B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6123/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2016.
E-6123/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
25. September 2014 und der beiden Anhörungen vom 2. respektive 30.
August 2016 machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und sei nach Abschluss der achten Schulklasse
im Jahre (…) als Widerstandskämpfer an die Front rekrutiert worden. Bis
zu seiner Ausreise (…) 2013 habe er ohne Unterbruch in der Armee gedient
– zuletzt als (…) beziehungsweise (…). Er sei immer wieder schikaniert
und zweimal grundlos für längere Zeit inhaftiert worden. Von (…) bis (…)
2007 respektive im Jahr 2008 sei er für (…) respektive (…) Monate im
(…)gefängnis der (…) inhaftiert und – teils unter Anwendung von Gewalt –
verhört worden, da er beziehungsweise seine Einheit den Befehl, auf illegal
Ausreisende zu schiessen, nicht befolgt habe. Damals seien zwei unter
seiner Verantwortung als (…) gestandenen Grenzsoldaten desertiert. Da
ihm kein konkretes Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte, sei er nach
der Haft wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe als (…) weiter-
gearbeitet. 2010 respektive 2011 sei ihm wiederum vorgeworfen worden,
er würde die Soldaten desertieren lassen. Daraufhin sei er in eine Ausei-
nandersetzung mit seinem Vorgesetzten geraten und habe sich mit ihm
geprügelt. In der Folge sei er an der Front in C._______ für (…) respektive
(…) Monate inhaftiert worden. Er sei sogar (…) verurteilt worden. (…) habe
man ihn aus der Haft entlassen und er sei wiederum zu seiner Einheit als
(…) zurückgekehrt, er sei jedoch fortan unter ständiger Beobachtung eines
Ganta-Führers gestanden, selbst wenn er seine Notdurft habe verrichten
müssen. Er sei von 2008 respektive 2011 bis zu seiner Ausreise stets im
(…)-Gebiet stationiert gewesen. Zuletzt sei er am (…) 2013 respektive im
(…) 2013 im 25-tägigen respektive zweiwöchigen Militärurlaub zu Hause
in B._______ gewesen. In dieser Zeit habe es in D._______ einen Aufstand
gegeben, während dessen er bei seiner Einheit respektive zuhause gewe-
sen sei. Zwei Wochen nach der Rückkehr zu seiner Einheit respektive nach
seinem Urlaub von Zuhause aus sei er nachts nach Äthiopien geflüchtet.
Er sei von E._______ respektive B._______ über die (…)-Front respektive
F._______ einem (…) folgend nach G._______ gegangen. Da er in dieser
Gegend als Soldat gearbeitet habe, habe er gewusst, wie er unbemerkt die
Wachen umgehen konnte. In Äthiopien habe er sich eineinhalb Jahre in
einem Flüchtlingslager des UNHCR aufgehalten.
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Der Beschwerdeführer habe verschiedene Verletzungen von Bombensplit-
tern erlitten, welche jedoch entfernt worden seien, lediglich im (…) würde
er sich gerne untersuchen lassen. Ansonsten habe er keine Beschwerden.
Als Beweismittel reichte er Kopien der Wohnsitzbestätigungen seiner Mut-
ter, der Identitätskarten seiner Geschwister und Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Sicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechts-
verbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Zu-
dem lud es die Rechtsvertreterin ein, sich bis zum 1. November 2016 zu
den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016
(Poststempel) erklärte sich die Rechtsvertreterin mit diesen Bedingungen
einverstanden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ord-
nete Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo dem Beschwerdeführer als amtliche
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Rechtsbeiständin bei. Zudem lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 16. November 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
G.
In seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hält der Beschwerdefüh-
rer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seinen Ausführungen fest.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen
gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
4.2 Zur Begründung führt sie einerseits an, die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinen beiden Inhaftierungen seien widersprüchlich. So habe er
in der BzP die erste Haft auf das Jahr 2008 datiert und angegeben, dass
diese (…) Monate gedauert habe und im (…)gefängnis der (…) vollzogen
worden sei. In der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, dass
sie von (…) bis (…) im Jahr 2007 im (…) in H._______ stattgefunden habe.
Auch habe er in der BzP als Haftgrund angegeben, dass er den Schiess-
befehl verweigert habe, wohingegen er gemäss der Anhörung für die Flucht
von zwei Soldaten verantwortlich gemacht worden sei. Auch bezüglich der
zweiten Inhaftierung habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der
BzP habe er geäussert, dass er 2010 für (…) Monate in Ginbar aufgrund
einer Auseinandersetzung mit dem Brigadekommandanten wegen zwei
geflohener Soldaten inhaftiert worden sei. In der Anhörung habe er dann
geschildert, dass er von (…) bis (…) 2011 in I._______ in C._______ in-
haftiert worden sei, nach einer Auseinandersetzung mit dem Batallionsfüh-
rer, welcher ihm eine unzuverlässige Arbeitsweise unterstellt habe. Des
Weiteren habe er in der Anhörung ein angebliches (…) genannt, was in der
BzP gänzlich unerwähnt geblieben sei. Darauf angesprochen, habe er
keine schlüssige Erklärung geben können, weshalb das (…) als nachge-
schobenes Sachverhaltskonstrukt zu klassifizieren sei. Auch sei erstaun-
lich, dass er trotz der Inhaftierungen respektive dem Vorwurf, die Grenze
unzuverlässig zu schützen, zum (…) befördert worden sei.
4.3 Andererseits habe der Beschwerdeführer auch zu seiner Ausreise aus
Eritrea widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP geschil-
dert, sich während des Aufstandes in D._______ am (…) 2013 zuhause
aufgehalten zu haben und eine Woche später ausgereist zu sein. Davor
habe er jedoch angegeben, am (…) für 25 Tage Urlaub zuhause gewesen
und im Anschluss für zwei Wochen zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein.
Darauf angesprochen habe er angegeben, demnach im (…) 2013 ausge-
reist zu sein. An der Anhörung habe er diesbezüglich angegeben, letztmals
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am (…) 2013 zuhause gewesen zu sein und Eritrea zwei Wochen später
verlassen zu haben. Dann habe er angegeben, letztmals für einen zweiwö-
chigen Urlaub im (…) 2013 nach Hause zurückgekehrt zu sein. Auf Nach-
frage habe er erläutert, erst zwei Wochen nach den Unruhen in D._______
nach Hause gegangen und nochmals zu seiner Einheit zurückgekehrt zu
sein. Nach zwei weiteren Wochen sei er dann nach Äthiopien ausgereist.
Angesichts der widersprüchlichen Aussagen, insbesondere der unverein-
baren Angaben bezüglich des Datums und des Ausgangspunkts der Aus-
reise, kämen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen auf. Zu-
dem habe er das fluchtauslösende Moment nicht logisch nachvollziehbar
erklären können.
4.4 Das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit
zwangsweisen Rückkehrern stelle der Nationaldienst-Status dar, wobei die
illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. Gemäss den vorlie-
genden Akten und der unglaubhaften Vorbringen diesbezüglich habe der
Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus
dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die Procla-
mation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei nichts
zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und
die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch
sei abzulehnen.
4.5 Auch sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. In Eritrea herrsche
weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG. Zudem verfüge der Beschwerdeführer
über ein Beziehungsnetz in Eritrea. Da der Beschwerdeführer unglaub-
hafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Eritrea gemacht habe, sei
es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des BVGer nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuch-
stellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser
– wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täu-
schen versuche.
5.
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Seite 8
5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einige Angaben be-
ziehungsweise Präzisierungen, die in dieser Form nicht protokolliert wur-
den.
So seien die Haftbedingungen im Gefängnis D._______ menschenunwür-
dig gewesen und er sei gefoltert worden. Nach (…) Monaten – im Gegen-
satz zu den protokollierten (…) respektive (…) Monaten – sei er schliesslich
freigesprochen worden. Während seiner zweiten Inhaftierung sei er eben-
falls gefoltert und zudem zum (…) verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von ihm erlittene willkürli-
che Bestrafung, Inhaftierung und Folter „klare Flüchtlingsgründe“ nach Art.
3 Abs. 1 AsylG darstellten. Durch die illegale Flucht aus dem Militärdienst
gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Nach geltender Recht-
sprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Desertion als un-
verhältnismässig und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrecht-
liche Bedeutung zukomme. Da er aus dem aktiven Dienst desertiert sei,
sei die Furcht vor einer Bestrafung begründet.
5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen macht der Beschwer-
deführer geltend, das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanfor-
derungen nicht genügend Rechnung getragen und die Beweisregel von
Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt. Entgegen der Annahme der Vo-
rinstanz würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung sehr wohl standhalten.
5.3 Zu den zwei vom SEM angeführten wichtigsten Widersprüchen zwi-
schen der BzP und der Anhörung macht der Beschwerdeführer folgendes
geltend:
5.3.1 Den Widerspruch bezüglich des Inhaftierungsortes seiner ersten Haft
habe er bereits anlässlich der Anhörung erklären und auf ein Missverständ-
nis zurückführen können – das (…)gefängnis der (…) und das Gefängnis
in D._______ seien ein und derselbe Ort. Zudem seien Fehler in der Pro-
tokollierung nicht gänzlich auszuschliessen und die so entstandenen Wi-
dersprüche alleine könnten nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zer-
stören. Anlässlich der Anhörung habe er detaillierte und überzeugende An-
gaben machen können. Auch könne aufgrund seiner schweren (…) nicht
ausgeschlossen werden, dass er die Daten nicht richtig habe einordnen
können und Schwierigkeiten gehabt habe, die Erlebnisse in eine chronolo-
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gische Reihenfolge zu bringen. Diese Vermutung werde durch den einge-
reichten Arztbericht untermauert, welcher eine durch eine Schusswaffe
verursachte schwere (…) des Beschwerdeführers sowie möglicherweise
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere und auf kognitive
Defizite und Epilepsie hinweise. Aufgrund dessen habe er einige Fragen
nicht verstanden bzw. die Dolmetscherin habe ihn nicht verstanden, da er
aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes undeutlich gesprochen habe.
5.3.2 Die widersprüchliche Datierung bezüglich seiner zweiten Inhaftierung
sei ebenfalls auf die gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Bezüglich
des Inhaftierungsortes habe er anlässlich der BzP dargelegt, dass er im
Jahre 2010 für (…) Monate in Ginbar inhaftiert gewesen sei, währenddes-
sen er in der Anhörung geschildert habe, er sei in I._______ in C._______
in Haft gewesen. Auch hier liege ein Missverständnis vor, denn tatsächlich
läge I._______ in der Region J._______ und nicht wie anlässlich der BzP
fälschlicherweise notiert, in Ginbar. Auch die anlässlich der BzP respektive
der Anhörung gemachten Angaben bezüglich des Haftgrundes – Flucht von
zwei Soldaten respektive unzuverlässige Arbeitsweise – würden sich nicht
widersprechen. Der Beschwerdeführer sei für die Flucht der Soldaten ver-
antwortlich gemacht worden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vo-
rinstanz seien somit fehlerhaft.
5.3.3 Die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin habe
die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt für glaubhaft befunden.
Sie sei der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise
teilweise getrübte Erinnerungen und Mühe gehabt habe, die Erlebnisse in
eine chronologische Reihenfolge zu bringen, da er eventuell unter psychi-
schen Problemen leide.
5.3.4 Schliesslich seien im Asylentscheid keinerlei Angaben zugunsten der
Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers gewertet worden, was das rechtliche Gehör verletze. Bei
einer Gesamtwürdigung aller Elemente würde klar, dass der Beschwerde-
führer die geschilderten Erlebnisse tatsächlich erlebt habe. Somit sei ihm
Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
5.4 Die illegale Ausreise aus Eritrea stelle zudem einen subjektiven Nach-
fluchtgrund dar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger und
kürzlich erfolgter Rechtsprechung bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz habe der Beschwerdeführer seine Ausreise plausibel und detail-
liert darstellen können. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation
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in Eritrea – welche in der Beschwerde dargelegt wird – habe der Beschwer-
deführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten, un-
verhältnismässigen und asylrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen,
womit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt seien.
5.5 Mindestens sei zudem die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, da vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwie-
genden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür des Re-
gimes anzunehmen sei, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rück-
kehr einer nach Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen wer-
den. Des Weiteren würden die eritreischen Behörden nach wie vor jegliche
Zusammenarbeit verweigern, womit eine zwangsweise Rückführung un-
möglich sei. Bei einer freiwilligen Rückkehr würde der Beschwerdeführer
die Diasporasteuer bezahlen und als Deserteur ein Reueformular unter-
schreiben müssen, in dem er das Begehen einer Straftat anerkennen und
eine Strafe akzeptieren würde. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit würde er
nach seiner Rückkehr inhaftiert und willkürlich bestraft werden. Da von kei-
nem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer solchen Gefahr
auszusetzen, sei auch eine freiwillige Rückkehr nicht möglich.
5.6 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das SEM habe in unzu-
lässiger Weise eine Praxisänderung vorgenommen.
