesagten das Vorliegen der vorstehend genannten
Faktoren fraglich erscheint, zumindest aber festzustellen ist, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht in einem gemeinsamen
Haushalt lebt,
dass in Anbetracht dieser Sachlage noch nicht von einer tatsächlich
gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden
und sich die Beschwerdeführerin entsprechend nicht auf diese Be-
stimmung berufen kann,
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dass der Wegweisungsvollzug auch keinen unzulässigen Eingriff in
das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal
die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl.
Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR
211.112.2]),
dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heirats-
pläne nicht auch ausserhalb der Schweiz – beispielsweise im ge-
meinsamen Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Partners –
verwirklicht werden könnten,
dass damit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ersichtlich sind, die
einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegen-
stehen würden,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerde-
führerin in Montenegro droht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Montenegro noch individuelle
Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich dem BFM insoweit beizupflichten ist, dass vom Bestehen
eines intakten familiären Beziehungsnetzes in C._______ auszugehen
ist, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen
familiären Konflikt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Akten um eine
junge, gesunde Frau handelt, welche über einen deutschen Haupt-
schulabschluss sowie über gute Sprachkenntnisse (vgl. B1 S. 3) ver-
fügt, was ihr die Reintegration in der Heimat erleichtern wird,
dass die Assimilierung der (...) Tochter klarerweise auf ein enges
Abhängigkeitsverhältnis zur obhutsberechtigten Mutter beschränkt ist,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das
Kindeswohl zumutbar ist.
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei -
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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