Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6125/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember
2007 sein Heimatland verlassen habe und in die Niederlande gereist sei,
wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das letztinstanzlich im Juni 2010
abgewiesen worden sei, weshalb er die Niederlande mit Hilfe eines
Schleppers Richtung Türkei am 5. Oktober 2010 verlassen habe, um von
der Türkei aus nach Kanada weiterzureisen (vgl. A9/12 S. 1 und 8),
dass der Schlepper ihn aber, statt ihn vereinbarungsgemäss nach
Kanada zu schicken, im Keller seines Hauses eingesperrt und ihm
zweimal am Tag etwas zu essen gegeben habe (vgl. A9/12 S. 8),
dass der Schlepper ihn am 25. Februar 2011 in einem geschlossen LKW
– durch unbekannte Länder – in die Schweiz gebracht habe, wo er am
28. Februar 2011 eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 15. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande gewährt wurde, wobei er
geltend machte, die Niederlande würde ihn nach Sri Lanka
zurückschicken, wo sein Leben in Gefahr sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2011 dem
Aufenthaltskanton BaselLandschaft zugewiesen wurde,
dass das BFM am 26. August 2011 ein Übernahmeersuchen an die
zuständigen niederländischen Behörden richtete,
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen
gleichentags ausdrücklich akzeptierten,
dass das BFM am 6. September 2011 ein das niederländische
Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen
an die zuständige Partnerbehörde richtete, welches diese mit Schreiben
vom 19. Oktober 2011 dahingehend beantworteten, der
Beschwerdeführer habe am 30. Dezember 2007 in den Niederlanden ein
Asylgesuch gestellt, das am (…) 2010 letztinstanzlich vom "Dutch Higher
Court" abgelehnt worden sei, und er habe sich vor dem Untertauchen im
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Zentrum für Asylsuchende in B. _______ aufgehalten und danach noch
ein zweites Asylverfahren einzuleiten versucht, sei aber zum vereinbarten
Termin nicht erschienen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 – eröffnet am 3.
November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Holland sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 10. November 2011 gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich im
Wesentlichen beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei
anzuweisen, sich für die Beurteilung des Asylgesuches für zuständig zu
erklären, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM
zurückzuweisen oder das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch in
Ausübung des Selbsteintrittsrechts einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A16/5 bis A26/1 zu
gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem
Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde angemessene Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung zu setzen und ihm sei die Zusammensetzung des
Spruchgremiums mitzuteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 11. November 2011
die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass es sich bei den Aktenstücken A16/5 bis A26/1 des BFMDossiers
um Dokumente im Zusammenhang mit der Korrespondenz des BFM
mit seinen DublinPartnerbehörden handelt,
dass es sich dabei grösstenteils um administrative Aktenstücke oder
um Dokumente handelt, die für den konkreten Verfahrensgang von
keinerlei Interesse waren (darunter auch ein Schriftenwechsel mit der
zuständigen deutschen DublinBehörden zur Abklärung der Existenz
eines vom Beschwerdeführer erwähnten deutschen Visums in einem
von ihm verwendeten Reisepass),
dass das BFM dem Beschwerdeführer in eine aufgrund privater und
öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a
und b VwVG mit Abdeckungen versehene Fassung der
Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden vom 26.