5.7 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
vom 13. Juli 2016, einen Bericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfs-
werkvertretung vom 11. September 2016, eine Fürsorgebestätigung sowie
eine kopierte Registrierungsbestätigung des UNO-Hochkommissars für
Menschenrechte (UNHCR) zu den Akten.
6.
In der Vernehmlassung vom 7. November 2016 erläuterte das SEM seine
Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea und verwies im Übrigen auf seine
Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
Betreffend der in der Beschwerde gerügten Nichteinhaltung des Vorgehens
bei Praxisänderungen entgegnet das SEM, dass die im Juni 2016 öffentlich
angekündigte Praxisanpassung nicht mit der Konstellation im Grundsatz-
urteil des BVGer (BVGE 2010/54) vergleichbar sei. Das SEM habe die Pra-
xisanpassung öffentlich angekündigt, gleichzeitig das BVGer direkt dar-
über informiert und somit gegenüber dem BVGer klar deklariert, dass es
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von der bisherigen Praxis abweichen werde. Damit sei dem Grundsatzur-
teil sinngemäss genüge getan worden.
7.
In der Stellungnahme vom 24. November 2016 erwiderte der Beschwerde-
führer, dass er entgegen den Ausführungen des SEM seine Vorbringen in
einer Gesamtwürdigung glaubhaft dargelegt habe. Zudem entspreche das
Vorgehen des SEM bezüglich der Praxisanpassung entgegen dessen Aus-
führungen den Anforderungen diesbezüglich nicht.
Es könne ihm zudem in keinem Fall zugemutet werden, sich mit dem Un-
terzeichnen des Reueschreibens beim eritreischen Regime schuldig zu be-
kennen und dieses noch mit seinen Steuern zu unterstützen, zumal ihn
dies keinesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe befreie. Die Erhe-
bung der Diasporasteuer habe der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution
2023 vom 5. Dezember 2011 als illegal beurteilt. Die Verfügung des SEM
verletze somit die gemäss Art. 25 UN-Charta verbindliche Resolution des
Sicherheitsrates, wenn es vom Beschwerdeführer fordere, die Diaspora-
steuer zu bezahlen, um nach Eritrea zurückkehren zu können.
Zudem wurde auf ein britisches Grundsatzurteil verwiesen, wonach Perso-
nen, welche sich gegenwärtig oder bald im dienstpflichtigen Alter befänden
und illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr wohl als Dienstverwei-
gernde oder Desertierende betrachtet würden und somit gefährdet seien.
Zudem werde festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstregime
Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
vor, seine Aussagen, insbesondere auch bezüglich seiner mehrmaligen In-
haftierung und der Ausreise respektive der Desertion würden in einer Ge-
samtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten.
8.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
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Seite 12
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
8.3 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Inhaftierungen und der Desertion Unstim-
migkeiten aufweisen. Einige Widersprüche konnte der Beschwerdeführer
jedoch bereits anlässlich der Anhörung nachvollziehbar auf ein Missver-
ständnis zurückführen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anhörung
erst rund ein Jahr und zehn Monate nach der BzP durchgeführt wurde.
8.3.1 So hat er bezüglich seiner ersten Inhaftierung an der BzP angege-
ben, im Jahr 2008 für (…) Monate im (…)gefängnis der (…) inhaftiert ge-
wesen zu sein. An der Anhörung gab er dann an, von (…) bis (…) 2007 für
etwa (…) Monate im Gefängnis D._______ in H._______ inhaftiert worden
zu sein. Grund für die Haft sei die Verweigerung des Schiessbefehls (BzP)
respektive die Flucht von zwei Soldaten (Anhörung) gewesen.
Bezüglich des Haftgrundes besteht kein Widerspruch, da die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers den vorgebrachten Sachverhalt ergänzen. So
lässt seine Erklärung diesbezüglich anlässlich der Anhörung den Schluss
zu, dass aufgrund seiner Weigerung, auf die desertierenden Soldaten zu
schiessen, diese die Grenze hätten überqueren können und ihm sodann
von seinen Vorgesetzten vorgeworfen worden sei, nicht sorgfältig gearbei-
tet zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F65). Auch betreffend den In-
haftierungsort hat er – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht –
an der Anhörung nachvollziehbar erläutern können, dass das Gefängnis
D._______ von (…) bewacht worden sei und es sich um denselben Ort
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handle. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inhaftierungszeitpunktes so-
wie der Haftdauer muss er jedoch weiterhin gegen sich gelten lassen. Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diesen
Widerspruch nicht auszuräumen, zumal ihm das Protokoll der BzP rück-
übersetzt wurde und er die Richtigkeit der protokollierten Angaben mit sei-
ner Unterschrift bestätigt hat. Überraschenderweise ist nun in der Be-
schwerdeschrift gar von einer Haftdauer von (…) Monaten die Rede, ohne
die Diskrepanz zu den beiden Protokollen zu erläutern. Somit ist es dem
Beschwerdeführer zwar gelungen, glaubhafte Aussagen zur Inhaftierung
als solche zu machen, deren genaue zeitliche Verortung respektive deren
Dauer bleiben jedoch nach wie vor ungeklärt.
8.3.2 Gemäss Protokoll der BzP habe die zweite längere Inhaftierung des
Beschwerdeführers im Jahr 2010 (…) Monate gedauert und sei an der
„Ginbar (Front) in C._______“ erfolgt. Der Grund sei eine Auseinanderset-
zung mit einem Brigadekommandanten gewesen, welcher ihn unfair be-
handelt und wiederum beschuldigt habe, keine gute Arbeit zu leisten, da in
F._______ zwei Soldaten desertiert seien. In der Anhörung gab er schliess-
lich zu Protokoll, er sei nach einer Auseinandersetzung mit dem Bataillons-
führer über desertierte Soldaten, welcher ihm Beteiligung an deren Flucht
unterstellt habe, von (…) bis (…) 2011 in I._______ in der Nähe von
C._______ inhaftiert gewesen.
Auf den Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Verortung und Dauer der
Inhaftierung angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine überzeu-
gende Erklärung geben und meinte lediglich, dass er an der BzP grosse
Mühe gehabt habe und krank gewesen sei. Seine Frustration und den
Grund der Auseinandersetzung mit dem Bataillonsführer hat er aber an-
schaulich und nachvollziehbar schildern können. So sei der Beschwerde-
führer wütend gewesen, dass er als Kriegsverletzter nicht wie viele andere
nach Hause gehen durfte beziehungsweise entlassen worden sei. Hin-
sichtlich des vom SEM festgestellten Widerspruches bezüglich des Inhaf-
tierungsortes und des diesbezüglich in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machten Schreib- bzw. Protokollierungsfehlers und des Hinweises auf die
Region J._______ ist festzuhalten, dass der Ausdruck „Ginbar“ keine Orts-
bezeichnung, sondern die tigrinische Bezeichnung für „Front“ darstellt.
Dies wurde gar so im Protokoll zur BzP in einer Klammerbemerkung notiert
(vgl. A4 Ziff. 7.02), in der Folge jedoch vom SEM offensichtlich übersehen
und in der Beschwerdeschrift nicht klargestellt. Da der Beschwerdeführer
somit sowohl an der BzP als auch der Anhörung angab, in der Nähe von
E-6123/2016
Seite 14
C._______ inhaftiert worden zu sein, kann ein Widerspruch in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers diesbezüglich verneint werden.
8.3.3 Bezüglich des (…), welches anlässlich seiner zweiten Inhaftierung
ausgesprochen worden sein soll, ist der Argumentation der Vorinstanz zu
folgen. Dieses fand in der BzP keine Erwähnung. Auf die Frage, weshalb
er dieses erst anlässlich der Anhörung erwähne, vermochte der Beschwer-
deführer keine schlüssige Antwort zu geben. Da er sich dazu weder in der
Beschwerdeschrift, noch in der Vernehmlassung äusserte, hat das SEM
dieses Vorbringen zu Recht als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt
klassifiziert.
8.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Umstände seiner
Ausreise aus Eritrea schlüssig und glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der
zahlreichen Widersprüche sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz hierzu (vgl. E. 4.3) zu verweisen. Gewichtige Widersprüche erge-
ben sich insbesondere aus den geltend gemachten Verbindungen zum erit-
reischen Militär kurz vor seiner Ausreise, wie der Dauer und des Zeitpunk-
tes seines angeblichen Heimurlaubes in Relation zu den Unruhen in
D._______ im (…) 2013, und damit verbunden dem Ausgangspunkt und
der Route seiner Flucht. Die zu den Akten gereichte Registrierungsbestä-
tigung des UNHCR bestätigt lediglich, dass er am (…) im Camp K._______
registriert wurde; er folglich irgendwann vor diesem Datum Eritrea verlas-
sen haben muss. Die Widersprüche bezüglich der zeitlichen und geogra-
phischen Verortung seiner Flucht vermag diese indes nicht auszuräumen.
So gab er an der BzP an, er sei von E._______ über die (…)-Front nach
G._______ gegangen. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll,
von seinem Geburtsort B._______ aus über F._______ und einen (…) aus-
gereist zu sein. Den Widerspruch bezüglich des Ausgangspunkts seiner
Reise vermochte er nicht zu erklären. Ebenso ist unklar, weshalb der
Ganta-Führer, unter dessen ständiger Beobachtung er gestanden habe,
ihn dann plötzlich nicht mehr beobachtet haben soll, wie er anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gab. Die ständige Beobachtung stellte laut dem Be-
schwerdeführer den Hauptgrund für den Entschluss zur Ausreise dar, seine
Ausführungen dazu blieben jedoch stets vage. Auch wenn über ein Jahr
und zehn Monate zwischen der BzP und der Anhörung vergangen sind,
dürfen bezüglich der Desertion aus dem Militärdienst übereinstimmende
Aussagen erwartet werden.
E-6123/2016
Seite 15
8.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen
Dienst im eritreischen Militär sowie die erfolgten Inhaftierungen grundsätz-
lich glaubhaft machen konnte. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel, dass
er unter den von ihm angegebenen Umständen aus dem Dienst ausge-
schieden respektive desertiert ist und nicht ordentlich entlassen wurde. Da
die Desertion nicht glaubhaft ist, erübrigen sich weitere Ausführungen
dazu.
8.4 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge-
fahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht
jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1
und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
8.5 Die geschilderten Gefängnisaufenthalte sind nicht geeignet, das Profil
des Beschwerdeführers zu verschärfen. Wie bereits dargelegt ist sein Vor-
bringen betreffend des (…) nicht glaubhaft. Er wurde jeweils ordentlich aus
der Haft entlassen und ist wieder in seine militärische Kaderfunktion zu-
rückgekehrt. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge-
macht. Von einer drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei ei-
ner Rückkehr ist somit nicht auszugehen.
8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
8.7 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet. Hierzu ist auf die entsprechenden Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 zu ver-
weisen.
E-6123/2016
Seite 16
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6123/2016
Seite 17
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob
die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und – falls ja –
ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit
gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet
hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die
vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft
darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien
oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforde-
rung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise ver-
pflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden,
dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl
nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszuge-
hen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Ver-
hältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für
die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden
Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschli-
chen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des
Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne
jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte
E-6123/2016
Seite 18
komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte ins-
besondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei
Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet
hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5
bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des
Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet
hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen wür-
den. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich
im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wieder-
einberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich
aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die
eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht da-
rauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurtei-
len. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon
auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst
drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nati-
onaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings
konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die
sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei
denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehba-
rer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
10.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im erit-
reischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss eigenen Angaben sei er im
Jahre 2013 im Alter von (…) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund
sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon aus-
zugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm
daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Im Übri-
gen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern
er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt
des „Diaspora-Status“ erfüllen. Die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea
gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot) oder Art. 4 (Verbot der Sklaverei und
Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher offenbleiben.
E-6123/2016
Seite 19
10.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer
drohe eine unmenschliche Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise,
ist unter Hinweis auf Erwägung 8.4 als unbegründet zu qualifizieren.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das
Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
E-6123/2016
Seite 20
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, dies-
bezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei-
sen. Der Beschwerdeführer verfügt in Eritrea über ein tragfähiges, intaktes
Familien- respektive Beziehungsnetz. Er ist im Übrigen ein erwachsener
Mann, welcher über eine mehrjährige Schulbildung sowie Lebenserfahrung
verfügt und grundsätzlich in der Lage sein dürfte, sich selbst zu organisie-
ren und sich um Beistand zu bemühen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im
Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der
sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche
Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung
der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer
mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln
(Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaf-
fung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die
UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6123/2016
Seite 21
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 19. Oktober 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesse-
rung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
12.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez Hor-
migo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtli-
ches Honorar zu entrichten.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertreterin macht ein Honorar von Fr. 2’250.20 geltend. Der ausgewiesene
zeitliche Aufwand von 11.3 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist
der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1’754.‒ (inkl. Auslagen von CHF 54.‒ und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6123/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Sonia Lopez Hormigo wird ein amtliches Honorar von Fr. 1’754.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Versand: