Abtei lung V
E-6125/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 1. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Schenker Senn, Richter Badoud
Gerichtsschreiber Berger
X_______, Nigeria,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. September 2006 i.S. Ablehnung des Asylgesuches und Wegwei-
sung / N ......
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Nigeria am 6. Juli 2006
und gelangte am 30. Juli 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 31. Juli 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Gewährung von Asyl
nachsuchte. Am 7. August 2006 fand im EVZ Kreuzlingen die erste Befragung und
am 21. August 2006 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
statt. Der Beschwerdeführer reichte zwei kirchliche Broschüren ("Flyer") zu den
Akten.
B. Mit Verfügung vom 4. September 2006 (dem Beschwerdeführer gleichentags eröff-
net) stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Juli 2006 ab; gleichzeitig ordnete
das BFM die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um nochmalige
Überprüfung seiner Vorbringen. Das BFM überwies die Eingabe zuständigkeitshal-
ber der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Eingangsstempel: 5. Okto-
ber 2006).
D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang
seiner Rechtsschrift angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzel-
nen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde
3ist einzutreten (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der
Igbo-Ethnie katholischen Glaubens, anlässlich der Befragungen im Wesentlichen
aus, sein Vater und sein ältester Bruder C. seien Mitglieder der A_______ gewe-
sen. Am 31. Dezember 2005 habe die Polizei eine A_______-Veranstaltung in
Y_______ zerschlagen, wobei auch Todesopfer zu beklagen gewesen seien. Als
Reaktion darauf hätten A_______-Mitglieder, darunter auch sein Vater und sein
Bruder C., die örtliche Polizeistation angegriffen und zerstört, wobei Polizisten
getötet worden seien. Am Abend des gleichen Tages hätten Angehörige der
nigerianischen Mobilen Polizei das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und
seinen Vater sowie seine beiden Brüder umgebracht; der Beschwerdeführer selbst
sei am Kopf schwer verletzt worden. Bewusstlos sei er vom Pastor der
Pfingstgemeinde ins Spital gebracht worden. Im Februar 2006 habe er aus dem
Spital entlassen werden können und der Pastor habe ihn bei einem
Priesterkollegen untergebracht. Am 5. Juli 2006 sei die Polizei bei diesem Pastor
zu Hause erschienen, habe sich nach dem – zu diesem Zeitpunkt abwesenden -
Beschwerdeführer erkundigt und gedroht, die ganze Familie des Pastors zu töten,
falls der Beschwerdeführer entgegen den anderslautenden Angaben gegenüber
der Polizei doch bei dieser untergebracht wäre. Daraufhin habe der Pastor ohne
Verzug für die Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers ein
Kirchenmitglied kontaktiert.
3.
3.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 4. September 2006 führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
3.2 Die Schilderung zentraler geltend gemachter Ereignisse sei nicht nachvollziehbar.
So sei nicht glaubhaft, dass sich der Vater und der Bruder C. nach dem Überfall
auf die örtliche Polizeistation nach Hause zum Abendessen begeben, sich an-
schliessend vor dem Haus aufgehalten hätten als sei nichts geschehen und sich
von der Polizei hätten überraschen lassen. Auch widerspreche das Verhalten des
Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Spital der allgemeinen Lebens-
erfahrung, wenn er sich nach einer versuchten Ermordung durch die Polizei weiter-
hin in der Heimatregion aufgehalten habe und sich dort offenbar frei bewegte.
Ebenso wäre nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach den Drohun-
4gen der Polizei vom 5. Juli 2006 noch bis Mitternacht im Haus des Pastors aufge-
halten hätte, da mit einem erneuten Erscheinen der Polizei am selben Tag hätte
gerechnet werden müssen. Zudem würden sich die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den geltend gemachten Ereignissen in vagen, stereotypen und unsubstan-
ziierten Schilderungen erschöpfen, ohne persönliche Betroffenheit und subjekti-
vem Empfinden.
3.3 Den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria erachtete das BFM für zulässig, zumut-
bar und technisch möglich.
4. Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3.
Oktober 2006, er könne den negativen Entscheid nicht akzeptieren und ersuche
darum, dass seine Unterlagen nochmals angesehen und studiert würden. Bei einer
Rückkehr nach Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Er bitte darum, in der Schweiz
bleiben zu können; dadurch rette man ihm sein Leben. Er sei bereit, allfällige Un-
klarheiten in Gesprächen zu klären. Seine Situation sei sehr ernst, er habe keine
Eltern mehr und leide unter Asthma.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt die ARK zum Schluss, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als
unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt und auf die Prüfung der Asylrele-
vanz der Vorbringen (Art. 3 AsylG) verzichtet hat. Es kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung vom 4. September 2006 verwiesen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer setzt in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des
Bundesamtes nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegen. Seine Vorbringen
5erschöpfen sich in der Behauptung, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, ohne auf
die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzu-
gehen.
6.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen
des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vor-
instanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die unverändert geltende
Praxis der vormaligen ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission/ EMARK 2001 Nr. 21).
7.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
6im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
7.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Nigeria sowie der individuellen Si-
tuation des Beschwerdeführers - soweit sich diese aufgrund seiner unsubstanziier-
ten Angaben überhaupt beurteilen lässt - sind keine Hindernisse ersichtlich, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Auch das geltend
gemachte Asthmaleiden steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die
benötigten Medikamente standen dem Beschwerdeführer auch in seinem Heimat-
land zur Verfügung.
7.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist.
7.12 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz
hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
7stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N .......)
- Z_______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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