B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6125/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).
E-6125/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 20. April 2015 um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Be-
fragung zur Person (BzP) vom 5. Mai 2015 und der Anhörung vom 23. Feb-
ruar 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______. Die Schule habe er bloss bis zur (...) Klasse
besucht. Danach habe er seinem Grossvater bei der Landwirtschaftsarbeit
geholfen. Zwei Jahre nach seinem Schulabbruch sei er im Jahre (…) bei
einer Razzia verhaftet und nach E._______ zur militärischen Ausbildung
gebracht worden. Danach sei er hauptsächlich in F._______ stationiert ge-
wesen. Sein Bruder habe im Jahre (…) Eritrea illegal verlassen, weshalb
sein Vater einen hohen Geldbetrag habe bezahlen müssen. Da er dazu
zunächst nicht in der Lage gewesen sei, habe man seinen Vater inhaftiert.
Um seine Familie unterstützen zu können, sei er im (…) respektive (…)(…)
aus dem Dienst desertiert und habe in der Folge als Busbilletverkäufer ge-
arbeitet. Um nicht aufgegriffen zu werden, habe er seine Schlafplätze re-
gelmässig gewechselt. Dennoch sei er im (…) respektive (…) 2008 zu-
hause verhaftet und zunächst für (…) Monate in G._______, danach für
(…) Monate in F._______, respektive für (…) Monate im Gefängnis „(…)“,
inhaftiert worden. Im (…) respektive (…) 2009 sei er freigelassen worden
und zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im Jahre (…) sei zudem ein anderer
Bruder zuhause verhaftet worden, seither wisse er nicht, was mit ihm ge-
schehen sei. Nach der Rückkehr sei er unter ständiger Beobachtung ge-
standen und von den Vorgesetzten sehr streng behandelt worden. Am (…)
sei er mit seiner Ganta nach H._______ in die Wildnis gebracht worden,
um die Grenze zu bewachen. Sein Freund I._______, mit welchem er zuvor
über eine Ausreise gesprochen habe, habe eines Nachts Wachdienst ge-
habt und ihn und zwei respektive drei andere Ausreisewillige geweckt. Sie
seien Richtung Westen in den Sudan gegangen. Schliesslich seien sie auf
ein grosses Haus getroffen, ein Mann habe ihnen zu essen und zu trinken
sowie traditionelle sudanesische Kleidung gegeben und sie schliesslich mit
einem Auto nach Khartum gefahren. In der Folge sei er nach Israel gelangt,
wo er bis zum (…) 2014 gelebt habe. Dort sei er jedoch unterdrückt wor-
den, weshalb er von der Möglichkeit der bezahlten Ausreise Gebrauch ge-
macht habe. Er sei schliesslich wieder nach Khartum gelangt, wo er bis
zum 27. Februar 2015 geblieben sei. Danach sei er über Libyen und Italien
in die Schweiz gereist.
E-6125/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 – eröffnet am 9. September 2016 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Bei-
ordnung seines Rechtsvertreters.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6125/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe diverse Vorwürfe
nicht begründet und lediglich pauschale Worthülsen verwendet, so dass es
ihm nicht möglich gewesen sei, dazu Stellung zu nehmen. Das SEM habe
selbst nur ungenau dargelegt, inwiefern seine Ausführungen zum Zeitpunkt
seiner Inhaftierung und der Dauer der Haft ungenau gewesen seien (vgl.
Beschwerdeeingabe, Ziff. 27). Im Weiteren habe sich die Vorinstanz bei-
spielsweise nicht dazu geäussert, weshalb seine Angaben zur Stationie-
rung in H._______ oberflächlich gewesen seien oder weshalb er den flucht-
auslösenden Moment nicht nachvollziehbar dargelegt habe (vgl. Be-
schwerdeeingabe, Ziff. 33 ff.).
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die
Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich
sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
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Seite 5
2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es den Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dazu müssen sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I
232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Es ist
zum einen nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nur ungenau dargelegt ha-
ben soll, weshalb es seine Ausführungen zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung
und der Dauer der Haft für ungenau befunden habe. In der entsprechenden
Erwägung bezieht sich die Vorinstanz detailliert auf die Vorbringen anläss-
lich der BzP, vergleicht diese mit denjenigen der Anhörung und benennt die
dabei festgestellten Unstimmigkeiten (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 3).
Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz die Vorbringen zur ver-
meintlichen Stationierung in H._______ oder bezüglich des fluchtauslösen-
den Moments für oberflächlich und wenig substantiiert befunden hat, ohne
dies im Detail zu begründen. Sie verweist jedoch in der relevanten Erwä-
gung auf die einschlägigen Protokollstellen, wodurch es dem Beschwerde-
führer möglich gewesen wäre, die Schlussfolgerung des SEM nachzuvoll-
ziehen und in der Beschwerde entsprechend anzufechten. Welche weite-
ren Vorwürfe vom SEM konkret nicht begründet sein sollen, geht aus der
Beschwerdeeingabe ferner auch nicht hervor.
Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis nachvollziehbar aufgezeigt, von wel-
chen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
E-6125/2016
Seite 6
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG standhalten.
Der Beschwerdeführer habe bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung und
der illegalen Ausreise unvereinbare Angaben gemacht und es sei zu gros-
sen logischen Lücken gekommen. Er habe sowohl den Zeitpunkt der De-
sertion als auch seiner Verhaftung beziehungsweise Freilassung unter-
schiedlich datiert. Auch habe er die diesbezüglichen Umstände nicht
schlüssig darzustellen vermocht: Es sei sehr erstaunlich, dass es ihm ge-
lungen sein soll, sich nach seiner ersten Desertion im Jahre (…) monate-
lang zu verstecken und trotzdem zu arbeiten, um dann ausgerechnet an
einem Wochenende zuhause bei den Eltern festgenommen zu werden.
Des Weiteren habe er an der BzP vorgebracht, (…) Monate im Gefängnis
„(…)“ inhaftiert gewesen zu sein, welches in J._______ liege. Demgegen-
über habe er an der Anhörung gesagt, seine Haft in K._______ und
G._______ verbracht zu haben. Diesen Widerspruch habe er nicht begrün-
den können.
Wenig schlüssig erweise sich die Darstellung, dass ausgerechnet der Be-
schwerdeführer als vormaliger Deserteur (…) zur Bewachung der Grenze
abkommandiert worden sei. Ferner seien auch seine Ausführungen zur an-
geblichen Stationierung in H._______ äusserst oberflächlich und wenig
substantiiert geblieben. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, den flucht-
auslösenden Moment nachvollziehbar darzulegen. Zudem habe er an der
BzP angegeben, bei der Flucht zu dritt gewesen zu sein; dies im Gegen-
satz zur Anhörung, wo er ausgesagt habe, sie seien zu viert geflohen.
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Seite 7
Seine übrigen Darlegungen zur Ausreise seien äusserst ungenau und
oberflächlich geblieben. So habe er beispielsweise nicht begründen kön-
nen, weshalb die Grenzüberquerung - trotz direkter Stationierung an der
Grenze - von zwei Uhr nachts bis morgens um elf Uhr gedauert hätte.
Aufgrund seiner unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben und
den grossen logischen Lücken bestünden grundlegende Zweifel an seinen
Vorbringen. Es scheine daher wahrscheinlich, dass er Eritrea bereits zu
einem früheren Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe.
Da er demgemäss nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen zur illega-
len Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Der Vollzug
der Wegweisung sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich.
7.
Zur Begründung seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer zunächst
in allgemeiner Hinsicht darauf hin, dass die Menschenrechtslage in Eritrea
aus seiner Sicht als katastrophal zu bezeichnen sei. Bezüglich seiner von
der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen im Besonderen
macht er Folgendes geltend:
Es sei willkürlich, von einer Person neun Jahre nach ihrer Desertion zu
verlangen, sich noch genau an den Monat der Flucht zu erinnern. Die Mut-
massungen der Vorinstanz widersprächen den Erkenntnissen der Ge-
dächtnisforschung, seien also wissenschaftlich erwiesenermassen falsch.
Weiter sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht erstaunlich,
dass er am Wohnort der Eltern festgenommen worden sei, wenn er sich
doch monatelang versteckt gehalten habe. Es spreche für seine Glaubwür-
digkeit, dass ihn die Sicherheitskräfte nur bei seinen Eltern - deren Aufent-
haltsort bekannt gewesen sei - haben suchen und durch Zufall antreffen
können. Überdies könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, unterschied-
liche Angaben zu den Gefängnissen gemacht zu haben. In J._______ lä-
gen sowohl das Gefängnis „(…)“ als auch K._______. Die Inkonsistenzen
würden sich aus seiner Verwirrung ergeben, wann er wo in welchem Ge-
fängnis gewesen sei. Dies sei aus seiner Sicht auch gar nicht mehr genau
nachvollziehbar, da eine Zelle überall ähnlich aussehen würde. Auch
müsse er nicht erklären können, weshalb er mitten in der Wildnis die
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Grenze habe verteidigen müssen. Dies könne er gar nicht wissen. Ein Sol-
dat sei ein Befehlsempfänger, welche er ohne nachzufragen auszuführen
habe. Dasselbe gelte für die Frage, weshalb gerade er als ehemaliger De-
serteur ausgewählt worden sei. Bezüglich der Anzahl Flüchtenden gebe es
keinen Widerspruch. Wenn er jeweils von drei Flüchtenden gesprochen
habe, habe er sich selbst nicht mitgezählt. Zudem sei die lange Dauer der
Grenzüberquerung durchaus realistisch, da man als Flüchtender äusserst
vorsichtig agiere. Der Beschwerdeführer habe auch nicht wissen können,
wann genau sie die nicht gekennzeichnete Grenze zum Sudan überschrit-
ten hätten, bevor es der helfende Mann ihnen gesagt habe. Die diesbezüg-
lichen Argumente der Vorinstanz seien gesucht und realitätsfremd.
Da er im Jahre (…) bereits einmal desertiert sei und seine erneute Deser-
tion glaubhaft dargelegt habe, sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung
durchaus begründet und er habe bei einer Rückkehr eine übermässig harte
und politisch motivierte Strafe zu befürchten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, seine Vorbringen seien von
der Vorinstanz zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
8.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung, der
erneuten Diensttätigkeit sowie der Stationierung in H._______ mit der da-
rauf folgenden Flucht korrekterweise für unglaubhaft befunden. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermögen die von der Vorinstanz festge-
stellten gewichtigen Widersprüche und Unstimmigkeiten insgesamt nicht
auszuräumen, weshalb mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen
auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass von ihm nicht er-
wartet werden kann, sich nach neun Jahren noch an den exakten Zeitpunkt
seiner angeblichen erstmaligen Desertion und der darauffolgenden Inhaf-
tierung zu erinnern, zumal die vom SEM festgestellten Abweichungen mar-
ginal sind. So hat der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Inhaftierung
einmal auf den (…) 2008, und einmal auf den (…) 2008 datiert (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A12 F72 und F79; bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs stellte er klar, dass er sei im (…) 2008 verhaftet worden sei, vgl.
A12 F154). Es ist dennoch festzustellen, dass es diesbezüglich sowie be-
züglich der Haftdauer bereits bei der freien Schilderung der Asylgründe zu
mehreren Widersprüchen kam (vgl. A12 F72).
Demgegenüber bestehen jedoch gewichtige Widersprüche in zentralen
Punkten, denen der Beschwerdeführer weder an der Anhörung noch in sei-
ner Beschwerdeeingabe Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte. An-
lässlich der BzP hat er zu Protokoll gegeben, (…) Monate lang (von […]
2008 bis […] 2009) im Gefängnis „(…)“ in J._______ inhaftiert gewesen zu
sein (vgl. A4 S. 9 f.). Bei der Anhörung brachte er jedoch vor, ab (…) res-
pektive (…) 2008 (vgl. A12 F72 und F79) für (…) Monate in G._______,
dann für ein paar Stunden in K._______ und schliesslich (…) Monate bis
(…) 2009 in F._______ bei seiner Einheit inhaftiert gewesen zu sein (vgl.
A12 F75 ff.). Auf diese Widersprüche hat er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs keine befriedigende Antwort geben können und meinte, er könne
sich dies nicht erklären. Sein Versuch, dies mit Ereignissen aus den Jahren
1997 und 1998, als er in der Nähe von „(…)“ gewesen sei, zu erläutern,
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überzeugt nicht (vgl. A12 F147 ff.). Ebenso wenig vermögen die diesbe-
züglichen Beschwerdevorbringen zu überzeugen, wonach sich sowohl
„(…)“ als auch K._______ in J._______ befänden und der Beschwerdefüh-
rer selbst nicht mehr genau nachvollziehen könne, wann er wo in welchem
Gefängnis gewesen sei, da eine Zelle überall gleich aussehen würde. Bei
einer Inhaftierung handelt es sich um ein zweifellos sehr prägendes und
dementsprechend gemeinhin sehr detailliert im Gedächtnis verbleibendes
Ereignis. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche An-
gaben zu den einzelnen Haftorten macht, spricht daher stark gegen ein
selbsterlebtes Ereignis. Zusätzlich verstrickt sich der Beschwerdeführer
auch zu anderen zentralen Angaben in Widersprüche. So hat der Be-
schwerdeführer an der BzP angegeben, zu Dritt geflohen zu sein. Demge-
genüber gab er an der Anhörung zu Protokoll, sie seien zu viert gewesen
(vgl. A12 F126 ff.). Diese Wiedersprüche versucht er nachträglich damit zu
erklären, dass er sich bei der BzP nicht dazu gerechnet habe (vgl. A12
F152 und Beschwerdeeingabe S. 11 Ziff. 36). Diese Begründung ist jedoch
offensichtlich nicht stichhaltig und ist als reine Schutzbehauptung zu quali-
fizieren. So hat er anlässlich seiner BzP klar und deutlich ausgesagt, er sei
„[…] zusammen mit den anderen beiden […]“ geflohen (vgl. A4 S. 10). Aus
dieser Formulierung geht sprachlich ohne jeglichen Zweifel hervor, dass
bei der BzP von einer Gruppe von insgesamt bloss drei Personen gespro-
chen wurde. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Desertion res-
pektive der Flucht um ein sehr einprägsames Ereignis handelt, sowie ge-
denk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit den mitgeflohenen
Personen danach noch knapp zwei Tage lang gemeinsam nach Khartum
unterwegs gewesen sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich vor
einem solchen Hintergrund nicht mehr an die genaue Anzahl Fluchtgenos-
sen erinnern kann.
Da es sich bei den vorgenannten Sachverhaltsaspekten um gewichtige Wi-
dersprüche handelt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben des Beschwer-
deführers auch in anderen Punkten als wenig plausibel erweisen. So gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er bereits (…) bzw. (…) ein erstes
Mal desertiert sei und bis zu seiner Verhaftung als Billettverkäufer an einer
Bushaltestelle gearbeitet habe. Aus steter Angst vor einer Verhaftung hätte
er regelmässig seine Schlafplätze gewechselt, weshalb er eigentlich gar
keinen geregelten Wohnsitz mehr gehabt habe (vgl. A12 F81-85). Bei einer
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Tätigkeit als Billettverkäufer handelt es sich um eine betont exponierte Be-
schäftigung in der Öffentlichkeit, welche sich durch einen tagtäglichen Kon-
takt mit einer Vielzahl von Menschen auszeichnet. Ferner kommt hinzu,
dass er diese Tätigkeit während mehreren Monaten an der stets gleichen
Bushaltestelle ausgeübt haben will (vgl. F 84). Sowohl die exponierte Tä-
tigkeit als solche wie auch der Umstand des stets gleichbleibenden Arbeit-
sortes ist nur schwer mit dem Bild eines Menschen in Einklang zu bringen,
der in stetiger Furcht vor Entdeckung bzw. Verhaftung lebt und sich ge-
zwungen sieht, seine Aufenthaltsorte stetig zu wechseln.
Als nur wenig realitätsnah erweist sich im Weiteren auch die Darstellung
des Beschwerdeführers, dass ausgerechnet er als vormaliger Deserteur,
welcher nunmehr strenger Beobachtung unterstanden habe, zur Bewa-
chung an der Grenze eingeteilt worden sein soll. Seine rechtsmittelweise
vorgetragenen Erklärungsversuche, dass er als Soldat blosser Befehls-
empfänger sei und solche Befehle seiner Vorgesetzten weder zu hinterfra-
gen, noch deren Motive zu verstehen habe, verfangen nicht. Es geht hier
nicht darum, dass er die Befehle seiner militärischen Vorgesetzten zu er-
klären hätte, sondern darum, dass eine solche Stationierung angesichts
seiner Vorgeschichte schlicht nicht plausibel erscheint. Weiter hält die Vo-
rinstanz auch zu Recht fest, dass sich die zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Dauer des illegalen Grenzübertritts als
wenig glaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass er
sich trotz seiner Stationierung an der Grenze nicht „direkt an der Grenze“,
sondern vielmehr „Mitten in der Wildnis“ befunden habe. Es sei daher nicht
ungewöhnlich, dass sein illegaler Grenzübertritt von zwei Uhr Nachts bis
elf Uhr Morgens - und somit volle neun Stunden - gedauert habe (vgl. Be-
schwerdeschrift Ziff. 37-38). Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu
überzeugen. Zum einen erscheint eine Stationierung „Mitten in der Wildnis“
nur schwer mit dem behauptetet militärischen Auftrag die Grenze zu bewa-
chen bzw. vor Ort die Sicherheit zu bewahren, in Einklang zu bringen. In-
wiefern „Mitten in der Wildnis“ ein hohes Sicherheitsrisiko bestehen sollte,
dem es mit militärischen Mitteln zu begegnen gälte, ist nicht nachvollzieh-
bar. Zum anderen ist auch wenig realitätsnah, dass der Beschwerdeführer
sich zwar „Mitten in der Wildnis“ befunden und über den genauen Grenz-
verlauf keine genaue Kenntnis gehabt haben will (vgl. A12, F 134), er
gleichwohl aber zeitlich relativ präzise angeben kann, dass sie schliesslich
morgens um elf Uhr im Sudan angekommen seien (vgl. A12 F 131-134).
Auch diese Angaben erscheinen konstruiert.
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8.3 Selbst eine Wahrunterstellung der illegalen Ausreise würde – wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen – nicht zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft führen.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
8.3.2 Da sowohl die geltend gemachte Inhaftierung aufgrund einer angeb-
lichen ersten Desertion als auch die zweite Desertion wie oben dargelegt
nicht glaubhaft ist und aus den Akten keine zusätzliche Gefährdungsfakto-
ren ersichtlich sind, vermag die geltend gemachte illegale Ausreise – wie
von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt – keine asylrechtliche
Relevanz zu entfalten. Hierzu ist festzuhalten, dass auch die vorgebrachte
illegale Ausreise seines Bruders im Jahre (…), die seinem Vater auferlegte
Busse von (…) Nakfa und dessen anschliessende Inhaftierung sowie die
Verhaftung seines anderen Bruders im Jahre (…) Ereignisse darstellen,
welche nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren. Abgesehen
von einer nicht weiter substantiierten Beobachtung seiner Person (vgl. A12
F72) macht er keine darauf beruhenden, persönlich erlittene Nachteile gel-
tend. Diese Ereignisse sind somit auch bei Wahrunterstellung nicht geeig-
net, ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen zu lassen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu wel-
chem Zeitpunkt und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea ver-
lassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann man-
gels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
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8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Seite 14
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
11.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre,
kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob er nach Erfül-
lung seiner Dienstpflicht ausgereist ist oder ob er bei einer Rückkehr be-
fürchten müsste, in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
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Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
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Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
12.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann,
der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat und in sei-
nem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bruder,
Schwestern) verfügt. Überdies leben seine Ehefrau und seine Kinder in
Eritrea. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfä-
higes soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und
es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Er
war überdies vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt
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Seite 17
selbst zu bestreiten. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden.
12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 3. November 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzu-
sehen.
15.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 wurde Rechtsanwalt Flo-
rian Wick als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein
amtliches Honorar zu entrichten.
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Der Rechtsvertreter hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von
Fr. 1589.25 (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Auf-
wand von sechs Stunden und 50 Minuten erscheint angemessen. Jedoch
ist auf dem beigelegten Blatt mit den detailliert aufgeführten Leistungen
ersichtlich, dass sich die Höhe des ausgewiesenen Honorars inklusive
Auslagen auf Fr. 1529.85 und nicht, wie auf dem Begleitbrief angegeben,
auf Fr. 1589.25 beläuft. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundes-
verwaltungsgericht somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1652.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1652.25 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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