August 2011 Einsicht gewährte (Aktenstück A21/1), was nicht zu
beanstanden ist,
dass analoge Geheimhaltungsinteressen auch bei dem an die
niederländischen Behörden gerichteten Informationsersuchen des
BFM vom 6. September 2011 und der in der angefochtenen Verfügung
erwähnten Auskunft vom 19. Oktober 2011 festzustellen sind, letztere
Mitteilung die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im
Wesentlichen bestätigten und das BFM sich darauf somit nicht im Sinn
von Art. 28 VwVG zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestützt
hat, weshalb eine Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts dieser
Korrespondenz vor dem Nichteintretensentscheid unterbleiben durfte,
dass sich die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive
des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten als unbegründet erweist,
dem Beschwerdeführer jedoch im Sinn der Verfahrenstransparenz
zusammen mit diesem Urteil auszugsweise Kenntnis von der Anfrage
des BFM an die niederländischen Behörden vom 26. August 2011
(Aktenstück A16/5) zu geben ist, soweit darin das geltend gemachte
Verlassen des DublinRaums erwähnt und die Frage der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens thematisiert wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat
gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt
hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe von Art. 20 wieder aufzunehmen,
dass gemäss Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO diese Pflicht zur
Wiederaufnahme erlöscht, wenn der Drittstaatsangehörige den Dublin
Raum für mindestens drei Monate verlassen hat,
dass gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinII
VO (DVODublin) das Erlöschen der Zuständigkeit nach vorgenannter
Bestimmung ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder
umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend
gemacht werden kann,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
die Niederlande sei in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32), der DublinIIVO
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sowie der DVODublin zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig, da die niederländischen
Asylbehörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gestützte
Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 26. August 2011
ausdrücklich akzeptiert hätten,
dass der Beschwerdeführer für die angebliche Aus und Wiedereinreise in
den Dublin Raum keinerlei Beweismittel vorweisen könne und seine
Ausführungen nicht detailliert genug seien, um als glaubhaft und
tatsächlich erlebt qualifiziert zu werden, da sowohl der Reiseweg in einem
geschlossenen Lastwagen in der Türkei (ohne auch nur ein Transitland
nennen zu können) als auch der monatelange Aufenthalt in der Türkei im
Keller des Schleppers nur oberflächlich beschrieben worden seien und es
zudem jeglicher Logik entbehre, dass der Gesuchsteller sein mit dem
Schlepper vereinbartes Vorhaben, nach Kanada auszureisen, ohne
Weiteres aufgegeben habe, um erneut in einem Lastwagen durch
angeblich unbekannte Länder in die Schweiz zu reisen,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf hindeute, er
sei sich der Erlöschenskriterien des DublinerAbkommens bewusst
gewesen und mache einzig aus diesem Grund ein mehrmonatiges
Verlassen des DublinRaums geltend, und bei dieser Aktenlage davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei während der interessierenden
Zeitspanne im DublinRaum verblieben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die nach Art. 16 Abs. 1
Bst. e DublinIIVO staatsvertraglich vorgesehene Zuständigkeit der
Niederlande nicht bestreitet, den vorinstanzlichen Erwägungen indessen
entgegenhält, die Vorinstanz habe keinerlei Beweis für seinen
angeblichen Verbleib im DublinRaum vorgelegt, zu Unrecht auf die
Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen und im Übrigen den
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weil er zu seiner Reise in die
Türkei nur kurz und zu wenig vertieft befragt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer fälschlicherweise auf den Standpunkt zu
stellen scheint, die Schweizer Asylbehörden hätten ihm den Verbleib im
DublinRaum nachzuweisen,
dass es gemäss Art. 4 DVODublin dem Beschwerdeführer obliegt, mit
Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren
Erklärungen das Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3
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DublinIIVO nachzuweisen, wobei die Voraussetzungen an diesen
Nachweis nach Lehre und Praxis hoch sind (vgl. Schweizerische
Zeitschrift für Asylrecht und praxis [ASYL] 4/2011, S. 17, unter
Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.
Dezember 2010 [D1276/
2010]),
dass er dieser Verpflichtung – wie von der Vorinstanz in ihren
Erwägungen zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht
nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nur keine Tatsachenbeweise
einzureichen vermochte, sondern seine Angaben zur angeblichen Aus
und Wiedereinreise in den DublinRaum offensichtlich unlogisch,
lebensfremd und unsubstanziiert sind,
dass dieses Vorbringen den deutlichen Eindruck einer zum Zweck der
Aushebelung der DublinZuständigkeitsordnung erstellten
Sachverhaltskonstruktion erweckt,
dass der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene
Beschwerdeführer, konfrontiert mit dem vorinstanzlichen Vorwurf der
mangelnden Substanziiertheit seines zentralen Vorbringens, auch in
seinem Rechtsmittel keine zusätzlichen Angaben aktenkundig macht
(sondern sich diesbezüglich im Ergebnis auf die Forderung beschränkt,
das BFM habe den Sachverhalt nach Aufhebung der angefochtenen
Verfügung erneut abzuklären), was den eben erwähnten Eindruck nicht
verringert,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob Art. 16 Abs. 3 DublinII
VO überhaupt als "selfexecuting" zu qualifizieren ist und entsprechend
eine "Verletzung" geltend gemacht werden kann (vgl. BVGE 2010/27
E. 46),
dass in diesem Zusammenhang festhalten werden kann, dass das BFM
der niederländischen DublinPartnerbehörde alle wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers transparent gemacht hat,
dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid über eine hinreichende
Sachverhaltsgrundlage verfügt hat und auch von einer Verletzung der
Begründungspflicht nicht die Rede sein kann, weshalb der
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Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten angesichts der – nach wie vor
bestehenden – Zuständigkeit der Niederlande gemäss Art. 16 Abs. 1
Bst. e DublinIIVO zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) geprüft wurden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
sinngemäss geltend machte, er sei in den Niederlanden einer so
genannten Kettenabschiebung ausgesetzt,
dass die Vorinstanz demgegenüber feststellte, es würden keine Hinweise
vorliegen, dass die Niederlande das Asyl und Wegweisungsverfahren
des Beschwerdeführers nicht völkerrechtskonform durchgeführt habe
beziehungsweise durchführen werde und das abgeschlossene
Asylverfahren im DublinZielstaat keine Änderung der Zuständigkeit zu
bewirken vermöge,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Erwägungen zustimmt, da die
Niederlande sowohl das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FK) als auch die Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
ratifiziert hat, und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die
niederländischen Behörden in genereller Weise missachtet (was auch der
Beschwerdeführer nicht behauptet),
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dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, die Schwester des
Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und er verfüge in den
Niederlanden über keinerlei soziales Netz, weshalb das BFM aus
humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO hätte Gebrauch machen müssen,
dass hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten
festzustellen ist, dass es, da Art. 3 Abs. 2 DublinIlVO keine inhaltlichen
Vorgaben bietet, primär im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates liegt,
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die
Prüfung des Asylantrages erfolgt, sich indessen gemäss ständiger Praxis
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D384/2010 vom
24. Juni 2010, mit weiteren Hinweisen) die Pflicht zur Prüfung eines
Asylantrags und das damit verbundene Ausüben des Selbsteintrittsrechts
aus einer durch die EMRK geschützten Rechtsstellung des Antragstellers
ergeben kann,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich
auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande
unter den Schutz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK fallen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. ARTHUR HÄFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die
Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern
1999, S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; MARTINA
CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35),
dass im Weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über
die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte
verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115
Ib 5 E. 2c), wobei die schweizerischen Asylbehörden sich dieser
bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen
haben (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b),
dass diese Kriterien vorliegend nicht erfüllt sind, nachdem keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, zwischen dem
Beschwerdeführer und der in der Schweiz lebenden Schwester bestehe
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung oder ein eigentliches
persönliches Abhängigkeitsverhältnis,
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dass der Beschwerdeführer für die Einleitung seines Asylverfahrens im
Jahre 2007 von Sri Lanka aus denn auch nicht zu seiner Schwester in die
Schweiz, sondern in die Niederlande reiste,
dass er zudem anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz das
Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Schwester nicht speziell
hervorgehoben hat und deshalb eine argumentative Auseinandersetzung
des BFM zur familiären Situation offensichtlich nicht geboten war,
dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in den
Niederlanden noch aufgrund der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittes der
Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1) besteht, weshalb der vom Bundesamt
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache der Antrag auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG
gegenstandslos wird und bezüglich des Ersuchens um Bekanntgabe des
Spruchgremiums auf das Rubrum des vorliegenden Urteils verwiesen
werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König TuBinh Truong
Versand: