B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6125/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 19. August 2015
summarisch und gewährte ihm aufgrund seiner Aussagen das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, man be-
komme dort keinen Respekt. In der Schweiz bekomme man Essen, ein
Dach über dem Kopf und ein Bett. In anderen Ländern nur eine Decke,
eine Zahnbürste und ein Shampoo.
B.
Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungari-
schen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015
– trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er
in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter
verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich des Selbst-
eintrittes für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Be-
schwerde entschieden hat. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
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zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Medienmit-
teilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. September 2015 zu
den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden
am 31. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die
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ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen. Die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
liege somit bei Ungarn.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz
bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen.
Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und bereits durch mehrere
Länder gereist. Um die nötige Unterstützung zu erhalten, könne er sich in
Ungarn an die zuständigen Behörden wenden. Für eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn
würden keine Hinweise vorliegen. Es sei ihm nicht gelungen eine konkrete
Gefährdung nachzuweisen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei
während seines Aufenthalts in Ungarn in vier oder fünf verschiedenen
Camps gewesen. Es habe immer nur wenig zu Essen und etwas Wasser
gegeben. Er habe draussen auf dem Boden schlafen müssen. Man habe
ihm Fingerabdrücke genommen, und er habe Angaben zu seiner Person
gemacht. Er habe jedoch klargestellt, dass er in Ungarn kein Asylgesuch
stellen wolle. Man werde in Ungarn sehr schlecht behandelt, es gebe keine
Plätze in den Unterkünften, ungenügende Verpflegung, keine medizinische
Versorgung und keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Es bestehe
zudem die Gefahr, dass er inhaftiert werde oder nach Serbien zurückge-
schoben werde. Zudem sei sein Bruder mittlerweile auch in der Schweiz,
und er wolle mit ihm zusammenbleiben.
4.3 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hat. Da die ungarischen Behörden sich innert Frist nicht
zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist die grund-
sätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens ge-
geben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
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Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Situation in Ungarn sei
schlecht, ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Unter dem Dublin-System besteht
grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise
staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanfor-
derungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermu-
tung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine
völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden.
5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkeh-
rer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzu-
lässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem
1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, son-
dern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern
sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls wür-
den die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen
ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der ge-
suchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil
E. 8.1).
Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des
ungarischen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während
maximal sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in
Gewahrsam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne
als solche nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen
Asylsuchenden der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils
zwei Monate gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt:
Überprüfen der Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am
Flughafen, Verschwinden oder anderweitige Behinderung des Asyl-
verfahrens, Erhalt von notwendigen Informationen in Bezug auf das
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Asylverfahren, Schutz der öffentlichen Ordnung oder der nationalen
Sicherheit (vorgenanntes Urteil E. 8.2).
5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden
häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit
geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Ver-
mutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos
aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfäl-
tige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der Flüchtlingskonvention
(FK) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer be-
sonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.
5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überfor-
derung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte
weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel
sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinrei-
chende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei (vgl.
Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August
2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die Rechtsprechung hat
auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen
nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entspre-
chende Nichteintretensentscheide abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-
4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September
2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August
2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August
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2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 oder E-4819/2015 vom 17. Au-
gust 2015).
5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
II-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten,
namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach sub-
stantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen
sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
6.3 Aus der eingereichten Medienmitteilung der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe zur Situation in Ungarn kann der Beschwerdeführer nicht ableiten,
dass Ungarn gerade ihm den notwendigen Schutz verweigern würde. Be-
züglich seines Aufenthalts in Ungarn bringt er in der Befragung einzig vor,
man bekomme dort keinen Respekt. Ausserdem erhalte man lediglich eine
Decke, eine Zahnbürste und ein Shampoo und müsse irgendwo schlafen. In
der Beschwerdeschrift bringt er zudem vor, er habe öfters das Lager wech-
seln müssen und habe nicht genügend zu Essen und zu Trinken erhalten.
Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
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6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Si-
tuation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine
Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten
keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach
Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu
einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben
wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtun-
gen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der notwendige
Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK
einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt
würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
7.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vo-
raussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
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sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: