B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6126/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Uganda,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).
E-6126/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. September 2014 – eröffnet am 25. September 2014 – abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, insbesondere habe sie sich
mehrfach widersprüchlich geäussert und ihre Asylgründe nicht hinrei-
chend begründet,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Beschwerde
vom 22. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und
mit ergänzender Eingabe vom 25. Oktober 2014 beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2014 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
E-6126/2014
Seite 3
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor-
bringt, ihre Muttersprache sei Luganda und sie könne, wenn es wie bei
der Darlegung ihrer Asylgründe um komplexe Zusammenhänge gehe, nur
in dieser adäquat Auskunft geben,
dass sie durch die Durchführung der Anhörung vom 10. Februar 2014 auf
Englisch ihrer Rechte beraubt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 12. August 2010 auf Eng-
lisch durchgeführten Befragung zur Person angab, ihre Muttersprache sei
Luganda; ihre Englischkenntnisse beurteilte sie mit "wenig" (vgl. A1/9
Ziff. 9 S. 3); die Verständigung mit dem Dolmetscher erachtete sie als "so
so" (vgl. A1/9 Ziff. 23 S. 6),
dass in einem Lingua-Gutachten vom 21. Oktober 2013 festgehalten
wurde, die Beschwerdeführerin sei definitiv in Uganda sozialisiert worden
E-6126/2014
Seite 4
und spreche fliessend Luganda; zudem spreche sie – jedoch weniger
fliessend – ostafrikanisches Englisch (vgl. A32/10),
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten massgebliche Hinweise dafür
ergeben, dass die Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine
detaillierte Darlegung ihrer Asylgründe nicht ausreichen,
dass das BFM bei der Befragung zur Person aufgrund der durch den
Sachbearbeiter als ungenügend eingeschätzten Englischkenntnisse der
Beschwerdeführerin auf eine summarische Aufnahme der Asylgründe
verzichtete (vgl. A1/9),
dass es die Anhörung der Beschwerdeführerin auf Englisch in der ange-
fochtenen Verfügung damit erklärte, dass keine Luganda sprechende
Dolmetscherin habe gefunden werden können, die Beschwerdeführerin
am 15. Oktober 2013 ein von Hand abgefasstes Schreiben in englischer
Sprache zu den Akten gereicht habe, eine (…) sowie das Lingua-
Gespräch zur Beurteilung ihrer Sozialisierung ohne Sprachschwierigkei-
ten in Englisch hätten durchgeführt werden können, und dem Protokoll
der Anhörung keine Hinweise zu entnehmen seien, die die durch die
Hilfswerkvertretung (HWV) geltend gemachten Bedenken teilen könnten,
dass die durch die Vorinstanz aufgezählten Gründe die Durchführung der
Anhörung auf Englisch (und nicht Luganda) nicht zu rechtfertigen vermö-
gen,
dass die Begründung eines Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung ein
hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen dem Befrager und
dem Asylsuchenden bzw. zwischen Letzterem und dem anwesenden
Dolmetscher erfordert,
dass Asylsuchende gemäss Lehre und konstanter Praxis einen Anspruch
darauf haben, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache
vorzubringen, und die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache ge-
führten Befragung ihnen nicht zuzumuten ist (vgl. dazu bereits Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Durchsicht des Protokolls der Anhörung entgegen den Ausfüh-
rungen des BFM zahlreiche Hinweise enthält, wonach die Beschwerde-
führerin Mühe hatte, sich in Englisch hinreichend auszudrücken respekti-
ve in Englisch gestellte Fragen zu verstehen,
E-6126/2014
Seite 5
dass exemplarisch auf die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage
nach dem Beitritt zu einer Partei hinzuweisen ist, bei der sie zunächst die
Frage wiederholte und anschliessend ausführte, Englisch sei nicht so ein-
fach, sie könne es nicht so erklären, bevor sie sich in einfachen Worten
bemühte, die Frage dennoch zu beantworten (vgl. vorinstanzliche Akten
A36/22 F59 S. 7),
dass im Übrigen auf die protokollierten Verständigungsschwierigkeiten
und die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausdrucks-
probleme (A36/22 F7, 39, 44 f., 69, 74, 92 und 106) verwiesen werden
kann,
dass die HWV schliesslich anmerkte, die Beschwerdeführerin habe öfter
lange überlegt, bevor sie die englischen Ausdrücke gefunden habe,
dass der Verweis auf das eingereichte Schreiben vom 15. Oktober 2013,
die strafrechtliche Einvernahme und die Lingua-Analyse bei diesem Er-
gebnis unbehelflich ist, da daraus nur abgeleitet werden kann, dass die
Beschwerdeführerin – was sie selbst auch nicht bestreitet – über gewisse
Englischkenntnisse verfügt,
dass insgesamt davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwer-
deführerin Englisch nicht genügend beherrscht, um ihre Asylgründe adä-
quat vorbringen zu können,
dass mit der Anhörung der Beschwerdeführerin auf Englisch deren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt und der für die Beurteilung des
Asylgesuchs erhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben
wurde,
dass das Protokoll der Anhörung deshalb nicht verwertbar ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Anhörung in der Mut-
tersprache der Beschwerdeführerin und neuem Entscheid an das BFM
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Rechtsver-
tretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf er-
E-6126/2014
Seite 6
geben, dass ihr durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, so dass ihr
trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids ge-
genstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6126/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Erstellung
des Sachverhalts und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: