B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6126/2019
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Aegypten,
alle vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion
Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid / Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (…).
E-6126/2019
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
vom 25. Juni 2019 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat Spanien
an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 richtete die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung eine Vorankündigung eines Wiedererwä-
gungsgesuchs sowie ein Gesuch um Aussetzung des Vollzugs an das
SEM.
Zur Begründung führte sie aus, sie halte sich zurzeit in einer Klinik auf, in
der sie (…) untergebracht worden sei. Sobald ein ärztlicher Bericht über
ihren aktuellen Gesundheitszustand vorliege, werde sie ein Wiedererwä-
gungsgesuch einreichen. Bis dahin sei der Vollzug der Wegweisung aus-
zusetzen (unter Beilage eines provisorischen Austrittsberichts des Spitals
D._______ vom 3. September 2019).
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 ersuchte das SEM die kantonale Be-
hörde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme einstweilen auszusetzen.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung
des ausstehenden Arztberichts angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein
Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Sie beantragte insbesondere, die
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 sei wiedererwägungsweise aufzuhe-
ben und es sei ein nationales Asylverfahren einzuleiten beziehungsweise
vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
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2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einer Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen.
Eventualiter sei aufgrund der humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO ein nationales Verfahren zu eröffnen.
Zur Begründung erklärte sie, seit dem Urteil des BVGer würden neue Be-
weismittel sowie eine wesentliche Änderung der Sachlage vorliegen. Sie
sei aufgrund psychischer und physischer Beschwerden hospitalisiert ge-
wesen und habe Medikamente erhalten. Ferner gebe es in Spanien kein
Verfahren, um besonders vulnerable Personen zu identifizieren, womit der
Zugang zu spezialisierten Einrichtungen nicht gewährt sei (mit Verweis auf
den Bericht AIDA Country Report Spain, 2017, Update, S. 59). Vor dem
Hintergrund einer Rückschaffung nach Spanien sei ihr Gesundheitszu-
stand sowie die Frage, ob und inwieweit sie sich um ihre Kinder kümmern
könne, zu überprüfen. Die Kinder seien während ihres Spitalaufenthalts
privat untergebracht gewesen. Bezüglich des angekündigten Arztberichts
wurde um eine weitere Fristerstreckung ersucht.
F.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 informierte die Rechtsvertretung das
SEM insbesondere darüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem (…)
Oktober 2019 wieder in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Kli-
nik in E._______ sei. Die zwei Kinder würden während der Zeit durch Be-
kannte (…) betreut.
G.
Gemäss Schreiben des SEM vom 12. November 2019 wurden die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder dem Kanton F._______ zugewiesen.
H.
Eine Abklärung des SEM vom 12. November 2019 ergab, dass die Be-
schwerdeführerin am (…) November 2019 definitiv aus dem Spital ausge-
treten sei.
I.
Diverse Arztberichte vom September 2019 sowie vom 13. und 14. Novem-
ber 2019 die Beschwerdeführerin betreffend gingen im Laufe des Wieder-
erwägungsverfahrens beim SEM ein, denen unter anderem folgende Diag-
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nosen und Angaben zu entnehmen sind: (…) und (…). Die Beschwerde-
führerin sei nicht gehfähig ([…]). Ferner seien weitere Abklärungen bezüg-
lich der Gebrechen (…) im Gange.
J.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. No-
vember 2019 ab, hob die Aussetzung des Vollzugs auf, erklärte die Verfü-
gung vom 9. Juli 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
K.
Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Fall
sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Juli 2019 aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren zu eröffnen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien im Sinne vorsorg-
licher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung
des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
L.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer superproviso-
rischen Massnahme einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwä-
gung beschritten, da sie eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens (mit materiellem Urteil des BVGer E-3630/2019 vom 23. Juli 2019)
eingetretene veränderte Sachlage (Veränderung ihrer gesundheitlichen Si-
tuation) geltend macht beziehungsweise sich auf nachträglich datierende
Beweismittel diesbezüglich bezieht.
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5.
5.1 Das SEM führte im abweisenden Wiedererwägungsentscheid aus, der
relevante medizinische Sachverhalt werde als ausreichend erstellt erach-
tet, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Spanien
beurteilen zu können, auch wenn noch nicht abschliessend geklärt sei, was
die Ursache der körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei.
