B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6127/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2016 wurde ihm das
rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Frank-
reichs und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 23. November 2015 bis
am 20. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. Ein Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank zeigte, dass der Be-
schwerdeführer am 3. Dezember 2007 in Deutschland um Asyl ersucht hat.
Gemäss seinen Angaben wurde er im Jahr 2011 von den deutschen Be-
hörden in sein Heimatland zurückgeführt.
C.
Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 16. Juni
2016 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers.
Frankreich hiess das Ersuchen am 20. Juli 2016 gut.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 (eröffnet am 28. September 2016)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Auf die Wegwei-
sung nach Frankreich sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen
Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag
wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2
Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer
von Frankreich ein bis 20. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum. Die franzö-
sischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut. Die Zuständigkeit
Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Frank-
reich vor, in Algerien habe er gravierende Probleme. Er befürchte, dass die
französischen Asylbehörden diesen Problemen nicht Rechnung tragen und
ihn nach Algerien abschieben würden.
4.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Frankreich
die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmericht-
linie des Europäischen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.4 Mit dem blossen Hinweis auf die Befürchtung, Frankreich schiebe ihn
ohne Prüfung seiner Probleme nach Algerien ab, legt der Beschwerdefüh-
rer nicht substantiiert dar, inwiefern Frankreich in seinem Fall seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachte und er einer menschenunwürdi-
gen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK), zu-
mal der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch stellen kann und
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine konkreten Hinweise
dafür vorliegen, dass Frankreich die Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer über Probleme mit dem Kopf geklagt und vom Arzt Beruhigungs-
tabletten bekommen hat. Diese gesundheitlichen Probleme stehen einer
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Überstellung nach Frankreich ebenfalls nicht entgegen, da Frankreich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
4.5 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: