Abtei lung V
E-6128/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6128/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 19. Juli 2006. Am 30. beziehungsweise 31. Juli 2006
gelangte er illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. August 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
12. September 2006 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______, wo er stets gelebt, die Schulen bis zum
Gymnasium besucht und den Beruf des Fischers und Strandwarts
ausgeübt habe. Als einzige Angehörige habe er noch zwei in
D._______ wohnhafte Brüder. Wegen seiner Homosexualität habe er
kein gutes Verhältnis zu diesen. Um das Jahr (...) habe er sich aus
Angst vor seiner Tötung oder Verletzung pflichtwidrigerweise nicht zum
Militärdienst gemeldet. Dies habe aber keine negativen Konsequenzen
nach sich gezogen; zwar sei er in seiner Abwesenheit ein paarmal
zuhause gesucht worden, doch hätten ihn die Behörden wegen seiner
häufigen berufsbedingten Abwesenheiten nie gefunden. Aufgrund
seines Alkoholkonsums und vor allem seiner im Iran mit harten Strafen
bedrohten homosexuellen Beziehungen respektive Neigung sei er bei
der Polizei seit (...) aktenkundig und mehrmals verhaftet, gefoltert
sowie insbesondere zu fünf Jahren Gefängnis, einer kurzen Haftstrafe,
hundert Peitschenhieben in der Öffentlichkeit und weiteren 80 Peit-
schenhieben verurteilt worden. Er leide noch heute an den dabei er-
littenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und habe vor allem de-
formierte (...) und Rückenschmerzen. Manchmal habe er durch
Geldzahlungen einer Bestrafung entgehen können. Ausreiseauslösend
sei schliesslich der jüngste Vorfall gewesen, als sein Freund mit einem
anderen Mann "in flagranti" von den Sicherheitskräften erwischt und
verhaftet worden sei und im Verhör ihn (den Beschwerdeführer) als
weiteren Sexualpartner denunziert habe. Beamte hätten daher am (...)
2006 sein Haus in C._______ durchsucht und dabei seine Tasche
mitsamt Ausweispapieren mitgenommen. Ein Cousin habe diesen
Vorfall beobachtet und dessen Vater habe ihn rechtzeitig warnen
können. Ohne von der Arbeit nach Hause zurückzukehren, sei er
deshalb nach Teheran, einige Tage später auf dem Landweg in die
Türkei und schliesslich weiter in die Schweiz gereist. Im Iran drohe ihm
als Wiederholungstäter die Steinigung. Politisch sei er im Übrigen nie
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tätig gewesen, jedoch empfinde er Abneigung gegen die iranische
Obrigkeit, insbesondere die geistliche. Für den weiteren Inhalt der
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Als einziges Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Identitätsausweises zu den Akten, dessen Original von Poli-
zeibeamten am (...) 2006 zusammen mit seinem Führerschein
beschlagnahmt worden sei. Einen Reisepass habe er nie besessen,
zumal er als Dienstverweigerer auch keinen solchen erhalten hätte.
B.
Mit Verfügung vom "4. Oktober 2006" (Ausgang BFM 3. Oktober 2006;
Eröffnung 4. Oktober 2006) lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden
Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 3. November 2006 an die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2006,
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und die Ein-
holung eines ärztlichen Gutachtens.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2006 stellte die ARK unter
anderem den legitimen Aufenthalt des Beschwerdeführers während
des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig verzichtete sie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2007, welche dem Beschwerde-
führer am 31. Januar 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt das
Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Er-
wägungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingaben vom 18. August 2009 und vom 8. April 2010 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe. Auf deren Inhalt und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts nicht genügten, und er daher die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So widerspreche es
den Erkenntnissen des BFM, dass die iranischen Militärbehörden
gerade während des damaligen Krieges mit dem Irak einen derart
largen Umgang mit Wehrdienstverweigerern gepflegt hätten, wie dies
der Beschwerdeführer geschildert habe. Ebenso widerspreche es den
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Erkenntnissen und Erfahrungen des Bundesamtes im Zusammenhang
mit der iranischen Justiz, dass der Beschwerdeführer betreffend seine
angebliche Verurteilung im Jahre (...) zu einer mehrjährigen Haftstrafe
keinerlei schriftlichen Dokumente (insbesondere Urteil oder
Haftentlassungsschein) erhalten habe und auch keine solchen
existierten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer
weiteren Verurteilung (wegen Alkoholkonsums) insofern wider-
sprüchlich geäussert, als er das Strafmass einmal mit 48 Stunden Haft
und ein anderes mal mit 72 Stunden Haft (nebst 80 Peitschenhieben)
angegeben habe. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche (Festhalten
an der zweiten Aussage; anschliessend Auflösung durch Erwähnung
eines eintägigen Aufenthaltes beim Revolutionskomitee) überzeugten
nicht. Realitätsfremd und unlogisch erscheine auch das Verhalten der
iranischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der be-
haupteten Suche nach ihm nach einer Denunziation durch einen
homosexuellen Partner. Angesichts des festen Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers und seiner ziemlich regelmässigen Arbeit als Fischer
wären die Beamten kaum in seiner Abwesenheit an der Wohnsitz-
adresse, sondern vielmehr bei seiner Arbeitsverrichtung aufgetaucht,
hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gehabt. Diese Un-
gereimtheiten in zentralen Punkten seiner angeblichen Verfolgungs-
situation liessen auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen. Es
erübrige sich mithin, die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen zu
prüfen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein,
der von ihm geschilderte Umgang der iranischen Militärbehörden mit
ihm als Wehrdienstverweigerer sei durchaus nachvollziehbar, weil er
seinen offiziellen Wohnsitz an der Adresse seiner damals noch
lebenden Eltern gehabt habe, dort aber wegen seiner Berufstätigkeit
als Fischer selten anzutreffen gewesen sei; er habe ein einfaches und
unabhängiges Leben in Fischerbaracken an der Küste geführt und dort
auch seine Fänge an Händler verkauft, ohne auf den Markt zu gehen.
Diese Lebensweise habe dazu geführt, dass er trotz seiner Eigen-
schaft als Kriegsdienstverweigerer von den Behörden nie belangt
worden sei. Ferner bekräftigt er seine aufgrund von Folter erlittenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahre (...). Diese sprächen für
die Wahrheit seiner Schilderungen und seien durch Einholung eines
ärztlichen Gutachtens zu verifizieren. Im Weiteren hält er daran fest,
nie irgendwelche Urteils-, Haft- oder Entlassungsdokumente
ausgehändigt erhalten zu haben. Die Verurteilung zu fünf Jahren Haft
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sei ihm nur mündlich mitgeteilt worden, und den Haftentlassungs-
schein habe er bei seinem Gefängnisaustritt anlässlich der allerletzten
Kontrolle wieder abgeben müssen. Sodann macht er hinsichtlich des
ihm vorgehaltenen Widerspruchs betreffend seine Verurteilung wegen
Alkoholkonsums auf seine bereits in der Anhörung gemachten Er -
klärungen (Missverständnis) aufmerksam, welche nachvollziehbar
seien. Schliesslich verweist er betreffend das vom BFM als unglaub-
haft erkannte und auf fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen
lassende Verhalten der iranischen Behörden im Zusammenhang mit
seiner Denunziation im Jahre 2006 (Suche wiederum an der Wohn-
sitzadresse statt am Arbeitsplatz) abermals auf seine eingangs be-
schriebene Lebens- und Arbeitsweise als Fischer, welche es den
Sicherheitskräften trotz seiner offiziellen Wohnsitzadresse erheblich
erschwere, ihn aufzuspüren. Seine Schilderungen seien somit durch-
aus glaubhaft, und er sei im Iran aufgrund seiner Homosexualität an
Leib und Leben bedroht. Dort erwarte ihn eine lebenslange Haftstrafe
oder gar die Todesstrafe.
4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 26. Januar 2006 verweist das Bundesamt voll-
umfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne
inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen.
4.4 Mit einer ersten Beschwerdeergänzung vom 18. August 2009
macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich "weiter-
hin exilpolitisch betätigt" habe. So habe er am (...) an einer
Demonstration gegen das iranische Regime in E._______ teil -
genommen, wozu er verschiedene Fotos vorlegen könne. In einem
ebenso als Beweismittel beiliegenden Schreiben der (...) werde ferner
bestätigt, "dass ich seit langer Zeit mich sehr aktiv für die Partei
einsetzte".
4.5 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 8. April 2010 macht
der Beschwerdeführer einerseits eine depressive Erkrankung geltend,
zu deren Beweis er vier schriftliche Konsultationstermine eines
Psychiaters vom Februar/März 2010 (in Kopie) vorlegt. Ebenso reicht
er eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht ein. Im Weiteren behauptet er seine Mitgliedschaft bei der (...)
und exilpolitische Aktivitäten zu deren Gunsten. Aufgrund seiner
Fremdsprachigkeit könne er sich zu diesen Aktivitäten nicht näher
äussern. Sie gingen aber aus einem Parteimanifest und einer ebenso
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beiliegenden DVD hervor, welche eine Demonstration der Partei zeige,
an der er teilgenommen habe.
