B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6124/2013, E-6126/2013
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
Kosovo,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 21. und vom 23. Oktober 2013 /
N (…), N (…).
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, serbischsprachige Romas muslimischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Grossgemeinde Pristina),
verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 und
suchten am 25. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2013 und der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Oktober 2013 brachte
der Beschwerdeführer 1 (N […]) im Wesentlichen vor, er sei kurz vor dem
Krieg im Jahre 1998 in die Reserveabteilung der jugoslawischen (…) ein-
berufen worden und bis Ende 1999 im Bereich Wache und Strassensi-
cherheit im Einsatz gewesen. In jener Zeit habe er den Kontakt zu seiner
Ehefrau und seinen Kindern verloren. Nach dem Ende des Krieges habe
er sich verstecken müssen, da es von den Albanern nicht gerne gesehen
worden sei, dass er als Rom von den Serben mit einer Waffe ausgestattet
worden sei. Sein Haus sei nach und nach von Albanern zerstört worden.
Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht mehr zeigen können und sich in al-
ten Häusern und verlassenen Fabriken versteckt. Immer wieder sei er
von Albanern beschimpft und geohrfeigt worden. Ab 2002 habe er in ser-
bischen Dörfern auf Bauernhöfen gearbeitet. Seit zwei Jahren sei er mit
der Beschwerdeführerin 2 liiert und habe mit dieser und deren Tochter
(Beschwerdeführerin 3) zusammen in D._______ gewohnt. Seither hätten
Albaner ihn auch an seinem neuen Wohnsitz bedroht und das Haus mit
Steinen beworfen. Als er im Juli 2013 nach draussen gegangen sei, um in
Pristina nach Arbeit zu suchen, sei er von vier Albanern überfallen und
zusammengeschlagen worden, so dass er sich zehn Tage nicht mehr ha-
be bewegen können. Die Täter hätten ihn gewarnt, den Vorfall weder der
(...) zu melden noch zu einem Arzt zu gehen, ansonsten er oder ein Mit-
glied seiner Familie umgebracht würde. Als es ihm besser gegangen sei,
habe er Kosovo zusammen mit seiner Partnerin und deren Tochter ver-
lassen.
Die Beschwerdeführerin 2 (N […]) bezog sich im Wesentlichen auf die
Asylgründe ihres Partners und führte überdies aus, ihre Tochter (Be-
schwerdeführerin 3), die an diversen Krankheiten leide, sei seit dem An-
griff auf den Beschwerdeführer 1 sehr verängstigt und habe Schlafstörun-
gen.
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 3
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Dokumente ein: betreffend den Beschwerdeführer 1 einen
Reisepass, einen Identitätsausweis der Sozialistischen Föderativen Re-
publik Jugoslawien (SFRJ), eine Geburtsurkunde, ein Militärbüchlein vom
13. Juli 1988, eine Bestätigung vom 26. Oktober 1993 betreffend die
Rückgabe militärischer Ausrüstung, eine Bestätigung des Innenministeri-
ums der Republik Serbien vom 15. April 1999 betreffend die Mitglied-
schaft in der Reserveabteilung, bezüglich die Beschwerdeführerin 2 ein
Dokument des Gerichts E._______ (Serbien) vom 15. Oktober 2005, wo-
nach sie die Mutter und alleinige Fürsorgeberechtigte der Beschwerde-
führerin 3 sei, und bezüglich die Beschwerdeführerin 3 einen Bericht des
Universitätsspitals Belgrad vom 23. Januar 2012 von einer Operation im
Jahre 2005.
B.
Mit Verfügungen vom 21. und vom 23. Oktober 2013 lehnte das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 in Verbindung
mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten.
C.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingaben vom 28. Oktober
2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Vereinigung ihrer Verfahren, die vollumfängliche Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache
an das BFM zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurtei-
lung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügungen vom
31. Oktober 2013 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung von Kosten-
vorschüssen. Ferner setzte es der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 nahm das BFM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung und beantragte Abweisung der Beschwer-
den.
F.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 2. Dezember 2013 replikweise
an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdever-
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 5
fahren der Beschwerdeführenden vereinigt und über diese wird in einem
Urteil befunden.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, das BFM
habe ihre Asylverfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam entschie-
den, obgleich sie seit zwei Jahren ein Paar seien, in D._______ zusam-
mengewohnt hätten und sich gemeinsam um die kranke Beschwerdefüh-
rerin 3 kümmern würden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin 2 bei
den Befragungen durch die Vorinstanz mehrheitlich auf die Asylgründe
des Beschwerdeführers 1 bezogen. Deshalb beantragen die Beschwer-
deführenden, die vorinstanzlichen Verfahren seien zu vereinigen, die an-
gefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und das vereinigte
Verfahren sei zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die beantragte Verfahrensvereinigung ist abzuweisen. Mit der zwar ge-
trennten, aber koordinierten Behandlung der Asylgesuche des Beschwer-
deführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hat die Vorinstanz
dem Konkubinat grundsätzlich – vorbehältlich der nachfolgenden Ausfüh-
rungen unter E. 8.2 – hinreichend Rechnung getragen. Für eine Vereini-
gung der vorinstanzlichen Verfahren und einer dadurch bedingten Rück-
weisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft besteht somit kei-
ne Veranlassung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügungen insbesondere
aus, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den koso-
varischen Staat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
auf den Beschwerdeführer 1, die Drohungen gegenüber den Beschwer-
deführerinnen 2 und 3 und das Einschlagen von Fenstern am gemeinsa-
men Wohnsitz durch unbekannte Albaner, nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden un-
glaubhaft; sie würden der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der
Logik des Handelns widersprechen und seien nicht hinreichend begrün-
det beziehungsweise teilweise nachgeschoben worden. Die eingereichten
Beweismittel würden sodann einzig die Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers 1 in der Reserveabteilung der serbischen (...) belegen, nicht aber
daraus folgende Übergriffe. Zusammenfassend hielten die Vorbringen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand, weshalb die Asylgesuche gemäss Art. 40 in Verbindung mit
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weitere Abklärungen abzulehnen seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden erheben in ihren Beschwerdeschriften kei-
ne Einwände gegen die Ausführungen des BFM betreffend die Unglaub-
haftigkeit und mangelnde Relevanz ihrer Asylvorbringen. Aus diesem
Grunde und da die vorinstanzliche Beurteilung der Asylvorbringen zu
Recht erfolgt ist, erübrigt sich eine diesbezügliche einlässlichere Überprü-
fung der Verfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist vollumfänglich auf die vor-
instanzlichen Erwägungen II zu verweisen, welche zu bestätigen sind.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 7
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammen-
hang führte sie insbesondere aus, die Sicherheitslage in Kosovo habe
sich in den vergangenen Jahren stabilisiert. Indes könne für serbisch-
sprachige Roma wie die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefähr-
dung aufgrund ihrer Ethnie ausserhalb der serbischen Enklaven nicht
ausgeschlossen werden. Hingegen sei die Rückkehr in den Norden Ko-
sovos für serbischsprachige Roma mit letztem Wohnsitz im Nordkosovo
zumutbar.
7.2 Der Beschwerdeführer 1 stamme zwar aus F._______ und sei zuletzt
in D._______ (beides 13 Kilometer von Pristina entfernt) wohnhaft gewe-
sen. Er sei jedoch ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter mit einer elf-
jährigen Schulbildung und einer abgeschlossenen Lehre als (…), weshalb
für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos be-
stehe. Daneben sei grundsätzlich auch eine zumutbare Aufenthaltsalter-
native in Serbien vorhanden.
Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verneinte das BFM die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im Norden Kosovos, da diese dort auf kein nachgewiesenes Be-
ziehungsnetz zurückgreifen könnten. Indes erachtete die Vorinstanz ei-
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 8
nen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nach
Serbien als zumutbar. In diesem Zusammenhang führte sie aus, für ser-
bischsprachige Roma bestehe grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative
in Serbien. Da Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 integrie-
render Bestandteil Serbiens bilde, würden serbischsprachige Roma aus
Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos als serbische
Staatsangehörige betrachtet und könnten auf den diplomatischen Vertre-
tungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere beschaffen so-
wie nach Serbien einreisen. Das eingereichte Gerichtsurteil vom 15. Ok-
tober 2005 belege, dass die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2005 bei
der Schwester der Beschwerdeführerin 2 in E._______ wohnhaft gewe-
sen seien. Ihre Aussage, wonach sie seit 1998 beziehungsweise 1999
keinen Kontakt mehr mit ihren nahen Verwandten gehabt hätten und
nichts über deren Verbleib wissen würden, werde dadurch unglaubhaft.
Es obliege den Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG, ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die Fol-
gen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen und entsprechend sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Schwester in Kon-
takt stehe und diese sich in Serbien aufhalte, beziehungsweise dass ein
Beziehungsnetz in Serbien gewährleistet und die Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative Serbien zumutbar sei.
7.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM nehme mit
seinen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre
Trennung billigend in Kauf, indem es dem Beschwerdeführer 1 die Nie-
derlassung im Norden Kosovos zumute, während es dies für die Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 nicht tue.
Im Übrigen seien sie serbischsprachige Roma aus Kosovo. Das Bundes-
verwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der
Wegweisung albanischsprachiger Roma nach Kosovo in der Regel zu-
mutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung, namentlich durch
Abklärungen vor Ort, feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien
erfüllt seien. Im Urteil E-1219/2011 vom 12. August 2013 habe das Ge-
richt sodann ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallabklärung der individuellen Um-
stände umso mehr auch für serbischsprachige Roma vorgenommen wer-
den müsse.
Das BFM habe vorliegend Einzelfallabklärungen unzulässigerweise unter-
lassen. Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 habe es sich zudem mit
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 9
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere
BVGE 2011/50, wonach der Wegweisungsvollzug in den Nordkosovo für
serbischsprachige Muslime nicht generell zumutbar sei, in keiner Weise
auseinandergesetzt. Auch mit BVGE 2010/41 habe sich die Vorinstanz
nicht befasst. In jenem Urteil werde festgehalten, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Serbien lediglich für aus Kosovo stammende Personen ser-
bischer Ethnie, nicht aber für ethnische Roma, als zumutbar erachtet
werde. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten ihr ganzes bisheriges Le-
ben auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo verbracht und bis an-
hin nicht in Serbien gelebt. Dennoch gehe das BFM ohne weitere Abklä-
rungen von einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative in Nordkosovo
und in Serbien aus. Dadurch habe es ihren Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb die an-
gefochtenen Verfügungen zu kassieren und zur erneuten Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen seien.
7.4 In seinen Vernehmlassungen hielt das BFM fest, der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien sei unter hinreichender Argumentation für alle
Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet worden. Es stehe ihnen
somit frei, sich nicht zu trennen und sich gemeinsam nach Serbien zu be-
geben.
7.5 Die Beschwerdeführenden hielten dem replizierend entgegen, sie hät-
ten noch nie (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise noch nie dauerhaft
(Beschwerdeführerinnen 2 und 3) auf dem Staatsgebiet des heutigen
Serbiens gelebt. Das BFM habe es auch auf Vernehmlassungsebene un-
terlassen, sich zu den Gründen zu äussern, weshalb es ohne weitere Ab-
klärungen den Vollzug der Wegweisung nach Serbien für zumutbar erach-
te. Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei festzuhalten, dass
sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 bei ihrer Schwester in
E._______ aufgehalten habe, während ihre Tochter einen Monat lang in
einem Spital im 30 Kilometer entfernten Belgrad behandelt worden sei.
Die Schwester habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern bei Bekann-
ten gelebt und Leergut gesammelt, um ihr Überleben zu sichern. Der
Kontakt zu ihr sei bereits seit längerer Zeit abgebrochen. Im Übrigen sei
erneut auf das Urteil E-1219/2011 vom 12. August 2013 verweisen. In je-
nem Fall hätten die Beschwerdeführenden einen zehnjährigen Aufenthalt
in Serbien geltend gemacht, und das Gericht sei zum Schluss gekom-
men, angesichts des Aufenthalts in Serbien sei allenfalls anhand einer
Botschaftsanfrage abzuklären, ob die Beschwerdeführenden (auch) über
die serbische Staatsangehörigkeit verfügen würden. Jedenfalls habe das
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 10
BFM vorliegend den Sachverhalt im Vollzugspunkt unvollständig abge-
klärt.
8.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt
unrichtig und unvollständig festgestellt hat.
8.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Wegweisungsvollzug von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung – namentlich durch Untersuchungen vor Ort
über die Schweizerische Botschaft – feststeht, dass bestimmte Reintegra-
tionskriterien, wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-
vo, erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.4 S. 112 f.; BVGE 2011/50 E. 8.6
S. 1005). Eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung muss erst recht auch für serbischsprachi-
ge Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine Minderheiten-
sprache in Kosovo und wird der Vollzug der Wegweisung für serbisch-
sprachige Roma in den Süden Kosovos derzeit generell als unzumutbar
erachtet (vgl. die zuletzt ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1219/2011 vom 12. August 2013 E. 6.4.1 sowie D-3123/2012
vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1 m.w.H).
Der Vollzug der Wegweisung von aus dem Kosovo stammenden Asylsu-
chenden nach Serbien wird für Personen serbischer Ethnie – nicht aber
für Roma und weitere nicht-serbische Minderheiten – als grundsätzlich
zumutbar erachtet, wobei die Chancen zur Sicherung des Existenzmini-
mums, die Anknüpfungspunkte zu Serbien und die dortige voraussichtli-
che soziale Integration individuell abzuklären sind (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.3.4 S. 586 und E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
8.2 Bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 handelt es sich gemäss eige-
nen Angaben um ein Konkubinatspaar, welches bereits im Heimatstaat
während beinahe zwei Jahren zusammenlebte und sich gemeinsam um
die (…)jährige Beschwerdeführerin 3 kümmert. Dieser Umstand, welcher
durch das BFM soweit ersichtlich nicht bestritten wird, ist bei der Prüfung
der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs zwingend zu beachten.
Gemäss Art. 44 AsylG ist bei der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 11
rücksichtigen. Unter den Begriff "Familie" fallen gemäss Art. 1a Bst. e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auch die
"in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen"
(Konkubinat) (vgl. zum Begriff der Familie auch BVGE 2012/4 E. 3.3.2
S. 31, m.w.H.). Der asylrechtliche Grundsatz der Einheit der Familie ver-
bietet – vorbehältlich besonderer Konstellationen – eine nicht gleichzeiti-
ge Wegweisung von Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartnern. Insbe-
sondere muss die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinier-
te Weise geprüft werden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3943/2013 vom 18. Juli 2013 S. 4 f. und D-3976/2012 vom 23. April
2013 S. 4). Dies hat das BFM unterlassen und mithin den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt.
8.3 Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang die Argumenta-
tion in der Vernehmlassung, wonach für sämtliche Beschwerdeführenden
der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar erachtet werde
und es diesen somit freistehe, sich nicht zu trennen und sich gemeinsam
in Serbien niederzulassen. Die Beschwerdeführenden sind, wie bereits
erwähnt, serbischsprachige ethnische Roma muslimischen Glaubens,
stammen aus dem Zentralkosovo (Grossgemeinde Pristina) und haben
dort bis zur Ausreise mehrheitlich gelebt, wobei sich in den Akten Anzei-
chen für einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in Serbien
finden (vgl. im Einzelnen die Akten N […] A5/14 Ziff. 3.04 S. 6 und A9/13
F14 ff. S. 3 und F71 ff. S. 10). Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann
Roma die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien je-
doch grundsätzlich nicht zugemutet werden. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, die nicht ausführt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen
sei, ist daher nicht haltbar.
Das BFM erachtet sodann den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers 1 in den Norden Kosovos als zumutbar, ohne eine Abklärung
der individuellen Umstände, die er dort antreffen würde, vorzunehmen. Es
wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass eine Rückkehr in den Nor-
den Kosovos in der Regel generell als zumutbar zu erachten sei, er ar-
beitsfähig sei sowie über eine gute Ausbildung verfüge. Eine genaue Ab-
klärung sowie Würdigung hinsichtlich der Erfüllung der Reintegrationskri-
terien und insbesondere der persönlichen Beziehungen des Beschwerde-
führers 1 im Nordkosovo fehlt hingegen gänzlich.
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 12
Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der
zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Weg-
weisungsvollzug in den Nordkosovo oder nach Serbien sei für die Be-
schwerdeführenden zumutbar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit
der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in kei-
ner Weise auseinandergesetzt hat. Folglich erscheint der Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht gerechtfertigt.
Nach dem Gesagten beruhen die angefochtenen Verfügungen im Weg-
weisungsvollzugspunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
8.4 Zusammenfassend hat das BFM mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt im Wegweisungsvoll-
zugspunkt unrichtig und unvollständig festgestellt und Bundesrecht ver-
letzt. Aus diesem Grunde erweist es sich als angezeigt, die angefochte-
nen Verfügungen teilweise – betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 –
aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts,
allenfalls unter Vornahme der erforderlichen Abklärungen, und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerden sind mit-
hin im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen. Im Übrigen sind sie
nach dem oben Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführen-
den reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung
vom 31. Oktober 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten.
9.2 Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 2. Dezember
2013 zu den Akten gereichten Kostennoten erscheinen als angemessen.
Den Beschwerdeführenden ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine um
die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 680.– (inkl.
Auslagen) zuzusprechen.
E-6124/2013, E-6126/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-
Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen vom 21. und vom
23. Oktober 2013) abgewiesen.
2.
In Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges
werden die Beschwerden gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügungen des BFM vom 21. und 23. Oktober 2013 werden aufgeho-
ben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer
Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine um die Hälf-
te reduzierte Parteientschädigung von Fr. 680.– (inkl. Auslagen) auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: