B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6124/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil
vom 28. Dezember 2017 (E-6951/2017) wies das Bundesverwaltungsge-
richt die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit als «zweites Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 11. Septem-
ber 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an
das SEM und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2017 sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zusätzliche Ab-
klärungen, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch sei-
nen Rechtsvertreter. Als Beweismittel reichte er ein ärztliches Zeugnis vom
(…) September 2019 und Fotos seiner Narben zu den Akten.
C.
Am 13. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die zuständige Migrati-
onsbehörde gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31), den Vollzug
der Wegweisung einstweilen auszusetzen.
D.
Mit am 21. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 17. Oktober 2019 qua-
lifizierte das SEM die Eingabe vom 11. September 2019 als Wiedererwä-
gungsgesuch, wies es ab und stellte fest, der ablehnende Entscheid vom
6. November 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wies es
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–. und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2019 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragt er weitere Abklärungen, den Erlass einer vorsorg-
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lichen Massnahme und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren. Zu-
dem sei das SEM anzuweisen, für das vorinstanzliche Verfahren keine Ge-
bühr zu erheben und ihm seinen Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei-
zuordnen. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung
und ein Schreiben des Vereins B._______ vom (…). November 2019 ein-
reichen und stellte eine Unterstützungsbescheinigung in Aussicht.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
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6.
6.1 Im Folgegesuch vom 11. September 2019 wurde unter Verweis auf den
gleichzeitig eingereichten Bericht vom (…) August 2019 geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe dem Chirurgen C._______ ([…]) bei den Un-
tersuchungen vom (…) Januar 2019 und (…) September 2019 geschildert,
er sei von der äthiopischen Polizei (…). Im Bericht werde festgehalten, der
aktuelle klinische Befund stimme mit der Anamnese einer Verletzung über-
ein, die sich beim (…) ergebe. Der Beschwerdeführer habe dieses trauma-
tische Ereignis im ordentlichen Asylverfahren offensichtlich verdrängt. Er
habe sich erst im geschützten Rahmen, der ihm der Chirurg geboten habe,
offenbaren können. Sein Aussageverhalten weise auf (…) hin. Es seien
ihm bei der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren immer nur Fragen zum
Verhalten der Wärter im Gefängnis gestellt worden. Aus dem Verschwei-
gen der erlittenen Folter könne somit nicht auf Unglaubhaftigkeit dieses
erst jetzt geltend gemachten Vorbringens geschlossen werden. Das Be-
weismittel sei (flüchtlingsrechtlich) erheblich, weil damit nachgewiesen sei,
dass die äthiopische Polizei den Beschwerdeführer auf sehr brutale Weise
gefoltert habe.
6.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als Wieder-
erwägungsgesuch entgegen und wies es mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe den erst jetzt geltend gemachten Vorfall mit (…) im
ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht. Er habe dort auch nicht
erwähnt, wahrscheinlich an einer (…) zu leiden. Sein Vorbringen, er sei
nicht im Stande gewesen, darüber zu sprechen, vermöge nicht zu über-
zeugen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die
erlittene Folter und die daraus resultierende (…) Beeinträchtigung zumin-
dest auf schriftlichem Weg geltend zu machen sowie mit einem entspre-
chenden Arztbericht zu belegen. Zudem sei mit Nachdruck darauf hinzu-
weisen, dass die Asylvorbringen aufgrund zahlreicher Widersprüche und
fehlender Substanz in den Schilderungen nicht hätten geglaubt werden
können. Die diagnostizierten Narben am Bein könnten folglich anderen Ur-
sprungs sein, zumal sich der Arzt auf eine Anamnese stütze, die nicht ge-
glaubt werden könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Vor-
bringen des Beschwerdeführers selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit
zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz entfalten könne. So habe sich
die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Pre-
mierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Vor die-
sem Hintergrund könne selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit seines
Vorbringens nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
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ausgegangen werden. Dies umso mehr, als das geltend gemachte politi-
sche Profil des Beschwerdeführers vergleichsweise unbedeutend gewe-
sen sei.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zusammenfassend ausgeführt, auf-
grund der objektiven Beweismittel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
in Äthiopien gefoltert worden sei. Er (…) worden. Damit müssten auch die
übrigen Aussagen zu den mehrmaligen Inhaftierungen geglaubt werden.
Gemäss BVGE 2015/39 (recte wohl: BVGE 2014/39) richte sich die Ab-
grenzung, ob ein Folgesuch als Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch
entgegen zu nehmen sei, weiterhin danach, ob es auf eine neue Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft abziele (Mehrfachgesuch) oder aus-
schliesslich Wegweisungsvollzugshindernisse geltend mache (Wiederer-
wäungsgesuch). Das Folgeasylgesuch stelle eine klassische Variante des
Wiedererwägungsgesuchs dar.
7.
7.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 11. Sep-
tember 2019 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b
AsylG an die Hand genommen hat.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bishe-
rige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwä-
gungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch
(vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klas-
sische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nach-
träglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen
nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei
nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche
Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asyl-
gesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5).
Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um
Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung
ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet
wird. Ein Mehrfachgesuch liegt hingegen dann vor, wenn die gesuchstel-
lende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft.
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7.3 Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen eine neue Tat-
sache geltend, die die Flüchtlingseigenschaft betrifft. Es liegt somit offen-
sichtlich ein Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe
vom 11. September 2019 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die
Hand genommen. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung,
dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurück, die Eingabe als
Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
7.4 Eine Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf eine Prüfung der Ein-
gabe als Mehrfachgesuch gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensan-
trägen erübrigt sich, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich damit
zu befassen.
8.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 17. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache ist mit der An-
weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Eingabe vom 11. Septem-
ber 2019 als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
9.2 Dem vertretenenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit
wird auch der Antrag auf Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG gegenstandslos. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 900.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an
das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die Eingabe vom 11. Sep-
tember 2019 als Mehrfachgesuch entgegen zu nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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