5.
5.1 Von Interesse ist zunächst, ob die in der angefochtenen Verfügung
vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art. 7
AsylG und mithin die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
durch die Vorinstanz rechtskonform sind.
5.1.1 Die Artikel 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mitwirkungs-
pflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise
der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im
Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben
E. 3.2), wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG ver-
ankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die
asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unter-
stellt. Die genannten Bestimmungen beschlagen somit einerseits die
Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuch-
stellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu
unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenen-
falls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzu-
nehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Erst in
einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und
wie der so ermittelte rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG
subsumierbar ist und im Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit
zur Flüchtlingseigenschaft führen kann.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
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Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen.
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die
in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene Glaubhaftig-
keitsprüfung diesen durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen
genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die be-
treffenden Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist ins-
besondere in ihrer Feststellung zu stützen, wonach das vom Be-
schwerdeführer für seine Person geltend gemachte Behördenverhalten
betreffend Tätersuche und Verfolgung bei Militärdienstverweigerung
und aktiven Auslebens der Homosexualität unlogisch, erfahrungs- und
tatsachenwidrig sei. Ebenso ist die Feststellung zu bestätigen, dass
die iranischen Strafjustizbehörden und -vollzugsorgane entgegen der
vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. hierzu insbeson-
dere auch vorinstanzliche Akten A10 S. 9 f.) durchaus Dokumente für
relevante Entscheidungen und Massnahmen (insbesondere in
formellen Prozessen ergangene Urteile und darauf basierende Haft-
bestätigungen) ausstellen und den Betroffenen auch aushändigen. Der
Beschwerdeführer unterliegt daher insoweit durchaus der Mit-
wirkungspflicht, deren Nichterfüllung sich somit negativ auf die
Glaubhaftigkeit des vorgebrachten und objektiv beweisbaren Sach-
verhaltselementes auswirkt. Von Amtes wegen ist immerhin klarzu-
stellen, dass die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit betreffend
die angebliche Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung insofern
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von eingeschränkter Erheblichkeit ist, als der Beschwerdeführer
diesen Verfolgungssachverhalt mangels Aktualität und Kausalität von
sich aus gar nicht als ausreisemotivierend dargestellt, sondern erst auf
entsprechende Fragen hin und auch nur zur Erklärung seiner Papier -
losigkeit erwähnt hat (vgl. A10 S. 10 f.). Dennoch schlägt sich die an
sich zutreffende Glaubhaftigkeitserwägung des BFM negativ auf die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nieder.
Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und
Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. Sie er-
schöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegen- be-
ziehungsweise Schutzbehauptungen (Verweis auf besondere
Lebensweise, angebliche Inexistenz von Gerichts- und Haft-
dokumenten, Missverständnisse usw.) und weisen kaum substanzielle
Verwertbarkeit auf. Der vom Beschwerdeführer zur Stützung des
Wahrheitsgehaltes seiner Vorbringen gestellte Antrag auf Begut-
achtung seiner Folterverletzungen ist abzuweisen: Einerseits unterliegt
er seit Anhebung des Asylverfahrens einer weit reichenden und ihm
genügend zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht. Im Verlaufe des
nun vierjährigen Asylverfahrens hätte er genügend Gelegenheit (und
Obliegenheit) gehabt, ihm sachdienlich erscheinende medizinische
Beweismittel für die behaupteten Folterungen beizubringen. Das Ge-
richt erachtet eine entsprechende Begutachtung anderseits als nicht
erheblich. So erklärte der Beschwerdeführer bereits in der kantonalen
Anhörung, dass die Spuren seiner behauptungsgemäss massiven
Auspeitschung nicht mehr sichtbar seien (vgl. A10 S. 8). Betreffend die
angeblich durch einen Fusstritt deformierten (...) wird eine Begut-
achtung im für den Beschwerdeführer bestmöglichen Fall zum Ergeb-
nis führen können, dass eine Deformierung festzustellen und deren
Herbeiführung durch einen Fusstritt möglich sei; dagegen wird kein
Gutachten die spezifische, ausschliessliche Fusstrittsursache oder gar
einen Verfolgungshintergrund bestätigen können. Die Annahme eines
solchen liegt denn auch angesichts des im vorliegenden Urteil Er-
wogenen fern. In dieses Bild eines in seinen wesentlichen Teilen un-
glaubhaft geschilderten Sachvortrages fügen sich im Übrigen weitere
Elemente ein: So fiel die Beschreibung der angeblich immerhin fünf-
jährigen Haftzeit substanz- und detailarm aus (vgl. insbesondere A10
S. 9). Dies gilt gleichermassen hinsichtlich der Schilderung der (Aus-)
Reiseumstände (vgl. A1 S. 6 f. und A10 S. 5 f.). Diese sind zusammen
mit den Angaben zur Existenz beziehungsweise zum Verbleib von
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Identitäts- und Reisedokumenten auch der persönlichen Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers abträglich.
Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht nicht mit ge-
nügender Klarheit hervor, ob auch die behauptete homosexuelle
Neigung des Beschwerdeführers an sich, oder bloss die darauf basie-
renden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Die Systematik und Logik des angefochtenen Entscheides lässt auf
erstere Auffassung schliessen. Die tendenzielle Unglaubhaftigkeit
dieser sexuellen Ausrichtung lässt sich auch den Beschwerdeakten
entnehmen. Während der Beschwerdeführer noch in der Beschwerde-
schrift (vgl. dort S. 5) auf seine durch die Homosexualität bedingte
gesellschaftliche Isolation auch in der Schweiz aufmerksam macht und
hierzu Distanzierungstendenzen eigener Landsleute anführt, versucht
er sich in seinen Beschwerdeergänzungen im Widerspruch dazu das
Bild eines in der Schweiz in verschiedenen Organisationen einge-
betteten politischen Aktivisten zu verleihen. Die Frage der Glaub-
haftigkeit der angeblichen homosexuellen Neigung des Beschwerde-
führers kann letztlich indessen offenbleiben, da selbst die hypo-
thetische Annahme der Wahrheitskonformität dieser Neigung gemäss
nachfolgenden Erwägungen keinen für ihn günstigeren Ausgang des
Asylverfahrens bewirken könnte.
5.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4299/2006 vom
12. Dezember 2008, E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 oder E-2121/2010
vom 15. Juli 2010) ist Homosexualität im Iran zwar illegal und die
Scharia sieht formell die Todesstrafe vor, wobei die Beweis-
anforderungen hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier be-
lastende Aussagen durch Augenzeugen). Homosexualität ist in der
iranischen Gesellschaft jedoch nicht ungewöhnlich, und eine
systematische Diskriminierung ist nicht feststellbar. In der Praxis wird
Homosexualität von den Behörden grundsätzlich geduldet, wenn sie
nicht in einer Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt
wird. Trotz restriktiver Gesetzgebung kommt es offenbar in der Praxis
nur selten zu Strafverfolgungen. Aktuell ist denn auch kein Fall aus
dem Iran bekannt, wo jemand allein wegen seiner Homosexualität
verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK Home Office, Country of Origin
Information Report Iran, 15. August 2008, S. 135 ff.; UK Home Office,
Country of Origin Information Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and
Transgender Persons, 21. April 2008; Danish Immigration Service, On
Seite 11
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certain crimes and punishments in Iran, April 2005, S. 10). Selbst unter
hypothetischer Annahme seiner homosexuellen Neigung und unter
Mitberücksichtigung des zuvor Erwogenen (E. 5.1.) liegen beim Be-
schwerdeführer somit keine Anhaltspunkte vor, welche zur Fest-
stellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seinen auf
Beschwerdeebene geltend gemachten politischen Exilaktivismus be-
fürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen
Behörden ausgesetzt zu sein.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a,
je mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu-
wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
Bezogen auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass
dieser bis und mit Einreichung seiner Beschwerdeschrift einzig eine
allgemeine Abneigung gegen die iranische Obrigkeit, daneben aber
kein politisches Bewusstsein oder darüber hinaus ein auch nur an-
satzweise ausgeprägtes politisches Engagement im Heimatstaat oder
in der Schweiz geltend machte. Vielmehr verneinte er ein solches
wiederholt und zeichnete von sich selbst das Bild eines apolitischen
Menschen, welches er in seiner Beschwerdeschrift bekräftigt (vgl. dort
S. 5: "Ich bin kein politischer Mensch"). Insofern erstaunen die erst ab
2009 geltend gemachten, aber zu jenem Zeitpunkt angeblich schon
lange und gar bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren be-
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stehenden politischen Tätigkeiten und Verflechtungen doch erheblich.
Die Annahme eines politischen Profils, das den Beschwerdeführer klar
von der Masse der exilpolitisch tätigen Landsleute abgrenze und das
verfolgungsverursachende Interesse der iranischen Regierung auf sich
gezogen haben könnte, liegt denn auch fern. Die eingereichten Fotos
und Filmaufnahmen zeigen den – zwar erkennbaren – Beschwerde-
führer als unprofilierten, unexponierten und funktionslosen Mitläufer
der iranischen Exilopposition. Er trat klar nicht als ideologischer oder
strategischer Verantwortlicher mit staatsuntergrabenden Absichten in
Erscheinung. Bezeichnenderweise ist er denn auch nicht in der Lage,
seine Aktivitäten zu substanziieren. Die hierfür vorgeschobenen
sprachlichen Hinderungsgründe (vgl. Beschwerdeergänzung vom
8. April 2010) sind offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Be-
schwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren durch einwand-
freie sprachliche Formulierungen aufgefallen ist und gemäss der
gleichzeitig eingereichten Entbindungserklärung vom 1. April 2010 auf
die Unterstützung gleich mehrerer, wenngleich nur im Hintergrund und
ohne Vertretungsvollmacht agierender Juristinnen und Juristen zählen
kann. Auch die weiteren zum Thema Exilaktivismus eingereichten
Beweismittel vermitteln kein anderes Bild, zumal im Übrigen die Quali -
fikation von Bestätigungen vor allem der (...) und ihrer Mitglieder als
Gefälligkeiten in der Asylgerichtspraxis notorisch sind (vgl. beispiels-
weise das Urteil E-8181/2007 vom 5. März 2009 E. 6.2.2). Ein Ver-
folgungsinteresse des iranischen Staates am Beschwerdeführer wird
sich im Übrigen schon deshalb in sehr engen Grenzen halten, weil er
weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene politische Vor-
fluchtgründe geltend gemacht hat. Seine exilpolitische Betätigung
würde bestenfalls als Versuch wahrgenommen, in irgendeiner zweck-
widrigen Weise einen legalen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu er -
wirken. Insgesamt ist zwar nicht auszuschliessen, dass die iranischen
Behörden, sollten sie überhaupt ein Identifizierungsinteresse an einem
politischen Profil wie jenem des Beschwerdeführers haben, von
dessen Exilaktivitäten zwar Notiz genommen haben; eine darauf
basierende begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich daraus aber
nicht ableiten.
Nach dem Gesagten ist das Bestehen flüchtlingsrechtlich relevanter
subjektiver Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer somit zu ver-
neinen.
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5.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine
blosse Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen, wirtschaft-
lichen und sozialen Lebensbedingungen im Heimatstaat als solche
keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG
aufweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Be-
fürchtungen hat glaubhaft machen können.
Aufgrund dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
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möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
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Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend als zumutbar zu erachten.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit wird in der Beschwerde weder
beantragt noch in der Begründung diskutiert. Der Beschwerdeführer
vermochte vorliegend nicht darzutun, dass er einer konkreten Ge-
fährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen aus-
gesetzt würde. Das Bestehen eines verwandt- und bekanntschaftlichen
sowie beruflichen sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat, seine
überdurchschnittliche Schulbildung, die Berufserfahrung als Selb-
ständigerwerbender im Fischfang und -handel und das Eigentum an
einem Wohnhaus lassen – trotz vierjähriger Landesabwesenheit – mit
zureichender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, er würde nach einer
Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten. An dieser
Einschätzung vermöchte auch eine allfällige homosexuelle Neigung
per se nichts zu ändern. Im Weiteren sind auch keine zureichenden
Vollzugshindernisse medizinischer Art erkennbar. Zwar macht der Be-
schwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe vom 8. April 2010 eine
Depression geltend, ohne diese indessen näher zu beschreiben oder
gar zu belegen. Das Vorlegen blosser Arztterminkarten (betreffend vier
Termine in einem fünfwöchigen Zeitraum im Frühjahr 2010) ist un-
behelflich, und seit dem letzten Termin ([...] März 2010) gab der Be-
schwerdeführer keine weiteren Ergänzungen mehr zu den Akten.
Unbesehen dessen ist festzuhalten, dass eine (auch chronische) De-
pression im Iran ohne weiteres (medikamentös oder therapeutisch)
behandelbar und in der medizinischen Grundversorgung enthalten ist.
Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren
Erhebung ist jedoch in Anbetracht der fortbestehenden Erwerbs- und
mithin Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes,
dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten war, in an-
tragsgemässer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 VwVG zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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