Eine aktuelle, differenzierte Diagnose liege vor und weitere Behandlungs-
massnahmen seien aufgeführt worden. Dem Arztbericht des Spitals
D._______ vom 16. September 2019 sei zu entnehmen, dass mittels akti-
vierender Pflege sowie intensivierter Physiotherapie teilweise eine Wieder-
herstellung (…) erreicht worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin
in gutem Allgemeinzustand und weitgehend schmerzkompensiert in die In-
tegrierte Psychiatrie G._______ verlegt werden können. Dort habe sie sich
klar von Suizidgedanken distanziert. Aus den aktuellsten Berichten vom
November 2019 gehe hervor, dass eine körperliche Ursache für die Leiden
der Beschwerdeführerin möglich sei und diesbezüglich Abklärungen getä-
tigt würden. Hierzu sei zu ergänzen, dass ein Transfer nach Spanien unter
Berücksichtigung der Leiden stattfinden werde. Die spanischen Behörden
würden vom SEM vorgängig informiert, so dass bei der Ankunft der Be-
schwerdeführerin seitens der spanischen Behörden die notwendigen Mas-
snahmen getroffen werden könnten. Ferner würden diese über die in der
Schweiz getätigten medizinischen Abklärungen informiert, so dass diese in
Spanien fortgesetzt werden könnten. Demnach könne auch in Spanien
festgestellt werden, was die Ursachen der Leiden der Beschwerdeführerin
seien. Zum psychischen Zustand sei festzuhalten, dass sich dieser gemäss
Arztbericht vom 12. September 2019 soweit stabilisiert habe, dass die Be-
schwerdeführerin nicht mehr selbstgefährdet sei. Trotzdem sei darauf hin-
zuweisen, dass sich bei gewissen Personen eine Verschlechterung des
psychischen Zustands bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylge-
such nicht eingetreten und eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
werde. Bei einer Selbstmordgefahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs
sei jedoch einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Ge-
sundheitszustands einer Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe. Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen. Die Beschwerdeführerin
könne nach Einreichung eines Asylgesuchs in Spanien medizinische Hilfe
in Anspruch nehmen. Die geeignete und notwendige medizinische Versor-
gung sei dort gewährleistet. Die nach Erlass des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. Juli 2019 neuen Vorbringen und ärztlichen Be-
richte würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin
gesundheitliche Probleme von einer derartigen Schwere habe, dass eine
adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Spanien nicht gegeben wäre oder
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die Gefahr bestehe, dass sie bei einem Transfer nach Spanien einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit übermässigem
Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausge-
setzt wäre. Die Fortführung der Physiotherapie, die weiteren Abklärungen
und Behandlungen könnten problemlos und ohne Unterbruch in Spanien
durchgeführt werden. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass
bei einer Rückkehr nach Spanien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
Sodann würden die spanischen Behörden vor der Überstellung über die
aktuellen, medizinischen Beschwerden mit einem umfassenden Arztbericht
sowie über die notwendige medizinische Übergabe informiert werden (Art.
31 und 32 Dublin-III-VO). Spanien sei nach Einreichung des Asylgesuchs
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ver-
pflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versor-
gung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasse. Die Beschwerdeführerin könne sich ferner an
die zuständigen Behörden wenden, um Zugang zu einer für sie und ihre
Kinder geeigneten Unterkunft zu erhalten und sozialstaatliche Unterstüt-
zung zu beziehen. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass
ihr nach der Ankunft in Spanien kein Zugang zu einer spezialisierten Ein-
richtung gewährt werde. Der diesbezüglich zitierte Bericht weise bloss all-
gemeinen Charakter auf. Bezüglich der Betreuungssituation der zwei min-
derjährigen Kinder sei festzuhalten, dass die schlechte gesundheitliche
Verfassung, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, unbestrit-
ten sei, und dies auch belastende Auswirkungen auf ihre (…) Kinder gehabt
habe. Trotzdem müsse der Tatsache, dass Spanien über die nötigen Be-
treuungsstrukturen verfüge, Nachdruck verliehen werden. Es sei davon
auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Spanien der Beschwerde-
führerin die notwendige Behandlung gewährleiste und eine geeignete Be-
treuungslösung für sie und ihre Kinder zur Verfügung stellen könne. Betref-
fend die vorläufige Fremdplatzierung sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin das Sorgerecht über ihre Kinder habe. Diese seien während ih-
rer Hospitalisierung zwischenzeitlich privat betreut worden. Gemäss den
kürzlich erstellten Arztberichten befinde sich die Beschwerdeführerin in gu-
tem Allgemeinzustand, weshalb sie sich um ihre Kinder kümmern könne.
Zudem werde in Spanien der Schulbesuch der Kinder gewährleistet und
die damit verbundene Integration in die lokale Gemeinschaft gefördert.
Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention (Spanien sei Signatarstaat der
Konvention) sei zu verneinen. Zusammenfassend würden keine Gründe
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vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juli 2019 beseiti-
gen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, eine Rückweisung an die
Vorinstanz werde insbesondere im Hinblick auf die Betreuung der beiden
Kinder beantragt. Sie befinde sich weit entfernt von einem guten Allgemein-
zustand. Sie habe ständig Schmerzen, sei in ihrer Bewegung stark einge-
schränkt und (…). Ferner leide sie an den genannten psychischen Proble-
men. Wie sie die Betreuung ihrer Kinder gewährleisten solle, sei nicht
nachvollziehbar. Eine Überstellung nach Spanien führe mit aller Wahr-
scheinlichkeit dazu, dass die Kinder sie pflegen und betreuen müssten. Sie
sei auf die Hilfe ihres Umfelds angewiesen. Diese Hilfe den Kindern zu
delegieren, widerspreche dem Kindeswohl. Diesen Umstand habe die Vo-
rinstanz zu wenig beachtet. Der Hinweis, dass die spanischen Behörden
eine Betreuungslösung zu finden in der Lage seien, sei weder belegt noch
plausibel. Sodann habe das SEM die Anwendung der humanitären Selbst-
eintrittsklausel nicht geprüft, obwohl dies aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation, des ungelösten Problems der Kinderbetreuung und dem sozialen
Umfeld in der Schweiz klar angezeigt gewesen wäre. Da das SEM sein
Ermessen nicht ausgeübt habe, sei der Fall ebenfalls an die Vorinstanz
zurückzuweisen (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1380/2019 vom
2. April 2019 E. 4.3.4, 4.3.6 f.). Auch wenn die medizinische Versorgung in
Spanien auf dem Papier den EU-Richtlinien entspreche, sei es in der Pra-
xis so, dass man häufig lange warten müsse, bis man ein Asylgesuch stel-
len könne und registriert werde. Erst danach habe man Zugang zu einer
Unterkunft oder zu medizinischer Betreuung. Dies gelte auch für Personen,
die im Rahmen der Dublin-Verordnung rücküberstellt würden und vorher
noch kein Asylgesuch in Spanien gestellt hätten (mit Verweis auf zwei On-
lineberichte hierzu). Entsprechend sei der Zugang zur medizinischen Ver-
sorgung nicht gewährleistet, bis sie einen Asylantrag stellen könne, wes-
halb es zu einem Unterbruch ihrer Behandlung kommen werde. Daran än-
dere die Tatsache nichts, dass das SEM die spanischen Behörden vor der
Überstellung informiere. Weder ihre Pflege, die Unterstützung und Betreu-
ung der Kinder noch der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft seien
gesichert. Eine Wegweisung nach Spanien verstosse gegen Art. 3 EMRK,
da ein ernsthaftes Risiko einer dauerhaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands bestehe. Weiter handle es sich bei ihnen um eine aus-
serordentlich vulnerable Familie. Es sei nicht erstellt, welche Betreuungs-
lösung die spanischen Behörden ihnen zur Verfügung stellen würden und
über ein soziales Beziehungsnetz verfügten sie dort – im Gegensatz zur
Schweiz – nicht.
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Seite 9
6.
6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass sich
das SEM – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zutreffend und
ausreichend zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin sowie zur Betreuungssituation ihrer Kinder geäussert hat. Die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind gut dokumentiert und
nicht anzuzweifeln (vgl. insbesondere oben, Sachverhalt Bst. I). Aus den
eingereichten Arztberichten geht hervor, dass zwar noch weitere Abklärun-
gen erforderlich seien, die Beschwerdeführerin aber Therapien und Medi-
kamente zur Unterstützung ihrer psychischen und physischen Beschwer-
den erhalte, wodurch sich ihre gesundheitliche Situation verbessert habe.
Eine Reiseunfähigkeit ist den Berichten nicht zu entnehmen. Sodann be-
finde sich die Beschwerdeführerin seit dem (…) November 2019 nicht mehr
im Spital, womit auch davon auszugehen ist, dass die Fremdbetreuung der
Kinder, die während der Hospitalisierung erforderlich gewesen sei, wegge-
fallen ist und sie sich wieder soweit möglich selbst um ihre Kinder kümmert.
Wie von der Vorinstanz sowie bereits im Urteil E-3630/2019 festgehalten,
stellen gesundheitliche Probleme nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK respektive ein Überstellungshindernis dar. Dies ist bei
einer todkranken Person der Fall, respektive wenn zu befürchten ist, eine
schwerkranke Person habe im Zielstaat keinen Zugang zur medizinischen
Behandlung, wodurch sich ihr Gesundheitszustand ernsthaft und unwie-
derbringlich verschlechtern würde. Die gesundheitlichen Beschwerden im
vorliegenden Fall sind nicht zu verharmlosen, stellen aber kein Überstel-
lungshindernis im Sinne der restriktiven Praxis (vgl. a.a.O., E. 5.3.2,
m.w.H.) dar. Das EU-Land Spanien ist sodann in der Lage und verpflichtet
(Art. 19 der Aufnahmerichtlinie), der Beschwerdeführerin die notwendige
und angemessene medizinische Weiterbehandlung zur Verfügung zu stel-
len, wie vom SEM zutreffend und ausführlich dargelegt. Weiter hat das
SEM angezeigt, die spanischen Behörden vor einer Überstellung über die
Situation und die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ih-
rer Kinder umfassend zu informieren, so dass diese in der Lage sind, ent-
sprechende Vorkehren zu treffen, und weitere Abklärungen, Behandlungen
sowie Unterstützungsmassnahmen in Spanien ohne Unterbruch fortgeführt
werden können (vgl. insbesondere Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 1
Dublin-III-VO). Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder bei ihrer Überstellung nach Spanien zeitnah einen
Asylantrag werden stellen können und eine Registrierung erfolgt, womit sie
Zugang zur benötigten Infrastruktur haben werden. Es darf angenommen
werden, dass die spanischen Behörden, genauso wie die hiesigen, die Be-
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Seite 10
schwerdeführerin soweit nötig unterstützen werden. Ferner ist nicht er-
sichtlich, wieso die spanischen Behörden nicht in der Lage sein sollten, bei
rechtzeitiger und umfassender Information durch das SEM eine geeignete
Betreuungslösung für die Kinder zu finden, solange die Beschwerdeführe-
rin hierfür Unterstützung benötigt. Entsprechende Betreuungsstrukturen
sind auch in Spanien verfügbar. Hinweise dafür, dass die Kinder die Pflege
der Beschwerdeführerin übernehmen müssten oder dass ihnen der Zu-
gang zu spezialisierten Einrichtungen verwehrt werden könnte, liegen je-
denfalls nicht vor. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
6.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall vom Selbsteintritt aus humanitären
Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 2011 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen sei, wurde im Urteil E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 behandelt
und verneint (vgl. E. 5.3 f.). Das SEM hat im Wiedererwägungsentscheid
sämtliche seither veränderten Umstände, die eine Überstellung aufgrund
der individuellen Situation der Beschwerdeführenden oder der Verhältnisse
in Spanien problematisch erscheinen lassen könnten, in nachvollziehbarer
Weise und ausführlich überprüft. Dabei ist es mit zutreffender Begründung
zum Schluss gekommen, dass weder der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin noch die Frage der Kinderbetreuung gegen eine Über-
stellung nach Spanien sprächen respektive zu einer wiedererwägungswei-
sen Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2019 führen könnten. Entspre-
chend lagen auch keine Gründe vor, die in Abweichung der Einschätzung
im obgenannten Urteil einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären
Gründen (Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu
rechtfertigen vermocht hätten. Das auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte grosse und tragfähige soziale Netz der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder, welches sie hier in der Schweiz unterstütze und in Spanien
fehlen würde, wurde nicht näher erläutert oder belegt. Da sich die Familie
erst seit Juni 2019 in der Schweiz aufhält, erscheint dieses Vorbringen je-
doch zweifelhaft und vermag an der obgenannten Einschätzung des SEM,
der sich das Gericht anschliesst, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten
besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO. Der Hinweis auf das Urteil E-1380/2019 ist unbehelflich, zu-
mal es sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsverfahren handelt.
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Seite 11
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgewie-
sen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die
Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus-
zugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen.
8.2 Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung. Art. 102m Abs. 2 AsylG verweist für Wie-
dererwägungsgesuche auf Art. 65 Abs. 2 VwVG. Demnach wird einer mit-
tellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder
ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlag-
gebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der pro-
fessionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf
(vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3835/2019
vom 2. Oktober 2019 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und
BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es über-
dies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskennt-
nisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher
E-6126/2019
Seite 12
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht be-
sonders komplex, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
8.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 21. November 2019 ver-
fügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem
vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6126/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter