B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6123/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender
Kurde reichte am 31. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
Basel ein Asylgesuch ein. Am 13. August 2012 wurde er summarisch be-
fragt, am 15. Oktober 2012 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentli-
chen machte er geltend, er sei seit 2005 Mitglied des Jugendflügels Yurt
Demokratik Sever Genclik Meclisi (YDGM) der Partei Baris ve Demokrasi
Partisi (BDP). Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Propa-
ganda betrieben. Im 2005 sei er von der Polizei verhört und sogleich wie-
der freigelassen worden. Im Jahr 2010 habe er in Italien ein Asylgesuch
eingereicht, sei aber aus familiären Gründen nach Hause zurückgekehrt.
In der ersten Jahreshälfte 2011 habe er die Präsidentschaft des YDGM in
B._______ übernommen. In der Folge habe er einen Haftbefehl von der
D._______ erhalten. Am 13. Juni 2011 habe eine Gerichtsverhandlung
stattgefunden, an der er nicht erschienen sei. Am 27. Juli 2012 sei er ille-
gal aus der Türkei ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochte-
nen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
oder unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Even-
tualiter sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer für das
ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton, in dem seine
Verlobte Wohnsitz hat (Kanton E._______), zu verweisen. In prozessualer
Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Frist, um zu einer Auskunft des Zivilstandsamtes
F._______ Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 13. September
2013 tat.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, für das ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahren einen Kantonswechsel anzuordnen, nimmt er eine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Die Kantonszuwei-
sung ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. Insoweit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei stän-
diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Trotz mehrfachen
Nachfragens habe er in der Anhörung widersprüchliche Angaben zur letz-
ten Festnahme, die er als Fluchtgrund anführt, gemacht. Ausserdem habe
er zu Protokoll gegeben, dass er seit 2012 nicht mehr in Haft gewesen sei
(BFM-Akten, A13/13 S. 9-11). Diese Aussage stehe im krassen Wider-
spruch zur Aussage in der persönlichen Befragung, wo er geltend ge-
macht habe, er sei einmal im März, einmal im Mai 2012 festgenommen
worden (BFM-Akten, A6/11 S. 7). In einem weiteren, zentralen Punkt ha-
be er widersprüchlich ausgesagt. Während er in der persönlichen Befra-
gung vom 13. August 2012 vorbringe, dass kein Verfahren gegen ihn
hängig sei (BFM-Akten A6/11 S. 7), führe er später aus, dass ein solches
seit Mitte 2011 laufe (BFM-Akten, act. 13/13 S. 7). Ferner will er im Juli
2012, mithin kurz vor seiner Ausreise, einen Suchbefehl erhalten haben
(BFM-Akten, A6/11 S. 7), eine Aussage, die den späteren Aussagen dazu
völlig widerspreche, denn dort habe er lediglich von einem Haftbefehl aus
dem Jahr 2010 oder 2011 gesprochen (BFM-Akten, A13/13 S. 7).
Sodann sei der Beschwerdeführer nicht imstande, auch nur die rudimen-
tärsten Details zur behaupteten Gerichtsverhandlung vom 13. Juni 2011
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zu nennen. Das sei erstaunlich, weil er immer noch Kontakt zu seinem
Vater habe. Und es erstaune noch mehr, wenn man es im Lichte der vom
Beschwerdeführer behaupteten politischen Aktivitäten betrachte. Ausser-
dem habe er zahlreiche Beweismittel zwar in Aussicht gestellt, diese aber
immerzu anderes und widersprüchlich beschrieben.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die zwei behaupteten Verhöre, die
auf die Jahre 2005 und 2008 zurückgingen, seien nicht asylrelevant. Sie
lägen Jahre zurück. Es würden in keinem zeitlichen und inhaltlichen Kau-
salzusammenhang mit der im Juli 2012 erfolgten Ausreise stehen. Der
Beschwerdeführer sei zudem nach seinem Aufenthalt in Italien wieder in
die Türkei zurückgekehrt.
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, dass ein Haftbefehl ge-
gen ihn vorliege und am 13. Juni 2011 eine Anhörung stattgefunden ha-
be, zu welcher er nicht erschienen sei, ohne seine Behauptungen näher
zu begründen (Beschwerde, S. 3). Beweismittel hat er keine eingereicht.
Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht ansatzweise
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen
oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung ist sehr einlässlich und
sorgfältig. Die Vorinstanz hat dabei den Massstab des Glaubhaftmachens
nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, zwischen
den behaupteten Fluchtgründen aus den Jahren 2005 bis 2008 und der
Ausreise fehle es am Kausalzusammenhang, ist ebenfalls nicht zu bean-
standen. Dass kein unmittelbarer zeitlicher Kausalzusammenhang be-
steht, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt
(Beschwerde, S. 4.). Er ist kein Flüchtling. Sein Asylgesuch wurde zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
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6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den
Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die
Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili-
enlebens bedeutet nicht, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
Die Norm verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Auf-
enthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 138 I 246
E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Sodann fehlen Hinweise, dass es sich bereits um
ein schützenswertes, gelebtes Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK
handelt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Eheschliessung wür-
de unmittelbar bevorstehen. Tatsache aber ist, dass er im Februar 2013
aufgefordert wurde, einen Pass und eine entsprechende Wohnsitzbestä-
tigung seiner Verlobten einzureichen. Seither hat das Zivilstandsamt
nichts mehr von ihm gehört. Ungeachtet des konkreten Verfahrenstandes
steht es dem Beschwerdeführer offen, seine allfälligen Bemühungen vom
Ausland aus fortzusetzen. Ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz
ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der
Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28.
April 2004 [ZstV, SR 211.112.2]; vgl. auch 17 AuG und dazu BGE 139 I
37). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Türkei
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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