B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6125/2013
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftsteiner;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende 1 bis 4,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (…).
E-6125/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Oktober 2013 in der Schweiz
Asylgesuche ein. Am 23. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 summarisch befragt und am 24. Oktober 2013 zu ihren Asyl-
gründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (gleichentags eröffnet) trat das BFM
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache (recte: Be-
schwerde) und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben (sinngemäss).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
E-6125/2013
Seite 3
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das
bedeutet, dass im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Ak-
ten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen
sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt
werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit Hinweisen).
Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch
Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen
Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E.
5.2 S. 77 am Ende).
4.2. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Kosovo. Der
Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe
Country erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht
E-6125/2013
Seite 4
erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche
die in Bezug auf in Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit widerlegen könnten.
4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2013 einläss-
lich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden offen-
sichtlich unglaubhaft sind und, selbst wenn sie zuträfen, keine Hinweise
auf Verfolgung enthalten. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der
vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigen nicht auf, in-
wiefern diese Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Heimatstaat sowohl be-
droht worden zu sein als auch psychische Probleme gehabt zu haben. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Vorbringen
unabhängig von deren Glaubhaftigkeit keinerlei Hinweise auf Verfolgung
erkennen lassen. Es kann hierbei auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auch die
Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an diesem Ergebnis nichts
zu ändern. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist aufgrund
der Akten namentlich nicht ersichtlich, inwiefern es während der Anhö-
rung des Beschwerdeführenden 1 zu Verständigungsproblemen gekom-
men sein soll. Auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, antworte-
te er mit "gut". Er hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass ihm das An-
hörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine für ihn verständli-
che Sprache übersetzt wurde, dass es vollständig ist und seinen freien
Äusserungen entspricht.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfol-
gung Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen und die Vorinstanz auf die Asylgesu-
che zu Recht nicht eingetreten ist.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es Asyl-
gesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden ver-
fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E-6125/2013
Seite 5
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführenden und
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
6.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Kosovo schliessen. Bezüglich der vorgebrachten, aber
nicht weiter dokumentierten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten,
dass bereits eine Behandlung im Heimatland stattgefunden hat. Diese
E-6125/2013
Seite 6
kann ohne Weiteres dort fortgeführt werden. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach zumutbar.
6.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6125/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher